D-8475/2007 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland/Gesuch um Fristwiederhe...
Karar Dilini Çevir:
D-8475/2007 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland/Gesuch um Fristwiederhe...
Abtei lung IV
D-8475/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Salih Efe, Rechtsanwalt, _______,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland/Gesuch um
Fristwiederherstellung; Verfügung des BFM vom
28. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8475/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Be-
schwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der
Provinz A._______ (Türkei), bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara am 3. August 2007 ein Asylgesuch stellte,
dass er von der Schweizerischen Botschaft am 7. September 2007 zu
seinen Asylgründen befragt wurde,
dass die Schweizerische Botschaft das Befragungsprotokoll am
12. September 2007 zusammen mit ihrem Bericht und den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismitteln (vgl. Akte A4) an das
BFM überwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, feststellte, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abwies,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der
Schweizerischen Botschaft vom 12. Dezember 2007 am 5. November
2007 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit in englischer Sprache
verfasster Beschwerde vom 12. Dezember 2007, welche er von der
Schweizerischen Botschaft in Ankara überweisen liess, beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache - in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italie-
nisch - abzufassen sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007
nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist,
dass angesichts des nachfolgend aufzuzeigenden Umstandes, wonach
die Beschwerde verspätet eingereicht wurde und die Ausführungen
zum sinngemäss gestellten Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. Art. 24
Abs. 1 VwVG) leicht verständlich sind, ohne präjudizielle Wirkung auf
die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeverbes-
serung (Übersetzung der Eingabe [vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG]) zu ver-
zichten ist,
dass über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wieder-
herstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei
Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offen-
sichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzel-
richterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23
VGG),
dass vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen dasselbe
Spruchgremium in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die
Eintretensfrage befindet,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Angaben der schweizeri-
schen Botschaft am 5. November 2007 eröffnet wurde und demnach
die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Dezember 2007 abgelaufen ist
(Art. 20 VwVG),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe
vom 12. Dezember 2007 eingesteht, die Beschwerde sei verspätet ein-
gereicht,
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dass er geltend macht, der Beschwerdeführer habe eine Beschwerde
in türkischer Sprache verfasst und Probleme gehabt, einen Übersetzer
und einen Englisch sprechenden Anwalt zu finden,
dass es wegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers (Hakkari) und
des Umstandes, wonach man zu lange auf Informationen eines
schweizerischen Anwalts gewartet habe, zur verspäteten Einreichung
der Beschwerde gekommen sei,
dass er darum ersuche, auf die Beschwerde trotz deren verspäteter
Einreichung einzutreten,
dass somit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt wird,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wieder hergestellt wird,
wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Anga-
be des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung frist- und formgerecht ein-
gereicht ist und die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerde hätte
mit Ablauf der Rechtsmittelfrist spätestens am 5. Dezember 2007 ein-
gereicht werden sollen - rechtzeitig nachgeholt wurde,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), und mithin auf das Fristwiederherstellungsgesuch ein-
zutreten und dieses materiell zu prüfen ist,
dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestim-
mung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bezie-
hungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 12; 2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als ausreichender ob-
jektiver Grund praxisgemäss etwa eine schwerwiegende Krankheit gilt
(BGE 108 V 109 E. 2c),
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dass der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe darlegt, welche
ihn unverschuldet daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzlichen
Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Wichtigkeit der
Einhaltung der Beschwerdefrist bewusst sein musste,
dass er deshalb gehalten gewesen wäre, innerhalb der Beschwerde-
frist zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde einzureichen,
was ihm trotz der geltend gemachten Erschwernisse zumutbar und
möglich gewesen wäre,
dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen ist,
dass entweder der Rechtsvertreter zu spät gehandelt oder der Be-
schwerdeführer ihn zu spät mandatiert hat, was sich der Beschwerde-
führer anrechnen zu lassen hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einen Grund darzulegen,
durch welchen er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeter-
weise von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde abgehalten
wurde,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung
der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch da-
her abzuweisen und auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2007
mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), indessen aus verwaltungsökono-
mischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Ankara
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- die Schweizerische Botschaft in Ankara (Wir bitten Sie, dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das beiliegende Urteil ge-
gen Empfangsbestätigung oder Zustellung derselben durch die Post
[Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns die Empfangs-
bestätigung beziehungsweise den Rückschein zu übermitteln. Wir
danken Ihnen für Ihre Bemühungen.)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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