D-7150/2013 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-7150/2013 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-7150/2013


U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).


D-7150/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Distrikt Batticaloa) – mit Eingabe vom 3. Juli 2010 bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Ge-
währung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1996 von
einer militanten (tamilischen) Gruppierung zwangsrekrutiert worden,
dass er diese Gruppierung im Jahr 2004 verlassen habe,
dass er sich im Jahr 2007 wegen des Bürgerkrieges mit seiner Familie in
das Vanni-Gebiet und am 17. Mai 2009 in das von der Armee kontrollierte
Gebiet begeben habe,
dass er sich seit dem 29. Mai 2009 in Haft beziehungsweise Rehabilitati-
on befinde,
dass er namentlich seit dem (…) 2010 im Rehabilitationscamp von
C._______ sei,
dass er befürchte, nach seiner Entlassung bedroht und gefoltert zu wer-
den,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 er-
neut an die Botschaft wandte und dabei erklärte, er sei am 20. Oktober
2010 aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden,
dass diesem Schreiben Kopien mehrerer (teils fremdsprachiger) Doku-
mente beilagen, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2010 aufforderte, seine Vorbringen durch Beantwortung konkreter
Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien sei-
ner Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 – unter
Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft vom 22. November 2010 –
Kopien seiner Identitätspapiere zu den Akten reichte,
D-7150/2013
Seite 3
dass er in dieser Eingabe zudem geltend machte, er werde seit seiner
Entlassung aus dem Rehabilitationscamp häufig von unbekannten Per-
sonen aufgesucht, befragt und bedroht,
dass er Angst davor habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten und aus
Angst auch sein Haus nicht mehr verlasse,
dass die Botschaft die Akten mit Schreiben vom 3. Januar 2011 dem BFM
zustellte und dabei zusammengefasst festhielt, im vorliegenden Fall sei
infolge knapper Personalressourcen und nach eingehender Prüfung auf
eine Anhörung verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer der wieder-
holten Aufforderung, seine Asylgründe detailliert darzulegen, nicht nach-
gekommen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2013
– eröffnet am 13. Mai 2013 – im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit einräumte, sich zum Verzicht auf eine Befragung
(wegen erstellten Sachverhalts) und zur beabsichtigten Ablehnung des
Asylgesuchs zu äussern,
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Botschaft an das BFM
vom 13. Juni 2013 innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 – von der Botschaft
mit Schreiben vom 7. November 2013 an den Beschwerdeführer versandt
– das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligte,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, die letzten vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Belästigungen durch Unbekannte
hätten offenbar gegen Ende des Jahres 2010 stattgefunden,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, in jüngerer Vergan-
genheit hätten keine Belästigungen durch Unbekannte stattgefunden,
dass daher der zeitliche und kausale Zusammenhang zu einer aktuellen
Verfolgungssituation fehle,
dass der Beschwerdeführer zudem der Aufforderung der Botschaft vom
22. November 2010, seine Asylgründe detailliert darzulegen, nicht nach-
D-7150/2013
Seite 4
gekommen sei, weshalb vermutet werden könne, dass sich keine weite-
ren gravierenden Vorfälle mehr ereignet hätten,
dass aufgrund des Ausbleibens einer Antwort im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs und in Anbetracht des Umstandes, dass die letz-
ten von ihm geltend gemachten Probleme aus dem Jahr 2010 datieren
würden, nicht davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zukunft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten habe,
dass er darüber hinaus gemäss seinen eigenen Angaben am (…) 2010
von den sri-lankischen Behörden aus dem Rehabilitationscamp
C._______ entlassen worden sei, weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass sich diese weiterhin für ihn interessieren würden,
dass an diesen Erwägungen auch die von ihm eingereichten Dokumente
nichts zu ändern vermöchten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in
Frage gestellt werde,
dass nach dem Gesagten festzustellen sei, dass er somit nicht schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sei,
dass der Beschwerdeführer mit an die Botschaft adressierter Eingabe
vom 1. Dezember 2013 (Eingang Botschaft: 11. Dezember 2013) sinn-
gemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Oktober
2013 erhob,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
D-7150/2013
Seite 5
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfü-
gung nicht bekannt ist und sich aus den Akten lediglich ergibt, dass diese
mit Schreiben der Botschaft vom 7. November 2013 an den Beschwerde-
führer weitergeleitet wurde,
dass zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die
am 11. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde in-
nerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
D-7150/2013
Seite 6
dass ein Asylgesuch gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend von Seiten der Botschaft aus Kapazitätsgründen (knappe
Personalressourcen) auf die Durchführung einer Befragung verzichtet
wurde und der Beschwerdeführer mittels Fragen mindestens einmal auf-
gefordert wurde, seine Asylvorbringen näher zu begründen (das Schrei-
ben der Botschaft an das BFM vom 3. Januar 2011 spricht von wiederhol-
ter Aufforderung, was sich aufgrund der eingereichten Akten nicht verifi-
zieren lässt),
dass das BFM in der Folge zum Schluss gelangte, der entscheidrelevante
Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben des Be-
schwerdeführers als erstellt zu erachten,
dass der Beschwerdeführer darüber mit Schreiben des BFM vom 17. April
2013 in Kenntnis gesetzt wurde, wobei er – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wur-
de,
dass das BFM ihm dabei – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entspre-
chenden Gründe – eröffnete, dass es erwäge, sein Asylgesuch abzuleh-
nen und die Einreisebewilligung zu verweigern,
dass der Beschwerdeführer indes von seinem Äusserungsrecht keinen
Gebrauch machte,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme vom 17. April 2013 den massgeblichen ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE
2007/30),
D-7150/2013
Seite 7
dass dies umso mehr gilt, als auch die Beschwerdeschrift den Schluss
zulässt, dass sich seit dem Jahr 2010 keine (einreiserelevanten) Vorfälle
mehr ereigneten,
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen stattfindet, sondern diese sich darauf be-
schränkt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Asylgrün-
de zu wiederholen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
D-7150/2013
Seite 8
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7150/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min


Versand: