D-7920/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-7920/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-7920/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7920/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Georgier, sein Heimatland
im September 2004 verliess und in der Schweiz am 30. September
2004 ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Januar
2005 ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers und den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am
30. Juli 2008 erneut verliess und am 27. August 2008 in der Schweiz
zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 8. September 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde,
und der direkten Bundesanhörung vom 18. November 2008 im
Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Ablehnung seines
ersten in der Schweiz gestellten Asylgesuchs nach Georgien
zurückgekehrt und habe sich im März 2005 nach Deutschland
begeben, um ein Auto zu kaufen,
dass er in Deutschland eine Auseinandersetzung mit einem Russen
gehabt und diesen verletzt habe, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe
von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei, die er in C._______
abgesessen habe,
dass er Deutschland nach Verbüssung der Strafe verlassen habe und
nach Georgien zurückgekehrt sei, wo er in seinem an der Grenze zu
Südossetien liegenden Heimatdorf gelebt habe,
dass sich dort die seit langem angespannte Situation verschärft hätte
und er an Kämpfen habe teilnehmen müssen,
dass sein Schwager ein ethnischer Ossete sei, was zu Problemen mit
den Nachbarn geführt habe,
dass ihr Haus bombardiert worden sei und die lokale Bevölkerung
Brandsätze auf ihr Grundstück und in ihr Haus geworfen habe,
Seite 2
D-7920/2008
dass seine Angehörigen und er das Heimatdorf verlassen hätten und
über Tiflis in die Ukraine gereist seien, von wo aus er und seine beiden
Brüder in die Schweiz weitergereist seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2008 – eröffnet am
3. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM unter Hinweis auf die wiederholte Straffälligkeit des Be-
schwerdeführers einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung entzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die beiden
im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Dokumente (Ge-
burtsschein, Musterungsausweis) seien keine rechtsgenüglichen Do-
kumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung von Identitätspapieren aus
dem ersten Asylverfahren bewusst gewesen sein müsse, weshalb
seine Aussagen, er habe seine Identitätskarte in Georgien zurück-
gelassen und seinen Pass dem Schlepper überlassen, unglaubhaft
seien,
dass seine Angaben über die Reiseumstände, die Reisekosten sowie
die Beschreibung der Einreise in die Schweiz unsubstanziiert ausge-
fallen seien,
dass er sich auch nach der Ankunft in der Schweiz nicht ernsthaft um
den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Identitätspapieren vorlägen,
dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kriegswirren
entstandenen Nachteile asylrechtlich nicht relevant seien, da sie nicht
das Ergebnis einer auf ihn bezogenen Verfolgung, sondern als Folge
der in seiner Heimat herrschenden Situation zu betrachten seien,
Seite 3
D-7920/2008
dass der im Sommer 2008 in Georgien ausgebrochene Krieg mittler-
weile beendet sei und sich die innenpolitische Lage stabilisiert habe,
dass er sich den regional beschränkten Nachteilen durch Wegzug in
einen anderen Teil Georgiens hätte entziehen können, weshalb er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass seine Vorbringen zudem durch zahlreiche Unglaubwürdigkeits-
merkmale gekennzeichnet seien,
dass seine vage vorgetragenen Vorbringen den Eindruck erweckten, er
habe nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurück-
greifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfol-
gungssituation in allgemein bekannte Umstände in Georgien einzubet-
ten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfäng-
lich aufzuheben, es sei sein Asylgesuch materiell zu überprüfen, in-
dem die Angelegenheit zwecks neuen Entscheides an das BFM zu-
rückgewiesen werde, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
D-7920/2008
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
Seite 5
D-7920/2008
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (2.2.0 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuch glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG;
vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Auffassung des BFM, die im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens eingereichten Dokumente seien nicht rechtsgenüglich, beizu-
pflichten ist (vgl. BVGE 2007/7 insbes. E. 5.3),
Seite 6
D-7920/2008
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seine Identitäts-
karte zu Hause gelassen und seinen Reisepass dem Schlepper über-
lassen müssen, vorliegend nicht plausibel erscheinen,
dass der Beschwerdeführer in Rahmen der beiden Asylverfahren
unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort, seinem Geburtsda-
tum und seinen familiären Verhältnissen machte, die er nachvollzieh-
bar zu erklären nicht im Stande war (vgl. act. B1/11 S. 2, 3 und 5),
dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend machte, in Tiflis
geboren und aufgewachsen zu sein (vgl. act. A1/9 S. 1), während er
bei der Anhörung im zweiten Asylverfahren behauptete, er habe sein
ganzes Leben in D._______ verbracht (vgl. act. B24/12 S. 5),
dass somit die im zweiten Asylverfahren gemachten Angaben, der Be-
schwerdeführer sei von den kriegerischen Auseinandersetzungen be-
troffen gewesen, zu bezweifeln sind, womit die Erklärung, er habe die
Identitätskarte im zerstörten Haus zurückgelassen, nicht zu überzeu-
gen vermag,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 18. November 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorinstanz berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers hegte,
dass vorab auf die bereits vorstehend erwähnten abweichenden Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen
hinzuweisen ist,
dass er bei der Erstbefragung angab, er habe nicht an den Auseinan-
dersetzungen, die sich in und um sein Heimatdorf zugetragen hätten,
teilgenommen (vgl. act. B1/11 S. 6 und 7), während er bei der An-
hörung schilderte, er habe an den Kämpfen teilgenommen (vgl.
act. B24/12 S. 8),
Seite 7
D-7920/2008
dass allfällig im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen
erlittene Nachteile der vom Beschwerdeführer geschilderten Art für die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, da es an
der Zielgerichtetheit der Verfolgung mangelt,
dass dem Beschwerdeführer zudem in anderen Teilen Georgiens –
beispielsweise in Tiflis, wo er sich gemäss seinen Angaben im ersten
Asylgesuch zeitlebens aufgehalten habe – eine innerstaatliche Zu-
fluchtsmöglichkeit offen gestanden wäre, weshalb er nicht auf den
Schutz durch die Schweiz angewiesen ist,
dass daran auch die anderslautende Auffassung des Beschwerdefüh-
rers (vgl. Beschwerde S. 5) nichts zu ändern vermag,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
Seite 8
D-7920/2008
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und, soweit den Akten zu entnehmen, gesunde Be-
schwerdeführer sich nicht zwingend in sein angebliches Heimatdorf
zurückbegeben muss, sondern in Tiflis Wohnsitz nehmen kann, wo er
sich auskennt und über ein Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass es ihm in seinem Heimatstaat trotz nicht zu verkennender
Schwierigkeiten gelingen dürfte, sich eine zumutbare Existenz aufzu-
bauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Seite 9
D-7920/2008
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-7920/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 11