D-942/2015 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-942/2015 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-942/2015



U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben an das
BFM vom 10. September 2014 im Wesentlichen ausführte, ausnahms-
weise auf schriftlichem Weg ein Asylgesuch einzureichen, da sein Mandant
zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei, persönlich an der
Empfangsstelle zu erscheinen,
dass der Beschwerdeführer vom 2. auf den 3. September 2014 illegal in
die Schweiz eingereist sei, nach seiner Einreise starke Schmerzen im
Brust- und Armbereich geltend gemacht habe und als Notfall ins Universi-
tätsspital in B._______ eingewiesen worden sei,
dass es auch für das Universitätsspital wichtig sei, dass sein Mandant so
schnell wie möglich als Asylbewerber angemeldet werde, da im jetzigen
Zeitpunkt die Versicherungsfrage ungeklärt sei und – weil es sich um einen
Notfall gehandelt habe – das Spital den Patienten sofort in Behandlung
genommen habe,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sein Asylgesuch persönlich ein-
reichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September
2014 im EVZ C._______ im Wesentlichen geltend machte, im Jahre (…)
zur Hochzeit seiner Tochter für (…) Monate in die Schweiz gekommen und
danach nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein,
dass er im (…) in D._______ und im (…) in Frankreich um Asyl ersucht
habe, sein Asylgesuch in D._______ negativ entschieden worden sei und
er in Frankreich die erstinstanzliche Ablehnung erhalten habe,
dass er im (…) von Frankreich aus illegal nach Sri Lanka zurückgekehrt
und mit dem Flugzeug in Begleitung einer Familie gereist sei, dies mit ei-
nem auf den Namen "E._______" lautenden französischen Reisepass,
dass er nicht genau wisse, mit welcher Fluggesellschaft er von Frankreich
nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und nur wisse, dass er über ein musli-
misches Land geflogen sei,
dass er sich vom (…) bis am (…) in Sri Lanka aufgehalten und in (Angabe
Ort) am (…) einen Pass erhalten habe, diesen jedoch seit anfangs (…)
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nicht mehr besitze und sein Schlepper dieses Dokument seiner Tochter
vorbeibringe,
dass er mit einem auf den Namen "F._______" lautenden gefälschten sri-
lankischen Pass seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass er sich mit der Fluggesellschaft G._______ bis nach H._______ und
mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach I._______ an einen ihm
unbekannten Ort, wo er sich vier Tage aufgehalten habe, begeben habe
und von dort aus mit der K._______ nach L._______ gereist sei, von wo er
auf dem Landweg in die Schweiz direkt zu seiner Tochter gelangt sei,
dass er im Weiteren eine im Jahr (…) oder (…) in (Angabe Ort) ausgestellte
ID-Karte habe, welche sich bei den (…) Behörden befinde,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum möglichen Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und
zur Zuständigkeit D._______, Frankreichs oder M._______ für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Überstellung dorthin gewährte,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, D._______ habe viele Leute
nach Sri Lanka zurückgeschickt, weshalb er D._______ verlassen habe,
dass er in seinem gesundheitlichen Zustand nicht nach D._______ oder
Frankreich zurückkehren könne, er bei seiner Tochter in der Schweiz blei-
ben möchte und in M._______ nichts Neues anfangen könne,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2014 einen Austrittsbericht
des Universitätsspitals B._______ vom (…) zu den Akten reichte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009
in D._______ und am 2. Februar 2012 in Frankreich ein Asylgesuch einge-
reicht hatte,
dass das BFM die französischen Behörden am 13. Oktober 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ersuchte und dabei ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, sein Asylgesuch sei in Frankreich abgelehnt worden, weshalb er im
Dezember 2013 freiwillig und illegal nach Sri Lanka gegangen sei,
dass er dieses Vorbringen, welches vage und stereotyp ausgefallen sei,
nicht mit Beweismitteln habe stützen können,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. Ja-
nuar 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimm-
ten, nachdem sie dieses am 17. Oktober 2014 vorerst mit der Begründung,
D._______ habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, die-
ser sei jedoch nach dem (…) verschwunden und es deute nichts auf einen
weiteren Aufenthalt in Frankreich hin, abgelehnt hatten und das BFM sie
mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 auf die abgelaufene Überstellungs-
frist aufmerksam gemacht hatte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 6. Februar
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei an-
zuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegen-
des Asylgesuch als zuständig zu erachten, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen
bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung abzusehen,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
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der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass indessen die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Dritt-
staatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens
drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im
Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufent-
haltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM im angefochtenen Entscheid die Angaben des Beschwer-
deführers, in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein, als nicht glaubhaft
erachtete und mit Hinweis auf die ausdrückliche Zustimmung des Über-
nahmeersuchens durch die französischen Behörden ein Erlöschen der Zu-
ständigkeit der französischen Behörden verneinte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Zuständig-
keit Frankreichs im Wesentlichen ausführen lässt, Frankreich habe das Er-
suchen des SEM um Übernahme zwar gutgeheissen, dies aber nach ei-
nem Remonstrationsverfahren und weil die französischen Behörden dem
SEM geglaubt hätten, dass keine glaubhaften Hinweise auf ein mindestens
dreimonatiges Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vorlie-
gen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die Auffas-
sung des SEM stützt, wonach der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte angebliche Aufenthalt in Sri Lanka vom (…) bis am (…) nicht glaub-
haft sei,
dass es in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er freiwillig in
sein Heimatland zurückkehren sollte, in welchem er eigenen Angaben zu-
folge verfolgt sein will,
dass seine Aussagen zu seinem angeblichen Aufenthalt in Sri Lanka sowie
zum Reiseweg – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zudem
vage, teilweise nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und somit nicht glaub-
haft ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Nachweis seiner
geltend gemachten Rückkehr ein Antwortschreiben einer Nichtregierungs-
organisation (N._______) vom (…), eine Bestätigung der Church
O._______ vom (…), wonach er für diese im (…) gearbeitet habe, sowie
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eine Bestätigung der P._______ vom (…), wonach er im (…) hospitalisiert
gewesen sei, einreichte,
dass die eingereichten Schreiben unabhängig der Frage der Authentizität
aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich teilweise um reine
Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, als wenig beweistauglich zum Nach-
weis eines über dreimonatigen Aufenthaltes ausserhalb des Hoheitsge-
biets der Dublin-Mitgliedstaaten zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer sodann seine angeblich in Sri Lanka erfolgte
Hospitalisation von (…) Tagen im (…) wegen (Angabe Grund) auf die offen
gestellte Nachfrage an der BzP vom 19. September 2014, ob er bereits in
seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat in medizinischer/ärztlicher Be-
handlung gewesen sei, nicht erwähnte,
dass ebenso aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am
(…) von der (Angabe Behörde) ein Reisepass ausgestellt worden sei, ein
dreimonatiger Aufenthalt in Sri Lanka nicht nachgewiesen wird,
dass im Übrigen anzumerken bleibt, dass es keinen Sinn ergibt, dass der
Beschwerdeführer mit gefälschten Reisepapieren aus Sri Lanka ausgereist
sein will, sich aber in dem ihn angeblich verfolgenden Heimatstaat einen
Pass ausstellen liess,
dass das Vorbringen, die Zeit für die Beschaffung von Beweisen während
der Beschwerdefrist zu kurz sei, unbehelflich ist, weil der Beschwerdefüh-
rer an der BZP vom 19. September 2014 die Beschaffung seines Passes
in Aussicht stellte und ihm somit genügend Zeit bis zum vorinstanzlichen
Entscheid vom 3. Februar 2015 zur Verfügung stand, Beweismittel beizu-
bringen,
dass aufgrund dieser Ausführungen darauf verzichtet werden kann, die in
Aussicht gestellten Schreiben und den Pass im Original abzuwarten (anti-
zipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144),
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht nach Sri
Lanka zurückkehrte und sich dort tatsächlich im genannten Zeitraum auf-
hielt, womit die Übernahmeverpflichtung Frankreichs erloschen wäre, aus
nachfolgenden Gründen ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden
muss,
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dass nämlich Frankreich unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 und 2
Dublin-III-VO (sog. Wiederaufnahmeverfahren) gleichwohl für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständig ist,
dass das BFM in der Überzeugung, die Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka sei nicht glaubhaft und es komme deshalb Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung, Frankreich darum ersu-
chen durfte, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, wobei es aller-
dings zwingende Fristen (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) zu beach-
ten hatte,
dass, da das BFM am 16. September 2014 aufgrund des Eurodac-Treffers
vom in Frankreich gestellten Asylgesuch erfahren hatte, ein solches Ge-
such um Wiederaufnahme (Take-back) an Frankreich spätestens innert
zweier Monate seit Kenntnisnahme und somit bis am 16. November 2014
gestellt werden musste,
dass die Vorinstanz mit der Anfrage vom 13. Oktober 2014 fristgerecht han-
delte,
dass das BFM zudem darin die französischen Behörden über den Sach-
verhalt korrekt aufklärte und Frankreich dem Ersuchen gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO in der Folge die Zustimmung erteilte,
dass Frankreich als zuständiger Mitgliedstaat bei Zweifeln bezüglich der
Vorbringen des Bundesamtes in der Anfrage vom 13. Oktober 2014 hätte
intervenieren und den Nachweis, dass der Beschwerdeführer das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hatte,
hätte erbringen müssen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014,
K 9 f. zu Art. 19),
dass Frankreich diesen Nachweis nicht erbrachte und vielmehr mit Schrei-
ben vom 30. Januar 2015 ausdrücklich die Rückübernahme des Beschwer-
deführers akzeptierte,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Frankreichs oder D._______ bereits in der BzP vom 19. Sep-
tember 2014 rechtsgenüglich gewährt wurde (vgl. Art. 5 Dublin-III-VO),
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dass folglich hinsichtlich der Anfrage der schweizerischen Behörde an die
französischen Behörden zwecks Bestimmung der Zuständigkeit zur Prü-
fung eines gestellten Antrags auf internationalen Schutz dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör nicht erneut zu gewähren war,
dass sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung des SEM, aus der An-
wesenheit seiner Tochter in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskri-
terium ableiten, nicht auseinandersetzt, weshalb auf diesen Aspekt nicht
weiter einzugehen ist,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen wie auch aufgrund der nachfolgenden Er-
wägungen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausführen lässt, er ge-
rate in eine lebensgefährliche Situation, da er ohne staatliche Garantie für
eine Unterkunft und spezielle medizinische Betreuung nach Frankreich
überstellt werde,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung
im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass vorab zu dem auf Beschwerdeebene erhobenen Vorwurf, es fehlten
entsprechende Fragen, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Situation bei einer Wegweisung nach Frankreich oder Sri
Lanka zu befürchten habe, festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwer-
deführer in korrekter Weise zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen befragte und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr
sowohl in sein Heimatland wie auch nach Frankreich, D._______ oder
M._______ gewährte,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die Untersuchungspflicht
der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers
findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7
AsylG),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen aus-
führen lässt, im Aktenverzeichnis "figuriere" ein ärztlicher Bericht, welcher
dem Rechtsvertreter nicht eröffnet worden sei, weshalb sich die Frage
stelle, ob sich das SEM mit der medizinischen Situation des Beschwerde-
führers und in welcher Art und Weise auseinandergesetzt habe,
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dass im Aktenverzeichnis unter A16 ein Austrittsbericht vom (…) des Uni-
versitätsspitals B._______ aufgeführt ist, der von der Vorinstanz als Akte
einer anderen Behörde bezeichnet und nicht zur Edition freigegeben
wurde,
dass der Rechtsvertreter über gesundheitliche Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers informiert ist (vgl. das schriftliche Asylgesuch vom
10. September 2014 [A5/8] und Beschwerdebeilage 2 [Arztzeugnis vom
(…)]) und es ihm unbenommen war, sich bei seinem Mandanten nach aus-
führlichen medizinischen Beweismitteln zu erkundigen beziehungsweise –
nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Beschwer-
deführer – sich direkt mit den involvierten Ärzten in Verbindung zu setzen,
dass in diesem Zusammenhang somit keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, und auch
kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen,
dass der Beschwerdeführer wegen eines Herzinfarkts vom (…) bis am (…)
hospitalisiert wurde und gemäss medizinischem Bericht vom (…) die Diag-
nose (…) festgestellt wurde (vgl. act. A16/3),
dass der Beschwerdeführer ausführen lässt, es sei zu bezweifeln, dass die
von den Dublinstaaten garantierte Grundversorgung die notwendige Be-
treuung von Herzpatienten einschliesse, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, er gerate bei einer Überstellung nach Frankreich in eine
lebensgefährliche Situation,
dass er damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich
setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen – wie vorliegend –die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ha-
ben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das SEM im Übrigen in seiner angefochtenen Verfügung ausdrücklich
bestätigt, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei
der Überstellung Rechnung zu tragen,
dass zudem eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausdrücklich auf
diese Bestimmung und einen möglichen Selbsteintritt der Schweiz Bezug
nimmt, indessen aufgrund der Ausführungen im Zusammenhang mit der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ersichtlich wird, dass
die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Selbsteintritt
implizit verneinte,
dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich, wie sich aus seiner Rechts-
mitteleingabe ergibt, nicht verunmöglicht war, sachgerecht Beschwerde zu
führen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bezie-
hungsweise Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
D-942/2015
Seite 15
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig


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