E-1726/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-1726/2008 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung V
E-1726/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, Geburtsdatum unbekannt (angeblich ...),
Elfenbeinküste,
(Wohnadresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1726/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Dioula mit letztem Wohnsitz in
Abidjan – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
8. März 2007 auf dem Luftweg und reiste am selben Tag mit einem ge-
fälschten Reisepass am Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein, wo
er am 9. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
B._______ um Asyl nachsuchte. Dort erfolgte am 14. März 2007 die
summarische Erstbefragung; die einlässliche kantonale Anhörung fand
am 9. Mai 2007 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei
im Jahr 1998 und seine Mutter im Jahr 2004 verstorben, weshalb er
mit zwei Brüdern bei seinem Onkel – der sich politisch als Mitglied
des Rassemblement des Républicains (RDR), welche die grösste Op-
positionspartei sei, betätigt habe – wohnhaft gewesen sei. Der Be-
schwerdeführer selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Eines Nachts
im Januar 2007 sei es an der Grenze zu Ghana, in Noé, zu einem An-
griff von Rebellen gekommen. In der Folge seien Mitte Februar 2007
sein Onkel und seine beiden Brüder festgenommen worden. Er selbst
habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Nachdem
er erfahren habe, was geschehen sei, habe er bei einem Freund sei-
nes Onkels Zuflucht gefunden. Dort sei er bis zum 8. März 2008 ge-
blieben. Dieser Freund habe ihm auch zur Ausreise verholfen.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei minderjährig, habe jedoch keine
Reise- oder Identitätspapiere mitgebracht, weil er überstürzt ausge-
reist sei.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2008 – am 7. März 2008 eröffnet – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das Bundes-
amt fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und
keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht. Zudem erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es
seien aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer minderjährig sei.
C.
Der Beschwerdeführer legte am 13. März 2007 (Poststempel) Be-
schwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten
und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventuell sei die Unzulässigkeit,
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und
die Vorinstanz anzuweisen, die Vorbringen des Beschwerdeführers
pflichtgemäss zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig zu erstellen. Weiter seien in verfahrensrechtlicher Hinsicht
eine Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland so-
wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel lag
der Beschwerde ein Auszug aus dem Geburtsregister vom 10. März
2008 in Faxkopie bei. Dabei gab der Beschwerdeführer an, das Origi-
nal sei bereits auf dem Postweg unterwegs und werde nachgereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März
2007 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren
wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist von 30 Tagen
ab Erhalt dieser Verfügung für das Nachreichen des Originals des von
ihm als Faxkopie eingereichten Geburtsregisterauszugs samt dem
dazugehörigen Zustellcouvert gewährt.
E.
Mit Datum vom 17. März 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung der
C._______ den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht.
F.
Am 1. April 2008 reichte das Sicherheitsdepartement des Kantons
D._______, Akten zur Kenntnisnahme ein, welchen zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer Geldüberweisungen nach Burkina Faso
getätigt hatte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf sie einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dis-
positiv das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Mit dem am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summar-
verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungswei-
se Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell
zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prü-
fung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementspre-
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chend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung
und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspa-
pieren abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
2.3 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen
darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein
sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise er-
fasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt nicht, dass ein
Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit
Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt
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des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Un-
ter diesen Voraussetzungen können neben den "klassischen" Iden-
titätskarten auch andere Ausweise – wie zum Beispiel ein Inlandpass
– taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar
Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen
Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der
Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stellen
dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
2.4 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; weiterinhin geltende
Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
2.5 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Of-
fensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling
ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
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vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
3.
3.1 Das BFM trat am 5. März 2008 auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden
nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Im Weiteren
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es
seien auch keine weiteren Abklärungen zu deren Feststellung oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Zunächst habe
der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, er
habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass erhalten oder be-
antragt. Er sei zu jung dazu gewesen. Der Geburtsschein sei beim
Schlepper geblieben. Da sein Onkel und seine Brüder verschwunden
seien, könne er diesbezüglich auch nichts unternehmen. Anlässlich
der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer dagegen ge-
sagt, er habe einen Geburtsschein und einen Schülerausweis, welche
er in der Schule besorgen könne; er habe nur widerwillig zugesagt,
diese zustellen zu lassen. Weiter habe er ausgeführt, er habe nichts
mitgebracht, weil er nicht gewusst habe, wohin er gehen würde und
überstürzt ausgereist sei. Damit habe er sich widersprüchlich über den
Verbleib des Geburtscheines (beim Schlepper beziehungsweise in der
Schule) geäussert und durch sein Verhalten (Widerwille) gezeigt, dass
er kein Interesse habe, den Schweizer Behörden Identitätspapiere vor-
zulegen. Seit der kantonalen Anhörung seien ferner neun Monate ver-
gangen und den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer innert dieser Zeit etwas unternommen habe, um Identitätsdoku-
mente zu beschaffen. Weiter sei die Aussage des Beschwerdeführers,
er sei für eine Identitätskarte zu jung gewesen, tatsachenwidrig, da
sich die Bürger der Elfenbeinküste nach dem 15. Geburtstag mit einer
nationalen Identitätskarte auszuweisen hätten. Zudem müssten sie
sich gegenüber der Polizei mindestens mit einem Schülerausweis aus-
weisen können. Der Beschwerdeführer hätte also ein Identitätsdoku-
ment auf sich tragen müssen. Seine Angabe, er habe wegen seiner
überstürzten Ausreise nichts dabei gehabt, sei demnach als blosse
Schutzbehauptung zu werten. Überdies habe der Beschwerdeführer
seine Reise vom Heimatland in die Schweiz sehr stereotyp und unsub-
stanziiert geschildert. Der Schlepper habe einen – vermutlich ivori-
schen – Reisepass für ihn dabei gehabt, den der Beschwerdeführer
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aber nie in der Hand gehabt habe; auch kenne er den darin angegebe-
ne Namen nicht. Es habe indessen Kontrollen gegeben. Dies sei als
reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschwerdeführer – selbst
in Begleitung – bei allfälligen Kontrollen über die verwendeten Papiere
genau hätte Bescheid wissen müssen. Folglich sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auf einer anderen Route gereist sei und
den Schweizer Behörden die dafür verwendeten Reisepapiere vorent-
halte. Seine Identität sei somit mit erheblichen Zweifeln behaftet und
seine Minderjährigkeit als unglaubhaft zu erachten.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das
BFM habe die Frage der entschuldbaren Gründe für das Fehlen von
Reise- und Identitätspapieren nicht pflichtgemäss im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG geprüft und seiner Minderjährigkeit nicht
Rechnung getragen. Er habe erst seit kurzem wieder Kontakt mit ei-
nem Freund, welcher ihm den Auszug aus dem Geburtenregister be-
schafft habe. Der Freund seines Onkels habe den Kontakt zu ihm
gleich zu Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz – vermutlich aus
Angst – abgebrochen. Zudem habe er nie eine Identitätskarte bean-
tragt, weil er sie nicht benötigt habe. Er habe sich nie mit einem
Ausweis ausser Haus begeben, da er befürchtet habe, wegen seines
muslimischen Nachnamens im Fall einer Polizeikontrolle Probleme zu
bekommen. Das Original seines Geburtsscheines habe der Freund
seines Onkels dem Schlepper überreicht, welcher ihm das Dokument
nie zurückgegeben habe. Hinsichtlich der Grenzkontrolle schildert der
Beschwerdeführer, dass der Schlepper – ausser in Genf – jeweils
seinen gefälschten Reisepass vorgezeigt habe. In Genf habe sich die
Kontrolle zu seinem Erstaunen reibungslos vollzogen, vermutlich weil
viele Leute angestanden seien. Er habe den Reisepass lediglich kurz
gezeigt und den Einreisestempel erhalten. Daraufhin habe er den Rei-
sepass dem Schlepper zurückgeben müssen. Nur weil er diesen nicht
genau angeschaut habe, könne nicht darauf geschlossen werden,
dass er die Reise nicht wahrheitsgetreu geschildert habe. Ferner habe
das BFM seine bei unbegleiteten Minderjährigen erhöhte Untersu-
chungspflicht nicht erfüllt, insbesondere indem es den rechtserheb-
lichen Sachverhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 und 32 VwVG
nicht mit weiteren Abklärungen im Heimatland erörtert habe.
3.3 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG am 9. Mai 2007 von der dafür zuständigen kanto-
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nalen Behörde und in Anwesenheit einer Amtsvormundin gemäss Art.
17 Abs. 3 Bst. c AsylG durchgeführt (vgl. A10, S. 1).
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, nie einen Reise-
pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A1, S. 4),
beziehungsweise mit einem vom Schlepper beschafften, gefälschten
Reisepass in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A1, S. 6; A10, S. 10).
Zudem sei sein Geburtsschein beim Schlepper geblieben (vgl. A1, S. 2
und 5). Er habe nichts mitgebracht, weil er das Heimatland überstürzt
verlassen habe (vgl. A10, S. 10). Er habe hingegen einen Geburtsre-
gisterauszug erhalten und diesen könne er von seiner Schule kommen
lassen (vgl. A10, S. 10 und 11). Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung
vom 5. März 2008 zu Recht fest, dass den Akten nicht zu entnehmen
sei, der Beschwerdeführer habe sich in den neun seit der kantonalen
Anhörung vergangenen Monaten darum bemüht, seine Identität zu
belegen, obschon er anlässlich dieser Anhörung aussagte, er werde
dem Freund seines Onkels beziehungsweise der Schule schreiben, um
sich seinen Geburtsregisterauszug zustellen zu lassen (vgl. A10,
S. 11). Auf Beschwerdebene reichte er schliesslich eine Faxkopie
eines Geburtsregisterauszugs vom 10. März 2008 nach.
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass die 48 Stunden-Frist zur Bei-
bringung von Reise- oder Identitätsdokumenten grundsätzlich zwar
bloss einer Ordnungsfrist entspricht. Reicht eine asylsuchende Person
hingegen erst auf Beschwerdestufe ein rechtsgenügliches Dokument
ein, so ist auf das Asylgesuch – unter dem Vorbehalt allfälliger Hinwei-
se auf Verfolgung – nur dann einzutreten, wenn entschuldbare Gründe
für die verspätete Nachreichung glaubhaft gemacht werden können
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa S. 109 f.). Der Beschwerdeführer
führt dazu an, er habe den Freund des Onkels nicht wie vorgesehen
kontaktieren können, da sich dieser seit der Ankunft des Beschwerde-
führers in der Schweiz von ihm abgewandt habe. Der Beschwerdefüh-
rer gibt indessen keine Erklärung dafür ab, weshalb er nicht – wie
vereinbart (vgl. A10, S. 11) – direkt mit seiner Schule Kontakt auf-
genommen hatte, um dort einen Schülerausweis oder seinen Geburts-
registerauszug zu verlangen. Somit besteht kein entschuldbarer Grund
für das verspätete Nachreichen der erwähnten und in Aussicht gestell-
ten Dokumente im Original.
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Anderseits ist festzuhalten, dass in Faxkopie eingereichten Ausweisen
kein Beweiswert zukommt, zumal diese nicht als fälschungssicher gel-
ten können (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1). Im Übrigen entspricht ein Ge-
burtsregisterauszug auch nicht den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
verlangten Anforderungen an Reise- oder Identitätspapiere. Unter
Identitätspapieren im gegebenen Kontext sind gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts Ausweise zu verstehen, die
(hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimat-
lichen Behörden ausgestellt wurden. Dies ist bei der vorgelegten Kopie
eines Geburtsregisterauszugs nicht der Fall, zumal weder die Echtheit
des Dokuments feststeht noch festgestellt werden kann, ob sich dieses
auf den Beschwerdeführer bezieht.
Schliesslich wäre auch bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitäts-
ausweise der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach
wie vor als erfüllt zu erachten, da die gesetzliche Frist zur Einreichung
entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist. Zudem hat
der Beschwerdeführer die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewähr-
te Frist für das Nachreichen des Originals des Geburtsregisteraus-
zugs, welches gemäss seinen Angaben bereits auf dem Postweg in
die Schweiz gesandt worden sei und mit welchem er allenfalls seine
Minderjährigkeit hätte belegen können, nicht wahrgenommen. Damit
kann darauf geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, seine
Identität offen zu legen, weshalb auch die Minderjährigkeit als un-
glaubhaft zu erachten ist.
Weiter sind angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenz-
übergängen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seinen Rei-
sepass nie in den Händen gehalten, weshalb er auch den darin enthal-
tenen Namen nicht kenne (vgl. A1, S. 6), und er sei bei der Einreise in
die Schweiz nicht kontrolliert worden (vgl. A1, S. 7) – was übrigens
den in der Rechtsmittelschrift dazu gemachten Ausführungen wider-
spricht – als nicht glaubhaft zu qualifizieren; auf Beschwerdeebene
macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, er sei in Genf kon-
trolliert worden und habe problemlos einreisen können (vgl. Ziff. 2.3.c
der Beschwerdeeingabe). Ferner erscheint seine Aussage, er sei über-
stürzt ausgereist, ebenfalls als unglaubhaft, da er anlässlich der
Kurzbefragung schilderte, sein Onkel sei Mitte Februar 2007 fest-
genommen worden, worauf er sich bis zum 8. März 2007 beim Freund
seines Onkels aufgehalten habe, der ihm zur Ausreise verholfen haben
soll (vgl. A1, S. 7; A10, S. 19). Damit sind etwa drei Wochen zwischen
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dem Ereignis, welches seine Angst, ebenfalls festgenommen zu wer-
den, ausgelöst haben soll, und der Ausreise vergangen. Folglich kann
in der Tat nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerde-
führer die Reise auf die von ihm geschilderte Art unternommen hat. Es
liegen somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers vor, Identitätsdokumente einzureichen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuld-
baren Gründe glaubhaft machen kann.
4.
4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich keine Wegweisungsvoll-
zugshindernisse bestehen. Seinen Aussagen, wie sie in den beiden
Protokollen wiedergegeben werden, ist nicht plausibel zu entnehmen,
weshalb sein Onkel und zwei seiner Brüder nach einem Rebel-
lenangriff auf einen Grenzposten zu Ghana festgenommen worden
sein sollen und weshalb der selbst nicht politisch aktiv gewesene Be-
schwerdeführer deshalb ebenfalls eine Festnahme befürchten müsste.
Hinsichtlich der einzelnen Unglaubhaftigkeitshinweise ist zur Vermei-
dung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen. So weist das Bundesamt zu
Recht darauf hin, dass der Onkel des Beschwerdeführers jahrelang
unbehelligt für das Rassemblement des Républicains/RDR tätig sein
konnte, weshalb wenig plausibel erscheine, dass dieser nach dem
Angriff von Rebellen auf einen Grenzposten im Jahr 2007 festgenom-
men worden sein solle. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich dieser Festnahme in einen Widerspruch: In der Erstbefra-
gung sagte er aus, der Onkel sei nach seiner Festnahme nach Hause
gebracht worden (vgl. A1, S. 5), währenddessen er an der kantonalen
Anhörung erklärte, dieser sei zu Hause festgenommen worden (vgl.
A10, S. 12). Zu Recht weist das BFM weiter darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer insbesondere betreffend der Zeitpunkte, wann der
Angriff auf den Grenzposten stattgefunden haben und wann der Onkel
festgenommen worden sein soll, unsubstanziiert äusserte. Im Weiteren
hält das BFM zu Recht fest, der Beschwerdeführer kenne weder die
groben Ziele der Partei RDR noch habe er minimale Kenntnisse über
die Funktion seines Onkels in dieser Partei. Bezeichnenderweise
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nimmt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht Stel-
lung zu den vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind mithin als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren.
4.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vor-
aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist
demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Art. 83
Abs. 1-4) zu regeln ist.
6.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die El-
fenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
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ist. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine
konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, EMARK Nr. 17 S. 130 f.,
EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist
vorliegend nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). In seinem Entscheid D-4477/2006 vom 28. Ja-
nuar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Rebellen
und Regierung nach mehrjährigen Bürgerkriegswirren am 4. März
2007 in Ouagadougou, Burkina Faso, ein Abkommen unterzeichneten,
wonach der Ex-Rebellenführer Guillaume Soro – dessen Truppen seit
dem Aufstand im Jahr 2002 den Norden des Landes, d.h. gut 60 Pro-
zent der Elfenbeinküste, kontrollierten – Premierminister des Staats-
präsidenten Laurent Gbagbo wurde. Im Mai 2007 begann die bereits
früher vorgesehene Entwaffnung der Milizen. Am 30. Juli 2007 reiste
Laurent Gbagbo erstmals wieder in den Norden des Landes in die vor-
malige Rebellen-Hochburg. Bei einer Waffenverbrennungs-Zeremonie
im Stadion der Stadt erklärten Soro und er den Bürgerkrieg für
beendet. Obschon die Übergangszeit bis zu den im Juni oder Oktober
2008 angesetzten Präsidentschaftswahlen auch mit Schwierigkeiten
einhergeht, kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan ist für
junge, gesunde Männer, mit einem Beziehungsnetz als zumutbar zu
erachten (vgl. D-4477/2006 E. 8).
Der Beschwerdeführer gab an, seit seiner Geburt in Abidjan wohnhaft
gewesen zu sein (vgl. A10, S. 3). In seiner Rechtsmitteleingabe macht
er geltend, wegen seines muslimischen Familiennamens Schwierigkei-
ten zu befürchten. Da der Beschwerdeführer dies in den Anhörungen
nie geltend gemacht hat, ist dieses Argument als nachgeschoben und
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somit nicht glaubhaft zu erachten, dies umso mehr als die Identität des
Beschwerdeführers nicht belegt ist.
Zusammenfassend ist angesichts der Ungereimtheiten und der nicht
nachgewiesenen Identität von der Mündigkeit des Beschwerdeführers
und vom Vorhandensein eines Beziehungsnetzes auszugehen. Damit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
9.1 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersucht. Die bedürftige Partei, deren Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin davon zu befreien, Verfahrens-
kosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig ist, wer ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Sache dann, wenn
eine zahlungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen einen so riskanten
Prozess nicht führen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 330 f.).
9.2 Angesichts der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fürsor-
gebestätigung der C._______ vom 17. März 2008 ist von der
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prozessualen Bedürftigkeit des erwerbslosen Beschwerdeführers
auszugehen. Auch war die Beschwerde nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist damit gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfah-
renskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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