E-1850/2015 - Abteilung V - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...
Karar Dilini Çevir:
E-1850/2015 - Abteilung V - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1850/2015



Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren (…),
Ukraine,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).



E-1850/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil vom 5. Februar
2015 (…) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfü-
gung eingereichte Beschwerde vom 26. Dezember 2014 zufolge verspäte-
ter Leistung des mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 erhobenen
Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 11. Februar
2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das
SEM und beantragte für sich und (…), die Verfügung vom 4. Dezember
2014 sei insofern wiedererwägungsweise aufzuheben, als die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte sie gestützt auf Art. 56 VwVG den Erlass vorsorglicher Massnah-
men und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM unter impli-
ziter Abweisung der Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aussichtslosigkeit
des Wiedererwägungsgesuchs fest und forderte die Beschwerdeführerin
auf, bis zum 3. März 2015 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu be-
zahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
werde. Gleichzeitig informierte es die Beschwerdeführerin dahingehend,
aufgrund der Aussichtslosigkeit werde jedem weiteren Antrag auf Befreiung
von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozah-
lung oder Fristerstreckung keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbe-
zahlung des Vorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht eingetreten.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragte die Rechtsvertreterin, es sei
auf den erhobenen Gebührenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung
verwies sie auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (…) und führte an, die
Beschwerdeführerin sei fürsorgeabhängig und angesichts der gegenwärtig
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in der Ukraine herrschenden politischen Verhältnisse seien die Vorbringen
nicht aussichtslos.
E.
Mit am 18. März 2015 eröffneter Verfügung vom 16. März 2015 trat das
SEM mit der Feststellung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, der
ablehnende Asylentscheid vom 4. Dezember 2014 sei rechtskräftig sowie
vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 23. März 2015 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, die Verfügung vom 16. März 2015 sei aufzuheben. Der
negative Asylentscheid vom 14. Dezember 2014 sei insofern aufzuheben,
als die Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon für sie und (…) die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Gleichzeitig reichte sie nebst einer Kopie der Verfügung vom 16. März
2015 eine Bestätigung vom 19. März 2015 betreffend (…) und eine Bestä-
tigung (…) gleichen Datums betreffend (…) zu den Akten.
G.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 24. März 2015 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
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das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist deshalb vorbehältlich der nachstehenden Erwägung 5. ein-
zutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretens-
verfügung des SEM vom 16. März 2015 und die diesem Entscheid zu-
grunde liegende Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015, mit der die Be-
schwerdeführerin wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs
zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurde. Das Be-
schwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob
das SEM zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ausge-
gangen und auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Im Falle einer Gutheissung der
Beschwerde hebt das Bundesverwaltungsgericht die Verfügungen vom 17.
Februar und vom 16. März 2015 auf und weist die Sache zur (materiellen)
Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurück. Auf
das reformatorisch gestellte Rechtsbegehren, der negative Asylentscheid
vom 14. Dezember 2014 sei insofern wiedererwägungsweise aufzuheben,
als die Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
ist deshalb nicht einzutreten.
6.
6.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs liess die Beschwerde-
führerin in Wiederholung ihrer während des ordentlichen Asylverfahrens
dargelegten Fluchtvorbringen ausführen, sie werde aufgrund (…) nach wie
vor von den Behörden gesucht. In einem anderen Teil der Ukraine könne
sie sich nicht niederlassen, weil sie im Falle einer Anmeldung in einer an-
deren Gemeinde wahrscheinlich festgenommen würde. Die Polizei habe
ihr zu verstehen gegeben, dass sie ihr keinen Schutz vor einer solchen
Verfolgung gewähren könne. Angesichts der zurzeit in der Ukraine herr-
schenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse habe sie keine
Möglichkeit gehabt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, ein funk-
tionierendes Rechtssystem existiere nicht. Eine rechtmässige Untersu-
chung ihres Falles sei wegen der Korruption und den vielfältigen Beziehun-
gen unter den Behörden und der Polizei nicht gewährleistet. Sie sei Opfer
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der unsicheren und für Zivilpersonen bedrohlichen politischen Situation in
der Ukraine und das Gesetz vom Oktober 2014 gegen die grassierende
Korruption werde nicht ordnungsgemäss umgesetzt. Der eigentliche Frie-
densprozess scheine zu stagnieren und eine eventuell festgesetzte Waf-
fenruhe könne sicherlich auf unbestimmte Zeit nicht umgesetzt werden.
6.2 Das SEM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 17. Februar
2015 die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentli-
chen damit, die Beschwerdeführerin habe weder in Bezug auf den Asyl-
punkt noch hinsichtlich der Wegweisung neue Gründe geltend gemacht,
die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung Anlass geben würden. Wie bereits im ablehnenden
Asylentscheid vom 14. Dezember 2014 festgestellt, seien ihre Vorbringen
nicht asylrelevant. Diese Argumentation werde durch die Zwischenverfü-
gung des Gerichts vom 14. Januar 2015 und das Urteil vom 5. Februar
2015 gestützt.
6.3 In ihrer Eingabe vom 25. Februar 2015 verwies die Rechtsvertreterin
auf die gleichzeitig eingereichten Beweisdokumente und führte an, es
handle sich um Gerichtsdokumente, worin ein gerichtliches Vorgehen ge-
gen ihre Mandantin bestätigt werde, weil sie (…). Die Polizei habe das
Mädchen mit dem Auftrag zur Beschwerdeführerin geschickt, (…). Ein an-
deres Gerichtsdokument zeige auf, dass die Person, die (…), zu einer Haft-
strafe verurteilt, aber später freigelassen worden sei. Des Weiteren werde
ein Arztbericht eingereicht, der ihrer Mandantin (…) attestiere. Die anderen
Dokumente seien dem SEM bekannt und es werde um Einbezug der neuen
Beweismittel, die die bereits in den vorherigen Eingaben dargestellte per-
sönliche Bedrohung der Beschwerdeführerin erhärten würden, in die defi-
nitive Beurteilung des Gesuchs ersucht. Ihre Mandantin sei fürsorgeabhän-
gig und zudem seien die Vorbringen angesichts der zurzeit in der Ukraine
herrschenden politischen Verhältnisse nicht aussichtslos, weshalb auf den
erhobenen Gebührenvorschuss zu verzichten sei.
6.4 Das SEM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheides an,
mit der Eingabe vom 26. Februar 2015 (recte: 25. Februar 2015) und den
gleichzeitig eingereichten Dokumenten werde teilweise das Vorliegen
neuer erheblicher Beweismittel und Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG geltend gemacht. Diese seien jedoch mangels Erheblichkeit
nicht geeignet, den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu zie-
hen respektive auf einen Gebührenvorschuss zu verzichten.
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Insbesondere handle es sich bei den Beweismitteln 1 und 2 um (…) res-
pektive (…). Das Beweismittel 3 sei eine Rechtsverordnung des (…) und
beim Beweismittel 4 handle es sich um einen Gerichtsbeschluss im Zu-
sammenhang mit (…), in dem die Klageforderungen der Beschwerdefüh-
rerin teilweise gutgeheissen worden seien.
Diesbezüglich sei festzustellen, dass diese Vorbringen (…) bereits Gegen-
stand der Verfügung vom 4. Dezember 2014 gewesen und als nicht asyl-
relevant qualifiziert worden seien.
Des Weiteren sei auch das ärztliche Attest der (…) mit der Diagnose einer
(…) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weil das
SEM bereits in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 festgestellt habe, die
ukrainischen Behörden seien willens und in der Lage, der Beschwerdefüh-
rerin vor allfälligen Übergriffen seitens Dritter Schutz zu gewähren.
6.5 In der Beschwerde wird nebst einer Wiederholung der asylgesuchsbe-
gründenen Vorbringen, der Prozessgeschichte und der Begründung in der
angefochtenen Verfügung unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen
zur Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
geführt, für die Beschwerdeführerin sei die Situation nach dem negativen
Ausgang des Asylverfahrens sehr belastend, sie halte nach wie vor fest,
dass für sie eine Rückkehr in die Ukraine undenkbar sei. Sie habe weder
(…) noch Arbeit und es sei für sie und (…) nicht möglich, sich in einem
anderen Landesteil ausser in (…) eine neue Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Sie befürchte immer noch eine unter Umständen lebensgefährliche
Bedrohung durch die Personen, die sie vorher mit dem Wissen der Polizei
(…) hätten. Die politische Situation habe sich auch nach dem Friedensab-
kommen von Minsk nicht eigentlich verbessert. Es sei nach wie vor davon
auszugehen, dass die ukrainischen Behörden die Beschwerdeführerin
nicht wirklich schützen und die übergeordneten Gerichtsstellen ihr nicht zu
ihrem Recht verhelfen würden.
Die Beschwerdeführerin bemühe sich in der Schweiz um Integration. Aus
den beigelegten Dokumenten ergebe sich, dass sie seit (…) und (…) seit
dem (…).
7.
7.1 Das Gericht gelangt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass
das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Aussichtslo-
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sigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und zufolge Nichtbe-
zahlens des Gebührenvorschusses nicht darauf eingetreten ist. Insbeson-
dere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen lediglich ihre Asylvorbringen
wiederholte, ohne indessen in substanziierter Weise darzutun, inwiefern
ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen im ablehnenden Asylent-
scheid des BFM vom 4. Dezember 2014 verwiesen werden. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht ist in seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar
2015 im Beschwerdeverfahren (…) nach einer summarischen Prüfung der
Akten zum Schluss gelangt, die Erwägungen der Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid würden einen überzeugenden und praxiskonformen Ein-
druck hinterlassen und es scheine der Beschwerdeführerin nicht zu gelin-
gen, diese Argumentation ernsthaft in Frage zu stellen.
Des Weiteren hat das SEM in seinem Nichteintretensentscheid vom
16. März 2015 hinsichtlich der mit Eingabe vom 25. Februar 2015 zu den
Akten gereichten Dokumenten zutreffend ausgeführt, diese seien mangels
Erheblichkeit nicht geeignet, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfü-
gung vom 4. Dezember 2015 darzutun, zumal diese Vorbringen (…) bereits
geprüft und als asylrechtlich nicht beachtlich qualifiziert worden seien. Be-
züglich des eingereichten ärztlichen Berichts der (…) mit der Diagnose ei-
ner (…) führte die Vorinstanz zu Recht unter Verweis auf die Erwägungen
im ablehnenden Asylentscheid, wo bereits festgestellt worden sei, die uk-
rainischen Behörden seien willens und in der Lage, die Beschwerdeführe-
rin vor allfälligen Übergriffen seitens Drittpersonen zu schützen, aus, dieser
sei nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im wiedererwä-
gungsrechtlichen Sinne darzutun.
7.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, für die Beschwerdefüh-
rerin sei die Situation nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens
sehr belastend, sie halte nach wie vor fest, dass für sie eine Rückkehr in
die Ukraine undenkbar sei, sie habe weder (…) noch Arbeit und es sei für
sie und (…) nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil ausser in (…)
eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, sie befürchte immer noch eine
unter Umständen lebensgefährliche Bedrohung durch die Personen, die
sie vorher mit dem Wissen der Polizei (…) hätten, die politische Situation
habe sich auch nach dem Friedensabkommen von Minsk nicht eigentlich
verbessert und es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die ukraini-
schen Behörden die Beschwerdeführerin nicht wirklich schützen und die
übergeordneten Gerichtsstellen ihr nicht zu ihrem Recht verhelfen würden,
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sind offensichtlich nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der
Verfügung vom 4. Dezember 2015 darzutun und in substanziierter Weise
aufzuzeigen, inwiefern das SEM zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des
Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist. Gleich verhält es sich mit den
in der Beschwerde geltend gemachten Integrationsbemühungen der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz und den zur Stützung dieses Vorbringens
eingereichten Dokumenten.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zufolge Aussichts-
losigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Erhebung eines Gebührenvor-
schusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt war. Die Be-
schwerdeführerin hat die ihr zu dessen Leistung angesetzte Frist ungenutzt
verstreichen lassen, weshalb es zu Recht auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die Zwischenverfügung des
SEM vom 17. Februar 2015 und die angefochtene Verfügung vom
16. März 2015 als rechtmässig erweisen und die Beschwerde, soweit da-
rauf einzutreten ist, abzuweisen ist.
9.
Mit vorliegendem Urteil werden die mit Verfügung vom 24. März 2015 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme
(einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren, soweit
überhaupt zulässig, als aussichtslos zu bezeichnen sind. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich nicht gelungen, in substanziierter Weise darzutun, inwiefern das
SEM zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs
ausgegangen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzenden Kosten (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi


Versand: