E-1335/2011 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwäg...
Karar Dilini Çevir:
E-1335/2011 - Abteilung V - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwäg...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1335/2011


U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 /
N (…).


E-1335/2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer infolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Januar
2003 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. De-
zember 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) infolge Nichtleistens des erhobenen Kostenvorschusses
mit Urteil vom 9. Februar 2006 nicht ein.
B.
Der Beschwerdeführer durchlief hierauf zwei Wiedererwägungsverfahren
beim BFM, welche mit Verfügung vom 21. September 2006 bzw. vom
9. August 2010 jeweils negativ abgeschlossen wurden.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2010 – ergänzt
durch die Eingaben vom 19. Oktober 2010, vom 10. November 2010 so-
wie vom 3. Dezember 2010 – liess der Beschwerdeführer ein drittes
(nunmehr qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch an das BFM richten,
worin er die Gewährung von Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme in-
folge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges beantragen liess. Er machte im Wesentlichen geltend, seine in den
früheren Verfahren unbewiesen gebliebene Herkunft aus Kirkuk sowie die
unbewiesen gebliebene Tatsache, dass er nach einem Unfall, in welchem
er das Kind eines Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet habe, Fah-
rerflucht begangen habe und seither von der Familie des Opfers verfolgt
werde, inzwischen beweisen zu können. Dazu reichte er mehrere Doku-
mente, darunter einen Haftbefehl vom 9. Februar 2003 (einschliesslich
Übersetzung) sowie eine Mitteilung des Vertreters des Ministeriums für
polizeiliche Angelegenheiten in Kirkuk vom 27. Juni 2010 (einschliesslich
Übersetzung), mit welcher der besagte Haftbefehl versandt worden sei,
als Beweismittel zu den Akten. Überdies stellte er weitere Beweismittel in
Aussicht, wies erneut auf seine bereits in einem früheren Wiedererwä-
gungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hin und
beantragte Fristansetzung zum Einreichen eines neuen ärztlichen Be-
richts.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2010 mit
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Verfügung vom 19. Januar 2011 (eröffnet am 26. Januar 2011) ab, erklär-
te die Verfügung vom 30. November 2005 für rechtskräftig und vollstreck-
bar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Be-
gründung seines Entscheides führte es an, den Vorbringen des Be-
schwerdeführers sei durch die interne Sprach- und Länderanalyse, auf-
grund welcher von seiner Herkunft aus der Region Erbil ausgegangen
werden müsse, die Grundlage entzogen. Daran vermöchten auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal Dokumente solcher
Art (Haftbefehl vom 9. Februar 2003, Schreiben des Gerichtspräsidiums
von Kirkuk vom 27. Juni 2010) leicht käuflich erworben werden könnten.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2011 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei ihm unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei
er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststel-
lung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er sinngemäss um vorsorgliche Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges und ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
173.021). Des Weiteren ersuchte er um Fristansetzung vor Gutheissung
der Beschwerde zur Einreichung einer detaillierten Kostennote sowie um
Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschrei-
berin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren [be]traut seien und
welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Zur Unter-
mauerung der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers aus
Kirkuk reichte er in der Beilage ein irakisches Identitätsdokument (ein-
schliesslich Übersetzung) zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2011 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut,
wies jenes um Beigabe eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab,
verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter dem Hinweis,
dass die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Ak-
tenlage nicht ausgewiesen und eine entsprechende Bestätigung nachzu-
reichen sei – auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz – ins-
besondere hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittels (Identitätsausweis) – zu einem Schriftenwechsel ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest, beantragte die Abweisung der Be-
schwerde und führte im Weiteren aus, beim eingereichten Identitätsdo-
kument handle es sich um einen irakischen Nationalitätenausweis, wel-
cher objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Namentlich stimmten die
Stanzlöcher des Passbildes mit den ursprünglichen Stanzlöchern des
Ausweises nicht überein, was auf eine Bildauswechslung hinweise.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. September 2011 replizierte
der Beschwerdeführer und sandte in seiner Replik angeblich seinen Fin-
gerabdruck, verbunden mit dem Antrag, es sei durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu überprüfen, ob dieser Fingerabdruck mit demjenigen auf
dem Nationalitätenausweis übereinstimme. Gegebenenfalls sei die Echt-
heit des Ausweises erwiesen.
I.
Gemäss Bericht der Kantonspolizei B._______ vom (…) Juli 2012 wurde
der Beschwerdeführer gleichentags wegen dringenden Tatverdachts auf
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Stadt
B._______ vorläufig festgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
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gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine nachträglich wesent-
lich veränderte Sachlage geltend, sondern reicht neu aufgefundene
(Haftbefehl, Identitätsausweis) bzw. neu entstandene (Schreiben vom
27. Juni 2010) Beweismittel zum Nachweis von in früheren Verfahren un-
bewiesen gebliebenen Tatsachen (geltend gemachte Verfolgung und be-
hauptete Herkunft aus Kirkuk) ein. Damit beruft er sich ausdrücklich auf
den Revisionsgrund neue Beweismittel, wobei er irrtümlicherweise
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, während tatsächlich Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG zur Anwendung gelangt.
4.2 Mit seinem (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober
2010 (einschliesslich ergänzender Eingaben) reichte er Beweismittel ein,
die seine vorgebrachte Verfolgung im Irak und die behauptete Herkunft
aus Kirkuk nachweisen sollen. Auf Beschwerdeebene reichte er zum
Nachweis seiner Herkunft aus Kirkuk ein weiteres Dokument ein. Entge-
gen der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das
Bundesverwaltungsgericht die Echtheit der im Wiedererwägungsverfah-
ren eingereichten Dokumente für äusserst zweifelhaft. Nicht nachvoll-
ziehbar ist zudem, dass die Mitteilung des Vertreters des Ministeriums für
polizeiliche Angelegenheiten in Kirkuk (einschliesslich des Haftbefehls
vom 9. Februar 2003) der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt
worden sein soll. Abgesehen vom geringen Beweiswert dieser Dokumen-
te ist ausserdem festzuhalten, dass sie, selbst wenn sie für echt gehalten
würden, nicht geeignet wären, die unglaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu beweisen, zumal aus ihnen lediglich hervorgeht, dass
er im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten gesucht werde. Nach
seinen eigenen Angaben hat er in einem Verkehrsunfall den Tod eines
Kindes verursacht und Fahrerflucht begangen. Dabei handelt es sich um
schwere gemeinrechtliche Delikte, deren Ahndung rechtsstaatlich legitim
ist. Hinweise auf eine Verfolgung durch die Angehörigen des Unfallopfers,
wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, sind entgegen der Be-
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schwerde weder dem Haftbefehl noch der Mitteilung an die Polizeivorste-
her zu entnehmen. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer über ein rechtstaatlich legitimes Mass hinaus behördlich
gesucht oder von dritter Seite auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt
würde. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der rechtskräftigen
Feststellung, dass seine protokollierten Aussagen unglaubhaft sind, ge-
lingt dem Beschwerdeführer auch mit den zusammen mit dem Wiederer-
wägungsgesuch eingereichten Beweismitteln der Nachweis seiner Asyl-
vorbringen nicht. Was den auf Beschwerdeebene eingereichten Nationali-
tätenausweis betrifft, so hat die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeu-
gend dargelegt, dass es sich um eine Fälschung handeln muss. Der Be-
schwerdeführer hat die Fälschungsmerkmale nicht überzeugend erklären
können. Der Fingerabdruck auf dem Identitätsausweis ist über dem
Schriftdruck angebracht. Damit kann er ohne weiteres nachträglich hin-
zugefügt worden sein, so dass ein Vergleich der Fingerabdrücke entge-
gen der Beschwerde nicht geeignet ist, die Echtheit des Ausweises nach-
zuweisen. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Ge-
gen die Echtheit des Ausweises, der angeblich am 10. Februar 2000 aus-
gestellt worden ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), sprechen ausserdem die
Angaben des Beschwerdeführers selber. So gab er an der Kurzbefragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 10. Februar 2003
zu Protokoll, nie einen Pass gehabt und, abgesehen von seiner Identi-
tätskarte aus dem Jahre 1984, auch keinen andern Ausweis zu haben
(vgl. Akten der Vorinstanz A1/8 S. 3 f.). An der Anhörung vom 16. Mai
2003 trug er zwar vor, zu Hause im Irak befinde sich sein Nationalitäten-
ausweis. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hatte er aber bereits mit der
Aussage, der Schlepper habe in der Türkei seinen Pass abgenommen
(vgl. A7/16 S. 2), unterminiert, womit er sich in Widerspruch zu seinen
Angaben an der Kurzbefragung brachte. Die Echtheit des Nationalitäten-
ausweises kann hingegen letztlich offengelassen werden, weil es sich bei
der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk bzw. der Region Erbil,
wie nachfolgend aufgezeigt, nicht um eine erhebliche Tatsache handelt.
Denn das BFM glaubt dem Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft
aus Kirkuk auf Grund eines internen Herkunftsgutachtens zwar nicht. In
seiner Verfügung vom 30. November 2005 hat es aber weder bei der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft noch im Vollzugspunkt darauf ab-
gestellt. Vielmehr hielt es die Asylvorbringen deshalb für unglaubhaft, weil
sie oberflächlich und vage seien, konstruiert wirkten und die Schilderun-
gen einige widersprüchliche Angaben enthielten. Den Wegweisungsvoll-
zug ordnete es demgegenüber gestützt auf Art. 14a Abs. 6 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
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länder (ANAG, BS 1 121), neu: Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) an, weil ihm zahlreiche Delikte (Handel mit Heroin, Hehlerei,
Diebstahl, illegale Erwerbstätigkeit und Reisen ohne gültigen Fahraus-
weis) zur Last gelegt wurden. Somit erweist sich der allfällige Nachweis
der Herkunft aus Kirkuk entgegen der Beschwerde und auch entgegen
der Begründung der angefochtenen Verfügung im vorliegenden Verfahren
als unerheblich. Nach dem Gesagten fallen auch alle Beweisanträge im
Zusammenhang mit dem Identitätsausweis oder dem internen Herkunfts-
gutachten dahin und ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. Was die
übrige Gesuchsbegründung betrifft, so bezieht sie sich weder auf eine
nachträglich veränderte Sachlage noch eine unbewiesen gebliebene Tat-
sache, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom
1. März 2011 hat der Beschwerdeführer bis dato keine Fürsorgebestäti-
gung eingereicht. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels des
Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf
Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote wird angesichts der
vollumfänglichen Beschwerdeabweisung gegenstandslos. Mit dem vorlie-
genden Entscheid fällt schliesslich auch die Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs dahin.
7.
Aus dem vorliegenden Urteil geht die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers hervor, womit dem Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des
Spruchkörpers Genüge getan ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer


Versand: