E-1498/2015 - Abteilung V - Schengen-Visum - Schengen-Visum / humanitäres Visum; Verfügung des ...
Karar Dilini Çevir:
E-1498/2015 - Abteilung V - Schengen-Visum - Schengen-Visum / humanitäres Visum; Verfügung des ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1498/2015



Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______ und F._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…).



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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden (…) ersuchten am (…) beim (…) in (…) um die Er-
teilung von Schengen-Visa.
B.
Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügungen vom 19. November
2014 ab unter Verweis darauf, die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz
seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheits-
gebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, habe nicht festgestellt
werden können.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer na-
mens der Gesuchstellenden beim SEM Einsprache gegen diese Verfügun-
gen ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe (…) bereits
im (…) erfolglos gebeten, Syrien zusammen mit (…) zu verlassen, weil sie
von Angehörigen des Regimes ständig bedroht worden seien. Sein (…)
habe nach seiner Flucht aus (…) auch in (…) keine Ruhe gefunden, weil
ihm dort nahegelegt worden sei, selber zu kämpfen oder (…) zu schicken.
Diese Ereignisse hätten ihn schliesslich dazu veranlasst, Kontakt mit (…)
in (…), die ihn an die (…) verwiesen habe, aufzunehmen. Aus den beige-
legten Dokumenten (…) ergebe sich, dass er für den Lebensunterhalt sei-
ner Verwandten in der Schweiz aufkommen könne, er sei auch bereit, eine
entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.
D.
Am 31. Dezember 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und
fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Ergänzung der Ein-
spracheschrift und zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– zur
weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitge-
teilt, eine summarische Prüfung der Einsprache habe ergeben, dass weder
die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienange-
hörige (verpasste Frist) noch für die Erteilung eines humanitären (Aufent-
halt in sicherem Drittstaat) respektive ordentlichen Visums (Wiederaus-
reise nicht gesichert) erfüllt sein dürften.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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E.
Mit am 10. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2015 wies
das SEM die Einsprache vom 17. Dezember 2014 ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.– unter Verrechnung
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, in
Anbetracht der sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesundheitsversor-
gung und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien müssten die syri-
schen Gesuchstellenden über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und
Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten
könne. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr
müsse grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinrei-
chend dargelegt worden, dass sie nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Her-
kunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich huma-
nitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Nach den länderspezifi-
schen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Schweizer Vertre-
tung in Istanbul lägen keine Anhaltspunkte vor, die – im Vergleich zu allen
anderen syrischen Staatsangehörigen ‒ auf eine besondere individuelle
und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen wür-
den. Die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Wei-
sung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Familienangehörige [Weisung Syrien COO.2180.101.7.266789/322.213 /
Syrien / 2010 / 03648]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge
erst nach deren am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht
worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
der Beschwerdeführer namens der Gesuchstellenden Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM ein und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu-
heben und die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gefährdung der Gesuch-
stellenden in Syrien und auf die schwierige Lage der syrischen Flüchtlinge
in der Türkei hingewiesen.
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G.
Am 12. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesver-wal-
tungsgerichts C 4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gende aufgezeigt, als unbegründet erweist.
4.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen bzw. Richtern.

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5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG
(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
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die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat
der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen ver-
schiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die
Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
6.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – auf-
grund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
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Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE
2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
6.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 5.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 5.3).
7.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die
Ausführungen in der Einsprache und in der Beschwerde gerade bestärkt,
wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei ge-
fährdet seien und die Ausreise aus der Schweiz von einer Entspannung
der Situation in Syrien abhängig gemacht werde, welche kaum vor Ablauf
der Geltungsdauer des Visums zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen
konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden,
zumal fristgerecht im vorliegenden Kontext eben einzig heisst vor Ablauf
der Geltungsdauer des Visums, ohne dass der gute Willen der Gesuchstel-
lenden bzw. des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden soll.
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt des Weiteren in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für
die Erteilung von humanitären Visa vorliegend nicht erfüllt sind.
7.3.2 Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt, aus den Akten würden sich keine konkreten Anhalts-
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punkte für eine besondere, individuelle Notlage der Gesuchstellenden er-
geben. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Lebensbedingun-
gen in der Türkei seien äusserst schwierig und vier Familien lebten zusam-
men in (…) in einem noch nicht fertiggestellten Gebäude ohne (…) und
(…), so wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation für syrische Flücht-
linge in der Türkei angesichts der sehr grossen Anzahl von diesem Land
aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollum-
fänglich gewährleistet werden kann, schwierig ist. Trotzdem kann grund-
sätzlich davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem
Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundver-
sorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte. Daran vermag weder der
pauschale Hinweis darauf, syrische Flüchtlinge kurdischer Ethnie würden
seitens jener arabischer Ethnie der Zusammenarbeit mit dem syrischen
Regime verdächtigt, weshalb sie nicht mit ihnen zusammen in einem
Flüchtlingslager leben könnten, noch jener, die männlichen Familienmit-
glieder liefen Gefahr, durch die (…) rekrutiert zu werden, etwas zu ändern.
Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Gesuchstellenden
könnten sich in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flücht-
lingen in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa
aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Eine besondere Verletzlich-
keit der Gesuchstellenden wurde nicht substanziiert dargetan.
7.3.3 Somit besteht insgesamt kein Grund für die Annahme, die Gesuch-
stellenden seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen
Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus huma-
nitären Gründen gerechtfertigt wäre.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und (…).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi


Versand: