D-950/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-950/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Abtei lung IV
D-950/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
X._______, geboren _______,
Somalia,
vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-950/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Somalia – am
2. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in
_______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er sein Asylgesuch zusammen mit _______. und deren Töchter
(N _______) – seinen Angaben zufolge seine Tante und Cousinen –
einreichte, mit welchen er gemeinsam in die Schweiz gelangt sei, wo-
bei er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei noch minder-
jährig,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch _______. am 9. Februar
2009 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchs-
gründen befragt wurden,
dass vor der Kurzbefragung vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eu-
rodac-Datenbank festgestellt wurde, dass _______. vor ihrer Einreise
in die Schweiz bereits in Italien um Asyl ersucht hatte (Asylgesuche in
Italien verzeichnet per _______), wogegen betreffend den
Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank keine Angaben verzeich-
net waren,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung zur Haupt-
sache geltend machte, er habe seinen Heimatort _______ wegen der
Bürgerkriegsverhältnisse verlassen, sein Vater und seine Schwes-ter
seien vor drei Jahren in _______ getötet worden,
dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei vor knapp zwei Jahren mit
seiner Tante _______. und ihren drei Töchtern von Somalia nach
Äthiopien ausgereist, von wo sie rund ein Jahr später über den Sudan
nach Libyen gelangt seien, von wo sie rund drei Monate später auf
dem Seeweg Italien erreicht hätten,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem vorbrachte, er sei
auf der Seereise nach Italien ins Koma gefallen, weshalb er nach sei-
ner Ankunft in _______ als Notfall in ein Spital auf _______ ausge-
flogen worden sei, wo er für zwei Monate habe bleiben müssen,
dass er auf Nachfrage des BFM betreffend seinen weiteren Aufenthalt
in Italien angab, es sei ihm dort von den Behörden ein Papier ausge-
Seite 2
D-950/2010
händigt worden und später habe er sich in _______ aufgehalten, wo
man ihm einmal die Fingerabdrücke abgenommen habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Nachgang zur Kurzbefra-
gung eröffnete, mutmasslich sei Italien für die Durchführung seines
Asylverfahrens zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylge-
such nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Frage nach Gründen
gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien vorbrachte, in Italien sei
es genauso wie in Somalia, man bekomme dort keine Hilfe, und er ha-
be seine Heimat verlassen, um eine bessere Zukunft zu bekommen,
diese bekomme er in Italien aber nicht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbe-
fragung zusätzlich das rechtliche Gehör zur Frage der geltend ge-
machten Minderjährigkeit gewährte und ihm in der Folge eröffnete, im
weiteren Verfahren werde davon ausgegangen, dass er volljährig sei,
dass das BFM – gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine Einreise in Italien gemeinsam mit seiner Tante
_______, welche in der Eurodac-Datenbank verzeichnet ist – am 4.
August 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde
übermittelte,
dass gemäss den Akten am gleichen Tag auch im Fall von _______
und ihren drei Töchtern ein Ersuchen um eine Wiederaufnahme der
Asylsuchenden an Italien erging,
dass die Ersuchen des BFM gemäss den Akten von Italien innert der
jeweils massgeblichen Fristen unbeantwortet blieben,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am
9. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien an-
ordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei
das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
Seite 3
D-950/2010
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
– sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien das Ersuchen auf Übernahme (recte: Wiederaufnahme)
des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2009 (recte: 4. August 2009) nicht
beantwortet habe, weshalb von einer Zustimmung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer seit der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zur Frage seines Alters als volljährig gelte und er im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur Frage des Wegweisungsvollzuges nach Italien
keine relevanten Gründe, welche die Überstellung nach Italien in Frage
stellen würden, geltend gemacht habe, weshalb auf sein Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM am 4. Februar 2010 betreffend _______ und ihren drei
Töchtern einen im Resultat gleichlautenden Entscheid erliess,
dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2010 – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass am gleichen Tag und durch den gleichen Rechtsvertreter auch
_______ eine Beschwerde einreichen liess,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Fest-
Seite 4
D-950/2010
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien
und Ausschluss eines solchen beantragte,
dass er daneben um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde er-
suchte, ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht sowie um eine gemeinsame Beurteilung
seines Beschwerdeverfahrens mit jenem von _______,
dass er in seiner Beschwerdebegründung vorab seine Schilderungen
zu seinen Gesuchsgründen bekräftigte und seine Schilderungen zu
den Umständen der gemeinsamen Reise von Somalia nach Italien und
des gemeinsamen Italienaufenthalts ergänzte, wobei er das Erleben
widriger Umstände auf der Reise und ungenügende Aufenthaltsbedin-
gungen in Italien, namentlich mangelnde Hilfe, geltend machte,
dass er im Folgenden zur Hauptsache vorbrachte, dem angefochtenen
Entscheid liege eine mangelhafte Prüfung von Wegweisungshindernis-
sen zugrunde, eine Rückführung nach Italien sei unzulässig,
dass er in diesem Zusammenhang vorab ausführte, er sei als Teil der
Familie von _______ zu erachten, mit welcher er eng verbunden sei
und in welcher er die Rolle eines Pflegevaters übernommen habe,
weshalb eine Trennung ein Eingriff ins geschützte Familien- oder zu-
mindest Pri-vatleben darstellen würde,
dass er im Weiteren geltend machte, vom BFM sei der Stand seines
Asylverfahrens respektive ein allfälliger Abschluss desselben nicht ab-
geklärt worden, womit eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulement-Prinzips ungeklärt geblieben sei, mithin er in
Italien nie in der erforderlichen Form über seine Rechte aufgeklärt
worden sei,
dass er daran anschliessend vorbrachte, er habe in Italien auch teil-
weise keine Nothilfe erhalten und es sei nicht erstellt, dass er in Italien
die ihm zustehende Nothilfe in Zukunft auch tatsächlich erhalten wer-
de, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch von daher als unzuläs-
sig erweise,
dass er mit seiner Eingabe einen Bericht der „Schweizerischen Beob-
achtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht“ vom November 2009 be-
Seite 5
D-950/2010
treffend die Verhältnisse für Asylsuchende und insbesondere Dublin-
Rückkehrer in Italien einreichte,
dass im Verfahren von _______. ferner ein ärztlicher Bericht vom
11. Feb-ruar 2010 zu den Akten gereicht wurde, welcher sich teilweise
auch auf den Beschwerdeführer bezieht,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2010 vorsorglich
vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax),
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art.105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie 52 und Art. 48. Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sowohl das Ersu-
chen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(nach Art. 107a AsylG) als auch das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
werden,
dass der Antrag um Verfahrenskoordination insofern berücksichtigt
wird, als mit Urteil heutigen Datums auch über die Beschwerde von
Seite 6
D-950/2010
_______ entschieden wird, wobei aufgrund des nahen sachlichen und
insbesondere des engen persönlichen Zusammenhangs eine Koordi-
nation des Wegweisungsvollzuges anzustreben ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe sich zusammen mit _______. als Asylsuchender
in Italien aufgehalten (wobei er dort als deren Kind galt),
dass somit Italien für die Prüfung seines am 2. Februar 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. dazu das Dublin-
Assoziierungsabkommen sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
Seite 7
D-950/2010
rungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes.
Art. 10 Abs. 1 DVO),
dass vonseiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend mass-
geblichen Frist von einem Monat nicht beantwortet wurde, womit Ita-
lien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund
der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1
Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer würde von Italien ohne Prüfung seiner Gesuchsgründe in seine
Heimat zurückgeführt, womit sich das Beschwerdevorbringen betref-
fend die Gefahr eines völkerrechtswidrigen Refoulements als nicht
stichhaltig erweist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden, was auch in dem von
der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht vom November 2009 ver-
merkt wird, und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 in
staatlichem Auftrag die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumi-
cino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
Seite 8
D-950/2010
dass gemäss den Akten vom BFM bisher ein Wegweisungsvollzug
nach eben diesem Flughafen angestrebt wurde, wobei angemerkt wer-
den kann, dass bereits bisher eine Rückkehr des Beschwerdeführers
gemeinsam mit _______ und deren Töchtern geplant war (in den
Akten des BFM Dublin-Office wurde diesbezüglich vermerkt „gehört
zur Fa-milie N 522 563“),
dass die Gruppe auch in dem von _______ vorgelegten ärztlichen
Bericht als „stabile familienähnliche Gemeinschaft“ beschrieben wird
(vgl. Bericht am Ende), weshalb sich die bereits einleitend erwähnte
Anwei-sung betreffend eine Koordination des Wegweisungsvollzuges
als geboten erweist,
dass in der Folge davon ausgegangen werden darf, dem kleinen Fami-
lienverband werde in Italien von den grundsätzlich vorhandenen Hilfs-
einrichtungen hinreichende Beachtung geschenkt, wenn die Betroffe-
nen an dieser Stelle auch tatsächlich um die von ihnen benötigte
Unterstützung nachsuchen,
dass aufgrund der Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer und
namentlich seine Tante _______ hätten während ihres bisherigen Auf-
ent-halts in Italien vorab auf die Unterstützung von Landsleuten ab-
gestellt, sie jedoch aufzufordern sind, sich in Italien mit ihren Anliegen
auch an die zuständigen staatlichen Instanzen und privaten Hilfs-
organisationen zu wenden,
dass unter Berücksichtigung dieser Umstände keine konkreten An-
haltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer habe – wie
von ihm geltend gemacht – im Falle seiner Wegweisung nach Italien
eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Auf-
bau einer Zukunft zwar subjektiv nachvollziehbar sein mag, jedoch das
Vorbringen, in Italien sei dies nicht möglich, objektiv nicht gegen eine
Rückführung in sein Erstasylland spricht,
dass schliesslich auch die anlässlich der Gesuchseinreichung geltend
gemachte Minderjährigkeit – welche vom BFM im Ergebnis zu Recht
als nicht glaubhaft gemacht erkannt wurde (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30) – nicht gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien spre-
chen würde, da mit Urteil heutigen Datums auch _______. zur Rück-
Seite 9
D-950/2010
kehr nach Italien verpflichtet wird, wobei der Wegweisungsvollzug wie
er-wähnt soweit möglich koordiniert zu erfolgen hat (vgl. dazu Art. 6
VO Dublin),
dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzu-
erlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch
von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozess-
ökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbring-
lichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE), womit sich das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als
gegenstandslos erweist.
Seite 10
D-950/2010
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-950/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers soweit möglich mit jenem seiner
Tante _______. und deren Kindern (N _______) zu koordinieren.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 12