D-86/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-86/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-86/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, angeblich geboren ...,
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-86/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Guinea, wel-
cher beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat und
eigenen Angaben zufolge noch minderjährig ist – am 4. Mai 2009 in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 6. Mai 2009 kurz befragt und am 18. November
2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass bei der einlässlichen Anhörung eine dem Beschwerdeführer bei-
geordnete rechtskundige Person zugegen war, da der Beschwerdefüh-
rer vorgebracht hatte, er sei noch minderjährig,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
der Stadt Boké (Hauptort der gleichnamigen Verwaltungsregion im
Westen des Landes), wo er bis zu seiner Ausreise aus Guinea bei
seinen Eltern respektive im Haus seines Vaters gelebt habe,
dass er namentlich vorbrachte, sein Geburtsdatum sei der ..., er habe
ab dem Jahre 2000 und bis zum Jahre 2007 die Primarschule besucht
und er sei von Beruf Fussballspieler, er habe von 2005 bis 2007 für ei-
nen Quartierklub von Boké gespielt,
dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend
machte, ihm habe eine Verhaftung durch das Militär gedroht, weshalb
er seine Heimat umgehend habe verlassen müssen,
dass er diesbezüglich anführte, nachdem es am 22. April 2009 zu
einem gegen den Präsidenten Moussa Dadis Camara gerichteten Um-
sturzversuch gekommen sei, sei sein Vater – ein Militär im Rang eines
Korporals – am 25. April 2009 in Conakry unter dem Vorwurf, am Um-
sturzversuch beteiligt gewesen zu sein, verhaftet worden,
dass am Abend des gleichen Tages das Militär bei ihnen zuhause in
Boké erschienen sei, um auch ihn zu verhaften, ihn jedoch nicht an-
getroffen habe, worauf das Militär ihr Haus niedergebrannt habe,
dass ihm – als er später nach Hause zurückgekehrt sei – seine Nach-
barn über seine drohende Verhaftung berichtet hätten, worauf er sich
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für eine Nacht bei einem Freund seines Vaters versteckt habe und am
nächsten Tag von diesem nach Conakry gebracht worden sei,
dass der Freund seines Vaters ihn im Anschluss daran zu einem Mann
gebracht und diesem aufgetragen habe, ihn nach Europa zu bringen,
wobei der Freund seines Vaters für seine Reise bezahlt und ihm zu-
dem 500 Euro mitgegeben habe,
dass er in Begleitung jenes Mannes – dessen Namen er nicht kenne –
von Conakry auf dem Seeweg innert sieben Tagen an einen ihm un-
bekannten Ort in Europa gelangt sei, wo ihn sein Begleiter einem wei-
teren Mann übergeben habe, von welchem er in einem Auto in die
Schweiz gebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, aus welchem Grund ihn
das Militär verhaften wolle, vorbrachte, das Militär habe nicht gewollt,
dass er seinem Vater helfe, und auch befürchtet, er werde die Ver-
haftung seines Vaters rächen,
dass er des Weiteren geltend machte, er habe nicht im Lande bleiben
können, da Schritte unternommen worden seien, um ihn aufzuspüren,
mithin ihm von seinen Nachbarn berichtet worden sie, dass ihn das
Militär überall suchen werde,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identi-
tätspapiere angab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte besessen und er könne keine Papiere beschaffen, da er in seiner
Heimat ein Problem habe,
dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin bekräftigte, er
könne sich Papiere auch nicht über seine verheiratete und nach wie
vor in Guinea ansässige Schwester beschaffen, da er bereits vor sei-
ner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr gepflegt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – eröffnet am
30. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine ent-
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schuldbaren Gründe vor und aufgrund widersprüchlicher Angaben so-
wie realitätsfremder Gesuchsvorbringen erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht und seien auch keine zusätzlichen Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM namentlich auch die behauptete Minderjährigkeit als
nicht glaubhaft gemacht erklärte, und daran anschliessend den Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2010 durch seine Rechts-
vertreterin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichen
liess, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks Eintre-
ten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfah-
renskosten ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen und nament-
lich an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt,
dass er vor diesem Hintergrund die Nichtvorlage von Reise- oder
Identitätspapieren als entschuldbar erklärte, mithin er am Vorbringen
festhielt, er habe noch nie solche Papiere besessen und sich solche
aufgrund seiner fluchtartigen Ausreise sowie der Zerstörung seines
Elternhauses vor seiner Ausreise auch nicht mehr beschaffen können,
dass er ferner seine Gesuchsvorbringen als insgesamt glaubhaft er-
klärte, mithin er die Umstände, die zu seiner Flucht geführt hätten
– namentlich die Beteiligung seines Vaters an dem Putschversuch und
die ihm nun drohende Vergeltung –, klar und ausführlich respektive
sehr detailliert, zeitlich korrekt und zudem durchaus nachvollziehbar
dargelegt habe,
dass er in diesem Zusammenhang – unter Wiederholung und Bekräfti-
gung seiner Gesuchsvorbringen – geltend machte, er habe überprüf-
bare Daten genannt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in
sich schlüssige Angaben gemacht und eine glaubhafte Ereignisabfolge
dargelegt,
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dass er abschliessend – unter Berufung auf seine Minderjährigkeit, zu
welcher das BFM keinerlei Abklärungen veranlasst habe – den ange-
ordneten Wegweisungsvollzug zufolge fehlendem Beziehungsnetz als
mit der Kinderrechtskonvention nicht vereinbar erklärte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
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dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eingereicht hat, womit die Grundvoraus-
setzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
ner Reise von Guinea in die Schweiz – angeblich auf dem See- und
Landweg, ohne dabei je kontrolliert worden zu sein, und zudem in
Begleitung von ihm zwei unbekannten Männern, obwohl er namentlich
mit dem einen der Männer sieben Tage gemeinsam auf einem Schiff
verbracht haben will – als weitgehend unsubstanziiert, im Wesent-
lichen realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen
sind,
dass darüber hinaus die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse
nicht, welches europäische Land er nach seiner Seereise erreicht
habe, und er wisse auch nicht, wie lange die Autofahrt von dort in die
Schweiz gedauert habe, da er nicht aufgepasst habe, als offenkundig
ausweichend und von daher als klar unglaubhaft zu erkennen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe das Fehlen von Papie-
ren unter Verweis auf seine Gesuchsvorbringen zu erklären versucht,
dieser Ansatz jedoch – namentlich vor dem Hintergrund der nach-
folgenden Erwägungen – nicht geeignet sein kann, die offenkundigen
Mängel in seinen Angaben zum tatsächlichen Verbleib seiner Papiere
aufzuwiegen,
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dass aufgrund der Akten vielmehr mit dem BFM davon auszugehen ist,
vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst un-
terdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu
Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderungen in
keiner Weise gelungen ist, das Vorliegen der behaupteten Verfolgungs-
situation zumindest im Ansatz zu plausibilisieren,
dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe die Umstände,
die zu seiner Flucht geführt hätten – namentlich die Beteiligung seines
Vaters an dem Putschversuch und die ihm nun drohende Vergeltung –,
klar und ausführlich respektive sehr detailliert, zeitlich korrekt und zu-
dem durchaus nachvollziehbar dargelegt, aufgrund der vorliegenden
Anhörungsprotokolle offenkundig nicht zu überzeugen vermag,
dass vielmehr die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers
keinen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen, mithin sich seine
Schilderungen vorab in einer Auflistung plakativer Elemente erschöp-
fen und er sich im Übrigen – bar jeglicher Realkennzeichen – entweder
auf ein angebliches Hörensagen oder aber eine angebliche Unkenntnis
der wesentlichen Umstände berief,
dass schliesslich das Kernvorbringen, er werde vom Militär landesweit
gesucht, weil es befürchte, er werde seinem Vater helfen respektive
dessen Verhaftung rächen, als offenkundig haltlos zu bezeichnen ist,
dass aufgrund dieser Umstände von insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit
zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht
(im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
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Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Be-
schwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken
sind,
dass der Beschwerdeführer namentlich aus der geltend gemachten
Minderjährigkeit nichts gegen den Wegweisungsvollzug ableiten kann,
da nicht nur seine Gesuchsvorbringen offenkundig unglaubhaft sind,
sondern er auch nicht in der Lage war, hinreichend substanziierte und
nachvollziehbare Angaben zu seiner Herkunft, seinen Eltern und sei-
nem familiären Umfeld sowie seinem bisherigen Werdegang zu ma-
chen, womit es ihm nicht gelingt, die angebliche Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, das BFM – entge-
gen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – aufgrund der
klaren Aktenlage nicht gehalten war, bezüglich die geltend gemachten
Minderjährigkeit weitergehende Abklärungen an die Hand zu nehmen,
dass im Übrigen auch die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse
nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da – im Sinne der
Erwägungen des BFM – kein Anlass zur Annahme besteht, in Guinea
herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- ... (in Kopie)
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