D-849/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-849/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-849/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-849/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im November 2008 verliess und am 7. Dezember
2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am
19. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, im Mai 2007 sei der König seines
Heimatdorfes (...) gestorben,
dass für ein Ritual im Zusammenhang mit der Beerdigung des alten
respektive der Wahl des neuen Königs die Köpfe von fünf Menschen
benötigt worden seien,
dass das Orakel bestimmt habe, er müsse bei der Beschaffung dieser
Köpfe behilflich sein,
dass er sich geweigert habe, worauf ihm die Dorfbewohner - darunter
auch sein Onkel väterlicherseits - mit dem Tod gedroht hätten,
dass die Dorfbewohner ihn am 1. September 2007 nachts zuhause
aufgesucht und versucht hätten, ihn umzubringen,
dass es ihm jedoch gelungen sei, in den Busch zu fliehen,
dass er am folgenden Tag nochmals kurz nach Hause zurückgekehrt
und anschliessend zu seiner in (...) wohnhaften Tante geflüchtet sei,
dass diese jedoch bald darauf verstorben sei, weshalb er im
Dezember 2007 zu einem Onkel nach (...) gezogen sei,
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dass er im Oktober 2008 von seinem Onkel gehört habe, ein anderer
Junge aus seinem Dorf, welcher nach Port Harcourt geflüchtet sei, sei
dort umgebracht worden,
dass sein Onkel daher befürchtet habe, man würde auch in (...) nach
ihm suchen,
dass er deswegen das Haus seines Onkels verlassen und in der Folge
vorübergehend in einer Kirche Unterschlupf gefunden habe,
dass ein Seemann, den er in der Kirche getroffen habe, ihn im
November 2008 auf ein Schiff gebracht habe und er so aus Nigeria
ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur
Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 29. Januar 2009 - eröffnet am 3. Februar 2009 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die gesamte Reise von
Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne je
kontrolliert worden zu sein unternommen habe, realitätsfremd sei,
dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im
Übrigen nicht in ersichtlicher und ernsthafter Weise um die
Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe,
dass die Asylvorbringen unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen
und daher unglaubhaft seien,
dass er den angeblichen Überfall nicht detailliert habe schildern und
auch die Angreifer nicht habe beschreiben können,
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dass sein Vorbringen, wonach ihn die Dorfbewohner auch in (...)
hätten finden können, realitätsfremd sei,
dass seine Ausreise aus dem Heimatland über ein Jahr nach dem
geltend gemachten Vorfall im Dorf erfolgte und ihm in diesem Zeitraum
nichts geschehen sei,
dass die Aussage, wonach er sich in (...) fast ein Jahr lang im Haus
seines Onkels versteckt und dieses nie verlassen habe, realitätsfremd
sei,
dass es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nach
Europa ausgereist sei, ohne die Behörden in (...) um Schutz ersucht
zu haben,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer ausserdem um Einräumung einer Frist zur
Beschaffung seiner Identitätskarte bat,
dass der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 5.
Februar 2009 beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses
nicht eingetreten wird, da die Vorinstanz die der Beschwerde von
Gesetzes wegen (vgl. Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat,
dass das Gesuch um Fristansetzung zur Beschaffung der
Identitätskarte mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen
abzuweisen ist, zumal die Nachreichung von Identitätspapieren auf
Beschwerdeebene grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf den
Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde, welche sich offensichtlich auf die
Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2007) beziehen, eine - wenn auch nur
summarische - materielle Prüfung der Asylvorbringen (und damit auch
eine summarische Prüfung deren Glaubhaftigkeit) vorzunehmen ist
(vgl. dazu BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.7 S. 92),
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dass ein Entscheid, welcher aufgrund einer summarischen, materiellen
Prüfung im vorstehend beschriebenen Sinn zustande gekommen ist,
durchaus völkerrechtskonform ist, zumal er in einem fairen Verfahren
getroffen wurde (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), weshalb die
entsprechende Rüge des Beschwerdeführers unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere,
ohne etwas bezahlt zu haben und ohne je kontrolliert worden zu sein
mit Schiff und Bus von Nigeria in die Schweiz gereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und
insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder
er gereist sei,
dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen
unternommen hat, um seine Identität zu belegen,
dass ausserdem sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er seine
Identitätskarte aufgrund seiner Fluchtumstände nicht habe mitnehmen
können, nun jedoch ernsthaft versuche, diese erhältlich zu machen,
seinen bisherigen Angaben im Zusammenhang mit dem
Vorhandensein von Identitätspapieren widerspricht,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
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dass seine Vorbringen unsubstanziiert und realitätsfremd sind und
teilweise Ungereimtheiten enthalten,
dass er sich beispielsweise insofern widersprach, als er in der
Erstbefragung aussagte, es seien fünf Köpfe für die Wahl des
nächsten Königs benötigt worden (vgl. A1, S. 5), während er in der
Direktanhörung vorbrachte, sie hätten fünf Jungfrauenköpfe für die
Beerdigung des alten Königs beschaffen müssen (vgl. A10, S. 5),
dass er sich auch hinsichtlich der Anzahl Köpfe, welche er selber
angeblich hätte beschaffen müssen, widersprach,
dass er nämlich zunächst zu Protokoll gab, er hätte einen Kopf bringen
müssen (vgl. A1, S. 5), in der Direktanhörung dagegen geltend
machte, er hätte vier Köpfe beschaffen müssen (vgl. A10, S. 5),
dass er im Weiteren in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall im
September 2007 nur äusserst vage Angaben machen konnte und
insbesondere nicht in der Lage war, die angeblichen Angreifer
einigermassen anschaulich zu beschreiben (vgl. A10, S. 7),
dass im Übrigen bereits das Vorbringen, wonach er am Tag nach dem
Übergriff durch die Dorfbewohner nochmals nach Hause
zurückgekehrt sei, realitätsfremd erscheint,
dass er dies nämlich kaum ohne zwingenden Grund (und ein solcher
wird nicht vorgebracht) gemacht hätte, wenn er tatsächlich hätte
befürchten müssen, von den Dorfbewohnern umgebracht zu werden,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Haus
seines Onkels in (...) fast ein Jahr lang nicht verlassen habe,
realitätsfremd erscheint,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht
nachvollziehbar ist, weshalb er die Ausreise aus dem Heimatland als
notwendig erachtete,
dass er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise fast ein Jahr lang
unbehelligt in (...) lebte und auch im Zeitpunkt der Ausreise keinerlei
konkrete Anzeichen für eine Bedrohung in dieser Stadt vorlagen,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen konnte, wie
die Dorfbewohner ihn in (...) hätten aufspüren können,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen
offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant
qualifiziert werden müssen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
welcher über einen Sekundarschulabschluss verfügt und im
Heimatland als Frisör tätig war,
dass er zudem an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen
leidet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins
Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es lebten nach
wie vor mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in seiner
Heimatregion,
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dass er darüber hinaus auch in Lagos, Onitsha und Port Harcourt über
Verwandte (Onkel und Tanten) verfügt,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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