E-1415/2011 - Abteilung V - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
Karar Dilini Çevir:
E-1415/2011 - Abteilung V - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1415/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, mutmasslich Äthiopien, eigenen Angaben
zufolge Eritrea,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 24. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge eritreischer
Staatsangehöriger sei, sein Heimatland im Jahre 1999 verlassen habe
und in der Folge in [Grenzstadt], Sudan, inhaftiert worden sei, es ihm
jedoch im Jahre 2001 oder 2002 gelungen sei, aus dem Gefängnis nach
C._______, Sudan, zu fliehen, wo er sich einige Jahre aufgehalten habe,
bevor er auf dem Luftweg im Jahre 2005 oder 2006 mit einem
gefälschten Pass inklusive Visum nach Griechenland gelangt sei,
dass er von dort am 9. Februar 2011 mit einem äthiopischen Reisepass
den Flug nach B._______ antrat und am darauffolgenden Tag bei der
Grenzpolizeibehörde im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 – gleichentags
eröffnet – die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für
maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als
Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung des Beschwerdeführers durch die
Flughafenpolizei B._______ am 16. Februar 2011 und die Direktanhörung
zu seinen Asylgründen durch das BFM am 22. Februar 2011 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, dass seine Familie im Jahre 1985 nach
Äthiopien ausgewandert sei, von wo aus sie, weil sein Vater sich für die
Unabhängigkeit Eritreas eingesetzt habe, jedoch etwa im Jahre
1998/1999 wieder nach Eritrea deportiert worden seien,
dass zuvor in Äthiopien lebende Eritreer im Heimatland nicht akzeptiert
sowie ausgegrenzt worden seien,
dass der Vater in Eritrea verstorben sei und der Beschwerdeführer und
seine Brüder zwar für den eritreischen Militärdienst aufgeboten worden
seien, dass man sie aber, da sie sich nach dem Tod des Vaters noch in
Trauer befunden hätten, nicht habe stören wollen,
dass sich der Beschwerdeführer insgesamt sieben bis acht Monate in
Eritrea aufgehalten habe,
dass er sich daraufhin in Richtung [Grenzstadt], Sudan, begeben habe,
um eine Stelle zu suchen, ihm jedoch eritreische Grenzsoldaten
vorgeworfen hätten, er habe Leuten geholfen, illegal auszureisen,
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weshalb er ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis gesteckt worden sei,
wo man ihn malträtiert und geschlagen habe,
dass es ihm jedoch gelungen sei, aus dem Gefängnis nach C._______ zu
fliehen, wo er sich illegal aufgehalten habe, allerdings Angst bekommen
habe, als die sudanesischen Behörden angefangen hätten, sich in
C._______ illegal aufhaltende Flüchtlinge zu rekrutieren, und dass er
deshalb nach Griechenland gereist sei, wo er keine
Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und mehrmals wegen Schwarzarbeit
aufgegriffen sowie ins Gefängnis gesteckt worden sei,
dass er im Übrigen der Glaubensrichtung der (…) angehöre, welche in
Eritrea verboten sei, und gegen die amtierende Regierung gewesen sei,
dass er zudem kein Tigrinya spreche, da er in seinem [Kindsalter] mit
seiner Familie nach Äthiopien umgezogen sei und daher nur Amharisch
gelernt habe,
dass er schliesslich mit einer Äthiopierin verheiratet sei und mit ihr ein
Kind habe,
dass er zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen eine
eritreische Identitätskarte (Ausstellungsdatum: (…) 1998), welche sein
Bruder für ihn beantragt habe und in den Sudan geschickt habe, in Kopie
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 – eröffnet am
25. Februar 2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie
den Vollzug anordnete und festhielt, dass der äthiopische Reisepass
missbräuchlich verwendet worden sei und deshalb eingezogen werde,
dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten nicht den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) standzuhalten,
dass der Beschwerdeführer weder Tigrinya spreche noch verstehe,
obwohl dies seine Muttersprache sein solle und sein Erklärungsversuch,
seine Eltern hätten in Äthiopien ausschliesslich Amharisch mit ihm
gesprochen, als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, zumal
erfahrungsgemäss Eritreer der ersten und zweiten Generation den
Gebrauch der eritreischen Landessprache pflegen würden, seine Eltern
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eigenen Angaben zufolge nach der Niederlassung in Äthiopien weiterhin
ihre Muttersprache Tigrinya benutzt hätten, er zudem nach der
angeblichen Deportation nach Eritrea sieben Monate dort verbracht habe
und überdies zwei Jahre lang in einem eritreischen Gefängnis inhaftiert
gewesen sei,
dass er ausserdem trotz mehrfachem Nachfragen keine Information zu
seiner eritreischen Familie zu Protokoll habe geben können,
dass auch die Faxkopie der eingereichten Identitätskarte, welche
angeblich von seinem Bruder in Eritrea beantragt worden sei, die
Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermöge, da es sich
um ein leicht manipulierbares Dokument handle und es zudem gemäss
gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht möglich sei, in Eritrea für eine
nicht im Land anwesende Person ein echtes Identitätsdokument
ausstellen zu lassen,
dass [Unglaubhaftigkeitselement],
dass auch die geltend gemachte Deportation der Familie unglaubhaft sei,
da der Beschwerdeführer insbesondere nicht wisse, was seinen Vater,
einen in Äthiopien bestens integrierten und erfolgreichen Geschäftsmann,
motiviert haben solle, die Unabhängigkeit Eritreas zu unterstützen,
dass es sodann wenig plausibel erscheine, dass der Vater im Jahre 1993
diese Unabhängigkeit zwar befürwortet, seine Familie jedoch davon bis
im Jahre 1998 nichts mitbekommen habe,
dass er schliesslich nur oberflächliche und standardisierte Aussagen zur
Abschiebung aus Äthiopien nach Eritrea gemacht habe, da er
insbesondere nicht wisse, in welches Durchgangszentrum seine Familie
in Addis Abeba hingebracht worden sei, und auch keine Angaben zum
Ablauf der Deportation, zur Route, zum Grenzübertritt und zur
Registrierung in Eritrea gemacht habe,
dass die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit unglaubhaft sei und
vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei äthiopischer
Staatsangehöriger,
dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat
zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der
Flughafenpolizei mit einer deutschsprachigen Formularbeschwerde,
welche mit einer in amharischer Sprache handschriftlich geschriebenen
Eingabe ergänzt wurde, am 3. März 2011 (Datum Telefaxeingang; Datum
Beschwerde: 2. März 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht und
beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der
Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die zusammen mit der
Formularbeschwerde in amharischer Sprache handschriftlich verfasste
Eingabe des Beschwerdeführers von Amtes wegen in eine Amtssprache
übersetzen liess,
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerde
ausführte, er habe die sechs Seiten mit Informationen über Eritrea,
welche er bei der Einreise auf sich getragen habe, vom Schlepper
erhalten, welcher ihn gebeten habe, diese Blätter den Leuten zu
übergeben, die den Beschwerdeführer in der Schweiz hätten abholen
sollen,
dass es sich sowohl aufgrund seines Identitätsausweises als auch
aufgrund seiner Angehörigkeit zur ethnischen Gruppe der (…) feststellen
lasse, dass er Eritreer sei,
dass er nur deshalb kein Tigrinya spreche, weil er kaum in Eritrea gelebt
habe und seine Eltern ihm geraten hätten, sich auf die amharische
Sprache zu konzentrieren,
dass während seines Aufenthalts in C._______ seine Familie ihm
mitgeteilt habe, dass Soldaten – anhand der Adresse, welche sie dem
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konfiszierten Ausweis des Beschwerdeführers entnommen hätten – seine
Familie aufgesucht und seinen Bruder verhaftet hätten, weil dieser nicht
gewillt gewesen sei, den Beschwerdeführer auszuliefern,
dass der Bruder daraufhin den Behörden versprochen habe, den
Beschwerdeführer alsbald auszuliefern und sich hierfür den Ausweis des
Beschwerdeführers habe aushändigen lassen, welchen er ihm später
habe zukommen lassen,
dass [Stellungnahme zum Unglaubhaftigkeitselement],
dass der Vater des Beschwerdeführers seine Unterstützung für die
Unabhängigkeit von Eritrea aus Angst vor Repressalien seitens der
äthiopischen Regierung geheim gehalten habe,
dass schliesslich die Deportation aus Äthiopien mir einer sehr
beschwerlichen Reise verbunden gewesen sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten in Kopie am 9. März 2011
und die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der
Beschwerdeschrift am 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren fünf Arbeitstage beträgt
(vgl. 108 Abs. 2 AsylG),
dass diese Frist eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das
Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG 1), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu
Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen,
dass der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz richtig ausführte – weder
Tigrinya spricht noch versteht, obwohl es sich hierbei um seine
Muttersprache handeln soll, und sein Erklärungsversuch, er habe kaum in
Eritrea gelebt und seine Eltern hätten ihm geraten, sich auf die
amharische Sprache zu konzentrieren, als Schutzbehauptung gewertet
werden muss, zumal seine Eltern eigenen Angaben zufolge nach der
Niederlassung in Äthiopien weiterhin ihre Muttersprache Tigrinya
benützten (vgl. A13/15 S. 4), er nach der angeblichen Deportation nach
Eritrea mindestens sieben Monate dort verbrachte und überdies zwei
Jahre lang in einem eritreischen Gefängnis inhaftiert war,
dass seiner Schilderung, er habe die sechs handschriftlich verfassten
Seiten mit Informationen über Eritrea, welche er auf sich trug, vom
Schlepper erhalten, damit er diese Blätter den Leuten übergebe, die ihn
in der Schweiz hätten abholen sollen, mit grössten Vorbehalten zu
begegnen ist,
dass er in seiner Beschwerdeeingabe die Umstände der Deportation
vergleichsweise präzise – namentlich unter Angabe der genauen Lage
des Flüchtlingslagers – ausführte (vgl. Übersetzung der
Beschwerdeeingabe S. 4), während er sich hierzu in der Anhörung nur
oberflächlich äusserte und demnach die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe als nachgeschoben zu gelten haben (vgl. A13/15 S.
5 ff.),
dass betreffend die eritreische Identitätskarte Folgendes festzuhalten ist,
dass aus den Akten hervorgeht, dass von der Flughafenpolizei am 10.
Februar 2011 (so Akten S. 26) beziehungsweise am 24. Februar 2011 (so
Akten S. 25) eine aus Griechenland kommende Briefsendung mit der
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eritreischen Identitätskarte Nr. (…) sichergestellt wurde (vgl. Akten S. 24
– 26),
dass diese Identitätskarte im Rahmen einer Dokumentenanalyse durch
die Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei (…) als Totalfälschung
erkannt wurde (vgl. Akten S. 23),
dass aber das BFM weder dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche
Gehör gewährte noch das Vorliegen dieser überprüften Identitätskarte in
der angefochtenen Verfügung erwähnt, sondern in der
Verfügungsbegründung fälschlicherweise davon ausgeht, die
Identitätskarte des Beschwerdeführers liege lediglich in Faxkopie vor,
dass mangels gewährter vorgängiger Anhörung im Sinne von Art. 30
VwVG auch das Gericht sich auf die Fälschungserkenntnis nicht
abstützen darf,
dass immerhin betreffend die eritreische Identitätskarte des
Beschwerdeführers auf die Argumentation der Vorinstanz betreffend
[Unglaubhaftigkeitselement] hingewiesen werden kann,
dass die im Zusammenhang mit der angeblichen Unterstützung der
Unabhängigkeit Eritreas des Vaters abgefassten vorinstanzlichen
Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter
Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind
und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass mithin auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu überzeugen vermögen und die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, folglich
nicht überwiegen,
dass die Vorinstanz aus diesem Grund zu Recht und mit – unter Vorbehalt des oben zur Identitätskarte
Gesagten – im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Vorinstanz auch mit zutreffenden Erwägungen die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers als unglaubhaft gewürdigt hat und vielmehr zu Recht davon ausgegangen ist, der
Wegweisungsvollzug erfolge nach Äthiopien,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungs-hindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in
Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eine sinnvolle Prüfung
ihrer wahren Situation verunmöglicht,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen der Verheimlichung
seiner tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien
keine in seinen persönlichen Verhältnissen begründete
Wegweisungshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit (wie etwa das
gänzliche Fehlen eines familiären und sozialen Netzes) vorliegen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos
werden,
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dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch
der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte
Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer in einer separaten
Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei B._______ und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: