E-1778/2016 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsv...
Karar Dilini Çevir:
E-1778/2016 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsv...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1778/2016



Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (…),
Beschwerdeführerinnen,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ sei im (…) 2011 aus Eritrea in den Su-
dan ausgereist, da sie aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes von
den Behörden aufgesucht und bedroht worden sei. In Khartoum gebar sie
im (…) die gemeinsame Tochter. Im (…) 2014 seien die Beschwerdeführe-
rinnen nach Europa aufgebrochen und am (…) 2014 nach Italien gelangt.
Am 16. Juni 2014 hätten sie die schweizerische Grenze überquert und
suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nach. Am 2. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt (A3);
am 30. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
angehört (A15).
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (eröffnet am 22. Februar 2016) lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerinnen
aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung sei indes wegen
Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen.
Das SEM begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit der unglaub-
haften Schilderung der Geschehnisse in Eritrea (Art. 7 AsylG). Zudem
könnten auch die Aussagen betreffend die illegale Ausreise aus diesem
Land angesichts der Dürftigkeit nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Aus
den Ausführungen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Hei-
matland aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als vorge-
bracht verlassen habe.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen diese
Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Sie beantragten, dass nach Aufhebung der Verfügung beide als
Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei; eventua-
liter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zudem abzusehen.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien die Vorbringen als glaub-
haft zu qualifizieren. Da sich die Beschwerdeführerin den Verfolgungs-
massnahmen der eritreischen Behörden entzogen habe und illegal ins Aus-
land geflüchtet sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerde
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lag eine Unterstützungsbestätigung der C._______ vom 15. März 2016
bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die ursprünglich aus D._______ (Zoba E._______) stammende Be-
schwerdeführerin brachte zu Protokoll, dass sie nach Abschluss der
(…) Klasse am (…) 2011 in F._______ – ihrem letzten Wohnort vor ihrer
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Ausreise (A3 S. 3; A15 S. 4 f. und 7 f.) – ihren Ehemann religiös geheiratet
habe (A3 S. 3). Diese Ehe sei von den Eltern arrangiert worden (A15 S. 6).
Ihr Ehemann habe damals schon Militärdienst geleistet; sie seien insge-
samt (…) Jahre verlobt gewesen (A15 S. 7 und 9). Ein von ihm beantragtes
Gesuch um Urlaub sei nie bewilligt worden, weshalb er sich ohne Erlaubnis
von seiner Einheit entfernt habe (A3 S. 5; A15 S. 7). Zwei Wochen (A15
S. 7 und 9) nach der Trauung hätten drei Militärbeamte ihn mitgenommen,
kurz darauf habe er untertauchen und in den Sudan ausreisen können (A3
S. 8; A15 S. 9). Einen Tag nach seinem Verschwinden sei die Beschwer-
deführerin von Militärangehörigen aufgesucht und ausgefragt worden (A3
S. 8; A15 S. 9 ff.). Der Ehemann habe sie aus dem Sudan angerufen und
gesagt, die Behörden würden sie verhaften, weshalb sie Eritrea verlassen
solle (A3 S. 8; A15 S. 9 und 12).
Am (…) 2011 habe sie Eritrea verlassen (A3 S. 5; A15 S. 8). Nach der
Grenze sei sie zusammen mit anderen von den Rashaida (einem Noma-
denvolk im Ostsudan) entführt worden. In dieser Zeit des Gewahrsams sei
sie oft geschlagen und mehrmals von verschiedenen Männern sexuell
missbraucht worden (A3 S. 8 f.; A15 S. 12 ff.). Nach (…) Monaten sei das
Lösegeld von Familienmitgliedern bezahlt worden (A3 S. 8; A15 S. 12
und 15). Danach sei sie über Shagarab nach Khartoum gelangt; den Kon-
takt mit ihrem Ehemann habe sie indes nicht mehr aufbauen können (A3
S. 8; A15 S. 12 und 15 ff.).
Anlässlich der Anhörung reichte sie je Kopien der Identitätskarten ihrer El-
tern G._______ und H._______, ihrer Schülerkarte einer Sekundarschule
in I._______ sowie eine Kopie ihrer Wohnsitzkarte (carte de résidence) von
E._______ ein (A3 S. 4; A15 S. 3 f.). Die eigene Identitätskarte, den Tauf-
schein ihrer Tochter sowie die Heiratsurkunde habe sie auf ihrer Flucht-
route in Libyen verloren (A3 S. 7; A15 S. 2).
3.2 Das SEM begründete seine negative Verfügung vom 19. Februar 2016
dahingehend, dass die spontane Schilderung der Asylgründe der Be-
schwerdeführerin dürftig und auf Allgemeinheiten beschränkt sei. Auch
nach einer Aufforderung des Befragers, die Verhaftung des Ehemannes
und dessen Verbleib genauer zu schildern, seien ihre Aussagen belanglos
und ohne Realkennzeichen geblieben. Die mangelnde Ausführlichkeit be-
weise, dass sie die geltend gemachten Ereignisse nicht wirklich erlebt habe
(Art. 7 AsylG). Zudem müsse sie nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, dass durch die vorgebrachte illegale Ausreise subjektive Nach-
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fluchtgründe vorliegen würden. Die Schwierigkeit, aus Eritrea legal auszu-
reisen, entbinde sie nicht von dieser Pflicht. In diesem Zusammenhang
könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweislast umgekehrt
werde (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-3121/2015 vom 16. Juli
2015 E. 5.2.3). Aufgrund der Dürftigkeit der Aussagen seien diese auch
betreffend der illegalen Ausreise als unglaubhaft zu werten (Art. 7 AsylG).
Aus den Ausführungen lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin
ihr Heimatland aus anderen Gründen und unter anderen Umständen als
vorgebracht verlassen habe. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das Asylgesuch abzuwei-
sen sei.
3.3 In der Beschwerdeschrift wurde dagegen gehalten, dass die Vorinstanz
Indizien in den Akten nicht berücksichtigt habe, die zugunsten der Glaub-
haftigkeit sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewe-
sen, ihre Aussagen in einem Zeitabstand von über einem Jahr (zwischen
der Befragung und der Anhörung) übereinstimmend zu wiederholen. Zu-
dem sei das Geschilderte stringent, in sich schlüssig und mit Realkennzei-
chen sowie Detailkenntnissen ausgestaltet. Darüber hinaus seien die In-
formationen zu ihren Asylgründen und ihrer Ausreise als ausführlich zu
werten und würden mit verschiedenen Menschenrechtsberichten überein-
stimmen. Demzufolge seien die Aussagen glaubhaft (Art. 7 AsylG). Auf-
grund der Desertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes sei die
Beschwerdeführerin in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Man
habe sie aufgesucht und verhört; zudem sei ihr die Verhaftung als konkrete
Massnahme angedroht worden (Art. 3 AsylG).
Dem vorinstanzlichen Entscheid sei indirekt zu entnehmen, dass an der
eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer dortigen Sozialisie-
rung nicht gezweifelt werde. Demzufolge sei eine Ausreise aus Eritrea nicht
in Frage zu stellen; einzig sei zu klären, ob diese legal oder illegal stattge-
funden habe. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei konstant
und müsse vor dem kulturellen Hintergrund und in Berücksichtigung des
Bildungstands und des Alters der Beschwerdeführerin betrachtet werden.
Folglich komme nur eine illegale Ausreise aus Eritrea in Frage und diese
stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar (Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nachfolgend soll zunächst untersucht werden, ob die Vorbringen im
Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu qualifizieren sind. Glaubhaft sind
die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus einem ländlichen Gebiet; die
dortige Einwohnerschaft – wie auch ihr Vater (A15 S. 3) – lebt von der
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Landwirtschaft (A15 S. 5). Auch die Beschwerdeführerin half jeweils neben
der Schule (A15 S. 7 f. sowie die Kopie der Schülerkarte [A15 S. 4]) bei der
Feldbestellung (A15 S. 8). Das SEM bestreitet denn auch nicht, dass die
Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und dort aufgewachsen ist. Direkt
nach dem Abschluss ihres (…) Schuljahres habe sie am (…) 2011 in der
Kirche ("J._______" in F._______, A15 S. 7) einen Militärangehörigen ge-
heiratet. Diese Umschreibung ihrer Situation vor ihrer Ausreise erscheint
nicht dürftig, wie von der Vorinstanz behauptet. Allenfalls hat sie ihr Leben
vor ihrer Heirat eher knapp aber nachvollziehbar und widerspruchsfrei ge-
schildert (A15 S. 2 ff.).
5.1.2 (…) Wochen – etwa um (…) Uhr (A15 S. 10) – nach der Eheschlies-
sung hätten drei Militärbeamte (A15 S. 10) ihren Ehemann abgeholt, da
dieser zuvor seine Einheit ohne Erlaubnis verlassen habe. Am nächsten
Tag seien andere Beamte erschienen, um nachzufragen, wo er sei. Davon
ausgehend, er sei bei der Beschwerdeführerin, seien sie immer wieder er-
schienen und hätten ihr beim vierten Mal (ein Montag, A15 S. 11) eine Frist
von drei Tagen (A15 S. 11) gesetzt und ihr gedroht, falls sie nicht sage, wo
er sei, werde sie ins Gefängnis kommen. Eines Tages habe ihr Ehemann
(aus dem Sudan) angerufen und sie gewarnt, sie solle Eritrea verlassen
(A15 S. 7 und 9 ff.). Diese Schilderungen wirken allenfalls
stereotyp, sind aber widerspruchsfrei. Nur die Zeitberechnung – (…) Wo-
chen nach der Heirat am (…) 2011 seien die Militärbeamten das erste Mal
erschienen ([…] 2011), ein zweites Mal eine Woche später und dann noch
zwei Male mit drei Tagen Abstand ([…] 2011, A15 S. 11) – lässt Raum für
eine gewisse Skepsis, da die Beschwerdeführerin sich daran erinnern will,
dass die Militärbeamten ein letztes Mal (…) 2011 erschienen seien (A15
S. 11 f.). Zudem habe der letzte Besuch einerseits eine Woche vor dem
(…) 2011 stattgefunden, die sie zu Hause verbracht habe (A15 S. 12). An-
derseits habe sie F._______ sofort nach dem letzten Besuch verlassen und
sei nach K._______ gegangen (A15 S. 13), wo sie den Schlepper getroffen
habe.
5.1.3 Am (…) 2011 sei sie – damals schon schwanger – mit dem Schlepper
in einem Wagen nach L._______ gefahren. Danach seien sie zu Fuss nach
M._______ weitergegangen; gegen 10 Uhr morgens seien sie zu dritt an
die Grenze gekommen (A15 S. 13). Die Reise von K._______ bis zur
Grenze – nach N._______ – habe zwei oder vier Tage gedauert (A15
S. 13). Kurz nach der Grenze seien sie von zwei Muslimen aufgegriffen
und in ein Auto geschleppt worden, mit welchem sie zu den Rashaida bei
Kassala gebracht worden seien (A15 S. 13). Diese Schilderungen können
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nicht – wie von der Vorinstanz erläutert – als dürftig eingestuft werden, da
die Beschwerdeführerin sehr genaue Angaben zu ihrer Reiseroute ge-
macht hat.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin sei (…) Monate festgehalten und miss-
braucht worden. Sechs Eritreerinnen seien schon dort gewesen, als sie,
die Begleiterin und der Schlepper angekommen seien (A15 S. 14). Sie um-
schreibt die Unterkunft und das Alltagsleben (A15 S 14 f.) widerspruchsfrei.
Irgendwann, nachdem sie Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen habe,
hätten diese das Lösegeld in der Höhe von (…) bezahlt und die Beschwer-
deführerin sei nach Shagarab gebracht worden (A15 S. 15 f.).
5.1.5 Ob die Ereignisse, die sie zur Flucht getrieben haben, sich tatsächlich
wie geschildert abgespielt haben, kann vorliegend offen bleiben, da das
Vorbringen – vier Mal seien Beamte erschienen und hätten ihr schliesslich
mit Gefängnis gedroht – nicht genügend intensiv erscheint (Art. 3 AsylG).
Indes ist die Umschreibung ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft
(Art. 7 AsylG), zumal das SEM seine Erläuterungen nur in pauschaler
Weise begründet hat. Die damals (…)-jährige Beschwerdeführerin war
beim Verlassen ihres Heimatstaats schwanger und auf sich alleine gestellt.
Zudem sei sie später entführt und mehrfach missbraucht worden, bis ihre
Eltern das Lösegeld überwiesen hätten. Unklar ist, wer diesen Betrag wirk-
lich geleistet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar,
dass sie sich nicht mehr an jedes Detail der Flucht erinnert, sondern diese
Erinnerungen zu einem gewissen Masse durch die späteren, einschnei-
denden Erlebnisse überlagert und verdrängt wurden.
5.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Vor-
fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG
als asylrelevant erachtet werden können, weshalb das SEM ihnen zu Recht
kein Asyl aus diesem Grund gewährte.
5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt bei zu erwartender Verfolgung un-
ter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes. Durch die so ge-
nannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5 m.w.H.). Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl,
werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch
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der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von Art. 3 AsylG auf-
grund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal
diese Bestimmung sich auf ein Verhalten des gesuchstellenden Person be-
zieht, das nach der Ausreise – und nicht durch diese – erfolgt ist.
5.2.1 Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv, und
legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem ent-
sprechenden Ausreisevisum möglich, wobei gemäss den Erkenntnissen
des Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jah-
ren – das heisst bis zur (allerdings durchaus willkürlich gehandhabten) al-
tersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht – grundsätzlich
kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen
politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft. Wer bei einem Flucht-
versuch erwischt wird, riskiert sein Leben, da die Grenzschutztruppen ei-
nem Schiessbefehl unterstehen. Illegal ausgereisten Rückkehrern droht in
Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte über den
Unrechtsgehalt der Tat und den legitimen Strafanspruch des Staates hin-
aus offensichtlich dessen Motivation zugrunde liegt, die fehlbaren Perso-
nen wegen ihrer im Akt der illegalen Ausreise manifestierten Opposition zu
verfolgen. Offiziell drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Politische
Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern
werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festge-
halten und oft gefoltert, manchmal auch getötet (vgl. Urteile des BVGer D-
3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und D-4787/2013 vom 20. November
2014 [Referenzurteil] E. 8; United Nations, General Assembly, Human
Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human
rights in Eritrea, SHEILA B. KEETHARUTH, 28. Mai 2013, S. 13; UNHCR Eli-
gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asy-
lum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15 f.). Dieses rigorose Vorge-
hen der eritreischen Organe steht zwar in einem seltsamen Spannungs-
verhältnis mit der Tatsache, dass Eritrea in ausserordentlich starkem Um-
fang von der eritreischen Diaspora im Ausland profitiert, sei es über die
Erhebung von (Zwangs-)Steuern, sei es über private Remissen, ohne dass
aber erstellt wäre, dass die offiziellen Stellen Eritreas die Ausreise ihrer
(dienstpflichtigen) Staatsangehörigen fördern oder auch nur tolerieren wür-
den.
5.2.2 Die Verfügung des SEM ist betreffend die Feststellung, die Illegalität
der Ausreise sei angesichts der Dürftigkeit deren Schilderung durch die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, sehr rudimentär begründet.
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Dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Sachverhalt ist nicht zu ent-
nehmen, dass diese legal aus Eritrea ausreiste, zumal die junge Frau aus
einer Bauernfamilie stammt, weshalb kaum davon ausgegangen werden
kann, diese könne aus etwaigen Privilegien für eine legale Ausreise Nutzen
ziehen.
5.3 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nach
Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK).
7.3 Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG und Art. 1A FK und sind deshalb durch das flüchtlingsrechtli-
che Refoulement-Verbot geschützt. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich deshalb als unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind folglich als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

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Seite 11
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihrer Rechtsmittelschrift die
unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Le-
bensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichts-
los ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 139 III 475).
8.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus der einge-
reichten Fürsorgebestätigung vom 15. März 2016. Nach dem Gesagten
sind die Rechtsbegehren sodann nicht als aussichtslos zu bezeichnen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Demnach werden den Be-
schwerdeführerinnen in casu keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch, auf einen Kostenvorschuss zu verzich-
ten, ist folglich gegenstandslos.
8.3 Des Weiteren stellten die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um amt-
liche Verbeiständung der Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsge-
richt bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), eine amtliche
Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin-Verfahren)
und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1
AsylG). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristi-
schem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die
sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befas-
sen (Art. 110a Abs. 3 AsylG). Vorliegend wird dem Gesuch um Gewährung
der amtlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und Frau lic. iur. Ursina
Bernhard, (...), als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet.
Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis
Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Auf-
wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
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8.4 Die vertretenen Beschwerdeführerinnen sind im Umfang ihres hälftigen
Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsbeiständin hat bis
anhin keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE, Stundenpauschale: Fr. 180.-) ist den Beschwerdeführerinnen zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
8.5 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist sodann zu Lasten des Ge-
richts eine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Dieses Honorar (Stun-
denpauschale: Fr. 150.-) ist unabhängig vom Verfahrensausgang geschul-
det und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Das Honorar der
amtlichen Vertretung ist unter Berücksichtigung des oben Gesagten auf
Fr. 340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1778/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen.
Betreffend die Abweisung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird gutgeheissen. Frau lic. iur.
Ursina Bernhard, (...), wird den Beschwerdeführerinnen als amtliche
Rechtsbeiständin zugeordnet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 400.- auszurichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 340.-.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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