E-1561/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
E-1561/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1561/2012


U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien

A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…)
Beschwerdeführende,


Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma mazedonischer
Staatsangehörigkeit aus Skopje – eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 5. November 2011 verliessen und mit einem Reisebus am
6. November 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am 10. November
2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) vom 17. November 2011 und der Anhörungen zu
den Asylgründen vom 9. März 2012 zur Begründung ihrer Gesuche im
Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2007
Schwarzarbeit in einer (…) gemacht und dabei oft Streit mit seinem Ar-
beitgeber gehabt,
dass er bei einem solchen Streit im November 2007 durch eine Maschine
verletzt worden und deshalb hospitalisiert worden sei,
dass sein Arbeitgeber die Spitalkosten übernommen und ihm für den Fall,
dass er erzähle, der Unfall habe sich anderswo als bei der Arbeit ereig-
net, Geld versprochen habe,
dass der Beschwerdeführer jedoch nach seinem Spitalaustritt von seinem
Arbeitgeber ohne Entschädigung entlassen worden sei, weshalb er gegen
ihn Anzeige erstattet habe,
dass im Jahre 2008 ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet
und dieser verurteilt worden sei und der Arbeitgeber dem Beschwerdefüh-
rer eine Entschädigung hätte auszahlen müssen, was er jedoch nicht ge-
tan habe,
dass der Arbeitgeber bei ihm zu Hause erschienen sei und ihn mit Hilfe
von zwei Gehilfen zusammengeschlagen habe, worauf der Beschwerde-
führer erneut Anzeige gegen ihn erhoben habe und ein Gerichtsverfahren
eröffnet worden sei,
dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer zum Zurückziehen der An-
zeige aufgefordert und ihn erneut zusammengeschlagen und wiederholt
bedroht habe,
dass die Beschwerdeführerin zudem im sechsten Monat schwanger ihr
Kind verloren habe, da sie sich so gefürchtet habe,
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dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor weiteren Problemen
mit dem früheren Arbeitgeber, dessen Bruder Polizeiinspektor gewesen
sei, zur Ausreise entschlossen hätten,
dass zudem Arztberichte betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwer-
deführers als Beweismittel eingereicht wurden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am 15. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Mazedonien sei mit Be-
schluss des Bundesrates vom 25. Juli 2003 als verfolgungssicherer Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es wür-
den sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit
umstossen könnten,
dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt wurden,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid damit begründete, es handle sich bei
der Gefahr von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdefüh-
rers um eine Verfolgung seitens Dritter und die Beschwerdeführenden
könnten sich an die mazedonischen Behörden wenden,
dass der mazedonische Staat willig und fähig sei, seine Bürger vor illega-
len Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt an die
mazedonische Polizei gewandt habe, welche tätig geworden sei und Ge-
richtsverfahren gegen den mutmasslichen Verfolger eingeleitet habe,
dass zudem Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestün-
den, habe er doch zu den laufenden Gerichtsverfahren keine genauen
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Angaben machen können, was angesichts der geltend gemachten Angst
vor zukünftiger Verfolgung durch diese Person nicht glaubhaft sei,
dass er zudem widersprüchliche Aussagen gemacht habe, indem er zu-
erst angegeben habe, seine schwangere Frau habe ihr Kind verloren, als
sie an der D._______ gewohnt hätten, währenddem er bei der Anhörung
vorgebracht habe, dieser Vorfall habe in der Wohnung an der E._______
Strasse stattgefunden,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die wider-
legbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und,
soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 21. März 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten,
es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, eventualiter sei die
Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
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rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederher-
zustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art.
34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum
verfolgungssicheren Staat erklärt hat und von dieser Einschätzung im
Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
abgewichen ist,
dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der bundesrät-
lichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formel-
le Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine
Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende
Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, mithin keine
Hinweise auf Verfolgung bestehen würden,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und
Art. 35 AsylG (BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108),
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dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Gan-
zen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien falsch
verstanden worden und es habe noch kein Urteil gegeben,
dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann, hat der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung nämlich zu Protokoll gegeben, er sei zur Ge-
richtsverhandlung vorgeladen worden und habe dort eine Entschädigung
von seinem Arbeitgeber verlangt (vgl. A12, S. 4),
dass er zudem auf entsprechende Fragen des Befragers angab, das Ge-
richt habe den Arbeitgeber im Jahre 2008 verurteilt und zur Bezahlung ei-
ner Entschädigung aufgefordert, wobei der Arbeitgeber dieser Aufforde-
rung nicht nachgekommen sei (vgl. A12, S. 5),
dass den diesbezüglichen Protokollstellen nicht entnommen werden
kann, der Beschwerdeführer wäre anlässlich der Anhörung verängstigt
oder verwirrt gewesen und habe sich nicht an Details erinnern können,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid folglich zutreffend aus-
geführt hat, der mazedonische Staat sei willig und fähig, seine Bürger vor
illegalen Übergriffen seitens Dritter zu schützen,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Übergriffe zudem
ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er habe gegen seinen früheren
Arbeitgeber Anzeige erstattet und dieser sei von den Behörden einem er-
neuten Gerichtsverfahren zugeführt worden, wobei der Arbeitgeber je-
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weils nicht an den Gerichtstermin erschienen und schliesslich zusammen
mit der Polizei vor Gericht gekommen sei (vgl. A12, S. 6),
dass ferner den Ausführungen des BFM beizupflichten ist, wonach der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, hinsichtlich des laufen-
den Gerichtsverfahrens Angaben zu machen (vgl. a.a.O. S. 6), obwohl
dies von ihm hätte erwartet werden dürfen,
dass somit dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach man beim
Gericht zwar die Anklagepunkte des Beschwerdeführers auf Körperver-
letzung und die Forderung nach finanzieller Entschädigung zur Kenntnis
genommen habe, jedoch diesbezüglich nichts weiter unternommen wor-
den sei, nicht gefolgt werden kann,
dass daraus auch nicht geschlossen werden kann, der mazedonische
Staat schütze Angehörige der Minderheiten, insbesondere Roma, nur un-
zureichend,
dass an dieser Einschätzung auch der Verlust des ungeborenen Kindes
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag,
dass es sich schliesslich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten
Ausführungen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschät-
zung führen können,
dass das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine
Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende
Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe
– die Beschwerdeführenden sind jung, soweit aktenkundig gesund, verfü-
gen über eine abgeschlossene Schulbildung sowie Berufserfahrungen
(Beschwerdeführer) und haben in Mazedonien ein soziales Beziehungs-
netz (vgl. Akten A5, S. A7, S. 5) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – sie gab an-
lässlich der Anhörung vom 9. März 2012 an, im 5. Monat schwanger zu
sein – nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht,
dass damit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ma-
zedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener


Versand: