D-7228/2016 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-7228/2016 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-7228/2016



Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ (Ghana) stammende Beschwerdeführer am 18.
Juli 2016 von der schweizerischen Grenzwache angehalten wurde und ge-
genüber dieser vorbrachte, er wolle um Asyl nachsuchen,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ am 5. August 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person,
BzP) und hierbei im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr 2007 in sei-
nem Heimatland entführt und über Nigeria nach Libyen gebracht worden,
wo er für einen arabischen Mann als Haushaltshilfe habe arbeiten müssen,
dass er im Jahr 2008 nach Italien geflohen sei, wo ihm auch seine Finger-
abdrücke abgenommen worden seien, und sich zuerst in D._______ und
nach einem Jahr in E._______, Sizilien, aufgehalten habe, wo er bei einem
Landsmann untergekommen sei,
dass er sich in Italien um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe, aber
die Behörden ihn schriftlich aufgefordert hätten, das Land zu verlassen,
dass er daher keine andere Möglichkeit gesehen habe, als in die Schweiz
zu reisen und ein Asylgesuch einzureichen,
dass ihm in der BzP das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensent-
scheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde,
dass er hierbei vorbrachte, er könne und werde nicht nach Italien zurück-
kehren,
dass das SEM am 10. August 2016 ein Informationsersuchen nach Art. 34
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an Italien rich-
tete, um zu erfragen, ob der Beschwerdeführer den italienischen Behörden
bekannt sei und über welchen Status er in Italien verfügt habe,
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dass die italienischen Behörden am 9. September 2016 antworteten, der
Beschwerdeführer sei mehrfach erkennungsdienstlich erfasst worden, zu-
letzt am 28. Juni 2016,
dass er in Italien eine Wegweisungsverfügung erhalten, Straftaten began-
gen und verhaftet worden sei,
dass das SEM am 12. September 2016 ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien richtete,
dass sich der Beschwerdeführer am 25. September 2016 zur ambulanten
Behandlung auf der Notfallstation des Kantonsspitals F._______ wegen ei-
ner Schwellung und Entzündung des (…) befand,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet
liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2016 – eröffnet am
17. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die italienischen Be-
hörden hätten auf das Informationsbegehren des SEM mitgeteilt, dass dem
Beschwerdeführer in Italien mehrfach die Fingerabdrücke abgenommen
worden seien, er eine Wegweisungsverfügung erhalten habe und im Ge-
fängnis gewesen sei,
dass innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM
keine Stellung genommen worden sei, weshalb gemäss dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22
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Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, am 13. November 2016 an Italien übergegangen sei,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sa-
che der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2016 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich im Rah-
men des Selbsteintrittsrecht für zuständig zu erklären,
dass er in der Beschwerde vorbrachte, er ersuche um eine Chance, in der
Schweiz zu bleiben, da die Zustände in Italien (generell) krank machen
würden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Rechtsmitteleingabe nicht in einer Amtssprache des
Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch
auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von
Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann,
zumal die englischsprachige Beschwerde verständlich ist, so dass ohne
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weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher
Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4
E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten (Angaben des Beschwerdeführers und der
italienischen Behörden) zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer
vor seiner Einreise in die Schweiz acht Jahre lang in Italien aufgehalten
hat,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 12. September 2016 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden innert der vorgeschriebenen zweimonati-
gen Frist keine Stellung nahmen zum Übernahmeersuchen (sogenannte
Verfristung), weshalb sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht
bestreitet, da er den langjährigen Aufenthalt in Italien von Anfang an zugab,
dass er sich demnach bis vor seiner Antragstellung in der Schweiz während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als fünf Monaten in Italien
aufgehalten hatte, womit Italien gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO für das
vorliegende Verfahren zuständig ist ("take charge"),
dass die gegen den Beschwerdeführer verfügte Wegweisung der italieni-
schen Behörden der Zuständigkeit Italiens nicht entgegensteht, da gegen
eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens kein Einreiseverbot greifen würde,
dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nichts daran zu ändern
vermag,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder
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seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerdeschrift,
wonach die Zustände in Italien krank machen würden, und des aktuellen
Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingun-
gen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August
2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems be-
leuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR] Tarakhel gegen Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete
(vgl. act. A7, S. 9) und in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen vorbringt, weshalb davon auszugehen ist, dass die zeitweise
durch die Entzündung des (…) vorhanden Schmerzen und Beeinträchti-
gungen (vgl. act. A18/2) grundsätzlich nicht mehr aktuell sind,
dass der Beschwerdeführer sodann als junger, alleinstehender und gesun-
der Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Perso-
nen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch
das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine indi-
viduelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Un-
terbringung erfordert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der
Unterbringung konfrontiert würde (vgl. SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.),
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dass sich der Beschwerdeführer, der in Italien bei einem Landsmann ge-
wohnt habe, anscheinend bisher nicht um Aufnahme in das italienische
Asylverfahren bemüht hat und er sich betreffend Unterbringung an die zu-
ständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen
wenden kann,
dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen
italienischen Justizbehörden zu wenden,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem
Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass das SEM zu Recht darauf hinweist, dass allfällige gesundheitliche
Probleme des aktuell gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers,
der Ende September 2016 notfallmässig wegen einer Entzündung des Fin-
gers ambulant behandelt worden war, nicht gegen eine Überstellung spre-
chen, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt, weshalb eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers gewähr-
leistet erscheint,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammen-
hang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungs-
kompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).



(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Mareile Lettau


Versand: