D-7652/2016 - Abteilung IV - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung ...
Karar Dilini Çevir:
D-7652/2016 - Abteilung IV - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-7652/2016



Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).



D-7652/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2007 in der Schweiz erstmals ein
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 stellte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2008 lehnte das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-1691/2008 vom 3. Juni 2010 ab.
B.
Am 25. August 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Als Beweismittel legte er einen ihn
betreffenden Haftbefehl vom 16. Juli 2010 ins Recht, welcher sich auf ein
hängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Anschlag auf den
Flughafen von Colombo beziehe und den er über seinen Rechtsanwalt in
Sri Lanka habe erhältlich machen können. Das Revisionsgesuch wurde
aufgrund der verspäteten Beweismitteleingabe sowie fehlender revisions-
rechtlicher Erheblichkeit des Beweismittels mit Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts D-6091/2010 vom 15. September 2010 abgewiesen. Am
13. Dezember 2010 reiste der Beschwerdeführer nach Colombo zurück.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel ein zweites Asylgesuch ein. Am 16. Oktober 2013
fand die Befragung zur Person statt.
D.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das BFM über seine Mandatierung und stellte das Einrei-
chen neuer Beweismittel für die vorgebrachte Verfolgung des Beschwer-
deführers in Sri Lanka in Aussicht. Auf Aufforderung des BFM vom 20. Feb-
ruar 2014 reichte der Beschwerdeführer am 25. März 2014 ein Arztzeugnis
von Dr. med. B._______, zu den Akten, gemäss welchem der Beschwer-
deführer deutliche Folterspuren (Hautveränderungen am Rücken durch
heisse Eisen, Hämatome und dunkle Veränderungen der Haut in der rech-
ten Flanke, geheilte, jedoch noch leicht druckempfindliche Rippenfraktu-
ren) aufweise. Zudem leide er an einem posttraumatischen Belastungssyn-
drom und sei aufgrund dessen depressiv und suizidgefährdet.

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E.
Am 29. April 2014 reichte der Beschwerdeführer dem BFM ein Schreiben
von Dr. med. C._______ und med. pract. D._______, Ambulante Psychiat-
rische Dienste E._______, vom 24. April 2014 zu den Akten, welchem zu
entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückweisung
in seinen Heimatstaat, den dort erneuten massiven Foltererlebnissen und
der damit verbundenen Retraumatisierung an einer sehr schweren post-
traumatischen Belastungsstörung und einer schwer depressiven Episode
leide.
F.
Am 30. Mai 2014 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers durch
das BFM statt. Dabei machte er geltend, die Schweiz am 13. Dezember
2010 verlassen zu haben, in Sri Lanka ungefähr drei Monate ohne festen
Wohnsitz gelebt zu haben und am 8. März 2011 durch das Criminal Inves-
tigation Department (CID) verhaftet worden zu sein. Er sei für drei Monate
im Gefängnis an der Company Road in Haft gewesen, wo er unzählige
Male verhört und gefoltert worden sei. Dreimal habe er vor Gericht erschei-
nen müssen. Es sei ihm vorgeworfen worden, in den Jahren 2002 bis 2006
als Bankangestellter Wohnungen für acht Mitglieder der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) in Colombo vermittelt zu haben, was wahr sei und
er schliesslich zugegeben habe. Am 15. Juni 2011 sei er schliesslich zu
zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach seiner Verurteilung sei er
ins Kalutara-Gefängnis überstellt worden, wo er geschlagen und sexuell
missbraucht worden sei. Während der Zeit seiner Anklage sei er von einem
Rechtsanwalt vertreten worden. Ebenfalls sei er im Gefängnis vom Inter-
nationalen Roten Kreuz sowie von der Human Rights Commission besucht
worden. Da seine Mutter die Beamten des CID bestochen habe, habe die
ihm auferlegte Haftdauer nur zwei Jahre betragen. Nach seiner Entlassung
am 10. Mai 2013 aus dem Gefängnis habe er in Kilinochchi bei Bekannten
seiner Mutter gewohnt. Dort sei er eines Tages, nachdem er in der Kirche
gewesen sei, von Beamten des CID aufgesucht und auf den Polizeiposten
gebracht worden. Er hätte dort wöchentlich eine Unterschrift abgeben müs-
sen, was er jedoch aus Angst nicht getan habe. Zwei andere Personen,
welche ebenfalls regelmässig hätten unterschreiben müssen, seien eines
Tages verschwunden. Kurze Zeit nachdem er auf den Polizeiposten ge-
bracht worden sei, sei er aus Sri Lanka ausgereist.

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G.
Auf Aufforderung des BFM reichte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014
ein Schreiben von F._______ (angeblich sein Rechtsanwalt während des
Gerichtsverfahrens) vom 9. Juni 2014 zu den Akten, gemäss welchem er
vom 15. Juni 2011 bis zum 10. Mai 2013 im Kalutara-Gefängnis inhaftiert
gewesen sei.
H.
Am 7. Juli 2014 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Co-
lombo um Abklärungen zur zweijährigen Haft, zum vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Gerichtsverfahren sowie zum anlässlich des Revisi-
onsverfahrens als Beweismittel eingereichten Haftbefehl vom 16. Juli
2010. Mit Schreiben vom 20. August 2014 teilte die schweizerische Bot-
schaft dem BFM mit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angege-
benen Verfahrensnummer nicht um ein Gerichtsverfahren handle und auch
die weiteren Angaben auf dem Haftbefehl nicht nachvollziehbar und falsch
seien. Alles deute darauf hin, dass dieser Haftbefehl gefälscht sei.
I.
Mit Schreiben vom 9. September 2014 informierte das BFM den Beschwer-
deführer über das Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft in
Colombo und forderte ihn auf, dazu innert Frist Stellung zu nehmen.
J.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zum Ab-
klärungsergebnis Stellung und führte dazu aus, dass seine Mutter einen
Rechtsanwalt damit beauftragt habe, ihren Sohn vor Gericht zu vertreten,
damit er keine lange Gefängnisstrafe erhalten würde. Der Anwalt habe für
seine Dienste von seiner Mutter eine immens hohe Summe verlangt, wel-
che kaum der Staatskasse zugeflossen sei. Wahrscheinlich handle es sich
bei der Angabe einer falschen Verfahrensnummer um eine Verschleie-
rungstaktik des Rechtsanwalts. An der Darstellung seiner Verurteilung, der
zweijährigen Haft sowie der erlittenen Folter hielt der Beschwerdeführer
hingegen fest.
K.
Auf Aufforderung des BFM reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
von Dr. med. C._______ und med. pract. D._______, Ambulante Psychiat-
rische Dienste E._______, vom 8. Januar 2015 zu den Akten (Eingang
SEM am 14. Januar 2015), gemäss welchem er nach wie vor an den Fol-
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gen der erlittenen Folter in Form einer schwersten posttraumatischen Be-
lastungsstörung, schweren Depressionen sowie Suizidalität leide und eine
langfristige psychotherapeutische Begleitung benötige.
L.
Am 14. Januar 2015 setzte sich das SEM erneut mit der schweizerischen
Botschaft in Colombo in Verbindung und ersuchte um Abklärung der Exis-
tenz des vom Beschwerdeführer angegebenen Rechtsanwalts.
M.
Der Antwort der schweizerischen Botschaft vom 13. März 2015 zufolge
existiere der sri-lankische Rechtsanwalt zwar, arbeite jedoch in einem klei-
nem Büro mit einer Schreibmaschine als einzigem Arbeitsmittel. Insbeson-
dere führe er keine Klientendossiers und habe sich folglich nicht an frühere
Fälle erinnern können. Solche Schreiben wie das an die Mutter des Be-
schwerdeführers übergebene Bestätigungsschreiben für die zweijährige
Haft des Beschwerdeführers erstelle er seinen eigenen Angaben zufolge
auf Wunsch von Angehörigen oder Bekannten der betroffenen Personen.
Er stütze sich dabei auf diejenigen Dokumente und Informationen, welche
ihm seine Auftraggeber unterbreiten würden, und gehe dem Inhalt der In-
formationen nicht weiter nach. Er habe zugegeben, dass er mehr als
Schreibkraft denn als Anwalt fungiere und dass es sich bei dem Bestäti-
gungsschreiben für den Beschwerdeführer um ein Schreiben ohne inhaltli-
chen Wert und somit um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Es
könne ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt die intellektuelle
Kapazität und die Beziehungen habe, mit den sri-lankischen Behörden ge-
gen Bezahlung von Bestechungsgeldern einen Deal zu arrangieren.
N.
Auf Aufforderung des SEM äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 13. April 2015 dahingehend zum Abklärungsergebnis der schwei-
zerischen Botschaft, dass der Rechtsanwalt das gefälschte Bestätigungs-
schreiben seiner nichtsahnenden Mutter ausgestellt habe und er das
Schreiben dem SEM gutgläubig eingereicht habe.
O.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte das SEM den Beschwer-
deführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
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P.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 informierte das Migrationsamt des Kan-
tons G._______ das SEM darüber, dass sich der Beschwerdeführer in der
Strafanstalt G._______ in Untersuchungshaft befinde und er anlässlich ei-
ner Befragung durch die Staatsanwaltschaft zugegeben habe, von 2011 bis
2013 zwischen Italien und der Schweiz hin und her gependelt, anstatt, wie
bei der Asylbefragung behauptet, in Sri Lanka inhaftiert gewesen zu sein.
Q.
Am 27. Juni 2016 wandte sich das SEM schriftlich an den Beschwerdefüh-
rer, informierte ihn über das Schreiben des kantonalen Migrationsamtes
Zug, stellte ihm die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wi-
derruf des Asyls in Aussicht und forderte ihn auf, dazu innert Frist Stellung
zu nehmen.
R.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er
sich nicht in Sri Lanka, sondern in Italien aufgehalten habe, und machte
geltend, seinen Aufenthalt in Italien aus Angst vor einem Dublin-Verfahren
nicht erwähnt zu haben. Nachdem er im Dezember 2010 nach Sri Lanka
zurückgereist sei, habe er sich bis März 2011 dort aufgehalten. Im Februar
2011 sei er verhaftet und gefoltert worden. Seine Mutter habe der Polizei
umgerechnet ca. Fr. 7‘500.– und zusätzlich USD 15‘000.– für die Ausreise
bezahlt, worauf er im März 2011 nach Italien habe fliehen können. Da er in
Italien jedoch nicht wie geplant Papiere erhalten habe, habe er dort zwei-
einhalb Jahre als „Sans-Papier“ verbracht. Bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat müsse er mit dem Tod rechnen. Die erlebte Folter und die
illegale Papierbeschaffung seien mit so grosser Angst um sein Leben ver-
bunden gewesen, dass er bis jetzt nicht in der Lage gewesen sei, darüber
zu sprechen.
S.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 informierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um Ak-
teneinsicht sowie um Ansetzung einer zusätzlichen Frist für die Einrei-
chung einer weiteren Stellungnahme nach Gewährung der Akteneinsicht.
T.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer Akteneinsicht und machte ihn darauf aufmerksam, dass mit der
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Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei, weil nach Ab-
schluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe.
U.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 (eröffnet am 9. November 2016)
lehnte das SEM das Gesuch um eine zusätzliche Frist zur Stellungnahme
ab, aberkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wi-
derrief das Asyl.
V.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventuell die ersatz-
lose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Bekanntgabe der mit dem Beschwerdeverfahren betrau-
ten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung, dass diese Gerichtspersonen
zufällig ausgewählt worden seien.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 gab der Instruktionsrich-
ter das voraussichtliche Spruchgremium des Beschwerdeverfahrens be-
kannt, bestätigte die zufällige Auswahl des Spruchgremiums und forderte
den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
X.
Am 5. Januar 2017 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
Y.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass
der Instruktionsrichter sowie der mitwirkende Zweitrichter ihm ausreichend
früh vor Erlass des Urteils schriftlich bestätigen, Kenntnis davon zu haben,
dass das Verfahren aufgrund der Zusammensetzung des Spruchgremiums
mit einem Mangel behaftet sei, die Gefahr bestehe, dass ein willkürliches
Urteil ergehe und die vorgebrachten Rügen und Sachverhalte nicht korrekt
beurteilt würden, es dem Beschwerdeführer freistehe, ein Revisionsgesuch
wegen Mitwirkung eines befangenen Richters einzureichen, ihre Tätigkeit
als Richter speziell beobachtet werde und sie ausschliesslich nach den
ihnen auferlegten Pflichten gemäss Art. 2 VGG entscheiden würden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Die Vorinstanz aberkannte in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und wiederrief das ihm gewährte Asyl.
Nicht entschieden wurde hingegen über den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz. Fragen rund um eine allfällige Wegweisung sowie allfällige Weg-
weisungsvollzugshindernisse bilden nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.

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5.
5.1 Die vorgebrachten formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da ihre Gut-
heissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat
oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt worden sind. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu
jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen.
Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie
aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN
SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt
nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht
der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde
hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen
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sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und
Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2;
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
5.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig wiedergebe. Das SEM
habe ihm in Kenntnis der Tatsache, dass er gefälschte Beweismittel einge-
reicht habe (Haftbefehl und Stellungnahme seines Rechtsanwalts) Asyl ge-
währt, womit davon ausgegangen werden müsse, dass seine übrigen vor-
gebrachten Argumente als ausreichend für die Asylgewährung gewertet
worden seien. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM jedoch we-
der erwähnt, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2006 die LTTE un-
terstützt habe, indem er für diese Wohnungen vermittelt habe, noch dass
er massive körperliche Folterspuren aufweise und an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leide. Weiter habe das SEM nicht präzise aus-
geführt, in welchem Zeitraum er sich in Italien und in der Schweiz aufge-
halten habe. So sei lediglich von „zwischen 2011 und 2013“ die Rede. Der
genaue Zeitpunkt, ab wann er sich nicht mehr in Sri Lanka, sondern in der
Schweiz aufgehalten habe, sei jedoch rechtserheblich. Schliesslich habe
das SEM es im Rahmen einer unvollständigen Beweiswürdigung unterlas-
sen, seine Asylgründe vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka
und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prü-
fen (E-1866/2015), womit die Begründungspflicht verletzt worden sei.
5.5 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt
detailliert und vollständig auf und begründete ihren Entscheid mit den im
zweiten Asylverfahren gemachten Falschaussagen hinsichtlich der zwei-
jährigen Haft in Sri Lanka, womit die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers in Zweifel gezogen werden müsse. Die im Rahmen des Asylverfahrens
getätigten falschen Aussagen zu seinen Asylgründen seien erstellt und
würden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere habe
er zugegeben, nicht wie ursprünglich angegeben für zwei Jahre inhaftiert
gewesen zu sein, sondern sich während dieser Zeit in Italien und der
Schweiz aufgehalten zu haben. Seine Angaben in seiner Stellungnahme,
er sei im Februar 2011 verhaftet und gefoltert worden und er müsse bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit dem Tod rechnen, stünden im Wider-
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Seite 11
spruch zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung durch die Staatsan-
waltschaft Zug, bei der er angegeben habe, bereit für eine freiwillige Rück-
kehr zu sein. Die sich nun als falsch erwiesenen Angaben zur Begründung
des zweiten Asylgesuchs würden sich in eine Serie von bereits zuvor fest-
gestellten Falschangaben einreihen. Da er bereits im ersten Asylverfahren
falsche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht habe, im Revisionsver-
fahren einen vom Gericht als zweifelhaft beurteilten Haftbefehl eingereicht
habe und schliesslich auch im zweiten Asylverfahren gefälschte Beweis-
mittel eingereicht habe, sei unglaubhaft, dass er nach seiner Rückreise
nach Sri Lanka von den Behörden behelligt worden sein soll.
5.6 Zwar wird bei asylrechtlichen Fragen stets eine sorgfältige Begründung
verlangt, allerdings richtet sich die erforderliche Begründungsdichte nach
den Gesamtumständen des Verfahrens. Vorliegend fällt mit dem Auffliegen
der Falschaussagen des Beschwerdeführers ein zentrales Element weg,
welches ausschlaggebend für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft
war. Hinsichtlich dieses Punkts hat das SEM klar genügend begründet, wa-
rum die Flüchtlingseigenschaft nun widerrufen wird, und detailliert erläutert,
warum unter den neu bekannt gewordenen Umständen die im zweiten
Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe ebenfalls als unglaubhaft zu be-
werten sind. Der enge Sachzusammenhang der angeblichen Tätigkeit für
die LTTE und der aus diesem Grund angeblich erfolgten Inhaftierung und
erlittenen Folter erübrigten eine weitere Auseinandersetzung mit den wei-
teren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründen. Eine Verletzung
der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu erkennen.
5.7 Schliesslich folgt aus obenstehenden Erwägungen, dass das SEM
auch nicht gehalten war, sich weiter zur Situation in Sri Lanka zu äussern.
In der angefochtenen Verfügung wurde explizit festgehalten, dass unter
diesen Umständen nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Rückreise nach Sri Lanka behördlichen Behelligungen aus-
gesetzt worden sein soll. Aufgrund der sehr zahlreichen Falschaussagen
beziehungsweise gefälschten Beweismittel und der damit verbundenen
herabgesetzten Glaubwürdigkeit musste die Vorinstanz folglich – wie nach-
stehend in E. 6.7 aufgezeigt wird – nicht von einem asylrechtlich relevanten
Risikoprofil des Beschwerdeführers ausgehen, welches im Hinblick auf die
im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 beschrie-
bene Situation hätte geprüft werden müssen. Da im heutigen Zeitpunkt
eine Wegweisung des Beschwerdeführers und damit verbundene Fragen
zu Vollzugshindernissen nicht im Raum stehen, ist die Frage nach einer
allfälligen Gefährdung über ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil
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Seite 12
hinaus unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs durch die dann
zuständigen Schweizer Behörden erst zu prüfen, wenn und falls dereinst
die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt wird.
Auch kann darin keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt
werden, dass die Vorinstanz den genauen Zeitrahmen für den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Italien und in der Schweiz nicht genannt hat.
Vorliegend ist nicht relevant, in welchem Zeitpunkt sich der Beschwerde-
führer genau in Italien und in der Schweiz aufgehalten hat. Massgebend ist
einzig, dass er sich in diesem Zeitraum entgegen seinen Aussagen im Asyl-
verfahren nicht wie angegeben für über zwei Jahre in Haft, sondern in Frei-
heit befunden hat. Ausserdem ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht klar, wo
er sich in den Jahren 2011 bis 2013 tatsächlich aufgehalten hat. So machte
er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft G._______ vom
10. Mai 2016 einerseits geltend, von 2011 bis 2013 zwischen Italien und
der Schweiz gependelt zu sein und bei seiner Freundin gewohnt zu haben
(SEM-Akte C8, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 zum in
Aussicht gestellten Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führte er hingegen aus, ab März 2011 zweieinhalb Jahre in Ita-
lien als Sans-Papier verbracht zu haben. Unter Hinweis auf die Mitwir-
kungspflicht und mangels rechtlicher Relevanz für ihren Entscheid war die
Vorinstanz demnach nicht gehalten, zu den aktenkundigen widersprüchli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers weitere Nachforschungen anzu-
stellen. Entsprechend ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Be-
weisantrag, die Akten der Staatsanwaltschaft G._______ zu edieren, ab-
zuweisen.
5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen wäre, ihm nach Mandatierung
seines Rechtsvertreters eine weitere Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
Das SEM habe sich in seiner Verfügung fälschlicherweise zur Wiederher-
stellung der Frist anstelle zur Gewährung einer neuen Frist zur Beschwer-
deergänzung geäussert. In der während der Haft verfassten Laieneingabe
habe er sich ohne Rechtsvertreter zu juristischen Fachbegriffen äussern
müssen, welche er gar nicht richtig verstanden habe.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich bei der Frage
nach der Ansetzung einer neuen Frist nicht um eine Wiederherstellung der
Frist handelt, zumal der Beschwerdeführer die Frist nicht verpasst, sondern
sie mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2016 grundsätzlich gewahrt hat. In sei-
nem Gesuch um Ansetzung einer neuen Frist führte er hingegen, wie die
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Seite 13
Vorinstanz zu Recht beanstandete, nicht aus, welche zusätzlichen Vorbrin-
gen er hätte geltend machten wollen und inwiefern er sein Recht auf Stel-
lungnahme nur ungenügend habe wahrnehmen können. Auch das Argu-
ment, dass er sich mit komplexen juristischen Begriffen konfrontiert gese-
hen habe, welche er nicht habe verstehen können, geht fehl, da der Be-
schwerdeführer seinen Ausführungen in der Stellungnahme zufolge genau
verstanden hat, was das Schreiben des SEM bedeutet, und darauf präzise
Ausführungen zu den ihm vorgehaltenen Falschaussagen und der voraus-
sichtlichen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerruf des
Asyls gemacht hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung unaufgefordert eine
Eingabe hätte machen können, welche, wenn sie für die Beschwerdesache
ausschlaggebend erschienen wäre, von Amtes wegen hätte berücksichtigt
werden müssen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies hat er jedoch unterlassen.
Somit ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die Frist
nicht genügend hätte wahrnehmen können.
5.9 Bei der vom Beschwerdeführer gerügten Sprache des SEM in seiner
Verfügung („zur Begründung seines Asylgesuchs […] betrügerischer Ma-
chenschaften bedient“), welche er als verurteilend und unangemessen be-
zeichnet, handelt es sich um eine Formulierung für die falschen Angaben
des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer im Asylverfahren unbestrittenermassen falsche Anga-
ben gemacht und gefälschte Beweismittel eingereicht hat, kann in dieser
Ausdrucksweise keine pauschalisierende Verurteilung des Beschwerde-
führers und somit keine Verletzung des Fairnessgebots erblickt werden.
Die diesbezügliche Rüge ist demnach unbegründet.
5.10 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, dass wider-
sprüchliche Angaben einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens sowie
eines Asylverfahrens nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit hinzuge-
zogen werden dürften. Denn gemäss Art. 8 AsylG hätten asylsuchende
Personen zwar im Asylverfahren eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht,
was aber nicht in einem Strafverfahren gelte. Ein dortiges Verhalten wie
beispielsweise Lügen dürfe keine negativen Folgen für das Asylverfahren
mit sich bringen.
Dazu ist festzuhalten, dass das SEM sich in seiner Begründung massge-
blich auf die vom kantonalen Migrationsamt erhaltenen Informationen ab-
gestützt hat, gemäss welchen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein-
vernahme ausgesagt habe, in der Zeit von 2011 bis 2013 zwischen Italien
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Seite 14
und der Schweiz hin und her gereist zu sein. Das Verwenden dieser Infor-
mationen für die Wahrheitsfindung in einem Asylverfahren ist weiter nicht
zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
geht es dabei nicht darum, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren eine
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht zu unterstellen, sondern nur darum,
dass das SEM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
seiner Einvernahme zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe ge-
genüber den Asylbehörden im Rahmen des Asylverfahrens offensichtlich
und in zentralen Punkten der Asylbegründung unwahre Angaben gemacht
und dadurch die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung des
Asyls unrechtmässig erlangt. Dass diejenigen Aussagen des Beschwerde-
führers gegenüber der Strafverfolgungsbehörden wahr sind und nicht die-
jenigen, welche er im Asylverfahren gemacht hat, ist zum heutigen Zeit-
punkt unbestritten und wurde vom Beschwerdeführer zugegeben, womit
auch sein Verweis, dass in einem Strafverfahren für die beschuldigte Per-
son keine Wahrheitspflicht besteht, unbehilflich ist. Die Verwertung der von
der Staatsanwaltschaft beziehungsweise vom kantonalen Migrationsamt
erhaltenen Informationen im vorliegenden Asylverfahren kann somit nicht
bemängelt werden.
5.11 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet
erwiesen, weshalb keine Veranlassung besteht, den angefochtenen Ent-
scheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl
oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Sind die falschen beziehungs-
weise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht
für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl.
MARTINA CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346).
6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass
seine Angaben über seine Verurteilung zu einem zweijährigen Gefängnis-
aufenthalt nicht kausal für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls gewesen seien. Der Vorinstanz habe bei Erteilung des Asyls auf-
grund der gefälschten Belege klar sein müssen, dass im Zusammenhang
mit dem Gefängnisaufenthalt Unregelmässigkeiten bestanden hätten und
es sein könnte, dass dieser Teil des Sachverhalts nicht zutreffend sei. Es
D-7652/2016
Seite 15
sei widersprüchlich, diese Unregelmässigkeiten nun zur Begründung der
Unglaubhaftigkeit hinzuzuziehen. Das SEM sei jedoch zu jenem Zeitpunkt
davon ausgegangen, dass dies keine Rolle spiele, da die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sich aus anderen Gründen ergeben habe,
und habe anerkannt, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka festge-
nommen und gefoltert worden sei. Dies sei denn auch durch das Vorliegen
des Arztberichtes eindeutig bewiesen. Dass er nach seiner Rückkehr nach
Sri Lanka unbehelligt habe einreisen können und nicht bereits am Flugha-
fen festgenommen worden sei, sondern erst einige Zeit später, sei nach-
vollziehbar, da nur knapp die Hälfte der zurückreisenden Tamilen direkt am
Flughafen verhaftet werde, bei der anderen Hälfte erfolge die Verhaftung
erst bis zu wenigen Monaten später. Auch habe der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Wiedereinreise ein Bestechungsgeld bezahlt und sei des-
wegen vorerst unbehelligt geblieben.
6.3 Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 24. August 2015 stützte sich die
Vorinstanz in erster Linie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers an-
lässlich seiner Anhörung, seiner Eingaben sowie auf die eingereichten
Arztzeugnisse. Der Beschwerdeführer konnte damit für die Vorinstanz of-
fenbar glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Unterstützung der LTTE
durch Vermittlung von Wohnungen zwei Jahre inhaftiert und dabei gefoltert
worden sei. Auch konnte er glaubhaft darlegen, dass er nach seiner Ent-
lassung von den sri-lankischen Behörden weiter behelligt worden sei und
regelmässig zur Unterschrift habe erscheinen müssen. Erst mit dem Weg-
fall des zentralen Asylpunktes – der zweijährigen Haft in Sri Lanka – hat
das SEM die anderen Asylgründe angezweifelt. Da diese Asylgründe (wie
in E. 5.5 und 5.6 aufgezeigt) alle miteinander verknüpft sind, stellt es kei-
nen Widerspruch dar, die bereits früher bekannten Unregelmässigkeiten,
das heisst die gefälschten Beweismittel, für die Begründung der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuzuziehen. Vielmehr
ergibt sich die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit von
Aussagen stets aus den gesamten Umständen. Zentraler Punkt der dama-
ligen Asylgewährung war unbestritten die geltend gemachte Inhaftierung
und die damit verbundene angebliche Folter. Aufgrund dieser angenomme-
nen Tatsache durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer glauben, dass
die Inhaftierung aufgrund von früheren Tätigkeiten für die LTTE erfolgt sei
und dass er nach seiner Freilassung während seines Aufenthalts in
Kilinochchi aufgrund seiner Verurteilung einer behördlichen Meldepflicht
unterstellt worden sei und somit erneut von den Behörden behelligt worden
sei. Angesichts des Wegfalls der Haft entbehren jedoch auch diese angeb-
lichen Tatsachen jeglicher Grundlage und wurden angesichts der nunmehr
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mehrere Male nachgewiesenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers von der Vorinstanz zu Recht als unwahr betrachtet, zumal der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen behördlichen Meldepflicht
in Kilinochchi im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben gar nicht mehr in Sri
Lanka weilte. Unterstützt wird die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
dadurch, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit für die
LTTE erst im zweiten Asylverfahren geltend machte und eine solche im
ersten Asylverfahren noch explizit verneint hatte (vgl. SEM-Akte A14 S. 9
und S. 15). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung aufzeigte, han-
delt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgrün-
den um ein komplexes Gebilde von verschiedenen zusammenhängenden
Vorbringen, dessen Grundlage nun durch die widerrufene Aussage die
zweijährige Inhaftierung betreffend nun nicht mehr vorhanden ist. Bemer-
kenswert in diesem Zusammenhang ist ebenfalls, dass der Beschwerde-
führer bis heute nicht plausibel zu erklären vermochte, was ihn zu jenen
Falschaussagen veranlasst hatte. Insbesondere seine Erklärung, er habe
aufgrund der Dublin-Bestimmungen befürchtet, dass sein Asylverfahren in
Italien durchgeführt werde, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht wieder her-
zustellen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die an die
Haft anschliessenden Behördenkontakte nicht stattgefunden haben und
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ge-
fährdet wäre.
Zu den mittels Arztzeugnis dokumentierten geltend gemachten Folterspu-
ren ist schliesslich festzuhalten, dass grundsätzlich auch durch entspre-
chende Arztberichte nicht zweifelsfrei feststeht, ob Narben am Körper
durch Folter entstanden sind, zumal eine ärztliche Untersuchung zwar den
medizinischen Befund feststellen, nicht jedoch die Situationen belegen
kann, anlässlich derer die körperlichen Spuren entstanden sind. So wurde
in den eingereichten Arztzeugnissen jeweils festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer über 24 Monate inhaftiert gewesen sei, was sich im Nach-
hinein als falsch herausgestellt hat. Zwar weist der Beschwerdeführer wohl
Spuren körperlicher Verletzungen auf, welche grundsätzlich als gewichtige
Hinweise für das Vorliegen von erlittener Folter zu werten sind. Allerdings
können körperliche Verletzungen auch von privaten Misshandlungen be-
ziehungsweise aus anderen als den geschilderten, unter Umständen nicht
asylrelevanten Situationen entstanden sein. Angesichts der im Asylverfah-
ren vom Beschwerdeführer vorgetragenen unwahren Geschichte sind ent-
sprechende Zweifel an der geltend gemachten Folter trotz Spuren körper-
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Seite 17
licher Verletzungen berechtigt, zumal der Beschwerdeführer bereits in sei-
nem ersten Asylverfahren, im Revisionsverfahren als auch im vorliegenden
vorinstanzlichen Verfahren versucht hat, die Asylbehörden durch falsche
Angaben beziehungsweise durch die Einreichung mehrerer gefälschter
Dokumente über seine Asylgründe zu täuschen. Insbesondere die geschil-
derte zweijährige Haft, anlässlich derer er gefoltert worden sein will, hat
nachweislich nicht stattgefunden. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht
festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch
die Staatsanwaltschaft G._______ erklärt habe, zu einer freiwilligen Rück-
kehr in seinen Heimatstaat bereit zu sein, was ebenfalls gegen bereits er-
littene oder zukünftig zu erwartende Folter und eine damit verbundene,
vom Beschwerdeführer empfundene Todesangst spricht. In Anbetracht die-
ser gesamten Umstände vermögen die Spuren von körperlichen Verletzun-
gen das Erleiden von Folter trotz ärztlicher Bestätigungen nicht glaubhaft
darzulegen und ändern somit an der Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers nichts.
6.4 Dem internen "Antrag Asylgewährung" vom 24. August 2015 (vgl.
SEM-Akte B46) ist zu entnehmen, dass das SEM zum damaligen Zeitpunkt
durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers hegte. Die damalige Einschätzung der Aktenlage braucht
hier aber nicht weiter thematisiert zu werden. Denn nach dem bisher Ge-
sagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die erstinstanz-
liche Asylbehörde niemals die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers anerkannt hätte, wenn sie damals – zusätzlich zu den schon bekann-
ten Ungereimtheiten – Kenntnis der heute vorliegenden Informationen ge-
habt hätte.
6.5 Diesen Ausführungen zufolge ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
durch Falschangaben und Verschweigen wichtiger Tatsachen die Schwei-
zer Asylbehörden vorsätzlich getäuscht und so die Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung erschlichen hat. Die Vorinstanz führte zutreffend
aus, dass der Beschwerdeführer nur deshalb als Flüchtling anerkannt und
ihm Asyl gewährt worden sei, weil trotz der nachweislich gefälschten Be-
weismittel von einer erlittenen zweijährigen Haftstrafe mit damit verbunde-
ner Folter ausgegangen worden sei. Die vom Beschwerdeführer gemach-
ten falschen Angaben bezüglich wesentlicher Tatsachen waren somit kau-
sal sowohl für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für die
Asylgewährung (vgl. E. 6.3), womit vorliegend grundsätzlich alle Voraus-
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Seite 18
setzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt
sind.
6.6
6.6.1 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe
gehört und aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrele-
vante Nachteile zu befürchten hat, was die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen vermögen und zu einer Weiterführung der Asylgewährung führen
müsste.
6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
Personenkreise definiert, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegen. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex-
Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medien-
branche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs,
die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche
Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit
Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträcht-
liche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Bei abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden, die aus der schweizerischen Diaspora
nach Sri Lanka zurückkehren, muss jedoch nicht generell davon ausge-
gangen werden, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ih-
res langen Aufenthalts in der Schweiz generell als Oppositionelle wahrge-
nommen würden. Zwar ist der Verdacht, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen, nicht ausgeschlossen, was eine konkrete Gefährdung bedeuten
kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr hängt aber
stets von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei davon
ausgegangen werden kann, dass je näher die betreffende Person in das
Umfeld der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Risikogruppen
gerät, desto höher die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden muss,
seitens der sri-lankischen Behörden (zu Recht oder zu Unrecht) verdäch-
tigt zu werden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen, und in der Folge in asyl-
beachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.
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Seite 19
6.6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der im Jahr 2012 er-
folgten Verhaftung, seiner angeblich aktenkundigen früheren Unterstüt-
zungstätigkeit für die LTTE, der angeblich mit grosser Wahrscheinlichkeit
erfolgten Eintragung seines Namens in einer „Stop-List“, des Fehlens von
gültigen Ausweispapieren, seines langen Auslandaufenthalts und seiner
sichtbaren Folterspuren bestehe ein grosses Risiko, dass die sri-lanki-
schen Behörden nach wie vor Interesse an ihm hätten. Personen mit LTTE-
Verbindungen oder asylrelevantem exilpolitischem Engagement würden
für den sri-lankischen Staat eine Gefahr darstellen, weil diese in den Augen
des Staates ein Interesse am Wiederaufflammen-Lassen des tamilischen
Separatismus hätten. Zudem könnten auch zurückgewiesene tamilische
Asylsuchende, welche nicht über sehr spezielle Risikofaktoren verfügen
würden, von einer Verfolgung betroffen sein. Eine Rückschaffung stelle an
und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrele-
vante Verfolgungsgefahr dar.
6.6.4 Aus den Akten ergibt sich auch unter Berücksichtigung der erwähn-
ten Risikofaktoren kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könnte bei
seiner Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen.
Dass der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2004 mehrmals wegen
möglicher Unterstützung der LTTE befragt worden sei, ist vom Bundesver-
waltungsgericht mit Entscheid D-1691/2008 mangels zeitlichen und sach-
lichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise
im Jahr 2007 als nicht asylrelevant beurteilt worden. Ähnlich beurteilte das
Gericht die geltend gemachte vierstündige Festhaltung und Befragung im
Jahr 2007 nach dem Attentat auf den Flughafen Colombo, bei der es sich
um eine legitime Überprüfung des Beschwerdeführers zur Aufklärung des
Attentats gehandelt habe. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von
Polizisten mitgenommen, auf einen Friedhof gebracht, bedroht und ge-
schlagen worden sei, wurde hingegen als unglaubhaft beurteilt. Auch dass
der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben während der Anhörung,
in seinem Heimatstaat politisch nicht aktiv gewesen zu sein – gemäss Aus-
führungen in der Beschwerde einer politischen Partei (Municipal Council of
Colombo beziehungsweise Western People’s Front) zugehöre, erachtete
das Bundesverwaltungsgericht angesichts von Widersprüchen zwischen
seinen eigenen Angaben und denjenigen in einem eingereichten Beweis-
mittel als unglaubhaft beziehungsweise bei Wahrunterstellung als nicht
asylrelevant.
Folglich ist vom Sachverhalt auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwi-
schen 1995 und 2004 mehrmals wegen möglicher Unterstützung der LTTE
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Seite 20
befragt und im Jahr 2007 aufgrund des auf den Flughafen Colombo verüb-
ten Anschlags mehrere Stunden festgehalten und befragt wurde. Weitere
Verbindungen zu den LTTE oder weitere Gefährdungspunkte können, wie
oben ausgeführt (E.6.3), beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden
beziehungsweise müssen als unglaubhaft beurteilt werden. Zwar ist davon
auszugehen, dass er aufgrund seines längeren Auslandaufenthalts, der
fehlenden gültigen Reisepapiere sowie der Körperspuren bei seiner Ein-
reise nach Sri Lanka einer Befragung unterzogen werden wird. Dies alleine
reicht jedoch nicht aus, um eine asylrelevante Gefährdung festzustellen.
Abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche in ihren Heimatstaat zu-
rückkehren, unterstehen, wie oben ausgeführt, nicht generell dem Ver-
dacht, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Massgebend sind vielmehr
immer die gesamten Gegebenheiten. Da, wie oben ausgeführt, vorliegend
davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge über
keine Kontakte zu den LTTE und der Verdacht der Behörden, mit den LTTE
etwas zu tun zu haben, habe sich bereits vor vielen Jahren in Form von
Routine-Kontrollen auf seinem Arbeitsweg und als generelle Untersu-
chungsmassnahmen nach einem Anschlag geäussert, gehört der Be-
schwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht zu einer der oben be-
schriebenen Risikogruppen. Dass sich der Name des Beschwerdeführers
auf einer „Stop-List“ befinde, ist angesichts dessen, dass er nicht glaubhaft
darzulegen vermochte, im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder
vermuteten Verbindung zu den LTTE verhaftet worden zu sein, äusserst
unwahrscheinlich (vgl. zu diesem Punkt das als Referenzurteil publizierte
Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Folglich lässt
sich eine Gefahr, bei einer Rückreise nach Sri Lanka von den sri-lanki-
schen Behörden verdächtigt zu werden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen
und deswegen in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden, im Sinne
der Rechtsprechung nicht annehmen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu
machen, und es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig
einer solchen ausgesetzt zu werden. Die vom SEM verfügte Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu
Recht.
D-7652/2016
Seite 21
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer genügend früh vor dem Urteil zu
bestätigen, dass der Instruktionsrichter sowie der Zweitrichter Kenntnis da-
von hätten, dass das Verfahren aufgrund der Zusammensetzung des
Spruchgremiums mit einem Mangel behaftet sei, die Gefahr bestehe, dass
ein willkürliches Urteil ergehe und die vorgebrachten Rügen und Sachver-
halte nicht korrekt beurteilt würden, es dem Beschwerdeführer freistehe,
ein Revisionsgesuch wegen Mitwirkung eines befangenen Richters einzu-
reichen, ihre Tätigkeit als Richter speziell beobachtet werde und sie aus-
schliesslich nach den ihnen auferlegten Pflichten gemäss Art. 2 VGG ent-
scheiden würden, hat sich mit vorliegendem Urteil erübrigt. Auf die Ausstel-
lung einer solchen Bestätigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
beziehungsweise besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Zudem ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm diese Gerichts-
personen bekannt gegeben worden waren, auf das Einreichen eines Aus-
standsbegehrens gemäss Art. 36 BGG verzichtet hat. Schliesslich ist der
Beschwerdeführer auf die den mit dem Verfahren betrauten Gerichtsper-
sonen auferlegten gesetzlichen Pflichten zu verweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des ausseror-
dentlichen Beschwerdeumfangs auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)

D-7652/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss


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