D-7277/2014 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-7277/2014 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-7277/2014/mel



Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).


D-7277/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 2. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______, bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft; Datum Ein-
gang bei der Botschaft: 7. Juli 2009) schriftlich um die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung und sinngemäss um Gewährung von Asyl ("Requesting
visa to migrate to Switzerland").
A.a Mit Schreiben der Botschaft vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, sein Gesuch um Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung von Asyl detaillierter zu begründen und Beweismittel einzu-
reichen. Dieser schrieb am 27. Juli 2009 an die Botschaft und führte sein
Asylgesuch weiter aus; er reichte u.a. eine Kopie der Bestätigung der Hu-
man Rights Commission of Sri Lanka bezüglich seiner Strafanzeige bei der
lokalen Polizei ein.
A.b Die Botschaft stellte die Akten am 23. September 2009 dem BFM mit
dem Hinweis zu, es sei keine persönliche Anhörung durchgeführt worden,
es handle sich um einen Erpressungsfall, der Beschwerdeführer habe eine
Nichte in der Schweiz, die bereit sei, ihn und seine Familie aufzunehmen,
das Asylgesuch sei primär aus humanitären Gründen gestellt worden und
die Bedrohung sei strafrechtlicher Art.
A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. April 2011 (zugestellt am 29. April 2011) mit Hinweis auf BVGE 2007/30
das rechtliche Gehör. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen
nach Zustellung seinen Standpunkt darzulegen. Mit Schreiben der Bot-
schaft vom 29. Juli 2011 wurde das BFM informiert, der Beschwerdeführer
habe innert der gesetzten Frist nicht geantwortet.
A.d Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2014 in der Botschaft per-
sönlich befragt. Sein Gesuch begründete er mit dem Erhalt mehrerer ano-
nymer Drohanrufe und der Angst, es werde ihm das gleiche Schicksal wi-
derfahren wie seinem Bruder. Dieser sei im Jahr 1990 entführt worden. In
der Folge habe man ihn mehrmals am Telefon bedroht, er habe Geld zu
bezahlen oder er oder seine Kinder würden entführt werden. Er habe eine
Anzeige bei der Polizei erstattet, welche den Fall anhand genommen und
ihn gleichzeitig an die Human Rights Commission verwiesen habe. Die
Drohanrufe hätten aber nicht aufgehört, auch nachdem er einen Betrag be-
zahlt habe. Den letzten Anruf habe er – seinen Angaben im Schreiben vom
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27. Juli 2009 gemäss – am 20. Juli 2009 um 20 Uhr erhalten, gemäss der
Anhörung vom 24. Juni 2014 habe dieser sich im Jahr 2010 zugetragen.
Seit 2010 werde er nicht mehr bedroht, weil er die Telefonnummer habe
sperren lassen. Wegen des Schicksals seines Bruders wähne er sich nach
wie vor in Gefahr. Die Lage im Land sei zwar sicherer, aber wenn das so
weiterginge, werde es so sein wie zuvor. Es gebe weiterhin Entführungen
und Tötungen. Er lebe daher in einer schrecklichen Situation.
A.e Anlässlich der Anhörung reichte er u.a. eine Kopie seines Reisepas-
ses, erneut die Kopie der Anzeige bei der Human Rights Commission of
Sri Lanka sowie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige bei der Polizeista-
tion B._______ ein.
B.
Am 21. November 2014 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem
Schreiben an die Botschaft (Datum Eingang bei der Botschaft: 25. Novem-
ber 2014). Er bezog sich darin im Wesentlichen einzig auf die Anhörung
vom 24. Juni 2014 und bat um einen baldigen Entscheid. In der Folge
wurde das Schreiben (fälschlicherweise) von der Botschaft am 25. Novem-
ber 2014 als Beschwerde gegen die – am 21. November 2014 noch nicht
eröffnete – Verfügung des BFM an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet (Datum Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. Dezember
2014). Dieses überwies das Schreiben zuständigkeitshalber am 10. De-
zember 2014 an die Vorinstanz und schloss das Verfahren ab (D-
7088/2014).
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2014 – eröffnet am 22. November 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verwei-
gerte ihm die Einreise in die Schweiz.
D.
Mit (englisch-sprachiger) Beschwerde vom 24. November 2014 an die Bot-
schaft (Datum Eingang bei der Botschaft: 1. Dezember 2014), welche am
2. Dezember 2014 dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde (Datum Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. Dezem-
ber 2014), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und die Sache erneut zu prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Eingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzu-
fassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthal-
ten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. November 2014 ist
nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst und müsste grundsätzlich
zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden
(Art. 52 Abs. 2 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wird auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in
Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit
entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Akten-
lage entschieden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 und 1.4 frist- und form-
gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutre-
ten.
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2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundes-
verwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten.
4.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung
vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vor-
liegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandver-
fahren anzuwenden.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich
dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
– und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
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oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Dritt-
staat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10).
6.
6.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bei einem Verbleib im Heimat-
land nicht akut gefährdet, seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv
nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die von ihm gel-
tend gemachte Erpressung in den Jahren 2009 und 2010 sei eine Verfol-
gung durch Dritte. Diese Handlungen lägen mehrere Jahre zurück und gäl-
ten heute nicht mehr als ernsthafte Nachteile. Es habe für den Beschwer-
deführer ebenfalls die Möglichkeit bestanden, sich den lokal beschränkten
Bedrohungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimat-
staates zu entziehen. Mit den erstatteten Anzeigen bei der Polizei und der
Human Rights Commission sei für seine Sicherheit gesorgt, der Staat Sri
Lanka gälte als schutzfähig. Es hätten den Akten keine Hinweise entnom-
men werden können, wonach von einer Schutzunwilligkeit Sri Lankas aus-
gegangen werden müsse. Die Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt
werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Ge-
fährdung ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Der
Beschwerdeführer habe trotz der geltend gemachten Bedrohungen das
Land nicht verlassen und auch nicht geltend gemacht, dazu nicht in der
Lage gewesen zu sein. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er nicht
dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und nicht dermassen be-
gründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein,
denen er nur durch Verlassen des Heimatlands entgehen könne. Zusam-
menfassend sei festzustellen, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
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6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen gel-
tend, er sei bestürzt über den negativen Asylentscheid und die Verweige-
rung der Einreisebewilligung. Er habe in seinen früheren Eingaben und im
Interview alle Umstände erklärt. Es sei falsch, wenn die sri-lankische Re-
gierung öffentlich sage, die Bevölkerung würde in Frieden leben. Ausländi-
sche Botschaften, inklusive die schweizerische Botschaft, hätten Informa-
tionen, wie die sri-lankische Regierung mit den Minderheiten umgehe. Die
jungen Leute könnten sich nicht frei bewegen und seien nicht sicher in ih-
ren Häusern. Die "paramilitärischen Streitkräfte" besuchten die jungen
Leute und schüchterten sie ein. Das widerfahre auch tamilischen Familien.
Sie würden durch ihre unangemeldeten Besuche eine Atmos-phäre von
Angst schaffen. Seine Familie sei von denselben unbekannten Gruppen
telefonisch bedroht worden. Er sei nicht mehr in der Lage, diese Ein-
schüchterungen zu ertragen. Aufgrund der vorherrschenden Situation sei
er auch nicht mehr in der Lage, weitere Details schriftlich zu bezeichnen.
Er fürchte sich davor, von diesen Personen getötet zu werden, sollte diese
Sache verbreitet werden.
6.3 Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen we-
sentlichen Sachverhaltselemente geltend macht. Die Überprüfung der Ak-
ten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung als zutreffend erweisen; es kann vollumfänglich auf
diese verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben gemäss letztmals im Jahr 2010 konkret
bedroht wurde. Bei der Befragung durch die Botschaft im Juni 2014 gab er
an, er lebe zurzeit in Frieden, äusserte aber gleichzeitig seine Besorgnis
über die unsichere Zukunft seines Heimatlandes. Die Entführung des Bru-
ders trug sich seinen Angaben gemäss im Jahr 1990 zu; angesichts dieses
Vorfalls ist die Besorgnis des Beschwerdeführers, ihm oder seinen Kindern
könne ein ähnliches Schicksal drohen, zwar nachvollziehbar, sie ist indes-
sen angesichts der verstrichenen Zeit, nicht als objektiv begründete Furcht
vor in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zu wer-
ten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft
in Colombo, Sri Lanka, und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler


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