E-1479/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Jan...
Karar Dilini Çevir:
E-1479/2015 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Jan...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1479/2015



Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).


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Sachverhalt:
I.
A.
Die aus B._______ stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) August 2010 und gelangten
auf dem Luftweg via C._______ am (…) August 2010 in die Schweiz, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 20. April 2012 ab, weil es insbesondere die Vorbringen des Beschwer-
deführers 1 betreffend seine Festhaltung durch die People‘s Liberation
Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und die angebliche Flucht aus dem
PLOTE-Camp als unglaubhaft erachtete. Seine Aktivitäten zugunsten der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien zudem nicht geeignet, bei
einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu
ziehen, zumal er weder Mitglied noch Sympathisant der Gruppierung ge-
wesen sei, sondern lediglich während zweier Jahre für diese gearbeitet
habe. Es würden auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen. Der Bürgerkrieg sei beendet und eine Rückkehr nach
B._______ sei für die Beschwerdeführenden zumutbar.
C.
Die gegen diese Verfügung – respektive den darin angeordneten Vollzug
der Wegweisung – erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 22. Mai 2012 wurde mit Urteil E-2802/2012 vom 18. Dezember
2012 abgewiesen. In seinem Entscheid prüfte und bestätigte das Gericht
ausdrücklich auch die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz.
D.
Ab Mitte April 2013 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der
Schweiz nicht mehr bekannt.

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II.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 28. Mai 2014 suchten die Beschwerdefüh-
renden erneut um Asyl nach. Sie führten aus, sie seien nach Ablehnung
ihrer ersten Asylgesuche und dem Ablauf der Ausreisefrist nach Frankreich
gegangen und von dort im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz
zurückgebracht worden. Sie begründeten ihr Folgegesuch damit, dass sie
im ersten Asylverfahren nicht den gesamten asylrelevanten Sachverhalt
vorgetragen hätten. Die Familie habe nämlich von 1995 bis im Jahr 2002
in D._______ im Vanni-Gebiet gelebt und bis im Jahr 2004 habe der Be-
schwerdeführer 1 für die (…) gearbeitet. Während der Ausübung dieser
Tätigkeit habe er für die LTTE unter anderem Armeeeinrichtungen, Trup-
penbewegungen und -stärken sowie die Platzierung von Kontrollposten im
von der Regierung kontrollierten Gebiet um E._______ beobachten und
entsprechende Informationen an die Tigers übermitteln müssen. Er habe
ausserdem bei den LTTE während dreier Jahre eine spezielle nachrichten-
dienstliche Ausbildung absolviert. Die Aktivitäten für die LTTE sowie seine
Ausbildung seien registriert worden und diese Dokumente seien in die
Hände der heimatlichen Behörden gefallen. Es sei bekannt, dass die Aus-
wertung dieser Akten in den Jahren 2010 und 2011 zu einer Verhaftungs-
welle geführt habe. Damit sei klar, dass die Behörden zum Zeitpunkt seiner
Inhaftierung im April 2009 nicht über diese Informationen respektive Aktivi-
täten verfügt hätten. Es sei nach seiner Flucht regelmässig bei seiner Mut-
ter nach ihm gesucht worden, und im Jahr 2013 sei der Bruder der Be-
schwerdeführerin 2 anlässlich einer Inhaftierung in Colombo über die Akti-
vitäten und den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden befragt worden.
Der Beschwerdeführer 1 habe sich ausserdem exilpolitisch in der Schweiz
betätigt, indem er in den Jahren 2011 und 2012 in F._______ an Kundge-
bungen der LTTE teilgenommen habe. Schliesslich sei auch auf die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 hinzuweisen.
F.
Am 30. Oktober 2014 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers 1
statt, wobei dieser angab, er habe in einem von den LTTE kontrollierten
Gebiet gelebt, weshalb er von den Tigers aufgefordert worden sei, sich in
den Jahren 1996 und 1997 von ihnen ausbilden zu lassen. Er habe bei den
(…) als (…) gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit den LTTE von 1998
bis 2004 Informationen, unter anderem über Armeecamps, zukommen las-
sen und verbotene Waren nach Vanni gebracht. Als Agent der LTTE sei er
dem Geheimdienst Rekhi angegliedert gewesen. Von 2004 bis 2005 habe
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er als Händler gearbeitet, und er sei erst im Jahr 2006 wieder ins Vanni-
Gebiet zurückgekehrt, wo er wiederum die LTTE habe unterstützen müs-
sen. Er sei zweieinhalb Jahre lang gezwungen worden, in einem (…) Per-
sonen (…). Im ersten Asylverfahren habe er aus Furcht, in seinen Heimat-
staat zurückgeschickt zu werden, nicht seine vollumfänglichen Tätigkeiten
für die LTTE offengelegt. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz habe er
zudem einmal an einer Demonstration in F._______ teilgenommen.
G.
Auf Gesuch hin gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 2. Dezember 2014 Akteneinsicht und gab ihnen die Möglichkeit,
eine Stellungnahme einzureichen.
Die Beschwerdeführenden setzten sich in ihrer Eingabe vom 22. Dezem-
ber 2014 insbesondere mit dem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid
des SEM im ersten Asylverfahren vom 20. April 2012 auseinander und stell-
ten sich in erster Linie auf den Standpunkt, die damals vorgenommene
Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 sei nicht
sachgerecht ausgefallen.
H.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – eröffnet am 3. Februar 2015 – lehnte
das SEM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Einen An-
trag der Beschwerdeführenden auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens
lehnte es ebenfalls ab, und es erhob für die Durchführung eines zweiten
Asylverfahrens eine Gebühr von Fr. 600.–.
I.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 5. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung des Gebots der
rechtsgleichen Behandlung, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, subeventualiter wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht und subsubeventualiter wegen falscher Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. In weiteren Eventualanträgen ersuchten
sie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bezie-
hungsweise um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Unter-
lagen zur Asylpraxis der Schweiz sowie zur Situation in Sri Lanka und eine
Kostennote zu den Akten gereicht.
J.
Der Instruktionsrichter lehnte mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015
die Anträge der Beschwerdeführenden auf Gewährung der Einsicht in das
Aktenstück B7/2 (Anfrage an den Nachrichtendienst des Bundes) sowie
auf Setzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und
lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
K.
In der Vernehmlassung vom 30. April 2015 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte dem Bundes-
verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 erhielten die Beschwerdefüh-
renden Kenntnis von der Vernehmlassung der Vorinstanz und Gelegenheit,
sich dazu zu äussern.
In ihrer Replik vom 20. Mai 2015 hielten sie ihrerseits an ihren Rechtsbe-
gehren fest.
M.
Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden seine Replik mit Schreiben vom 21. Mai 2015 einem Abtei-
lungschef des SEM zur Kenntnis brachte und der angeschriebene Kader-
angehörige dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Juni 2015 antwor-
tete.
N.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verwies in zwei Schreiben
an das Gericht vom 16. und 17. Juni 2015 auf ähnlich gelagerte Fälle und
beantragte die Koordination der beim Gericht hängigen Verfahren sri-
lankischer Staatsangehöriger.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 wies er auf die aktuelle Situation in
Sri Lanka hin, reichte ergänzende Beweismittel zur Situation in Sri Lanka
ein und äusserte sich zur Festsetzung der Parteientschädigung in einem
anderen Verfahren (E-1991/2015).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des SEM vom
22. Januar 2015, mit der ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG ab-
gewiesen worden ist. Soweit in den Eingaben der Beschwerdeführenden
die erst- oder zweitinstanzlichen behördlichen Entscheidungen des (im
Jahr 2012 abgeschlossenen) ersten Asylverfahrens kritisiert werden, ist
der Klarheit halber festzuhalten, dass diese hier nicht den Anfechtungsge-
genstand bilden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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4.
4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
Folgendes aus:
4.1.1 Die im Rahmen des ersten Asylverfahrens durchgeführte Glaubhaf-
tigkeitsprüfung sei nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens, sondern
hätte mittels eines Revisionsantrags gegen das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Dezember 2012 gerügt werden müssen, zumal die
angebliche Festhaltung des Beschwerdeführers 1 durch die PLOTE in die-
sem Verfahren vom Gericht als unglaubhaft qualifiziert worden sei.
4.1.2 Die Vorbringen im vorliegenden zweiten Asylverfahren würden sich
ebenfalls als unglaubhaft erweisen. Die in der ergänzenden Anhörung des
Beschwerdeführers 1 protokollierten Angaben würden sich teilweise nicht
mit denjenigen in den Eingaben seines Rechtsvertreters decken. Es sei
zudem darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1
für die LTTE bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden und damit
als solche gar keine neuen Vorbringen seien; neu sei im Wesentlichen nur
die geltend gemachte Zeitspanne, in welcher er als Informant für die LTTE
gearbeitet haben wolle. Die nun behauptete markante zeitliche Erweite-
rung lasse sich nicht erklären und sei deshalb als unglaubhaft zu qualifizie-
ren.
4.1.3 Die diesbezüglichen Angaben anlässlich der Anhörung vom 30. Ok-
tober 2014 seien widersprüchlich ausgefallen und würden keinen selbst
erlebten Eindruck erwecken. Die Unsubstanziiertheit der Schilderung der
angeblichen nachrichtendienstlichen Ausbildung lasse sich denn auch
kaum auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers 1 zurückführen. Vielmehr liege sie offensichtlich darin be-
gründet, dass gar keine entsprechende Schulung stattgefunden habe. Auf-
fälligerweise habe sich der Beschwerdeführer 1 nur beim Vorhalt von Un-
gereimtheiten auf Vergesslichkeit und Konzentrationsschwächen berufen.
Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erstellen eines ärztlichen Gutachtens
abzulehnen. Im Übrigen dürfe davon ausgegangen werden, dass der durch
einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer 1 bei Beachtung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflichten gegebenenfalls von sich aus einen sol-
chen Arztbericht zu den Akten gereicht hätte.
4.1.4 Die geltend gemachten Kontrollen durch die heimatlichen Sicher-
heitskräfte, welche bei einer Rückkehr allenfalls zu befürchten seien, wä-
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ren aufgrund mangelnder Intensität asylrechtlich nicht relevant. Die angeb-
lichen Nachfragen bei Verwandten vermöchten ebenfalls keine begründete
Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es gebe keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, die heimatlichen Behörden hätten überhaupt
Kenntnis von den geltend gemachten Unterstützungstätigkeiten für die
LTTE erlangt. Die Beschwerdeführenden würden demnach weiterhin kei-
ner speziellen Risikokategorie angehören.
4.1.5 Dem Vollzug der Wegweisung würden zudem weder allgemeine noch
individuelle Gründe entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden würden
auf der Halbinsel B._______ über ein ausgebautes und tragfähiges sozia-
les Beziehungsnetz verfügen und könnten ihren Lebensunterhalt bestrei-
ten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie mit ihren (…) minderjährigen
Kindern in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde die Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
der Begründungspflicht sowie die falsche Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Verletzung von Bundesrecht.
4.2.2 Das SEM sei in einigen Fällen von seiner festgelegten Praxis der Be-
handlung sri-lankischer Asylgesuche abgewichen, weshalb darum ersucht
werde, dass es hierzu Stellung nehme. Auch vorliegend habe sich das
SEM nicht an seine Praxis gehalten, wonach, ungeachtet allfälliger formel-
ler Fragen, der in einem früheren Asylgesuch vorgebrachte Sachverhalt er-
neut – sowohl bezogen auf die Glaubhaftigkeit als auch auf das Vorliegen
von Asylgründen – vollumfänglich überprüft werde. Das SEM habe nicht
nur allenfalls revisionsrechtliche Sachverhalte, sondern auch neue, klar
nicht revisionsrechtliche Sachverhalte nicht behandelt. Es werde in diesem
Zusammenhang beantragt, die Gutachten des Verbindungsbüros Schweiz-
Liechtenstein des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) und von Prof. Dr. Walter Kälin zur Asylpraxis der
Schweiz zu edieren. Mit diesen Gutachten würden neue Beweismittel vor-
liegen, die ihm Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM
zu würdigen seien, zumal diese gezeigt hätten, dass die Entscheide des
SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auf einer falschen Einschätzung
der Situation in Sri Lanka beruhen würden. Das SEM sei ohnehin wegen
des Rechtsgleichheitsgebots bei Praxisänderungen dazu gehalten, sämtli-
che Fälle in Wiedererwägung zu ziehen. Im Übrigen ergebe sich auch eine
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Ungleichbehandlung daraus, dass in vorliegendem Verfahren die Be-
schwerdeführerin 2 vom SEM nicht angehört worden sei.
4.2.3 Das SEM habe das Engagement des Beschwerdeführers 1 zuguns-
ten der LTTE auf ein nicht asylrelevantes Ausmass heruntergespielt und
sich dabei auf dessen Aussageverhalten gestützt, welches jedoch wesent-
lich durch seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand und die da-
raus folgende Konzentrationsschwäche beeinflusst worden sei. Betreffend
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 habe das SEM denn
auch keine Abklärungen vorgenommen – obschon dieser im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht auf seine psychische Beeinträchtigung aufmerksam
gemacht habe – und es habe auch die Beschwerdeführerin 2 hierzu nicht
befragt. Der Beschwerdeführer 1 habe kein ärztliches Gutachten einrei-
chen können, da ihm aufgrund der fehlenden Übersetzungsmöglichkeit bis-
her keine entsprechende Therapie ermöglicht worden sei. Das SEM habe
auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 1 verletzt, indem es ihm
an der zweiten Anhörung vom 30. Oktober 2014 nicht die Möglichkeit ge-
geben habe, sich zur ursprünglich geltend gemachten Verfolgung durch die
PLOTE zu äussern. Darüber hinaus seien auch die Parteivorbringen – ins-
besondere die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1
für die LTTE – nicht ernsthaft geprüft worden und die angebliche Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung der Sache als Revisi-
onsgesuch sei nicht rechtsgenüglich begründet worden. Das SEM habe
ausserdem einige Vorbringen nicht korrekt respektive gar nicht beurteilt
und die Auswirkungen des exilpolitischen Engagements des Beschwerde-
führers 1 völlig falsch eingeschätzt.
4.2.4 Als Folge der Verletzungen dieser Verfahrensgrundsätze vermöge
die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM nicht zu überzeugen. Dies, weil die
gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 1 nicht abgeklärt
oder zumindest berücksichtigt und mit der Beschwerdeführerin 2 keine
zweite Anhörung durchgeführt worden sei. Ausgehend vom Sachverhalt,
den der Beschwerdeführer 1 dargelegt habe, würde ihm und seiner Familie
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat asylrelevante Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden drohen. Bei einer Wie-
dereinreise würden im Rahmen eines Screening-Prozesses der langjäh-
rige Aufenthalt im Vanni-Gebiet, die Tätigkeit für die LTTE sowie das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers 1 aufgedeckt und würde
ihm deshalb Folter drohen. Seine Familie sei aus denselben Gründen von
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asylrelevanter Reflexverfolgung bedroht. Aufgrund der kumulativ zu be-
rücksichtigenden Risikofaktoren erfüllten die Beschwerdeführenden somit
die Flüchtlingseigenschaft.
4.2.5 Vor diesem Hintergrund müssten die Beschwerdeführenden zumin-
dest wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig
aufgenommen werden. Es handle sich bei den Beschwerdeführenden um
eine Familie mit (…), der in der Schweiz bereits seit einiger Zeit die Schule
besuche und die deutsche Sprache beherrsche. Die Gesundheitsversor-
gung im Norden Sri Lankas könne nicht immer gewährleistet werden, da
sie sehr teuer sei und es regelmässig zu Engpässen komme.
4.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass
die angefochtene Verfügung der gültigen Praxis des SEM entspreche und
diese wiederum auf dem durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) entwickelten Konzept der Risikofaktoren basiere. Es
sei zudem auf ein Urteil des EGMR hinzuweisen, in welchem bei einem
Verfahren mit zahlreichen Risikofaktoren, die beträchtlich über die Situa-
tion der Beschwerdeführenden hinausgegangen seien, eine Verletzung
von Art. 3 EMRK ausgeschlossen worden sei. In Bezug auf die Rüge, das
SEM habe gewisse Vorbringen unberücksichtigt gelassen, sei erneut da-
rauf aufmerksam zu machen, dass Sachverhalte, mit denen sich das Bun-
desverwaltungsgericht materiell auseinandergesetzt habe, nur durch die-
ses neu beurteilt werden dürften. Zur Überprüfung dieser Vorbringen stehe
deshalb einzig die Revision beim Gericht zur Verfügung. In diesem Zusam-
menhang sei auch festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden offensichtlich eine Pressemitteilung des SEM falsch interpre-
tiere. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden bezüglich der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs auf Art. 111c AsylG hinzuweisen, wonach
Mehrfachgesuche grundsätzlich schriftlich durchgeführt würden. Da die
neuen Asylgründe lediglich den Beschwerdeführer 1 betroffen hätten, sei
nur dieser zu einer zweiten Anhörung eingeladen worden.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführenden merkten in ihrer Replik zunächst an, die
Vernehmlassung sei interessanterweise nicht von einem Angehörigen der
Verfahrenssektion 7 des SEM unterzeichnet worden, sondern von einem
stellvertretenden Chef der Sektion 5. Es stelle sich die Frage, ob Letzterer
eigenmächtig die SEM-interne Kompetenzregelung umgangen habe, und
es werde darum ersucht, den Chef der eigentlich verantwortlichen
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Sektion 7 anzufragen, ob die Vernehmlassung mit seinem Einverständnis
verfasst worden sei.
4.4.2 Das SEM habe in seiner Vernehmlassung zu vielen in der Be-
schwerde erhobenen Rügen geschwiegen. Insbesondere habe es keine
Stellung genommen zum Vorwurf der Nichtbefolgung seiner eigenen
Praxis betreffend den Vollzug der Wegweisung tamilischer Asylsuchender,
deren Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei. Gemäss SEM-Praxis
würden diese Personen in aller Regel nämlich wegen Unzumutbarkeit in
der Schweiz vorläufig aufgenommen, dies auch ohne Vorliegen besonders
ausgeprägter gesundheitlicher Probleme. Entgegen der Ansicht des SEM
hätten sich anlässlich einer Anhörung der Beschwerdeführerin 2 auch di-
rekte Beweise für die Vorbringen des Beschwerdeführer 1 ergeben kön-
nen. Die Vergleichbarkeit verschiedener Fälle könne, anders als das SEM
behaupte, nicht zum Vornherein verneint werden. Das SEM habe in ande-
ren Folgeverfahren durchaus Sachverhalte selber neu beurteilt, die zuvor
durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft worden seien; diese Dossiers
seien zu edieren.
4.4.3 Abgesehen davon müsse die zuständige Behörde beim Vorliegen
von Rückkommensgründen auf ausserordentliche Rechtsmittel eintreten,
womit die formelle Rechtskraft des gesamten rechtskräftigen Entscheids
aufgehoben werde. In einem zweiten Schritt sei sodann der gesamte Sach-
verhalt unter Berücksichtigung der erstmals im ausserordentlichen Rechts-
mittel vorgebrachten Elemente neu zu beurteilen. Indem das SEM vorlie-
gend auf das Rechtsmittel eingetreten sei, habe es das Vorliegen ausrei-
chender Rückkommensgründe bejaht und die formelle Rechtskraft des
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es habe es aber
unterlassen, in einem zweiten Schritt die im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts bereits beurteilten Vorbringen materiell zu prüfen, und sich damit
rechtswidrig verhalten.
5.
5.1 Die Beschwerde enthält die folgenden formellen Rügen: Verletzung
des Gleichheitsgebots (E. 5.2), Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5.3),
Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der Begrün-
dungspflicht (E. 5.4), fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts (E. 5.5).

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Seite 12
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Rechtsgleich-
heitsgebots. Nach dem Vollzugsstopp für abgewiesene tamilische Asylsu-
chende habe die Vorinstanz die Einschätzung der Lage in Sri Lanka über-
arbeitet und eine neue Praxis begründet. Gemäss dieser sollten sämtliche
Asylvorbringen in einem Folgeverfahren neu geprüft werden, unabhängig
von einer bereits zuvor erfolgten Beurteilung und unabhängig davon, ob
überhaupt Neues vorgebracht werde. Gründe, die bereits in einem abge-
schlossenen Verfahren vorgebracht worden seien, müssten sowohl in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit als auch auf ihre Asylrelevanz vollständig neu
überprüft werden. Das Gleichbehandlungsgebot sei vorliegend auch
dadurch verletzt worden, dass im neuen Verfahren die Beschwerdeführerin
2 nicht erneut angehört worden sei und die Beschwerdeführenden nicht als
Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen worden seien. Als Be-
weisantrag verlangten die Beschwerdeführenden die Edition der beiden
Gutachten des UNHCR-Verbindungsbüros Schweiz-Liechtenstein sowie
von Professor Kälin.
5.2.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der
Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1).
Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundes-
verfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.;
KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
5.2.3 Die Beschwerdeführenden scheinen zu verkennen, dass Verwal-
tungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vor-
instanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen
eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlas-
sen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus
Sri Lanka stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungs-
praxis begründet, wonach alle Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vor-
läufig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die
Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden
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Seite 13
Grund anerkannt respektive angeordnet worden wäre, könnten die Be-
schwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil kein An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Der Antrag, positive Ver-
fügungen des SEM in anderen Verfahren sowie die dazugehörenden Dos-
siers heranzuziehen, ist deshalb abzuweisen, zumal solche Verfügungen
in der Regel nicht begründet werden.
5.2.4 Verwaltungsbehörden haben verfahrensrechtliche Normen zu be-
rücksichtigen. Gerade das Gleichbehandlungsgebot gebietet, dass alle
Asylverfahren nach Massgabe der jeweiligen Verfahrensordnung gleich
behandelt werden. Die Vorinstanz hat daher zuerst zu bestimmen, ob die
in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen in einem ordentlichen Asyl-
verfahren oder einem Folgeverfahren (unter geltendem Recht: Wiederer-
wägungsverfahren [Art. 111b AsylG] und Verfahren auf Mehrfachgesuch
[Art. 111c AsylG]) zu behandeln sind. Wiedererwägungs- und Mehrfach-
gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei unbegründete
und wiederholt gleich begründete Gesuche formlos abzuschreiben sind
(Art. 111b Abs. 1 und 2 sowie Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG). Schon aus
dieser gesetzgeberischen Konzeption ergibt sich, dass die von den Be-
schwerdeführenden vertretene Auffassung nicht richtig sein kann, die Prü-
fungspflicht erstrecke sich immer auch auf jene Fälle, in denen nichts Zu-
sätzliches vorgebracht werde.
5.2.5 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zu-
folge mit ihrem zweiten Asylgesuch Neues vorgebracht, was die Vorinstanz
gemäss den Bestimmungen zum Mehrfachgesuch (schriftlich und begrün-
det) entgegengenommen und geprüft hat. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht besteht in diesem Verfahren kein Anspruch auf münd-
liche Befragung (vgl. auch CARONI/MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 343). Folglich erweist sich die Rüge der Beschwerdefüh-
renden als unbegründet, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot ver-
letzt, indem die Beschwerdeführerin 2 nicht angehört worden sei. Es be-
steht bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung, Referenzdossiers her-
anzuziehen, den Beschwerdeführenden eine zusätzliche Frist zur Benen-
nung weiterer ähnlicher Fälle einzuräumen oder die bekannten Gutachten
von UNHCR und Professor Kälin zu edieren.

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Seite 14
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil die Beschwerdeführerin 2 nicht angehört worden sei und das
SEM ihren Antrag auf Abklärung der Gesundheitssituation des Beschwer-
deführers 1 nicht behandelt habe.
5.3.2 Dem SEM ist, wie erwähnt, beizupflichten, soweit es in der Vernehm-
lassung vom 30. April 2015 festgestellt hat, dass es ein Mehrfachgesuch
(Folge-Asylgesuch) im Sinn von Art. 111c AsylG zu beurteilen hatte und
dieses Verfahren in der Regel schriftlich durchgeführt wird. Es kann dem
SEM offensichtlich kein Vorwurf gemacht werden, weil es zwar den Be-
schwerdeführer 1 (trotzdem) erneut angehört hat, bei der Beschwerdefüh-
rerin 2 jedoch auf eine zweite Anhörung verzichtet hat, da es Letzteres für
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht als notwendig
erachtete. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwer-
deführerin 2 Auskunft über die geheimdienstliche Tätigkeit des Beschwer-
deführers 1 hätte geben können. Die durch einen Rechtsanwalt vertrete-
nen Beschwerdeführenden hatten zudem die Möglichkeit, allfällige rele-
vante Informationen schriftlich aktenkundig zu machen. Insbesondere ist
darauf hinzuweisen, dass das SEM ihnen vor Erlass der Verfügung vom
22. Januar 2015 (mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014) Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme gesetzt hatte und die Beschwerdefüh-
renden diese Gelegenheit auch wahrnahmen und sich in ihrer mehrseitigen
Eingabe vom 22. Dezember 2014 zur Aktenlage äusserten.
5.3.3 Gemäss BVGE 2009/50 sind nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG Asylsu-
chende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
insbesondere allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen sowie sie
unverzüglich einzureichen oder, soweit zumutbar, sich darum zu bemühen,
sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. In Bezug auf ge-
sundheitliche Probleme von Asylsuchenden wird erwartet, dass einerseits
solche Probleme in geeigneter Form unaufgefordert geltend gemacht wer-
den und zumindest eine Umschreibung sowie Konkretisierung der Be-
schwerden erfolgt; andererseits sind bereits vorhandene ärztliche Zeug-
nisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen oder die Partei hat
sich darum zu bemühen, solche innert angemessener Frist zu beschaffen.
Das SEM ist aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersu-
chungsgrundsatzes in Bezug auf die zu beurteilende Wegweisung dann
verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz der behaupteten medizinischen
E-1479/2015
Seite 15
Umstände abzuklären, wenn diese durch die asylsuchende Person im erst-
instanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substan-
ziiert vorgebracht worden sind (vgl. a.a.O., E. 10.2.2 f.).
5.3.4 Aus den Akten des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführenden
geht hervor, dass diese weder an den Anhörungen (vgl. SEM-Akten A1, A2,
A6, A7) noch in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2012 (vgl. SEM-
Akten A21) vorbrachten, der Beschwerdeführer 1 sei in schlechter gesund-
heitlicher Verfassung. Auch als sich nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2014 erneut beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel meldeten, sowie in ihrem zweiten
Asylgesuch vom 28. Mai 2014 wiesen sie lediglich auf gesundheitliche
Probleme der Beschwerdeführerin 2 hin (vgl. SEM-Akten B1 und B3). So-
mit machte der Beschwerdeführer 1 erstmals an der Zweitanhörung vom
30. Oktober 2014 geltend, er sei in ärztlicher Behandlung, weil es ihm psy-
chisch nicht so gut gehe und er vergesslich geworden sei sowie unter Blut-
hochdruck und Bauchschmerzen leide (vgl. SEM-Akten B16, F110 ff.
und F149).
Zuvor hatte er allerdings auf die Frage, weshalb er gewisse Umstände bis-
her unerwähnt gelassen habe, noch angegeben, er habe aus Angst und
vor Aufregung nicht die gesamte Tätigkeit für die LTTE erzählt (vgl. a.a.O.
F77: "Ich bin aufgeregt. Ich habe meine Familie verloren. Ich fühle mich
nicht so gut. Es macht etwas in meinem Herz. [GS ist bewegt und greift
sich an den Kopf.]"; F98: "[…] Damals war ich aufgeregt. Ich hatte ein un-
sicheres Gefühl, da konnte ich nicht richtig klar denken oder mich konzent-
rieren. Ich wusste dann nicht, was ich hier alles erwähnen muss."; F99: "Ich
hatte Angst. Ich dachte sie werden mich evtl. nachhause schicken, falls ich
alles erwähnen würde. Deshalb habe ich nicht alles erwähnt.").
5.3.5 Bei dieser Aktenlage ist der Vorwurf der Beschwerdeführenden un-
berechtigt, das SEM hätte den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers 1 von Amtes wegen abklären müssen. Einerseits machte dieser nur
wenige Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation und andererseits ist
den Ausführungen des SEM beizupflichten, wonach der Beschwerdefüh-
rer 1 angesichts seiner professionellen Rechtsvertretung von sich aus eine
Arztbestätigung oder einen Arztbericht oder ähnliches zu den Akten hätte
geben können, zumal er seinen Angaben zufolge (und entgegen den Aus-
führungen des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren) im Anhörungs-
zeitpunkt bereits vor drei beziehungsweise vier Monaten in eine ärztliche
Behandlung überwiesen worden sei (vgl. SEM-Akten, B16 F112).
E-1479/2015
Seite 16
Jedenfalls vermag die Behauptung in der Beschwerde, das Einreichen ei-
ner ärztlichen Bestätigung sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich
gewesen (vgl. Beschwerde S. 21 f.), offenkundig nicht zu überzeugen.
Letztlich stellt sich auch die ganz praktische Frage, wie eine Abklärung von
Amtes wegen – insbesondere das beantragte Einholen eines medizini-
schen Gutachtens – durch das SEM denn hätte durchgeführt werden kön-
nen, wenn der Beschwerdeführer 1 die bisherige medizinische Behandlung
nicht substanziiert darstellt und beispielsweise die Namen der ihn bisher
behandelnden Ärztinnen nicht nennt.
Bezeichnenderweise wird die medizinische Situation von ihm selbst auf
Beschwerdeebene inhaltlich in keiner Weise substanziiert, obwohl das
SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und zu Recht auf seine
gesetzlichen Mitwirkungspflichten hingewiesen hatte (vgl. Verfügung S. 6).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführenden machten weiter die Verletzung des
Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Be-
gründungspflicht geltend. Mit den neuen Informationen betreffend die Aus-
schaffung, Verhaftung, Folter und Inhaftierung zweier abgewiesener tami-
lischer Asylgesuchsteller im Jahr 2013, mit den seither verarbeiteten Län-
derinformationen, mit der Publikation der Black List im Frühjahr 2014 und
mit der Ankündigung einer klaren Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten wür-
den neue Sachverhalte und Belege vorliegen, welche die bereits im ersten
Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers 1 bestäti-
gen und sein Gefährdungspotenzial erhöhen würden. Die Vorinstanz habe
ausserdem für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wesentliche Aspekte wie die aktuelle Praxis des SEM, die Aufenthaltsdauer
in der Schweiz sowie die schlechte gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers 1 unberücksichtigt gelassen. Schliesslich habe es sich
auch nicht in ernsthafter und sorgfältiger Weise mit den geltend gemachten
Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die LTTE auseinandergesetzt.
5.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die das erste
Asylverfahren betreffende Kritik der Beschwerdeführenden hätten diese
wegen der funktionellen Zuständigkeit im Rahmen eines Revisions-
gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht richten müssen, weshalb es
hierzu keine Stellung nehmen könne. In der Vernehmlassung ergänzte es,
die erneut geltend gemachte Vorverfolgung sei mit Urteil des Bundesver-
E-1479/2015
Seite 17
waltungsgerichts vom 18. Dezember 2012 bereits beurteilt worden, wes-
halb dieser Sachverhalt nur durch das Gericht neu beurteilt werden könne
und das SEM hierzu funktionell nicht zuständig sei.
5.4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rüge der
Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, die Glaubhaftigkeitsprüfung
im ersten Asylverfahren sei unsachgemäss und mangelhaft gewesen (vgl.
Verfügung vom 22. Januar 2015 S. 3). Dieser Einschätzung pflichtet das
Gericht bei:
5.4.3.1 Das SEM hatte im ersten Asylentscheid festgestellt, die geltend ge-
machte Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die PLOTE sei von ihm
lebensfremd, unlogisch und teilweise auch widersprüchlich geschildert
worden (vgl. Verfügung vom 20. April 2012 S. 2 f.).
5.4.3.2 Das von den Beschwerdeführenden angerufene Bundesverwal-
tungsgericht hatte diese Feststellungen der Vorinstanz vollumfänglich be-
stätigt (vgl. Urteil E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4.3.7: "De plus,
le récit de l'intéressé est imprécis et manque considérablement de subs-
tance de sorte qu'il ne satisfait pas aux conditions de vraisemblance de
l'art. 7 LAsi. Il n'a ainsi pas rendu vraisemblable sa détention et sa fuite,
ses déclarations en la matière étant dénuées de détails significatifs d'une
expérience vécue. Ses allégués sur ce point sont non seulement dénués
de consistance, mais ne correspondent pas à l'expérience de la vie, au vu,
en particulier, du déroulement trop favorables de sa fuite, permise grâce à
un enchainement de circonstances propices. S'il avait été réellement soup-
çonné, plus spécifiquement que n'importe quel autre Tamoul, d'entretenir
concrètement des liens avec les LTTE, ses gardiens auraient assurément
exercé une surveillance plus étroite sur celui-ci. En effet, le fait que ce der-
nier aurait été laissé sans surveillance dans sa cellule sans que ses geô-
liers ne contrôlent que la porte soit fermée à clé ne convainc pas. En outre,
comme relevé par l'ODM, il parait peu crédible que le recourant n'ait mis
qu'une demie heure pour retourner chez lui lors de sa fuite alors que le
trajet aurait duré plus d'une heure en voiture lorsqu'il aurait été enlevé").
5.4.3.3 Es ist bei dieser Aktenlage offensichtlich nicht zu beanstanden,
dass das SEM jenes Vorbringen nicht einer erneuten Glaubhaftigkeitsbe-
urteilung unterzog (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil D-2659/2016
vom 9. September 2016 E. 6.2 S. 12 f.). Auch unter dem Blickwinkel der
Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit ist dem SEM nicht vorzuwerfen,
dass es sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte,
E-1479/2015
Seite 18
es sei durch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch das Bundesverwal-
tungsgericht in dessen rechtskräftigem Urteil gebunden. Selbst falls das
SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Fest-
stellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit – aus welchen Gründen auch
immer – zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für die Beschwerde-
führenden kein Anspruch auf Durchführung einer nochmaligen umfassen-
den Glaubhaftigkeitsprüfung ableiten (vgl. a.a.O., S. 12 f.).
Diese könnte sich allenfalls einzig dann als zulässig und sachgerecht er-
weisen, wenn die Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf einer generellen Ein-
schätzung des länderspezifischen Kontexts beruhen würde, die sich nach-
träglich als unzutreffend erweist (vgl. a.a.O., S. 13). Eine solche Situation
ist hier, wie sich aus den oben zitierten Erwägungen des Gerichts ergibt,
klarerweise nicht gegeben.
5.4.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies erstens, dass die von den
Beschwerdeführenden erwähnten Länderinformationen oder die beiden
Gutachten UNHCR/Kälin zur Asylpraxis der Schweiz nicht geeignet sind,
sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Asylvor-
bringens (Verfolgung durch die PLOTE) entscheidend auszuwirken. Zwei-
tens durfte das SEM demnach bei der Zweitanhörung darauf verzichten,
den Beschwerdeführer 1 erneut zu diesem Sachverhaltselement zu befra-
gen.
5.4.5 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist schliess-
lich darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung in diesem Punkt
hinreichend begründet wurde, zumal es sich um ein Folgegesuch handelt
und die Durchführbarkeit des Vollzuges bereits im ersten Asylverfahren von
zwei Instanzen materiell geprüft worden war.
5.5
5.5.1 Schliesslich kann auch nicht festgestellt werden, dass das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt
hätte, indem es die Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die PLOTE,
die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 sowie den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers 1 und die aktuelle Länderinformation nicht berück-
sichtigt habe.
5.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
E-1479/2015
Seite 19
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
5.5.3 Das SEM ist nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich wiederzugeben;
es genügt eine sinngemässe Wiedergabe. Gemäss konstanter Rechtspre-
chung muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne,
sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer E-6467/2013 vom 25. Februar 2014). Darüber
hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen
aufführen. Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die
Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten und des
zweiten Asylgesuchs sowie die aktuelle Lage und damit die in der Eingabe
aufgeführten Punkte, soweit diese erheblich sind, im Sachverhalt aufge-
führt und in den Erwägungen hinreichend gewürdigt. Die Beschwerdefüh-
renden legten mit dem blossen Aufführen einzelner Punkte nicht substan-
ziiert dar, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
sein soll und aus welchen Gründen diese Umstände im Einzelnen ent-
scheidwesentlich hätten sein sollen. Auch diese Rüge erweist sich als un-
begründet. Im Übrigen kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl.
E. 5.3.5 und 5.4).
5.6 Die Rügen der Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdefüh-
renden sowie der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erwei-
sen sich somit als unbegründet, weshalb die Hauptanträge abzuweisen
sind. Es besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin 2 erneut an-
zuhören, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers 1 von Amtes wegen vorzunehmen oder die Akten anderer Verfah-
ren beizuziehen. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind ebenfalls abzu-
weisen.
Es gibt keinen Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-1479/2015
Seite 20
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer 1 brachte in seinem zweiten Asylgesuch vor, er
habe im ersten Asylverfahren seine jahrelange, wichtige Tätigkeit für die
LTTE verschwiegen. Er habe von den LTTE eine spezielle, nachrichten-
dienstliche Ausbildung erhalten, die er während dreier Jahre absolviert
habe. Nachdem die LTTE diese bedeutungsvolle Tätigkeit mit Sicherheit in
den Akten vermerkt hätten und diese Akten in die Hände der heimatlichen
Behörden gelangt seien, drohe ihm nun Verfolgung durch diese. Seit seiner
Flucht sei er ausserdem regelmässig bei seiner Mutter gesucht worden und
auch sein Bruder sei bei einer Inhaftierung im Jahr 2013 über seine Aktivi-
täten und seinen Aufenthaltsort befragt worden. Zudem sei auf sein exilpo-
litisches Engagement in der Schweiz hinzuweisen.
7.2
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit dem SEM fest, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, ist vorab auf die ausführlich begründete Verfügung des
SEM zu verweisen.
E-1479/2015
Seite 21
7.2.2 Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren – abgesehen
von der unglaubhaften Verfolgung durch die PLOTE – geltend gemacht, er
sei von 2006 bis 2008 als Informant der LTTE tätig gewesen. Er macht nun
geltend, er habe damals verschwiegen, dass er bereits vorher, nämlich
1998–2004, Aufgaben als Informant der LTTE wahrgenommen habe (und
von diesen zudem diesbezüglich geschult worden sei). Dieses prozessuale
Verhalten im Asylverfahren ist vom SEM zu Recht als unlogisch und nicht
plausibel bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer 1 konnte weder in der
Anhörung noch in den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden
nachvollziehbar machen, wieso er damals zwar die spätere, nicht aber die
frühere Tätigkeit aktenkundig gemacht habe, die ja im Wesentlichen gleich-
artig gewesen sein soll.
7.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 sind in den wesentlichen
Punkten nicht genügend substanziiert, weshalb nicht davon auszugehen
ist, er habe den LTTE über Jahre hinweg wichtige Informationen zukom-
men lassen und damit eine wichtige Funktion innerhalb der LTTE einge-
nommen. So gab er an der Zweitanhörung an, er habe für seine Tätigkeit
für die LTTE jeweils auf seinen Arbeitsreisen festhalten müssen, wo sich
Armeecamps und Checkpoints der Armee befinden, und diese Information
an seine Kontaktpersonen melden müssen. Dabei habe er sich von den
Angehörigen des Criminal Investigation Departments (C.I.D.) nicht identifi-
zieren lassen dürfen. Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwer-
deführer 1 aber nie Mitglied oder Sympathisant der LTTE, sondern hat
diese unterstützen müssen, weil er in einem LTTE-dominierten Gebiet ge-
lebt und für die (...) gearbeitet habe. Aus seinen protokollierten Aussagen
wird im Übrigen auch ersichtlich, dass er sich nicht sonderlich für die Be-
lange der LTTE interessierte (vgl. SEM-Akten, B16, F15, F58 f., F70, F81,
F151). Seine rudimentären und teilweise unbeholfen wirkenden Schilde-
rungen der angeblich absolvierten Ausbildungstrainings lassen nicht auf
tatsächlich Erlebtes und jedenfalls nicht auf eine eigentliche geheimdienst-
liche Ausbildung schliessen (vgl. SEM-Akten B16, F22 ff., F23: "Dieser
Lehrer sagte uns, dass wir uns nicht von den anderen identifizieren lassen
sollen. […] Er sagte auch, dass wir uns wie Zivilisten verhalten müssen.
[…].").
7.2.4 Sowohl aus der Art der Schilderungen des Beschwerdeführers 1 als
auch direkt aus seinen Antworten lässt sich nach Ansicht des Gerichts klar
erkennen, dass sich die geltend gemachte Aktivität für die LTTE höchstens
auf ein geringes Mass beschränkte, wie dies bereits im ersten Asylverfah-
ren festgestellt worden war. Insofern erscheint nicht plausibel, dass er als
E-1479/2015
Seite 22
dem Geheimdienst der LTTE angegliederter Agent tätig gewesen sein will,
sondern – sofern überhaupt – als einfacher Informant. Somit nahm er kei-
neswegs eine wichtige Funktion in den LTTE wahr, die ihn für die heimatli-
chen Behörden interessant gemacht hätte.
7.2.5 Es ist denn auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorwurf
von der Hand zu weisen, die Zweitanhörung des Beschwerdeführers 1 sei
mangelhaft gewesen und deswegen seien die darin gemachten Aussagen
nur beschränkt aussagekräftig. Aus dem Befragungsprotokoll geht im Ge-
genteil hervor, dass die Anhörung korrekt und sachgerecht durchgeführt
wurde: Der das Gespräch leitende Sachbearbeiter des SEM befragte den
Beschwerdeführer 1 unter anderem zur Verständigung und zu allfälligen
Verständnisschwierigkeiten (vgl. SEM-Akten, B16, F1 und F48 ff.). Er war
offensichtlich bemüht, dem Beschwerdeführer durch Hinweise auf Unge-
reimtheiten die Möglichkeit zu deren Ausräumung zu bieten (vgl. etwa
a.a.O. F98 ff.) und die teilweise gänzlich unsubstanziierten Angaben we-
nigstens auf Nachfragen hin zu ergänzen (vgl. etwa a.a.O. F105 ff.). Die
mitwirkende Hilfswerksvertretung (HWV) verzichtete ausdrücklich darauf,
Anmerkungen oder Einwände zur Anhörung zu Protokoll zu geben (vgl.
SEM-Akten, B16, Unterschriftenblatt der HWV). Es ist auch nicht ersicht-
lich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 in der
geltend gemachten Weise auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hätte.
7.2.6 Schliesslich wies das SEM auch zu Recht darauf hin, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers 1 an der Zweitanhörung teilweise den An-
gaben seines Rechtsvertreters in den Eingaben widersprechen (vgl. ange-
fochtene Verfügung des SEM, S. 4). Die diesbezüglichen Argumente der
Beschwerdeführenden in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen.
So beziehen sich die Widersprüche weder auf Nebensächlichkeiten, noch
sind sie durch eine lange Zeitdauer zwischen der schriftlichen Eingabe vom
28. Mai 2014 und der Anhörung vom 30. Oktober 2014 erklärbar.
7.2.7 Soweit auf Beschwerdeebene angetönt wird, die Beschwerdeführe-
rin 2 würde auch noch über relevante Informationen verfügen, die sie bis-
her nicht habe aktenkundig machen können (vgl. etwa Beschwerde
S. 19 f.), ist dies schon deshalb nicht glaubhaft, weil solche Vorbringen in
den diversen Eingaben der Beschwerdeführenden nie konkretisiert und
substanziiert worden sind.

E-1479/2015
Seite 23
7.3
7.3.1 Auch in Bezug auf die Relevanz der geglaubten Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers 1 zugunsten der LTTE kann auf die vorinstanzlichen Aus-
führungen verwiesen werden, die vollständig zu überzeugen vermögen.
7.3.2 Sodann ist erneut festzuhalten, dass die im ersten Asylverfahren gel-
tend gemachten Probleme mit der PLOTE sich als unglaubhaft herausge-
stellt haben. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird letztlich zusätzlich
dadurch bestätigt, dass auch die im zweiten Asylverfahren neu vorge-
brachte langjährige Tätigkeit für die LTTE nicht geglaubt werden kann.
Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 höchs-
tens kurzzeitig für die LTTE hat arbeiten müssen, weil er in einem von den
LTTE besetzten Gebiet lebte.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E-1479/2015
Seite 24
7.3.4 Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts,
sind vorliegend keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die
geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der LTTE waren höchstens von
unbedeutender Tragweite. Die durch den Beschwerdeführer 1 behauptete
Suche nach ihm bei nahen Verwandten durch unbekannte Personen er-
scheint sodann ebenfalls als unglaubhaft, zumal er diesen Umstand nicht
weiter zu konkretisieren vermochte; weder gelang es ihm, nähere Angaben
zu diesen Personen zu machen, noch führte er aus, weshalb sie ihn ge-
sucht hätten (vgl. SEM-Akten, B16, F137 ff., F149 f.).
7.3.5 Der Beschwerdeführer 1 hat schliesslich auch mit seiner einmaligen
Teilnahme an einer Demonstration in F._______ (vgl. SEM-Akten, B16,
F153) nicht die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezo-
gen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen (vgl. Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4).
7.4 Nach dem Gesagten sind somit auch die neu erhältlichen Informatio-
nen (vgl. E. 5.4.3) nicht geeignet, die Relevanz der im ersten Asylverfahren
festgestellten Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 anders zu beurteilen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden würden
die durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verbindung zu den
LTTE als Interesse deuten, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wie-
deraufleben zu lassen. Insofern sind seine Vorbringen nicht geeignet, rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begrün-
den. Die Tatsache, dass die tamilischen Beschwerdeführenden aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, reicht nicht, um eine solche Furcht
vor Verfolgung zu begründen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1479/2015
Seite 25
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Seite 26
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.3.3 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.

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9.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer-
deführenden keine Furcht glaubhaft machen konnten, bei einer Rückkehr
in ihren Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich zu ziehen. Es bestehen
somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort eine menschen-
rechtswidrige Behandlung drohe. Damit lassen vorliegend weder die allge-
meine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Voll-
zug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das SEM führte hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, der
Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz erweise sich praxisge-
mäss als grundsätzlich zumutbar, wobei im Einzelfall eine sorgfältige Be-
urteilung der individuellen Zumutbarkeit angezeigt sei. Vorliegend würden
die von der Halbinsel B._______ stammenden Beschwerdeführenden dort
über ein ausgebautes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen.
Sie hätten zudem in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bestreiten
können, weshalb bei einer Rückkehr nicht mit einer existenzbedrohenden
Situation zu rechnen sei. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf die
nach wie vor gültigen Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 20. April
2012 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember
2012 zu verweisen. Daran vermöge auch die Geburt (…) nichts zu ändern.
9.3.3 Die Beschwerdeführenden brachten diesbezüglich vor, dass die Ge-
sundheitsversorgung im Norden Sri Lankas nicht immer gewährleistet sei,
da die Nachfrage oft das Angebot übersteige und Medikamente teuer
seien. Zudem herrsche ein starker Mangel an ausgebildeten Fachkräften.
Dies gelte insbesondere auch für psychische Erkrankungen, weshalb diese
kaum behandelbar seien. Es sei deshalb zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin 2 unter den vorliegenden Umständen (…) Kinder alleine
grosszuziehen hätte und sich zudem um den kranken Beschwerdeführer 1
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Seite 28
kümmern müsste. Weiter sei zu beachten, dass sich (…) der Beschwerde-
führenden in einem wichtigen Entwicklungsstadium befinde und sich in der
Schweiz bereits gut integriert habe.
9.3.4 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (vgl. a.a.O.) zu
verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordpro-
vinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in ab-
sehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch
nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetz-
tem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines
von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen
"Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situ-
ation der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besit-
zer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern,
was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem
zehntausende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten
intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Beson-
ders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, ins-
besondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenom-
men ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirt-
schaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbeson-
dere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz
angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem
Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an
intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach
wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhal-
tend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O.,
E. 13.3).
Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem
SEM davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1)
zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (ins-
besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann.
9.3.5 Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanzliche Einschätzung vollum-
fänglich zu bestätigen. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die Aus-
führungen in der Verfügung des SEM vom 20. April 2012 sowie im Urteil
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Seite 29
des Gerichts E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012 verwiesen werden. Die
Beschwerdeführenden haben ihren Heimatstaat nach Beendigung des
Bürgerkriegs verlassen und kennen sich in den Regionen B._______ oder
G._______ gut aus. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Be-
schwerdeführerin 2 verfügen über eine (…)-jährige Schulbildung. Der Be-
schwerdeführer 1 kann zudem langjährige Berufserfahrung als (…)-Mitar-
beiter ausweisen. Im Norden Sri Lankas können die Beschwerdeführenden
schliesslich auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie
bei der Reintegration wird unterstützen können.
9.3.6 Wie bereits in Erwägung 5.3.4 ausgeführt, reichte der Beschwerde-
führer 1 bis zum Urteilszeitpunkt keine ärztlichen Unterlagen ein. Nachdem
trotz der mehrmaligen Hinweise des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh-
renden in den schriftlichen Eingaben keine entsprechenden Unterlagen
eingereicht wurden, ist von den Aussagen des Beschwerdeführers 1 an
dessen Anhörung auszugehen. Dabei führte dieser aus, es gehe ihm psy-
chisch nicht so gut und er habe Medikamente erhalten zur Behandlung sei-
nes Bluthochdrucks. Er sei zudem auch wegen ständiger Bauchschmerzen
und wegen seiner Vergesslichkeit in Behandlung. Solche Gesundheitsbe-
schwerden wären im Heimatland behandelbar, gibt es doch trotz einiger
Mängel im öffentlichen Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas genü-
gend Gesundheitsstationen, die teilweise auch psychiatrische Behandlun-
gen anbieten (vgl. etwa GoSL, Ministry of Health, Environment manage-
ment framework for healthcare waste & infrastructure development, Juni
2012, S. 16). Der Beschwerdeführer 1 ist zudem auf die Möglichkeit hinzu-
weisen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
9.3.7 Eine Rückkehr in den Heimatstaat dürfte sich auch in Bezug auf die
Kinder der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Insbe-
sondere kann nicht von einer besonderen Integration (…) der Beschwer-
deführenden in der Schweiz gesprochen werden. Eigenen Angaben zu-
folge gelangten sie nach Abweisung ihrer ersten Asylgesuche nach einem
rund zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz im Dezember 2012 nach
Frankreich. Rund ein Jahr später gelangten sie schliesslich erneut in die
Schweiz, wo sie am 28. Mai 2014 wiederum um Asyl nachsuchten. Ange-
sichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Kriterien (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.) ist nicht
davon auszugehen, die (...) Kinder der Beschwerdeführenden hätten sich
in den vergangenen drei Jahren derart gut in der Schweiz integriert, dass
eine Rückkehr in ihren Heimatstaat, wo sie mit ihrer Familie sowie ihren
Verwandten leben werden, eine Entwurzelung darstellen würde. Es steht
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Seite 30
somit dem Wegweisungsvollzug vorliegend auch das Wohl der Kinder der
Beschwerdeführenden (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes, KRK) nicht entgegen.
9.3.8 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nach wie
vor als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
10.1 Die Beschwerde ist umfangreich (51 Seiten) und ein wesentlicher Teil
betrifft nicht die konkrete Beschwerdesache. Auf die weiteren Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden – insbesondere zur Entwicklung der
Asylpraxis der Schweiz, zum Vorgehen der erst- und zweitinstanzlich für
die Behandlung von Asylgesuchen zuständigen Behörden und zu den
SEM-internen Kompetenzregelungen (vgl. E. 4.4.1) – braucht nicht weiter
eingegangen zu werden, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
10.2 Auf den formellen Antrag auf Koordination aller beim Bundesverwal-
tungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Sri Lanka, in de-
nen der rubrizierte Rechtsanwalt als Rechtsvertreter auftritt, ist nicht einzu-
treten: Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann
nicht von Aussenstehenden beantragt werden.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.

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Seite 31
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Für die beantragte Festsetzung einer Parteientschädigung besteht keine
Veranlassung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:



Markus König Martina Stark