D-910/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Jan...
Karar Dilini Çevir:
D-910/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Jan...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-910/2013


U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (…).


D-910/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 27. Juli 2009 mit einem falschen Pass via den Flughafen Colombo
und gelangte am 29. Juli 2009 von Italien her auf dem Landweg illegal in
die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. August
2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu
seinen Ausreisegründen. Am 12. August 2009 hörte ihn das Bundesamt
einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer dabei geltend, er stamme aus B._______, C._______-
Distrikt, wo er bis im Jahr 1998 gelebt habe. Anschliessend sei er mit sei-
ner Familie nach D._______ im Distrikt E._______ gezogen, wo er die
Schule besucht habe. Am 7. September 1999 hätten mutmasslich Ange-
hörige der sri-lankischen Armee seinen Bruder F._______ entführt, er-
schossen und dessen Leiche in den Wald geworfen. Im Jahr 2001 sei
sein Bruder G._______ verschwunden und seither unbekannten Aufent-
halts. In den Jahren 2003 und 2006 sei er im E._______-Distrikt einmal in
einem Armeecamp und zweimal in einem Büro des CID ("Criminal Inves-
tigation Department") wegen dieses verschwundenen Bruders verhört
und bedroht worden, weil die sri-lankische Armee vermutet habe, dass
letzterer sich den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") angeschlos-
sen habe. Diese drei Befragungen hätten zwischen einer halben Stunde
und zwei Stunden gedauert. Wegen dieser Probleme sei er im Jahr 2006
ins Vanni-Gebiet nach H._______ (Distrikt C._______) gezogen, wo er
als Zeichner in einem Fotogeschäft gearbeitet habe. In dieser Zeit habe
er einige Male unentgeltlich für die LTTE Porträts des Führers der LTTE –
Velupillai Prabhakaran – auf Plakate gezeichnet. Wegen der Invasionen
der sri-lankischen Armee sei er am 10. Juli 2008 von dort weggezogen
und habe sich in der Folge jeweils nur für kurze Zeit an verschiedenen
Orten im Vanni-Gebiet aufgehalten. Am 15. Mai 2009 sei er nach
I._______ gelangt, wo die Flüchtlinge des Krieges von der Armee für den
Transport in die Flüchtlingscamps aufgeteilt worden seien. Dabei sei er
von Armeeangehörigen befragt und aufgrund seines Jahrgangs verdäch-
tigt worden, von den LTTE zu einer kriegerischen Grundausbildung ge-
zwungen worden zu sein. Anschliessend sei er am 21. Mai 2009 zusam-
men mit weiteren Jugendlichen im Flüchtlingslager J._______ bei
K._______ interniert worden, wogegen seine Eltern sowie drei seiner Ge-
schwister ins L._______ Camp verbracht worden seien. Während seines
rund zweimonatigen Aufenthalts im Flüchtlingslager J._______ sei er ins-
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gesamt fünfmal von Angehörigen der sri-lankischen Armee beziehungs-
weise des CID befragt worden, wobei ihm die Mitgliedschaft bei den LTTE
vorgeworfen worden sei. Bei der fünften Einvernahme, die als einzige
ausserhalb des Lagers stattgefunden habe, sei ihm ein Foto gezeigt wor-
den, auf dem er mit einer Kamera in der Hand an der Beerdigung eines
LTTE-Mitglieds zu sehen gewesen sei. Tatsächlich sei er einmal am (…)
an einer von den LTTE organisierten Beerdigung eines führenden LTTE-
Mitglieds – M._______ – gewesen. Er habe während dieser – fünften –
Einvernahme im Juli 2009 erklärt, dass er der Bewegung gelegentlich
beim Fotografieren oder Filmen geholfen habe. Mehr habe er mit der Be-
wegung nicht zu tun gehabt. Daraufhin hätten ihn die Befrager in einen
Raum gebracht und ihn an seinem Penis gefoltert. Anschliessend habe er
aus Angst vor weitergehenden Misshandlungen ein Geständnis unter-
schrieben, worin er sich entgegen den Fakten als Mitglied der LTTE be-
zeichnet habe. Etwa eine Woche nach dieser Befragung habe ihn sein
N._______ gegen Bezahlung eines Lösegelds freikaufen können. Am (…)
sei er schliesslich von einem CID-Beamten aus dem Flüchtlingslager ge-
schmuggelt und mit dem Motorrad nach K._______ gebracht worden.
Von dort aus sei er im Zug zu seinem in Colombo wohnhaften N._______
gefahren. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei diesem N._______ ver-
steckt.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens seine sri-lankische Identitätskarte sowie eine vom 27. Dezember
2002 datierende englische Übersetzung seines Geburtsregisterauszugs
im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am 22. Januar 2013 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren bejahte das BFM in seiner
Verfügung die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
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heben und beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
18. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Rechtsmittelschrift Kopien eines Urteils
des O._______ P._______ vom 26. Juli 2010, worin der Bruder
G._______ des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt wurde, sowie
zweier Zeichnungen des Beschwerdeführers bei. Bei letzteren handelt es
sich einerseits um ein Portrait des ehemaligen LTTE-Führers Velupillai
Prabhakaran sowie einen Lageplan zu militärischen Zwecken. Da der Be-
schwerdeführer keine Arbeitsproben aus seiner aktiven Zeit mehr besitze,
habe er die entsprechenden Zeichnungen illustrativ zuhanden des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens gezeichnet. Im weiteren wurde eine Mit-
tellosigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons Q._______ vom
18. Februar 2013 zu den Akten gereicht.
D.
Am 26. Februar 2013 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom
22. Februar 2013 datierende Honorarnote der Rechtsvertreterin zu.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 hielt der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dar-
über hinaus verwies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 14. März 2013 ein.
F.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 zog das BFM seine Verfügung vom
18. Januar 2013 im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in Wieder-
erwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf
und ordnete wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
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vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte
die Vorinstanz namentlich aus, in Würdigung aller Umstände, insbeson-
dere da der Beschwerdeführer (entgegen den bisherigen Annahmen der
Vorinstanz) aus dem Vanni-Gebiet stamme, und ihm keine zumutbare
Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, werde von einem Wegwei-
sungsvollzug abgesehen, weil ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht
zumutbar sei.
G.
Mit Verfügung vom 15. März 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit, dass das BFM seine Verfügung vom 18. Januar 2013 – soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend – aufgehoben habe, womit die Be-
schwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei.
Gleichzeitig fragte er an, ob bei dieser Sachlage an der Beschwerde hin-
sichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festgehalten oder
diese allenfalls zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderück-
zugs bis zum 2. April 2013 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung
des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten sowie die Ausrichtung einer
hälftigen Parteientschädigung in Aussicht. Ferner wies er darauf hin, bei
ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an der
Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – festgehalten wer-
de.
H.
Die Rechtsvertreterin reichte innert der angesetzten Frist keine Rück-
zugserklärung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die
Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentschei-
des massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen
physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann
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beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zu-
künftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich
nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen
gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe.
Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland Angst vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu ha-
ben. So sei er nach seiner Ausreise zu Hause von unbekannten Perso-
nen gesucht worden. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri
Lanka grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Nieder-
lage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land
erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorge-
kommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und
weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum
Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicher-
heitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-
Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation
zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert oder ausser
Landes geflüchtet sei. Im Lichte dieser Einschätzung müsse sich der Be-
schwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht vor einer asylrelevanten
Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden fürchten.
Dem sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil
verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen
Behörden noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei ei-
genen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen.
Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem einige Jahre zurück und
hätten sich auf das Zeichnen des LTTE-Führers und das Halten der Ka-
mera beim Filmen oder Fotografieren beschränkt.
An obiger Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der ältere verschwundene Bruder der Mitgliedschaft bei den LTTE
verdächtigt werde und der Beschwerdeführer seinetwegen mehrere Male
von den Behörden befragt worden sei. Aus Sri Lanka seien keine Fälle
bekannt, wo Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern an deren Stelle
von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden.
Wie dargelegt, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asyl-
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relevanz entfalten und hielten somit den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb dessen Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde brachte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor,
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ihres Mandanten durch die
Vorinstanz erweise sich als höchst oberflächlich. Sie begnüge sich mit der
allgemeingültigen Feststellung, dass für die Sicherheitskräfte Sri Lankas
nach Kriegsende kein Anlass mehr bestünde, flächendeckend nach
LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, weshalb der
Beschwerdeführer sich nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung fürchten
müsse. Diese Einschätzung verkenne indessen auf grobe Weise die ge-
genwärtige Sicherheitslage im Land und die aktuelle Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäss dieser Rechtsprechung unterlägen allgemein Personen, die
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 S. 493 f.). Dabei reiche für
die Annahme eines Gefährdungsprofils schon aus, dass ein Verdacht be-
stehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben (vgl. Ur-
teil E-8649/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November
2011). Nicht relevant sei jedoch, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
implizit voraussetze, dass die betroffene Person tatsächlich jemals ein ak-
tives Mitglied der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Ver-
folgungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zu-
lässig. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vertrete die Auffassung,
dass auch Tamilen mit niedrigem Profil verdächtig seien, worunter zum
Beispiel Personen mit zivilen Funktionen bei den LTTE, wie Buchhalter,
Köche oder Fahrer, fallen würden. Der Beschwerdeführer sei Tamile und
habe zivile Funktionen für die LTTE übernommen. Zudem sei sein getöte-
ter Bruder F._______ LTTE-Mitglied gewesen. Demnach verfüge der Be-
schwerdeführer sowohl nach Einschätzung der SFH als auch nach derje-
nigen des Bundesverwaltungsgerichts über ein Gefährdungsprofil.
Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten
auch Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Kon-
flikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden seien, mit Ver-
folgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3 S. 494). Auch dies treffe auf ihren Mandanten
zu, sei dieser doch selber von Angehörigen des CID am Penis gefoltert
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worden und während der Flucht durch das Vanni-Gebiet Zeuge zahlrei-
cher Tötungen geworden, was sein Gefährdungsprofil verstärke.
Bereits die bisherigen Ausführungen machten klar, dass der Beschwerde-
führer einer Verfolgungsgefahr unterliege, ohne dass noch gewichtigere
Argumente genannt werden müssten. Das Ausmass der Beziehungen
des Beschwerdeführers zu den LTTE sei jedoch weit grösser gewesen,
als er es vor den Schweizer Behörden zugegeben habe: So habe er nicht
nur Portraits des LTTE-Führers, sondern auch Lagepläne, auf denen
Stützpunkte der Sicherheitsbehörden zu sehen gewesen seien, für die
LTTE erstellt. Letzteren Umstand habe er den heimatlichen Behörden
trotz Folter verschwiegen. Auch den Schweizer Asylbehörden habe er
hierüber bis anhin nichts erzählt, da er Angst gehabt habe, diesfalls als
Terrorist zu gelten. Inzwischen sei den heimatlichen Behörden auch be-
kannt geworden, dass der Beschwerdeführer im März 2008 von Prabha-
karan persönlich eine hohe künstlerische Auszeichnung der LTTE über-
reicht worden sei, hätten doch Angehörige des CID im Jahr 2011 seine
nach R._______, S._______ im C._______-Distrikt zurückgekehrte Fami-
lie mit einer entsprechenden Fotografie konfrontiert und sich dabei nach
ihrem Mandanten erkundigt (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziffn. 10, 16 und
24). Dieses Foto dürfte im Verbund mit demjenigen, das ihn an einer
LTTE-Beerdigung mit einer Kamera zeige, den Eindruck verstärken, dass
ihr Mandant propagandistisch für die LTTE tätig gewesen sei.
Ein weiterer wichtiger Punkt bestehe darin, dass ein Bruder des Be-
schwerdeführers, F._______, als LTTE-Märtyrer gestorben sei. Ein ande-
rer Bruder, G._______, sei heute anerkannter Flüchtling in O._______
und werde heute wahrscheinlich der Mitgliedschaft bei den LTTE ver-
dächtigt, weshalb ein zusätzliches Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden an ihrem Mandanten bestehe.
Am gewichtigsten aber sei der Umstand, dass die heimatlichen Behörden
über ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Geständnis verfügten,
worin er sich selbst als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Überdies ha-
be er das Flüchtlingslager illegal – nämlich durch Flucht – verlassen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Sri Lanka
hauptsächlich damit, er sei am 21. Mai 2009 ins Flüchtlingslager
J._______ bei K._______ überstellt worden. Dort sei er insgesamt fünf
Male von Angehörigen der sri-lankischen Armee beziehungsweise des
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CID befragt worden, wobei man ihn bezichtigt habe, Mitglied der LTTE zu
sein. Einmal hätten ihm die Befrager ein Foto präsentiert, auf der er, eine
Kamera in Händen haltend, an der Beerdigung einer Führungspersön-
lichkeit der LTTE abgebildet gewesen sei. Vergeblich habe er seine
Befrager davon zu überzeugen versucht, dass er lediglich als Angestellter
eines Fotostudios an dieser Beerdigung teilgenommen habe, ohne eine
weitergehende Bindung zu den LTTE zu haben. Darüber hinaus habe er
wahrheitsgemäss berichtet, für die LTTE gelegentlich und gratis Portraits
des LTTE-Führers Velupillai Prabhakaran auf Plakate gemalt zu haben.
Schliesslich hätten ihn die Armeeangehörigen durch Anwendung von Fol-
ter gezwungen, ein Geständnis zu unterzeichnen, worin er sich entgegen
den Tatsachen als Mitglied der LTTE bezeichnet habe. Nur dank der Zah-
lung eines Lösegelds durch seinen N._______ sei es ihm schliesslich am
(…) gelungen, aus dem Flüchtlingslager zu entkommen.
5.2 Es trifft zu, dass unmittelbar nach der militärischen Niederlage der
LTTE Mitte Mai 2009 zahlreiche Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet von
Armeeangehörigen befragt und verschiedenen Flüchtlingscamps zuge-
wiesen worden sind. Ein Ziel dieser Aktion bestand zweifelsohne darin,
flüchtige Kämpfer und verbliebene Führungspersonen der LTTE sowie
engagierte Helfer dieser Organisation aufzuspüren. Da die Region Vanni
gleichzeitig das letzte Rückzugsgebiet der LTTE darstellte, mutet die Aus-
sage des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Herkunft und seines
Alters verdächtigt worden, die LTTE unterstützt zu haben, durchaus rea-
listisch an. Es kann somit tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass
er insgesamt etwa zwei Monate lang im Flüchtlingslager J._______ inter-
niert war und dabei einlässlich zu allfälligen Kontakten zu den LTTE be-
fragt worden ist. Ungeachtet dessen mutet es angesichts der wiederhol-
ten Aussage des Beschwerdeführers, seine Hilfeleistungen für die LTTE
hätten sich darin erschöpft, aufgrund seiner zeichnerischen Begabung
Portraits des LTTE-Führers Veluppillai Prabhakaran für die Organisation
zu erstellen (vgl. act. A1/15 S. 9 Mitte, Ziff. 15 und act. A7/14 S. 9 F41),
wenig plausibel an, dass ihn die Befrager bereits deswegen als engagier-
ten Unterstützer der LTTE wahrgenommen hätten, wusste doch auch die
Armee zweifellos um das Dilemma der im ehemaligen Herrschaftsgebiet
der LTTE lebenden Zivilisten, sich mit dieser Organisation gutstellen und
dabei auch kleinere Hilfestellungen für sie leisten zu müssen. Ebenso
wenig dürfte allein die angebliche Existenz einer Foto, auf welcher der
Beschwerdeführer im Besitze einer Kamera an der Beerdigung einer Füh-
rungspersönlichkeit der LTTE erkennbar sein soll, geeignet sein, in ihm
einen Anhänger dieser Organisation zu erblicken, zumal der Beschwerde-
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führer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden
glaubhaft ausgeführt hat, seine Befrager eindringlich darauf hingewiesen
zu haben, dass er lediglich in seiner Funktion als Angestellter eines Foto-
studios an besagter Beerdigung anwesend war (vgl. act. A7/14 S. 5
oben). So besehen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die sri-lankische Armee ein nachhaltiges Interesse an der Person
des Beschwerdeführers hatte, weshalb die Annahme naheliegt, dieser sei
nach zwei Monaten regulär und nicht – wie von ihm behauptet – gegen
Bezahlung eines Lösegeldes aus dem Flüchtlingslager entlassen worden.
5.3 Der Beschwerdeführer behauptet zusätzlich, seine im Februar 2011
nach S._______ im C._______-Distrikt zurückgekehrte Familie sei zwi-
schenzeitlich bereits wieder von den Sicherheitsbehörden nach ihm be-
fragt worden. Dabei hätten die Sicherheitsleute zusätzlich daran Anstoss
genommen, dass der LTTE-Führer Prabakharan ihm persönlich im März
2008 eine hohe künstlerische Auszeichnung der LTTE für sein zeichneri-
sches Werk überreicht habe, was sie durch das Vorweisen einer diesbe-
züglichen Fotografie dokumentiert hätten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10
i.V.m. S. 7 Ziff. 16).
Diesbezüglich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend ge-
macht hat, Veluppilai Prabakharan habe ihm eine entsprechende Aus-
zeichnung überreicht, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und
daher als unglaubhaft zu erachten ist. Folglich kann es auch nicht den
Tatsachen entsprechen, dass sich die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
im Jahre 2011 unter Vorweisung einer entsprechenden Foto bei seinen in
Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen nach seiner Person erkun-
digt haben.
5.4 Dieselbe Feststellung gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens
des Beschwerdeführers, er habe den Schweizer Behörden bis anhin aus
Angst, deswegen möglicherweise als Terrorist betrachtet zu werden, die
Tatsache verschwiegen, für die LTTE nicht nur Portraits ihres ehemaligen
Führers, sondern zusätzlich Lagepläne von strategisch wichtigen Stütz-
punkten der sri-lankischen Sicherheitskräfte gezeichnet zu haben (vgl.
Beschwerde S. 5 Ziff. 11), ist es doch mit der gesetzlichen Wahrheits- und
Mitwirkungspflicht eines Asylsuchenden schlechterdings unvereinbar,
derartige Vorbringen einfach nach eigenem Gutdünken und Kalkül erst zu
einem beliebigen späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Gleichzeitig
weckt der Eindruck, der Beschwerdeführer strebe danach, sein Risikopro-
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fil nachträglich zu schärfen, auch gewisse Zweifel an dessen generellen
Glaubwürdigkeit.
5.5 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage
im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. BVGE 2011/24 S. 476 ff.):
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut
SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen
genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prab-
hakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderun-
gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Kon-
fliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.
Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath
Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Perso-
nen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die
Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen
von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe
bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu
Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personen-
gruppen in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
5.6 Aus den Akten gehen nach den vorstehenden Ausführungen keine
glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer sei-
tens der sri-lankischen Behörden – trotz unter Folter unterschriebenem
Geständnis – heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder
sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Der
Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darzulegen vermocht, bedeutend
für die LTTE tätig gewesen zu sein. Dass er seines zwischenzeitlich in
O._______ als Flüchtling anerkannten Bruders G._______ wegen ge-
fährdet sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er auch nie gel-
tend machte, seine in Sri Lanka verbliebene Familie sei in diesem Zu-
sammenhang behördlich drangsaliert worden. Im Übrigen dürfte allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal am Penis gefoltert worden
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sei und während seines früheren Aufenthalts im Vanni-Gebiet durch den
Krieg viele Menschen habe sterben sehen, nicht genügen, um ihn bereits
deswegen der Risikogruppe von Personen, die Opfer oder Zeuge der
während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzun-
gen geworden sind, zuzuordnen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 23 i.V.m.
S. 5 f. Ziff. 12 und 14). Somit erweist sich auch eine heutige Gefährdung
als nicht wahrscheinlich.
5.7 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfol-
gung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit vier Jahren
landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch einge-
reicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu be-
gründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger
Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon
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erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
7.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 8. März 2013 die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2013
teilweise – nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiederer-
wägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden,
soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde
ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegen-
standslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, so-
weit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des BFM vom
18. Januar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 21. Februar
2013 indessen, soweit sie nicht durch die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde gegenstandslos geworden ist, als im Asylpunkt nicht aussichts-
los erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
10.
Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5
VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostenno-
te im Gesamtbetrag von Fr. 925.– eingereicht, welche aus gerichtlicher
Sicht als angemessen erscheint. Die praxisgemäss um die Hälfte zu re-
duzierende Parteientschädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
ist deshalb auf Fr. 463.- festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 463.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann


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