D-7015/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-7015/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-7015/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Bosnien und Herzegowina,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7015/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine aus D._______ stammende, der
Ethnie der E._______ angehörende Staatsangehörige aus Bosnien
und Herzegowina mit letztem Wohnsitz in F._______, eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland am 24. November 2008 auf dem
Landweg verliess und via ihr unbekannter Länder am nächsten Tag
illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass sie am 1. Dezember 2008 im G._______ befragt und am
15. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundes-
amt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin als asylbegründende Vorbringen im We-
sentlichen geltend machte, dass sie von ihrem Mann im Jahr 2002 ver-
lassen worden sei, nachdem er erfahren gehabt habe, dass sie wäh-
rend des Krieges von einem Unbekannten vergewaltigt worden sei,
dass sie ihre beiden Töchter vor drohenden Übergriffen habe schützen
müssen und sie alleine gross gezogen habe,
dass sie sehr froh sei, dass beide vor zwei Jahren geheiratet hätten,
was jedoch zur Folge habe, dass sie nun allein sei,
dass sie seit dem Jahr 2005 bei ihrer Cousine H._______ und deren
Familie gelebt habe, welche sich ihrer angenommen habe und wofür
sie ihnen sehr dankbar sei,
dass sie gemeinsam mit ihrer Cousine für den Lebensunterhalt der
ganzen Familie gesorgt habe,
dass sich die Familie zur Ausreise entschieden (vgl. D-..../2009;
N _______) und sie sich als alleinstehende Frau und der damit zusam-
menhängenden Schwierigkeiten im Alltagsleben entschlossen habe,
sich ihnen anzuschliessen und mitzureisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am
3. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
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Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Bosnien und Herzegowina sei vom Bundesrat als
verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet worden, und es seien aus den Akten keine Hinweise
ersichtlich, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre Ver-
wandten benachteiligt und malträtiert worden seien, als unsubstanzi-
iert, stereotyp und allgemein zu qualifizieren seien,
dass erfahrungsgemäss tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erleb-
nisse und ihre Tätigkeiten berichten könnten, was auch von der Be-
schwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, sofern sie das Ge-
schilderte tatsächlich in der dargestellten Art und Weise und in der gel-
tend gemachten Intensität erlebt hätte,
dass sie sich bezüglich der behaupteten Vergewaltigung während des
Krieges in zeitliche Widersprüche verstrickt und nicht genau habe an-
geben können, wann der Krieg in Bosnien und Herzegowina gewesen
sei,
dass aufgrund der Aktenlage auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der
diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden könne, da nämlich ge-
mäss konstanter schweizerischer Asylpraxis - sollten sich die Vorbrin-
gen tatsächlich in der dargestellten Art und Weise zugetragen haben -
der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfol-
gung und Flucht nicht gegeben sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und auch durchführ-
bar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2009
(Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 30. Oktober 2009 sei aufzuheben, auf das Asylge-
such sei einzutreten, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Stadt I._______ (da-
tiert vom 9. November 2009), eine Kopie des N-Ausweises der Be-
schwerdeführerin sowie zahlreiche Dokumente zur allgemeinen Situa-
tion in Bosnien und Herzegowina eingereicht wurden, auf welche – so-
weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
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scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Anerkennung als Flüchtling beantragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretens-
entscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3
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Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung als Haupt-
grund für ihre Ausreise die Malträtierung, Beleidigung durch Dritte so-
wie die im Jahr 2002 erlittene Vergewaltigung angab,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in der Direktbefragung im
Wesentlichen zu Protokoll gab, sie habe das Land vor allem deshalb
verlassen, wei sie als geschiedene Frau alleine sei und ihr die Familie
ihrer Cousine zur eigenen Familie geworden sei, welche sie nicht ver-
lassen möchte (vgl. A 5/11, S. 6),
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen wi-
dersprüchlich und insgesamt vage und unsubstanziiert ausgefallen
sind, weshalb die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizie-
ren sind,
dass zudem gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die
geltend gemachten Probleme - Bedrohung der Töchter, Behelligungen
und Verleumdung durch den geschiedenen Mann - der Vergangenheit
angehören, so bestehe für ihre Töchter seit deren Heirat keine Bedro-
hungssituation mehr und auch ihr Mann habe sie seit drei Jahren in
Ruhe gelassen, nachdem sie ihm durch einen Dritten habe übermitteln
lassen, dass sie wieder verheiratet sei (vgl. A 5/11, S. 6 ff.),
dass sich im Weiteren die vagen Angaben bezüglich des Zeitpunkts
der behaupteten Vergewaltigung nicht allein mit einer fehlenden Schul-
bildung erklären lassen, insbesondere da davon auszugehen ist, ein
tatsächliches Vergewaltigungsopfer könne zumindest den Zeitpunkt
des Übergriffs wiedergeben, zumal die Beschwerdeführerin angibt, sie
habe die Vergewaltigung anschliessend während zweier Wochen vor
ihrem Mann geheim gehalten,
dass der Einwand auf Beschwerdeebene, sie habe wahrheitsgetreu
berichtet, sie sei Analphabetin und könne sich nicht so gut ausdrücken
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und aufgrund der wiederholt vorgefallenen Malträtierungen, Beleidi-
gungen und Beschimpfungen könne sie nicht sämtliche Details genau
schildern, nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen, insbesondere da es sich bei der behaupteten
Vergewaltigung gemäss ihren eigenen Angaben um einen einmaligen
und damit bestimmt prägenden Übergriff gehandelt hat,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem bezüglich der Aufenthalts-
dauer mit der Familie ihrer Cousine widerspricht, so gab sie anlässlich
der Kurzbefragung zu Protokoll, seit fünf Jahren mit der Familie
J._______ zusammengelebt zu haben, was sie auf Nachfrage hin
innerhalb der gleichen Befragung bestätigte (vgl. A 1/9, S. 4), hingegen
bei der Direktbefragung erklärte, man habe sie falsch verstanden, sie
lebe seit drei Jahren mit der Familie zusammen, (vgl. A 5/11, S. 4),
dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtli-
cher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder An-
merkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei ihren Aussa-
gen behaften zu lassen hat, weshalb der vorerwähnte Einwand anläss-
lich der Direktbefragung als unbeholfener Erklärungsversuch für die
festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu werten und nicht
ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aus-
sagen auszuräumen,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage - mit Ausnahme der festgestell-
ten zeitlichen Widersprüche - auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der gel-
tend gemachten Vergewaltigung verzichtete, weil, selbst wenn sich die
Vorbringen tatsächlich in der dargestellten Art und Weise zugetragen
haben sollten, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei,
dass mit dieser Argumentation eine im vorliegenden Verfahren unzu-
lässige Überprüfung der vorgebrachten Vergewaltigung auf ihre flücht-
lings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG vor-
genommen wird (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f.),
dass dies indessen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führt, da die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin mangels konkreter Angaben über Zeit, Ort, Urheber und Umstän-
de unsubstanziiert und mithin unglaubhaft sind und auch in der Be-
schwerde keine näheren Angaben über die geltend gemachte Verge-
waltigung angeführt werden,
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dass zusammenfassend das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorins-
tanz im Ergebnis übereinstimmt, wonach die Vorbringen der Beschwer-
deführerin als unsubstanziiert, stereotyp und allgemein zu qualifizieren
sind,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit der
gemachten Aussagen festgehalten und auf die allgemeine politische
Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin, insbesondere die Si-
tuation der E._______, verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Internetausdrucke nichts zu ändern vermögen, da
sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina und
diejenige der dort lebenden E._______ beschreiben, jedoch nicht
individuell verwertbar sind,
dass aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall keine Hinweise aus
den Akten ersichtlich sind, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs.1 AsylG im Er-
gebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin, auch unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der
E._______, noch individuelle Gründe - die Beschwerdeführerin
verfügt in ihrem Heimatland, unabhängig vom Ausgang des
Asylverfahrens ihrer Cousine, über ein familiäres Beziehungsnetz
(Töchter, Geschwister) und ernsthafte gesundheitliche Schwierigkeiten
sind nicht aktenkundig - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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