E-1952/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 9. März 2007 i.S. Nichteintreten auf...
Karar Dilini Çevir:
E-1952/2007 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 9. März 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Abtei lung V
E-1952/2007
{T 0/2}
Urteil vom 23. März 2007
Mitwirkung: Richterinnen Schenker Senn, Teuscher, Richter Huber
Gerichtsschreiber David
X._______, dessen Lebenspartnerin Y._______, und ihr Kind Z._______, Serbien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer - zusammen mit der Familie des gleichnamigen Vaters des
Beschwerdeführers (N _______; E _______) - am E._______ ein erstes (Be-
schwerdeführer) beziehungsweise ein zweites (Beschwerdeführerin) Asylgesuch in der
Schweiz stellten und diese Gesuche mit ihrer Volkszugehörigkeit als ethnische Roma
und damit verbundenen Belästigungen, insbesondere seitens der Mafia, begründeten,
dass die Asylgesuche mit Verfügung des BFM vom F._______ unter Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgelehnt wurden,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom G._______ mit Urteil der
damals zuständig gewesenen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
H._______ vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführer - wiederum zusammen mit der Familie des Vaters des Be-
schwerdeführers - am I._______ ein auf den Vollzug der Wegweisung beschränktes und
hauptsächlich mit der schwierigen Situation der Roma sowie medizinischen Aspekten
begründetes Wiedererwägungsgesuch einreichten, welches mit Verfügung des BFM
vom J._______ erneut abgelehnt wurde,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom K._______ mit Urteil der
ARK vom L._______ abermals vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewie-
sen wurde,
dass die Beschwerdeführer seit dem M._______ unbekannten Aufenthaltes waren,
dass die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 9. Januar 2007 erneut in die
Schweiz eingereist seien und - wiederum in Begleitung der Familie des gleichnamigen
Vaters des Beschwerdeführers - gleichentags im Empfangszentrum B._______ je ein
weiteres Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie die Gesuche anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragungen vom 25. Ja-
nuar 2007 im Wesentlichen damit begründeten, dass sie nach ihrem Aufenthalt in der
Schweiz direkt in den Heimatstaat zurückgekehrt seien und in der Folge erneut Pro-
bleme mit den Mafiosi gehabt hätten, welche sie geschlagen, beschimpft, bedroht und
zur Zahlung eines hohen Geldbetrages aufgefordert hätten,
dass die Beschwerdeführer Fragen nach weiteren Auslandaufenthalten ausdrücklich
verneinten,
dass die Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 vom BFM in Anwendung von Art. 17b
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Zahlung eines Ko-
stenvorschusses im Betrage von Fr. 1'200.-- bis zum 15. Februar 2007 aufgefordert wur-
den, unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Asylgesuche,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 zusammen mit einem in ihrem Besitz
befindlichen Lieferwagen von schweizerischen Grenzwachtbeamten in B._______
kontrolliert wurden, wobei C._______ Fahrzeugpapiere, lautend auf den
Beschwerdeführer, sichergestellt wurden,
3dass die Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 hierzu sowie im Hinblick auf eine allfäl-
lige vorsorgliche Wegweisung nach C._______ Gelegenheit zur Stellungnahme er-
hielten,
dass sie dabei einräumten, nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz nach C._______ wei-
tergereist zu sein und dort um Asyl nachgesucht zu haben, was in der Folge abgelehnt
worden sei, woraufhin sie nach wenigen Monaten in ihren Heimatstaat zurückgekehrt
seien, bevor sie erneut die Reise in die Schweiz angetreten hätten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen deshalb nicht von ihrem D._______ erzählt
hätten, weil sie nicht konkret danach gefragt worden seien beziehungsweise die
entsprechenden Fragen nicht richtig verstanden hätten,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der durch das Bundesamt durchgeführten Anhö-
rungen vom 2. März 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen wiederholten, von
Mafiosi geschlagen, bedroht und zur Zahlung eines grossen Geldbetrages sowie zur Ab-
tretung ihres Hauses aufgefordert worden zu sein,
dass eine Intervention des Vaters des Beschwerdeführers bei der Polizei erfolglos ge-
blieben sei,
dass sie mit den Behörden keine Probleme gehabt hätten,
dass sie im Dezember 2006 beziehungsweise Anfang Januar 2007 ausgereist und mit
einem Lieferwagen über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, ohne dass sie
im Besitze irgendwelcher Papiere gewesen oder an den Landesgrenzen kontrolliert wor-
den seien,
dass sie im Übrigen über Zeitpunkt, Dauer und Umstände ihrer Rückkehr von
C._______ nach Serbien sowie ihrer erneuten Reise von Serbien in die Schweiz keine
genaueren Angaben zu machen imstande seien,
dass der Beschwerdeführer - konfrontiert mit der Tatsache, dass er gemäss den im Lie-
ferwagen sichergestellten Papieren am betreffenden Ausstellungsdatum des 16. Novem-
bers 2006 in C._______ wohnhaft gewesen sei - diesen Sachverhalt auf Nachfrage hin
bestätigte, indessen angab, per Ende 2006 mit seiner Familie in die Heimat zurückge-
kehrt zu sein,
dass die Beschwerdeführerin zudem auf ihre rund dreimonatige Schwangerschaft im
Einreisezeitpunkt, den Verlust ihres werdenden Kindes nach der Einreise in die Schweiz
sowie auf bei der Tochter auftretendes Fieber aufmerksam machte,
dass die Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu
den Akten gaben, und sie einer schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert
48 Stunden nicht nachgekommen sind,
dass sie insbesondere nicht wüssten, wo sich ihre Reisepässe befänden,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Kurzbefragungen und Anhö-
rungen mehrmals auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wur-
den und sie ferner mehrmals Gelegenheit erhielten, zu aufgetretenen Widersprüchen
Stellung zu nehmen,
dass sie zur Erklärung der Widersprüche Nervosität, Angst, Verwirrtheit und Nichtwissen
vorbrachten oder sich auf eine von verschiedenen Versionen festlegten,
4dass der Beschwerdeführer verschiedentlich mit blossem Lachen auf die Vorhalte rea-
gierte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am selben Tag - auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat
und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführer hätten in der Schweiz bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen, und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass sich die bei der Kurzbefragung geltend gemachte direkte Rückreise der Beschwer-
deführer von der Schweiz in ihren Heimatstaat eingestandenermassen als unzutreffend
erwiesen habe,
dass zudem die im Verlaufe der vorliegenden Asylverfahren gemachten Angaben zur
Zeit zwischen Ausreise aus der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz insbesonde-
re hinsichtlich Chronologie, Aufenthaltsländer und -dauer und jeweilige Reiseumstände
offensichtlich und erheblich widersprüchlich, substanzarm, tatsachenwidrig und in ho-
hem Masse unplausibel ausgefallen seien,
dass folglich der Schluss nahe liege, die Beschwerdeführer seien seit ihrem letzten
Asylverfahren in der Schweiz gar nie nach Serbien zurückgekehrt und hätten somit ihre
Verfolgungsvorbringen gar nicht erlebt,
dass die Beschwerdeführer die ihnen vorgelegten Unstimmigkeiten nicht hätten ausräu-
men können,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und
keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
dass seit dem Jahre 2002 in Serbien eine klare Verbesserung der Situation und Rechts-
stellung nationaler und ethnischer Minderheiten - einschliesslich der Roma - festzustel-
len sei,
dass die recht gut situierten Beschwerdeführer über ein umfangreiches verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügten,
dass im Übrigen keine Rückkehrhindernisse medizinischer Art bestünden, zumal der
Verlust des werdenden Kindes bei der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen An-
gaben keine negativen physischen Folgewirkungen gehabt habe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2007 und Ergänzung vom 15.
März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung beziehungsweise zur materiellen Entscheidung sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachver-
haltes geltend machen, da protokollierte gesundheitliche Beeinträchtigungen der Be-
schwerdeführerinnen sowie die ebenfalls vorgebrachte Intervention bei der Polizei keine
Erwähnung im Entscheid gefunden hätten,
5dass sich die Beschwerdeführer sodann für ihr Verschweigen des Aufenthaltes in
C._______ entschuldigen und auf ihre bereits in den Befragungen vorgebrachten Erklä-
rungen verweisen,
dass das BFM keine Protokollstellen bezüglich der ihnen vorgeworfenen Substanzarmut
und Widersprüche in den Umständen der Rückreise nach Serbien nennen könne und sie
durchaus Angaben zu ihrer Reise von Serbien in die Schweiz gemacht hätten,
dass sie Beweismittel (Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerinnen und Bewei-
se über die tatsächliche Rückkehr nach Serbien) nachzureichen beabsichtigten,
dass sich eine gründliche Abklärung ihrer Vorbringen aufdränge und der Schluss einer
von vornherein nicht gegebenen Flüchtlingseigenschaft voreilig sei, weshalb sie An-
spruch auf einen materiellen Entscheid hätten,
dass das BFM schliesslich im Rahmen der Prüfung der Wegweisung und der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer
"völlig unterlassen" habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
6Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass nach Art. 109 Abs. 2 AsylG die Frist zur Behandlung der Beschwerde ohne
Schriftenwechsel fünf Arbeitstage beträgt und diese Frist vorliegend am 22. März 2007
ablaufen würde,
dass jedoch das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhanges mit jenem des Vaters des Beschwerdeführers und
dessen Familie wie bis anhin zeitlich zu koordinieren ist und deshalb die dort geltende
Behandlungsfrist (27. März 2007) massgeblich ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch insbesondere nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Er-
eignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Anwendung der genannten Bestimmung eine summarische materielle Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Glaubwürdigkeit der Gesuch
stellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen
auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss, wobei ein tiefer Beweis-
massstab anzuwenden ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen auf die Pra-
xis),
dass - anders als im Falle der Bestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und
Art. 34 AsylG, wo ein weiter Verfolgungsbegriff Anwendung findet, der alle erlittenen
oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 5, m.w.H.) - im Falle von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Einschrän-
kung insofern besteht, als einer Anwendung dieses Nichteintretenstatbestandes nicht
alle, sondern nur solche Nachteile entgegen stehen, welchen potenziell flüchtlingsrecht-
liche Relevanz zukommt,
dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein beziehungsweise zwei
Asylverfahren mit rechtskräftig abschlägigem Ausgang in der Schweiz durchlaufen ha-
ben,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass kei-
ne Hinweise vorlägen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss der vorgängigen Asylver-
fahren (und ebenso des Wiedererwägungsverfahrens) Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass auf die betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und die
Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungswei-
se enthält,
dass die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unzu-
treffend ist, da die von den Beschwerdeführern angeführte Protokollstelle betreffend ihre
7angeblichen gesundheitlichen Probleme aktenkundig ist und im angefochtenen Ent-
scheid gewürdigt wurde (vgl. dort E. II/2),
dass zudem bereits in den die Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen aus den
Jahren 2005 und 2006 die hinreichend bestehende medizinische Infrastruktur in ihrer
Heimatregion erkannt wurde,
dass auch die angebliche Intervention des Vaters des Beschwerdeführers bei der Polizei
in den Protokollen festgehalten ist, jedoch mangels Wesentlichkeit keine Notwendigkeit
für eine spezielle Erwähnung im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung bestand,
wenn die behauptete Bedrohung durch die Mafia und gar der Aufenthalt im Heimatland
als offensichtlich unglaubhaft erkannt wurden,
dass die Entschuldigung und die Erklärungen hinsichtlich des verschwiegenen
D._______ nicht nur die klar begangene Missachtung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) nicht rückgängig machen können, sondern die Tatsache dieses Ausland-
aufenthaltes wesentlichen Teilen der Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzieht,
dass die in den Anhörungen und in der Beschwerde vorgelegten Erklärungen im Zusam-
menhang mit den aufgetretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten in keiner Weise
stichhaltig sind und als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen,
dass die Rüge nicht vermerkter Protokollstellen als Gegenargument zu erkannter Sub-
stanzlosigkeit nicht nur offensichtlich untauglich ist, sondern vielmehr gerade der Be-
kräftigung dieser vorinstanzlichen Erkenntnis dient,
dass keine Notwendigkeit besteht, jeweils die genauen Protokollstellen bezüglich er-
kannter Widersprüche zu nennen, wenn diese sehr zahlreich und in eklatanter Weise
aufgetretenen Unstimmigkeiten im Verlaufe der Befragungen und Anhörungen den Be-
schwerdeführern fortlaufend zum rechtlichen Gehör unterbreitet werden,
dass sich eine Auseinandersetzung mit Ungereimtheiten zudem dann erübrigt, wenn sol-
che durch das Eingeständnis von Falschangaben (Aufenthalt in C._______) - seien
diese unstimmig oder nicht - ohnehin hinfällig wird,
dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach - nebst zahlreichen Unstimmig-
keiten - auch gewisse Übereinstimmungen aufgetreten seien, unbehelflich ist, da er
nicht der Entkräftung von als offensichtlich unglaubhaft erkannten wesentlichen Sach-
verhaltsteilen dienen kann,
dass die gesamten Akten und Umstände in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der
Vorinstanz die hinreichend begründete Vermutung aufkommen lassen, die Beschwerde-
führer seien seit ihrem Wegzug aus der Schweiz nie nach Serbien zurückgekehrt,
dass vielmehr von einer gegenüber den schweizerischen Behörden betriebenen, eigent-
lichen Verschleierungsstrategie gesprochen werden muss und die Beschwerdeführer ei-
nen erheblich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen,
dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
8tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als
zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten und in Be-
achtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insbesondere
deshalb zulässig ist, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse
allgemeiner oder individueller Art hervorgehen und den angeblichen gesundheitlichen
Problemen aus den vom Bundesamt zutreffend genannten Gründen kein vollzugshinder-
liches Ausmass zukommt,
dass das Bundesamt insbesondere zutreffend auf die eigene Aussage der Beschwerde-
führerin hingewiesen hat, wonach mit dem Verlust ihres werdenden Kindes keine ge-
sundheitlichen Folgewirkungen verbunden gewesen seien (vgl. actum D19 S.4),
dass auch kein Anlass besteht, aus der blossen Angabe einer bei der Tochter angeblich
bestehenden Fiebrigkeit und Ängstlichkeit bereits auf ein Vollzugshindernis zu schlies-
sen, zumal bislang beim Kind weder eine eigentliche Krankheit erheblichen Ausmasses
festgestgestellt wurde, noch irgendwelche Hinweise auf eine fehlende Behandelbarkeit
im Heimatstaat ersichtlich sind,
dass im Übrigen die Beschwerdeführer auf ihren Personalienblättern im Empfangszen-
trum (vgl. acta D3) die Frage nach gesundheitlichen Problemen ausdrücklich vernein-
ten,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass die in Aussicht gestellten Beweismittel in Anbetracht des Erwogenen sowie man-
gels Wesentlichkeit und Erheblichkeit nicht abzuwarten sind, zumal nicht dargetan wird,
welchem Beweisthema sie konkret dienen sollen, welchen Ausstellungsdatums sie sind,
woher sie stammen und innert welcher Frist sie vorgelegt werden,
dass zudem die Beschwerdeführer seit Anhebung des Asylverfahrens einer weit rei-
chenden und ihnen mehrfach und hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG unterstanden, ohne dass sie dieser nachzukommen gewillt gewesen
wären,
dass im Übrigen vorliegend auf die zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklä-
rungen besteht,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
9tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornhe-
rein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, ad N _______,
mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren (vorab per Telefax; Beilagen: Urteil
im Original und Einzahlungsschein je zur Aushändigung an die
Beschwerdeführer, Empfangsbestätigung)
- N._______ des Kantons O._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand am: