E-1828/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
E-1828/2009 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung V
E-1828/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Mongolei,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1828/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Mongolei mit
letztem Wohnsitz in C._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 14. November 2008 verliessen, per Zug nach Moskau und
von dort über ihnen unbekannte Länder am 24. November 2008 in die
Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Chiasso vom 9. Dezember 2008 und den Anhörungen zu
den Asylgründen vom 17. Februar 2009 zur Begründung ihrer Gesu-
che im Wesentlichen geltend machten, die Mutter des Beschwerdefüh-
rers (A._______) sei kurz nach seiner Geburt gestorben, sein Vater
habe ihn im Alter von (...) Jahren zu einem Freund namens D._______
gebracht, dessen Haus er aber nach zwei Monaten verlassen und
fortan auf der Strasse oder in der Kanalisation gelebt habe,
dass die Beschwerdeführerin (B._______) ihren Vater in ihrem (...)
Lebensjahr und ihre Mutter etwa (...) Jahre später verloren habe,
dass ihr Stiefvater ihr Haus verkauft habe, weshalb sie nach dem Tod
ihrer Mutter in einem (...) gelebt und gearbeitet habe, wo sich die
Beschwerdeführenden auch kennengelernt hätten,
dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem Vater, mit dem er
keinen Kontakt mehr habe, in der Heimat keine Verwandten und die
Beschwerdeführerin lediglich einen Onkel habe, welcher mit seiner
Familie in C._______ lebe,
dass dieser Onkel, welcher als (...) arbeite, (...) eine vergessene
Aktentasche mit mehreren Pässen gefunden habe, was den
papierlosen Beschwerdeführenden die Möglichkeit eröffnet habe, ihre
Heimat zu verlassen,
dass sie die Reise mit ihrem Ersparten sowie mit 2000.-- US-Dollar,
welche ihnen der besagte Onkel gegeben habe, finanziert hätten,
dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist seien, um
hier einen Beruf zu erlernen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein
normales Leben zu führen, da sich ihnen diese Möglichkeiten in der
Mongolei nicht geboten hätten,
Seite 2
E-1828/2009
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 12. März 2009 – am folgenden Tag eröffnet – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 20. März 2009
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf
ihre Asylgesuche sei einzutreten, es sei ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei
auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und ihnen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
Seite 3
E-1828/2009
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Rechtsbegehren in Ziff. 1 der Be-
schwerde, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
Seite 4
E-1828/2009
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsange-
hörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss
vom 20. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat
und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragungen selber
ausgeführt haben, sie seien in die Schweiz gekommen, da sie nach ei-
nem besseren Leben strebten, und in der Mongolei für sie keine
beruflichen und sozialen Entfaltungsmöglichkeiten bestünden (A1 S. 4,
A2 S. 5),
Seite 5
E-1828/2009
dass damit das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge-
führt hat, dass mit den von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Nachteilen, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingung in der Heimat zurückzuführen sind, offen-
sichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck ge-
bracht wird,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur untersten sozia-
len Schicht dem korrupten und erniedrigenden Verhalten von Behör-
denmitgliedern schutzlos ausgeliefert seien, an dieser Feststellung
nichts zu ändern vermögen,
dass vielmehr gerade der Hinweis auf die soziale Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden verdeutlicht, dass die erlittenen – und unbestrit-
tenermassen erheblichen – Nachteile nicht Folge von gezielt gegen sie
gerichteten Verfolgungsmassnahmen sind, sondern auf das soziale
Gefälle in der Mongolei zurückzuführen sind, unter dem ein beträchtli-
cher Teil der dortigen Bevölkerung zu leiden hat,
dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Mongolei in
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen sein mö-
gen, auch kein von Menschenhand verursachtes Wegweisungshinder-
nis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG,
zu erblicken ist,
dass insbesondere die auf Beschwerdeebene – unter Hinweis auf
EMARK 2005/6 – vorgetragene Behauptung, die Beschwerdeführen-
den würden wegen der vorherrschenden Verhältnisse in der Mongolei
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen, nicht zu hören ist,
dass gemäss der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammen-
arbeit (GTZ) das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2006
1070.- US-Dollar pro Kopf betrug und 36 Prozent der Bevölkerung pro
Tag weniger als 1 US-Dollar zur Verfügung hatten,
dass damit das BFM zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführen-
den könne nicht geglaubt werden, dass der Onkel der Beschwerdefüh-
rerin, welcher selber in Armut lebe und für viele eigene Kinder aufzu-
kommen habe, ihnen US-Dollar 2000.- gegeben habe (A10 S. 4 und 8;
A11 S. 4 und 6), zumal diese Summe die Existenz des Onkels und der
Beschwerdeführenden über längere Zeit gesichert hätte,
Seite 6
E-1828/2009
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten
Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
Seite 7
E-1828/2009
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdefüh-
renden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen
liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in einem (...) gearbeitet
(A1 S. 2) und der Beschwerdeführer verschiedene Gelegenheitsarbei-
ten ausgeführt (A2 S. 2) hat, was angesichts der vorstehend aufge-
zeigten, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten vor Ort nicht un-
gewöhnlich erscheint,
dass zudem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden
auf die Unterstützung des Onkels der Beschwerdeführerin zählen kön-
nen, zumal er gemäss Rechtsmitteleingabe versprochen haben soll,
sich um seine Nichte zu kümmern,
dass schliesslich, wie vorstehend dargelegt, die geltend gemachte Ar-
mut der Beschwerdeführenden zu bezweifeln ist,
dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden wür-
den bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
Seite 8
E-1828/2009
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-1828/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 10