E-1551/2014 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. ...
Karar Dilini Çevir:
E-1551/2014 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1551/2014


U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien

A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / (…).


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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tigriner mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…), gelangte nach
C._______ (Sudan) und danach nach Khartum; später sei er mit Freun-
den nach Libyen gegangen.
Am 8. März 2012 reichte seine vormalige Rechtsvertreterin beim BFM ein
Asylgesuch und ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
ein. Am 12. September 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu vorformulierten Fragen Stel-
lung zu nehmen, worauf seine Rechtsvertreterin am 21. September 2012
ein Antwortschreiben einreichte. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 gelangte
das Bundesamt mit weiteren Fragen an die Rechtsvertreterin, welche
diese am 31. Mai 2013 beantwortete. Am 6. Juni 2013 erhielt der Be-
schwerdeführer eine Einreisebewilligung des BFM, worauf er auf dem
Luftweg am 13. Juli 2013 in die Schweiz einreiste; gleichentags suchte er
um Asyl nach. Er wurde am 5. August 2013 zur Person befragt (BzP) und
am 30. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer vom
Amt für Migration des Kantons Schwyz eine Vertrauensperson beigeord-
net.
B.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, er
habe in Eritrea kein gutes Leben gehabt. Sein Vater sei wegen der illega-
len Ausreise seiner älteren Geschwister ins Gefängnis gekommen, seine
Mutter sei krank gewesen, und es habe ihn überfordert, die Verantwor-
tung für seine Geschwister zu übernehmen. Er habe ins Ausland gehen
wollen, sei aber in D._______ verhaftet worden. Daraufhin sei er während
elf Monaten in Haft gewesen. Er und vier weitere Minderjährige hätten die
Schafe hüten und sauber machen müssen. Eines Abends habe sich der
Wächter ein wenig entfernt, worauf ihm zusammen mit zwei anderen Min-
derjährigen die Flucht gelungen sei.
C.
Mit am 28. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2014 an-
erkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte jedoch sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ver-
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fügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz.
D.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. März
2014 (Poststempel vom 24. März 2014) liess der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1 bis 3 des
Entscheides seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung.
E.
Am 25. März 2014 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 24. März 2014 ein.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 28. März 2014 gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Be-
schwerdeführer auf, den Nachweis zu erbringen, dass sein Rechtsvertre-
ter die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR, 142.31) erfülle,
oder einen anderen Rechtsvertreter zu benennen, und verschob den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 ohne weitere
Ausführungen an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Innert verlängerter Frist reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers am 22. April 2014 eine Kopie der Bewertungsempfehlung der Rekto-
renkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) vom 14. April 2014
und Kopien seines juristischen Hochschulabschlusses aus Deutschland
(erstes und zweites Staatsexamen) zu den Akten. Bezüglich der Ver-
nehmlassung verzichtete er auf weitere Ausführungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Auslandgesu-
ches geltend gemacht, er sei nach D._______ gefahren, um dort Arbeit
zu finden. Im Rahmen der BzP und der Anhörung hingegen habe er zu
Protokoll gegeben, die Arbeitssuche nur als Vorwand gebraucht zu ha-
ben, um seine Reise zu begründen und in Wirklichkeit ausreisen wollen.
Weiter habe er im Auslandgesuch angegeben, sein Vater sei aufgrund der
Desertion seiner beiden Brüder verhaftet worden, während er in der
Schweiz wiederholt ausgeführt habe, die Verhaftung sei wegen der De-
sertion eines Bruders und einer Schwester erfolgt. Aufgrund dieser Wi-
dersprüche würden erste Zweifel an den Vorbringen entstehen.
Es entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung, dass zum Betrieb eines
Gefängnisses Schafe gehören würden, weshalb es seltsam sei, dass ihm
die Aufgabe übertragen worden sei, diese zu hüten. Selbst wenn dies so
gewesen wäre, könne nicht nachvollzogen werden, dass er diese Aufga-
be jenseits des Zaunes ausgeführt hätte, da es nicht üblich sei, Gefäng-
nisinsassen nach draussen zu bringen. Das Vorbringen, die Wächter hät-
ten Kalaschnikows besessen, verringere zusätzlich die Wahrscheinlich-
keit, dass sie die Flucht ergriffen und überlebt hätten. Schliesslich sei
nicht ersichtlich, weshalb sie sich nur in geringer Entfernung vom Ge-
fängnis versteckt hätten, zumal sie damit hätten rechnen müssen, dass
ihre Flucht entdeckt würde und sie in der näheren Umgebung gesucht
würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
überprüft werden müsse.
Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer Eritrea illegal verlassen habe. Damit habe er begründete Furcht, bei
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er erst
durch seine Ausreise Flüchtling geworden sei, werde ihm gemäss Art. 54
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AsylG kein Asyl gewährt. Hingegen sei der Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat unzulässig, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen werde.
Ein Einbezug in das Asyl seines Bruders E._______ sei nicht möglich, da
er in seinem Heimatland nicht in einem dauernden Abhängigkeitsverhält-
nis zu seinem Bruder gelebt habe und dies somit in der Schweiz auch
nicht notwendig sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche seien nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe in seinem
persönlich verfassten Asylgesuch ebenfalls angegeben, er sei nach
D._______ gefahren, um das Land zu verlassen. Auch habe er nicht von
zwei Brüdern, sondern von zwei Geschwistern ("siblings") geredet, wegen
deren Desertion der Vater verhaftet worden sei. Asylverfahren aus dem
Ausland seien nicht mit der persönlichen Befragung in der Schweiz zu
vergleichen; das Auslandverfahren sei durch das BFM in Bern durchge-
führt worden, und die Kontaktaufnahme des Rechtsvertretung mit dem
Beschwerdeführer sei schwierig gewesen. Da der Beschwerdeführer kein
Englisch spreche, hätten andere Leute für ihn das Asylgesuch verfasst,
weshalb es zu Fehlern gekommen sein könne. Es sei nicht angezeigt,
bezüglich der Glaubhaftigkeit im inländischen Asylverfahren auf die Vor-
bringen im Rahmen des Auslandverfahrens abzustellen.
Weshalb es der allgemeinen Logik widersprechen solle, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Gefangenschaft einen Schafstall habe säubern
müssen, sei nicht einzusehen, zumal es in Eritrea verschiedene Gefäng-
nisarten gebe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in eritreischen Gefängnis-
sen Schafe gehütet werden müssten. Das Säubern der Ställe sei Aufgabe
der Minderjährigen gewesen, da sie sich in der Regel leichter einschüch-
tern liessen als Erwachsene. Dass sie erleichterte Haftbedingungen er-
halten und andere Aufgaben gehabt hätten, sei nachvollziehbar, und dass
die Flucht aus eritreischen Gefängnissen möglich sei, beweise die Viel-
zahl von entflohenen Häftlingen, welche über die Haftbedingungen be-
richteten. Auch dass die Wächter Kalaschnikows getragen hätten, sei
plausibel.
Die Realkennzeichen und die glaubhaften Schilderungen des Beschwer-
deführers würden die von der Vorinstanz genannten Widersprüche über-
wiegen. Er habe genau dargelegt, weshalb die Wächter zunehmend Ver-
trauen in seine Arbeit gehabt hätten, habe Angaben zur Aufteilung des
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Gefängnisses sowie zur Anzahl Personen in seinem Abteil machen kön-
nen und ausgeführt, dass es nur zwei Löcher in der Wand zum Lüften
gehabt habe.
Es könne nicht erwartet werden, dass ein Minderjähriger seine Erfahrun-
gen auf dieselbe Weise schildere wie ein Erwachsener. Wenn Bedenken
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bestünden, sei im
Zweifel für das Kind zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe die er-
lebten Ereignisse detailreich und plausibel darzulegen vermocht. Seine
Vorbringen seien asylrelevant, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Heimatstaat glaubhaft zu machen.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
BFM vom 21. September 2012 einerseits Geschwister ("siblings") angab,
deren Aufenthaltsort die Sicherheitskräfte erfragt hätten (vgl. Akten BFM
B5/12 S. 4), in derselben Eingabe jedoch auch zwei Brüder (vgl. B5/12
S. 7) nannte, wobei es sich ansonsten um einen nahezu identischen Text
handelt. Das Bundesamt stellte somit zu Recht einen Widerspruch in den
Vorbringen fest. Ebenfalls zu Recht wies das BFM in der angefochtenen
Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der vorgenannten
Eingabe schrieb, er habe in D._______ arbeiten wollen, da er gehört ha-
be, dass es dort für Minderjährige einfache Arbeit für einen besseren
Lohn gebe.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es in Eritrea verschiedene Arten von
Gefängnissen gibt und die Landwirtschaft dort für die Grundversorgung
wichtig ist. Indessen erscheint es unwahrscheinlich, dass Gefangene aus
dem Areal des Gefängnisses hinausgeführt werden, um Schafe zu hüten,
selbst wenn es sich um Minderjährige handelt; der Bewachungsaufwand
wäre viel zu gross. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind denn
auch knapp ausgefallen und enthalten kaum persönliche Eindrücke oder
Gefühle, welche als Realkennzeichen dafür sprechen würden, er habe
das Geschilderte tatsächlich erlebt. Die Beschreibung des Gefängnisses
und des Gefängnisalltags sind als oberflächlich zu bezeichnen. Der in der
Beschwerde geltend gemachte Detailreichtum ist in den Aussagen nicht
auszumachen. Auch die Ausführungen zur Flucht aus dem Gefängnis
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sind ungenau und ergeben kein überzeugendes Gesamtbild. Dass er mit
zwei Kollegen geflohen sei, als sich der mit Kalaschnikow und Handstock
bewaffnete Wächter "ein wenig" von ihnen entfernt habe, kann entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde nicht als plausibel bezeichnet wer-
den. Der in der Beschwerde zitierte Bericht über das Gefängnis in
F._______ hält fest, dieses sei für seine extrem harten Bedingungen be-
kannt, die Gefangenen würden oft in Kerkern festgehalten und zu harter
Arbeit gezwungen. Dies vermag die oberflächlichen Angaben des Be-
schwerdeführers indessen nicht glaubhafter zu machen, gegenteils er-
scheint eine mehr oder weniger spontane und gänzlich reibungslos ver-
laufende Flucht, wie sie der Beschwerdeführer beschrieb, angesichts der
genannten Berichte unwahrscheinlich.
In der Beschwerde wird zutreffend ausgeführt, dass bei minderjährigen
Asylsuchenden deren Alter angemessen Rechnung zu tragen ist, da es
ihnen beispielsweise an der Fähigkeit fehlen kann, wichtige und unwichti-
ge Informationen voneinander zu unterscheiden, Eingebildetes und Wirk-
lichkeit auseinanderzuhalten oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfer-
nung zu erfassen. Als das Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht wur-
de, war der Beschwerdeführer fünfzehn, bei der Einreise und den darauf
folgenden Befragungen siebzehn Jahre alt. Vorliegend ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht konkret geltend gemacht, dass er bei der Schilderung
seiner Erlebnisse solche oder ähnliche Schwierigkeiten gehabt hätte.
Ausserdem wurde ihm gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG eine Vertrau-
ensperson beigeordnet. Dass das BFM das Kindeswohl verletzt hätte
oder dem Alter des Beschwerdeführers ungenügend Rechnung getragen
hätte, ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers fehlt es insgesamt an Substanz und Anschaulichkeit, und angesichts
des Vorgebrachten zu erwartende Emotionen und Gedanken sind höchs-
tens ansatzweise auszumachen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
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staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund sei-
ner illegalen Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer begründete
Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen
ausgesetzt zu sein, und anerkannte dessen Flüchtlingseigenschaft.
5.4 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Mit Entscheid vom 27. Februar 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festgestellt und wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt. Wei-
tere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich dem-
nach.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer bedürftig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen war und er mit Eingabe vom 22. April
2014 den Nachweis erbracht hat, dass sein Rechtsvertreter die Voraus-
setzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist ihm antragsgemäss sein
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
In der Beschwerde wird ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 162.– (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Der
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsver-
treter wird für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers
eine Entschädigung von Fr. 648.– ausgerichtet (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Urs Jehle, Caritas
Schweiz, wird gutgeheissen.
4.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 648.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons Schwyz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub