D-890/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-890/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-890/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, alias B._______, Pakistan,
vertreten durch Jörg Stehrenberger, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 6. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-890/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus Pakis-
tan stammender Ahmadi, am 10. November 2003 ein erstes Mal in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung
vom 14. Dezember 2004 ablehnte und die Wegweisung sowie den
Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 3. Mai 2005 eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde letztinstanzlich abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2006 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass er am 7. Januar 2008 im D._______ ein zweites Mal um Asyl
nachsuchte,
dass am 24. Januar 2008 im D._______ die summarische Befragung
zu den Asylgründen erfolgte und ihm am 29. Januar 2008 durch das
BFM das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er mache die gleichen Asyl-
gründe wie im vorangegangenen Asylverfahren geltend,
dass er sich von Juli 2006 bis ungefähr am 6. Januar 2008 illegal in
E._______ aufgehalten habe,
dass er seit Einreichung seines ersten Asylgesuches nicht in sein Hei-
matland zurückgekehrt sei,
dass die derzeitige Situation in F._______ für die Ahmadi sehr
schlecht sei,
dass er in G._______ im Dezember 2007 von Freunden vernommen
habe - welche dies wiederum aus dem Internet erfahren hätten - , dass
zwei Glaubensbrüder getötet und ein anderer festgenommen worden
seien, weshalb er sich nun fürchte, da er derselben
Glaubensgemeinschaft angehöre,
Seite 2
D-890/2008
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet am glei-
chen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung festsetzte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das
am 10. November 2003 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig ab-
geschlossen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit der Einrei-
chung seines ersten Asylgesuches nicht in sein Heimatland zurückge-
kehrt sei, sondern sich seit seinem Verschwinden am 1. Juli 2006 in
F._______ aufgehalten habe,
dass sich gemäss seinen eigenen Angaben seit seinem ersten
Asylgesuch keine neuen Ereignisse eingestellt hätten,
beziehungsweise mache er keine neuen Ereignisse geltend, welche
einen direkten Bezug auf seine Person hätten, und die für die
Flüchtlingseigenschaft relevant seien,
dass er lediglich geltend mache, die derzeitige Situation sei für die
Ahmadi in F._______ sehr schlecht, und dass er in G._______ von
Freunden erfahren habe, welche dies wiederum aus dem Internet er-
fahren hätten, dass zwei seiner Glaubensbrüder getötet, und einer
festgenommen worden seien,
dass er sich nun fürchte, da er der gleichen Glaubensgemeinschaft
angehöre,
dass er hinsichtlich seiner Asylgründe dieselben Asylgründe anführe,
die er bereits bei seinem ersten Asylgesuch angeführt habe,
dass deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung
vom 14. Dezember 2004 zu verweisen sei, denen nach wie vor unein-
geschränkte Gültigkeit zukomme,
dass die Zumutbarkeit sowie die Zulässigkeit der Wegweisung bereits
im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch des Beschwerdefüh-
Seite 3
D-890/2008
rers vom damaligen BFF sowie von der damaligen ARK geprüft und
bejaht worden seien und sich in der Zwischenzeit keine neuen
Sachverhaltselemente ergeben hätten, welche eine erneute Prüfung
der Wegweisung rechtfertigen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 12. Februar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur Gewährung des "Asylrechts" im Sinne
der Erwägungen beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
Seite 4
D-890/2008
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise
gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
Seite 5
D-890/2008
dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle
Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante
Ereignisse klar präsentiert und diesbezüglich auf die zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im
Wesentlichen dieselben Asylgründe wie anlässlich des ersten
Asylverfahrens vorbringt,
dass er zusätzlich in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, Ahmadis
würden in Pakistan ähnlich der Juden-Progrome in den Dreissiger-Jah-
ren in Deutschland diskriminiert und ihnen würde die Religionsfreiheit
sowie die Versammlungsfreiheit verwehrt,
dass zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen ein Inter-
netauszug ( ) zu
den Akten gereicht wird, worin über religiös motivierte Morde an
Glaubensbrüdern der Ahmadis berichtet wird,
dass dazu vorab festzustellen ist, dass die Diskriminierungen und
Schikanen, welche die Ahmadis in Pakistan zu erleiden haben, nach
der Rechtsprechung der ehemaligen ARK, welche vorliegend vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, keine Kollektivverfol-
gung darstellen (EMARK 1996 Nr. 22 E. 5a-c, 2002 Nr. 3 E. 4 und E. 7c
und d, vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4),
dass sich sodann allein mit dem Hinweis auf religiös motivierte Morde
im Heimatland keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation ableiten lässt,
dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu
führen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
Seite 6
D-890/2008
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunke für
eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-
Gemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch
die andersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder noch
keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in
fundamentale Menschenrechte dargetan sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 5.4
S. 10),
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in
Pakistan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 5.5.1),
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
Seite 7
D-890/2008
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugs-
hindernisse ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-890/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
Seite 9