E-1590/2013 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-1590/2013 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1590/2013


U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).


E-1590/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer von der kantonalen Behör-
de erst am 27. Februar 2013 eröffnet wurde,
dass eine vom Beschwerdeführer an das BFM gerichtete Eingabe vom
19. Februar 2013 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass das Gericht, davon ausgehend, die Verfügung vom 30. Januar 2013
sei am 4. Februar 2013 eröffnet worden, die Eingabe vom 19. Februar
2013 mit Schreiben vom 26. Februar 2013 ans BFM zur Prüfung als allfäl-
liges Wiedererwägungsgesuch zurücksendete,
dass das BFM angesichts dieser prozessualen Ausgangslage am
13. März 2013 eine neue Verfügung erliess – eröffnet am 25. März 2013 –
mit welcher es erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2013 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf sein Asylge-
such einzutreten,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 28. März 2013 gestützt auf
Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovi-
sorisch aussetzte,
E-1590/2013
Seite 3
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
E-1590/2013
Seite 4
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass dabei – im Falle eines sogenannten Übernahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 1. September 2012 auf-
E-1590/2013
Seite 5
grund seiner illegalen Einreise in Italien erkennungsdienstlich erfasst
worden war,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich seiner Befragung
zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom
14. November 2012 ausführte, er sei von Tunis herkommend am 1. Sep-
tember 2012 illegal in Sizilien eingereist und nach B._______ gebracht
worden, von er einige Tage später nach C._______ gereist sei,
dass er dort keine Arbeit gefunden habe und deshalb am 26. Oktober
2012 in die Schweiz weitergereist sei,
dass er sich hier eine Zukunft aufbauen wolle, was ihm in Italien nicht
möglich sei,
dass das BFM am 9. Januar 2013 an die italienischen Behörden ein Er-
suchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10
Abs. 1 Dublin II-VO richtete und diese mit Schreiben vom 28. Januar
2013 die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10
Abs. 1 Dublin II-VO anerkannten und der Rückübernahme des Beschwer-
deführers zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asyl-
gesuch gestellt, er verfüge nicht über ein Schengen-Visum und die von
den italienischen Behörden ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gelte nicht
für den ganzen europäischen Raum, nichts an der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs zu ändern vermö-
gen,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-
führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliege, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
E-1590/2013
Seite 6
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung zur Person
noch in seinen Eingaben vom 19. Februar 2013 und 26. März 2013 gel-
tend gemacht hat, dass Italien – ein Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
– seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn unter
Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-
Verbots in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
S. 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, nachdem es sich mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert
sieht, und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und
beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass nach konstanter Praxis jedoch in den – im Vergleich zur Schweiz −
erschwerten Lebensbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche
Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-Verord-
nung zu erblicken ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3-7.7 S. 637 ff., vgl. statt
vieler auch das Urteil E-5356/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Januar 2012 E. 8.4),
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen müsste,
dass seine Behandlung durch Italien gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerde-
führer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffent-
lichen Institutionen gebe, die auf Gesuch hin auf seine Bedürfnisse ein-
gehen könnten,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
E-1590/2013
Seite 7
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten (so genannte "Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die fehlende Möglichkeit, in
Italien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Unterstützungsleistungen
zu erhalten, nicht auf eine drohende völkerrechtswidrige Behandlung
schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17-19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen,
dass demnach die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist, die
Vorinstanz habe zu Unrecht die Situation in seinem Heimatstaat nicht
gewürdigt,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
E-1590/2013
Seite 8
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)

E-1590/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:



Markus König Nicholas Swain


Versand: