E-1098/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
E-1098/2012 - Abteilung V - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1098/2012


U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle drei Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),


stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im Jahre 2005 verliessen und u.a. über Italien, wo sie im April 2011
zum ersten Mal Asylgesuche stellten, am 21. Dezember 2011 in die
Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
am 5. Januar 2012 anlässlich der Kurzbefragung die Beschwerdeführerin
summarisch zum Reiseweg befragte und ihr dabei zur mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Weg-
weisung nach Italien rechtliches Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu geltend machte, für sich selber habe
sie keine Einwände, aber für ihre Kinder sei eine Wegweisung nach Ita-
lien auf Grund der dortigen Lebensbedingungen nicht zumutbar,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass die Beschwerdeführenden am 1. April 2011 und am 30. April 2011 in
Italien daktyloskopisch erfasst worden waren,
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. Januar 2012 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist zum Über-
nahmegesuch des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 16. Februar 2012 – eröffnet am 21. Februar 2012 – nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Kan-
ton F._______ zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete und die Be-
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schwerdeführenden unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall für die Ausreise Frist bis am Tag nach dem Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte, wobei es einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der Beschwerdefüh-
renden und der EURODAC-Treffer feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 14. Februar
2012 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum
Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
27. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegende Asylgesuche für zustän-
dig zu erachten, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegen-
den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzuse-
hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe, ferner sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Anträge der Be-
schwerde eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei-
legten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
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tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen,
dass diese daher nicht zu prüfen ist, im Übrigen aber auf Grund der ein-
schlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemein-
schaft (insbesondere DAA, Dublin-II-VO und DVO Dublin) feststeht,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel-
len,
dass die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, welches
für die Prüfung ihrer Asylanträge, allenfalls ihrer Beschwerde, zuständig
ist,
dass, wie auch von den Beschwerdeführenden beantragt wird, zu prüfen
bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen,
sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständig-
keit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht
auszuüben,
dass sie auf Beschwerdeebene geltend machen, in Italien hätten sie nur
für wenige Monate in einem Asylzentrum Unterkunft erhalten,
dass sie anschliessend eine Fahrkarte nach Rom erhalten hätten, ohne
Anweisungen und Hilfestellung,
dass sie in Rom obdachlos gewesen seien,
dass die Beschwerdeführerin eine hochschwangere alleinerziehende
Frau mit drei kleinen Kindern sei,
dass die Beschwerdeführenden somit besonders verletzliche Personen
darstellten,
dass die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien bekanntermassen
prekär seien, wobei sich die Beschwerdeführenden auf Berichte von
Hilfswerken berufen,
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dass gemäss verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten die Min-
destnormen für Flüchtlinge in Italien in grossen Teilen nicht erfüllt seien,
dass sie in Italien auf der Strasse leben müssten, es ihnen dort nicht
möglich sein würde, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen und
sie dort keine staatliche Unterstützung erhalten würden,
dass sie dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten,
dass ihre Lage selbst dann nicht besser wäre, wenn sie ein "permesso"
erhielten,
dass in Italien die Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK
menschenunwürdig seien,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK
halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien ferner die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asyl-
suchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung
stellt und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewähr-
leistet ist,
dass die Beschwerdeführenden gehalten sind, sich bei Schwierigkeiten
an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch
an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
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zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht, al-
lenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Ita-
lien zu erhalten,
dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische
und psychotherapeutische Versorgung in Italien durchaus zureichend
gewährleistet ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnis-
se in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdefüh-
renden Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer
Rückführung dorthin besteht,
dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken
oder Entscheide ausländischer Gerichte für das Bundesverwaltungsge-
richt nicht massgeblich sind und zu keiner anderen Betrachtungsweise
führen,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asyl-
verfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an staatlicher Unter-
stützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass nach dem Gesagten auch die bedauerlichen Vorkommnisse in Rom
vor der Einreise in die Schweiz an der obigen Lagebeurteilung nichts än-
dern,
dass in casu zudem weder der Umstand, dass es sich bei den Beschwer-
deführenden um besonders verletzliche Personen handelt, noch das Kin-
deswohl für den Selbsteintritt der Schweiz sprechen,
dass an dieser Einschätzung auch die geltend gemachte (…) Schwan-
gerschaft der Beschwerdeführerin nichts ändert,
dass die Beschwerdeführerin nämlich erst auf Beschwerdeebene und le-
diglich beiläufig vorbringt, (…)schwanger zu sein,
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dass für ihre geltend gemachte Schwangerschaft aus den Akten keine
Hinweise ersichtlich sind und auch die Beschwerdeführerin kein ärztliches
Attest beigebracht hat,
dass aber, sollte sie tatsächlich schwanger sein, von einer diesbezügli-
chen hinreichenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in
Italien für die Dauer des Asylverfahrens ausgegangen werden kann,
dass auf Grund der Akten nicht an der Reisefähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin zu zweifeln ist,
dass zudem Italien als Nachbarland der Schweiz in verhältnismässig kur-
zer Zeit und ohne grossen Aufwand erreicht werden kann,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass aber, um der Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen,
das BFM gegebenenfalls anzuweisen ist, die zuständigen italienischen
Behörden bei der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren
Schwangerschaft zu informieren, damit diese rechtzeitig die notwendigen
Massnahmen ergreifen können,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller Wegweisungsvoll-
zugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prü-
fung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfin-
dung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010
E. 8.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Rechtsbegehren sich gemäss obigen Erwägungen als aussichts-
los erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden – das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 –
3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
Satz 1VwVG),
dass dementsprechend auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid alle weiteren Prozessanträge
(Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden
sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels
beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der obigen Erwägungen die zustän-
digen italienischen Behörden über die allfällige Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin rechtzeitig vorgängig zu informieren und ihrer gesund-
heitlichen Situation bei ihrer Überstellung nach Italien Rechnung zu tra-
gen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer