E-1596/2010 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-1596/2010 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung V
E-1596/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1596/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat Nigeria am 30. November 2009 verliess
und am 8. Februar 2010 in die Schweiz einreiste, wo er noch
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um
Asyl nachsuchte,
dass er dort unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretens-
entscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Ausweis-
papiere zu den Akten zu reichen,
dass am 12. Februar 2010 durch einen Spezialarzt für Hämatologie
und Onkologie eine radiologische Knochenaltersbestimmung nach
Greulich-Pyle durchgeführt wurde, bei welcher das Knochenalter und
auch das wahrscheinliche chronologische Alter auf 19 Jahre oder
mehr bestimmt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 im Transitzentrum
Altstätten summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt wurde und
am 4. März 2010 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 des
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand,
dass er hinsichtlich seiner Person angab, dem Volk der Igbo anzu-
gehören und aus B._______, Delta State, zu stammen, wo er bis zur
Ausreise gewohnt habe,
dass er erst sechzehnjährig und Vollwaise sei und auch seine einzige
Schwester vor fünf Jahren gestorben sei,
dass er bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen sei, dessen
berufliche Tätigkeit jedoch nicht kenne,
dass er sein Asylgesuch damit begründete, in seiner Kindheit ver-
gewaltigt worden zu sein und nun selbst ein Kind vergewaltigt zu
haben,
dass er deswegen von der Polizei und der Dorfbevölkerung gesucht
worden sei und die Flucht habe ergreifen müssen,
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dass er bisher noch nie ein Ausweispapier besessen habe und die
Ausreise ohne Ausweispapiere absolviert habe, wobei er nie
kontrolliert worden sei,
dass er im Heimatland niemanden kontaktieren könne, der ihm in
dieser Sache helfen könne, und er überdies keine Telefonnummern
besitze,
dass die Aufforderung zur Papierbeschaffung anlässlich der Befragung
im Transitzentrum nochmals wiederholt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Ausreise anführte, auf dem Landweg
nach Marokko gereist zu sein und dort ein Schiff bestiegen zu haben,
welches ihn an einen unbekannten Ort geführt habe, in welchem
französisch gesprochen worden sei,
dass er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei und
auch problemlos per Bahn in die Schweiz gelangt sei,
dass er weder sicher wisse, wo in Marokko er sich aufgehalten habe,
noch wie lange die Schiffsreise gedauert habe, beziehungsweise auf
Nachfrage, dass er sich während 17 Tagen in Casablanca aufgehalten
habe und dann zirka 25 Tage auf einem Schiff gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transit-
zentrum das rechtliche Gehör zu den Zweifeln des BFM an seiner
Minderjährigkeit gewährt wurde,
dass er dabei an seiner bisherigen Altersangabe festhielt und aus-
führte, diese stütze sich auf die Angabe seiner verstorbenen
Schwester,
dass ihm mitgeteilt wurde, aufgrund der gesamten Umstände (Fehlen
jeglicher Papiere, Altersangaben gestützt auf die Aussagen der vor
Jahren verstorbenen Schwester, Bartwuchs und Falten, Resultat der
Knochenaltersbestimmung, unstimmige Angaben zur Ausreise, un-
genaue Angaben zu den Familienangehörigen) sei die Minderjährigkeit
nicht glaubhaft, weshalb das BFM von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgehe,
dass das BFM mit Entscheid vom 11. März 2010, eröffnet gleichen-
tags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit überwiegend in Niederländisch ver-
fasster Beschwerde vom 15. März 2010 (Datum der Eingabe und des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. März
2010 aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine in
einer Amtssprache abgefasste und den gesetzlichen Anforderungen
von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hinsichtlich Antrag und
Begründung genügende Beschwerde nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2010 eine auf
Deutsch verfasste Beschwerde einreichte, welcher ein Schutzersuchen
wegen strafrechtlicher Verfolgung seiner Person im Heimatland zu
entnehmen ist, und in welcher er sinngemäss die unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und, nach Eingang der Verbesserung, formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im EVZ Vallorbe
anlässlich der Asylgesuchstellung am 8. Februar 2010 sowie anläss-
lich der Befragung vom 18. Februar 2010 und der Anhörung nach Art.
29 Abs. 1 AsylG vom 4. März 2010 keine rechtsgenüglichen Identi-
tätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat,
dass er das Fehlen von Identitätsausweisen damit begründete, nie sol-
che benötigt und folglich auch keine beantragt zu haben,
dass er an anderer Stelle angab, seine Schwester, welche Prostituierte
gewesen und zwischenzeitlich an AIDS verstorben sei, habe diese
stets auf sich getragen,
dass er weiter die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwecks Be-
schaffung persönlicher Papiere mit der Begründung verneinte, im
Heimatland niemanden kontaktieren zu können,
dass das BFM diese Aussagen als wenig plausibel wertete,
dass es die Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer seinen
Fluchthelfer, welcher als Taxifahrer tätig sei, telefonisch nicht erreichen
könne (Verlust des alten Telefons, Kauf einen neuen Telefons ohne
SIM-Karte, später keine Zeit, sich über die neue Nummer zu
informieren), als weiteres Indiz dafür wertete, dass der Beschwerde-
führer offenbar zu keinerlei Bemühungen zur Vorlage von Ausweis-
papieren bereit sei,
dass es als zusätzliches Indiz die erfahrungswidrigen Angaben zur
Einreise in den Schengen-Raum ohne jegliche Papiere und Kontrollen
qualifizierte,
dass es weiter festhielt, die Aussagen zum Reiseweg seien un-
detailliert und unstimmig ausgefallen, habe sich der Beschwerdeführer
doch hinsichtlich seiner Aufenthalte in den Transitländern wider-
sprochen und angegeben nicht zu wissen, in welchem Land er von
Bord gegangen sei,
dass das Verhalten insgesamt darauf schliessen lasse, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu
seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern
auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirk-
lichkeit in die Schweiz gereist sei,
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dass das BFM zusammenfassend zum Schluss kam, es lägen keine
entschuldbaren Gründe für die Unmöglichkeit der Abgabe von Reise-
oder Identitätspapieren vor,
dass es weiter die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
in Zweifel zog,
dass es zwar unter Hinweis auf die in Entscheidungen und Mitteilung
der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK),
konkret EMARK 2000 Nr. 19, publizierte Praxis feststellte, eine Ab-
weichung von bis zu drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem
tatsächlichen Alter liege noch innerhalb des Normalbereich, womit die
Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht
zweifelsfrei nachgewiesen sei,
dass die behauptete Minderjährigkeit jedoch im Rahmen einer
Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen
die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprächen, vorzu-
nehmen sei,
dass das BFM aufgrund der Gesamtheit der Aussagen zum Reiseweg,
zur Nichtabgabe von Reisepapieren sowie zu den Familien-
angehörigen und letztlich in Würdigung des Erscheinungsbildes
schloss, die behauptete Minderjährigkeit entspreche ebenfalls nicht
den Tatsachen und der Beschwerdeführer sei vielmehr bereits seit
einiger Zeit volljährig,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zur Annahme der Volljährigkeit
das rechtliche Gehör gewährte und er bezüglich seines angegebenen
Geburtsdatums anführte, dieses habe ihm seine Schwester genannt,
dass das BFM hinsichtlich dieser Stellungnahme bemerkte, sie ver-
möge die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen,
dass das BFM weiter erwog, bei Papierlosigkeit sei sodann zu prüfen,
ob aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft notwendig seien,
dass das BFM diese Fragen verneinte und feststellte, der Be-
schwerdeführer habe sich in der Darstellung seines Fluchtgrundes
widersprochen,
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dass er bei der ersten Befragung nämlich einerseits angegeben habe,
ein Mädchen vergewaltigt zu haben, währenddem er bei der späteren
Anhörung von der Vergewaltigung eines Jungen gesprochen habe,
dass er sich auch unterschiedlich darüber geäussert habe, dass das
Kind durch seinen Vater explizit in seine Obhut gegeben worden sei,
beziehungsweise, dass der Vater dem Kind befohlen habe, im
Materialraum der Autowaschanlage auf ihn zu warten,
dass der Fluchtgrund ungeachtet der Glaubhaftigkeit überdies als
flüchtlingsrechtlich irrelevant zu bezeichnen wäre, da der Be-
schwerdeführer ein schweres Verbrechen begangen habe und dies-
bezügliche Untersuchungs- und Strafmassnahmen dem legitimen An-
spruch des Staates entsprechen würden, deliktisches Unrecht zu ver-
folgen und zu bestrafen,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich,
dass folglich auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht einzutreten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erwägungen der Vor-
instanz als zutreffend erachtet und vollumfänglich auf diese verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur zu einem
Punkt der Verfügung, nämlich dem Widerspruch hinsichtlich des
Geschlechts seines Vergewaltigungsopfers, Stellung nimmt, indem er
diesbezüglich eine falsche Protokollierung anlässlich der Befragung im
Transitzentrum Altstätten behauptet,
dass dieser Einwand nicht zu verfangen vermag, hat der Beschwerde-
führer die Verständigung anlässlich der Befragung im Transitzentrum
Altstätten in Igbo doch als gut bezeichnet (vgl. das entsprechende
Protokoll S. 12), und sind dem Protokoll allgemein keine offensicht-
lichen Verständigungsprobleme zu entnehmen,
dass mit dem BFM weiter festzustellen ist, dass der angebliche
Fluchtgrund, mithin eine Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs
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eines Kindes, ungeachtet der Glaubhaftigkeit, nicht den Anforderungen
von Art. 3 AsylG entspricht,
dass das BFM ebenfalls zutreffend erwog, es seien keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremden-
polizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, of-
fenbar gesunden und über Jahre in einer (...) tätigen
Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass aufgrund der vagen Aussagen zum Ableben der Kernfamilie vom
Bestehen eines nahen Beziehungsnetzes im Heimatland auszugehen
ist,
dass der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in
deren Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
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Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand
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