D-7010/2014 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Okt...
Karar Dilini Çevir:
D-7010/2014 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Okt...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-7010/2014



Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 14. November 2013 und gelangte in die Türkei. Am 13. Dezember 2013
reiste er auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein, wo er vier Tage später
um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 17. Januar 2014 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen. Am 19. August 2014 wurde er vom BFM zu seinen Asylgrün-
den angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er
sei aufgrund der herrschenden Bürgerkriegssituation ausgereist. Im Jahre
2004 sei er während der landesweiten Unruhen für neun Monate in Haft
gehalten und dabei gefoltert worden. Nach der Haftentlassung habe er
keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ab Juni 2012
bis zur Ausreise habe er im Auftrag der YPG (bewaffneter Arm der Partei
der Demokratischen Union [PYD]) in einer Volksschutzeinheit gearbeitet.
Im Rahmen dieser Arbeit habe er Quartiere geschützt und an verschiede-
nen Kontrollposten Wache gehalten. Er habe Leute kontrolliert, verhaftet
und den Sicherheitsbehörden übergeben. Er habe während der Arbeit in
ständiger Angst vor Angriffen gelebt. Indes sei er persönlich nie konkret
angegriffen oder bedroht worden. Aus Furcht vor der Arbeit am Kontroll-
posten und der allgemeinen Situation während des Bürgerkriegs habe er
sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte so-
wie eine Kopie seines syrischen Militärbüchleins zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Ok-
tober 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Seine Aus-
sagen zwischen der BzP und der Anhörung seien widersprüchlich ausge-
fallen (Angaben zum Ausreisegrund, zur Beteiligung respektive Mitwirkung
am Bürgerkrieg, zur Verhaftung im Jahre 2004 und zu den nach der Haft-
entlassung erwähnten Umständen). Rechtfertigungsgründe würden nicht
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vorliegen, weshalb die – im Gegensatz zur Anhörung – bei der BzP nicht
ansatzweise erwähnten Vorbringen als Nachschub zu werten und als un-
glaubhaft einzustufen seien. Selbst bei Wahrunterstellung des geltend ge-
machten Vorkommnisses im Jahr 2004 müsste diesem mangels fehlenden
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung
und Flucht die Asylrelevanz abgesprochen werden. Die geltend gemachten
Nachteile, welche auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzu-
führen seien und von denen die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleich-
ermassen betroffen sei, vermöchten auch keine Asylrelevanz zu entfalten.
Da der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumut-
bar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
der Dispositivziffern 1 bis 3 beantragen. Die Sache sei zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person
seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der
Verfügung das Original des in Kopie eingereichten Beweismittels (Ausweis
bei der Volksschutzeinheit) sowie eine Übersetzung einzureichen (Ziffer 2
des Dispositivs). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mangels
Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 30. Dezember 2014, zu leisten
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter
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Seite 4
Beilage von Lohnabrechnungen um teilweise Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 15. Dezember 2014 betreffend die unentgeltliche
Prozessführung.
F.
Am 29. Dezember 2014 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
G.
Mit Eingaben vom 15. und 21. Januar 2015 kam der Beschwerdeführer der
Aufforderung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom
15. Dezember 2014 nach.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, der einleitenden Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach das BFM
in seiner Verfügung vom 29. Oktober 2014 das Asylgesuch abgelehnt und
den Wegweisungsvollzug angeordnet habe, sei mit Verweis auf Dispositiv-
ziffer 4 der angefochtenen Verfügung deutlich zu widersprechen. Zwar sei
die Wegweisung angeordnet, der Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgehoben wor-
den. Zu den Ausführungen um die Volksschutzeinheit der YPG sei festzu-
halten, dass die Erklärungen zur verspäteten Geltendmachung in der Be-
schwerdeschrift nicht zu überzeugen vermöchten. Hinsichtlich der ins Feld
geführten Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher sei vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
In der Beschwerde werde geltend gemacht, dass die BzP nicht der Abklä-
rung der Fluchtgründe diene. Dem Asylsuchenden zu Beginn zu sagen,
dass es um seine Eckdaten und Biografie gehe und er noch nicht ausführ-
lich seine Fluchtgründe schildern könne, ihm nachher jedoch Unglaubhaf-
tigkeit aufgrund nicht erwähnter Dinge vorzuwerfen, zeuge nicht von einem
fairen und transparenten Verfahren. Zur diesbezüglichen Argumentation
hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Gesuchstellenden bereits in der
Einleitung zur BzP darüber informiert würden, dass sie die wichtigsten Asyl-
gründe summarisch zu erläutern hätten (A 4 S. 1 gemäss Aktenverzeichnis
SEM). In der Tat handle es sich bei der BzP um eine Kurzbefragung, in
welcher die Asylgründe summarisch erhoben würden. Weitere Ergänzun-
gen und Konkretisierungen würden in der vertieften Anhörung geklärt. Der
Beschwerdeführer habe jedoch während der gesamten BzP keines der we-
sentlichen Elemente genannt, die zu einem Gefährdungskomplex führen
könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Elemente, die ihn zur
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Ausreise aus Syrien bewogen hätten, nicht ansatzweise in der BzP er-
wähnt worden seien. Daran vermöchten auch die aufgeführten, allgemei-
nen Textpassagen zur Tätigkeit bei der YPG nichts zu ändern. Der Beweis-
wert des eingereichten Ausweises müsse als äusserst gering eingestuft
werden, da allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente selbst herge-
stellt oder käuflich erworben werden könnten. Entsprechend halte das
SEM daran fest, dass diese Vorbringen als unglaubhaft zu werten seien.
Selbst bei Wahrunterstellung könne jedoch Folgendes festgehalten wer-
den: Der Beschwerdeführer sei von der YPG nicht unter Druck gesetzt wor-
den (A 10 Frage 137). Im Nachgang zum Weggang des Beschwerdefüh-
rers habe sein Bruder mit den Funktionären der YPG "schon alles erledigt"
(A 10 Frage 81). So sei diesem zwar mitgeteilt worden, der Beschwerde-
führer hätte vor seiner Ausreise Bescheid geben sollen (A 10 Frage 83), es
sei jedoch zu keinen weiteren Konsequenzen gekommen. Insgesamt habe
sich die YPG zweimal nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers er-
kundigt. Diese Ausführungen würden zeigen, dass die YPG kein konkretes
Interesse an seiner Verfolgung gehabt habe, weshalb auch die Gefahr ei-
ner künftigen Verfolgung durch die YPG zu verneinen sei. Im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten Inhaftierung im Jahre 2004 sei vollum-
fänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Zusätzlich sei der Vollständigkeit halber weiter anzufügen, dass es
sich bei der Inhaftierung um einen abgeschlossenen und damit asylrecht-
lich unbeachtlichen Vorgang handle und die Asylgewährung nicht dem Aus-
gleich vergangener Benachteiligungen diene. Eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit
seines Bruders (…) sei zu verneinen, auch wenn dieser in der Schweiz
zwischenzeitlich Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe anläss-
lich der vertieften Anhörung zwar ausgeführt, bei jeder vom Bruder (Funk-
tionsausübung) Angst gehabt zu haben, indes sei er zu keinem Zeitpunkt
persönlich bedroht worden (A 10 Fragen 105 und 108). Gemäss Recht-
sprechung sei von einer Reflexverfolgung zu sprechen, wenn Angehörige
von politisch verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um da-
mit Druck auf diese auszuüben. Vorliegend würde das bedeuten, dass die
Gegenspieler des Bruders den Beschwerdeführer bewusst bedrängt hät-
ten, um den Bruder unter Druck zu setzen. Der Aussage, dass sowohl ab-
gewiesene kurdische Asylsuchende als auch Personen, die illegal aus Sy-
rien ausgereist seien, generell zu befürchten hätten, verhaftet, verfolgt und
misshandelt zu werden, sei zu widersprechen. Die illegale Ausreise im ak-
tuellen Länderkontext könne nicht zu einer asylrelevanten (recte: flücht-
lingsrechtlich relevanten) Gefährdung führen.
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Seite 6
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 8. Juni 2015 zur Replik zu-
gestellt. Auf die Stellungnahme vom 30. Juni 2015 wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das BFM hat mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die
Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Wegweisung an sich.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen vor-
gehaltenen Widersprüche respektive als Nachschübe bezeichneten Aus-
sagen halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
stand. Die diesbezüglichen Ausführungen geben keinen Anlass zu Bean-
standungen. In der Rechtsmitteleingabe werden die diversen vom BFM
aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente im Grunde genommen denn
auch nicht als abwegig bezeichnet. Vielmehr wird mit der vorgebrachten
Argumentation und mit Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur zur
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft versucht, eine zugunsten
des Beschwerdeführers ausfallende Sichtweise in den festgestellten Sach-
verhalt hineininterzupretieren respektive die von der Vorinstanz aufgezeig-
ten Divergenzen bloss zu beschönigen oder zu verharmlosen.
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Auch in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 (vgl. Bst. I. hiervor) nahm
das SEM nochmals in zutreffender Art und Weise Stellung zum in der Be-
schwerde thematisierten Aspekt hinsichtlich der im Rahmen der beiden Be-
fragungen vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Antworten. In
der Replik vom 30. Juni 2015 (vgl. Bst J. hiervor) bringt der Beschwerde-
führer indes nichts Substanzielles vor, das geeignet sein könnte, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften. Zum einen
wird lediglich unter nochmaligem Hinweis auf mögliche Verständigungs-
schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Dolmetscher vorge-
bracht, an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift werde festgehalten.
Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Behauptung, es könne in der
BzP zum Teil zu Missverständnissen gekommen sein, da der Dolmetscher
ein Iraker gewesen sei, und sehr wahrscheinlich nicht den gleichen kurdi-
schen Dialekt wie der Beschwerdeführer gesprochen habe, sowie das Vor-
bringen in der Anhörung, der Dolmetscher in der BzP habe zuerst Sorani
und, als der Beschwerdeführer dies nicht verstanden habe, Arabisch ge-
sprochen (vgl. A10 Frage 61 S. 8 und Frage 141 S. 16), trifft nicht zu, da
die BzP – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausführte – auf
Kurmanci, der Muttersprache des Beschwerdeführers (vgl. A4 Ziff. 1.17.01
S. 3), geführt wurde (vgl. A4 S. 7) und dieser die Verständigung mit dem
Dolmetscher zweimal als gut bezeichnete (vgl. A4 Bst. h S. 2 und S. 7).
Zudem wurde er in der Einleitung der BzP darauf hingewiesen, dass "sum-
marisch das Wichtige" seiner Asylgründe aufgenommen werde, eine Ver-
tiefung könne später erfolgen (vgl. A4 S. 1). Der Beschwerdeführer muss
sich deshalb auf seine Aussagen in der BzP behaften lassen. Zum anderen
wird im Sinne eines Erklärungsversuchs ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei im Vorfeld der BzP von Landsleuten beraten worden, nicht über die
Kurdische Arbeiterpartei (PKK) zu sprechen, andernfalls er vom Asyl be-
ziehungsweise von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden
könnte. Insbesondere im Zusammenhang mit letzterem Vorbringen ist nicht
einzusehen, wieso der um Schutz nachsuchende Beschwerdeführer aus-
gerechnet gegenüber den für die Entgegenahme seines Gesuchs zustän-
digen Behörden die eben erwähnten fluchtauslösenden Gründe verheimli-
chen sollte. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine nach-
vollziehbar begründete Klärung des als unglaubhaft erachteten Sachvor-
trags herbeizuführen.
5.2 Es gibt angesichts der damaligen Ereignisse in der Herkunftsgegend
des Beschwerdeführers, seiner mit Realkennzeichen versehenen Schilde-
rungen und nicht zuletzt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an de-
nen er offenbar noch immer leidet, keinen Grund, an den von ihm geltend
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gemachten Vorbringen aus dem Jahr 2004 zu zweifeln. Ungeachtet der
vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der
Vernehmlassung ist festzuhalten, dass es laut Aussagen des Beschwerde-
führers keinen konkreten Anlass für die Ausreise im Jahre 2013 gegeben
hat. Ebenfalls verneinte er anlässlich der Anhörung die Frage nach Prob-
lemen mit den syrischen Behörden nach seiner Haftentlassung (vgl. A 10
Frage 91 f. S. 11, Frage 132 f. S. 15 und Frage 136 S. 16). Insgesamt kann
nach dem Gesagten das Ereignis des Jahres 2004 nicht als relevant im
Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen angesehen werden. Der Be-
schwerdeführer führt in seiner Replik denn auch aus, es werde nicht be-
stritten, dass zwischen der Inhaftierung und Folterung im Jahre 2004 und
der Ausreise im Jahre 2013 kein direkter Konnex bestehe.
5.3 Hinsichtlich der für die YPG ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers, welcher die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit absprach, ist einerseits
festzustellen, dass es äusserst befremdend wirkt, dass ein solch angeblich
fluchtauslösender Umstand nicht ansatzweise in der BzP erwähnt wurde.
Andererseits führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni
2015 zutreffend aus, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Sachver-
haltselements dem Beschwerdeführer durch seine Ausreise keine nachtei-
ligen Konsequenzen drohen würden respektive ein konkretes Verfolgungs-
interesse der YPG gegenüber dem Beschwerdeführer zu verneinen sei.
Dieser gab unmissverständlich zu Protokoll, von der YPG – im Hinblick auf
eine sechsmonatige Ausbildung – nicht unter Druck gesetzt worden zu sein
(vgl. A 10 Frage 138 S. 16). Bezüglich seines Weggangs ist nicht ersicht-
lich, inwiefern ihm dadurch asylrelevante Nachteile drohen sollten, da sich
die YPG lediglich zweimal nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und mit-
geteilt haben soll, er hätte vor seiner Ausreise Bescheid geben sollen (vgl.
A 10 Fragen 81 ff. S. 10). Unter diesen Umständen kann dem eingereichten
Ausweis der YPG keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden
respektive der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten
im Sinne einer asylrechtlichen Beachtlichkeit ableiten. Auf die Begründung
des SEM zum Beweiswert des diesbezüglichen Dokuments und die in der
Replik vertretene Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz
eine Dokumentenprüfung und weitere Abklärungen hätte vornehmen müs-
sen, ist daher nicht einzugehen.
5.4 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass das Leben des Be-
schwerdeführers aufgrund dessen Bruders, der in der Schweiz am
18. September 2014 (Anmerkung des Gerichts) Asyl erhalten habe, in Ge-
fahr gewesen und diesem Umstand (Reflexverfolgung) vom BFM in der
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angefochtenen Verfügung nicht gebührend Rechnung getragen worden
sei. Mit Reflexverfolgung ist gemeint, dass vordergründig eine andere Per-
son anvisiert ist, der Verfolger aber dann, mangels Zugriffs auf diese Per-
son, die Verfolgung gegen ein Familienmitglied oder einen Gruppenzuge-
hörigen richtet (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diesbe-
züglich ist, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2 f.) hinzuweisen.
Insbesondere ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer nie konkret ge-
gen ihn gerichteten nachteiligen Konsequenzen wegen der Position und
ausgeübten Tätigkeit seines Bruders ausgesetzt gewesen ist. Es ergeben
sich auch keine Anhaltspunkte im Sinne einer Reflexverfolgung aus den
antragsgemäss beigezogenen Verfahrensakten des Bruders des Be-
schwerdeführers (N …). Insgesamt führen die vom Beschwerdeführer un-
ter diesem Aspekt in der Rechtsmitteleingabe und der Replik gemachten
Vorbringen nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling, da – auch wenn er
unter einem starken psychischen Druck aus Angst vor Repressalien gelit-
ten habe (Replik S. 3 f.) – mangels konkreter Indizien die Voraussetzungen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
m.w.H.) nicht erfüllt sind.
5.5 Die mit Hinweisen auf internationale Publikationen und diverse – ältere
– Urteile des Bundesverwaltungsgerichts untermauerte Argumentation in
der Beschwerde, wonach aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwer-
deführers sowie des Umstandes, dass er im Ausland einen Asylantrag ge-
stellt habe, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, die zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, geht fehl. Die diesbe-
züglichen Hinweise sind nicht konkret auf die Person und Situation des Be-
schwerdeführers zugeschnitten. Zudem führt die blosse Tatsache der Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der (hypo-
thetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatli-
chen Behörden unterzogen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Da der Kausalzusammenhang
mit der vorgebrachten Haft im Jahre 2004 in Bezug zur Flucht im Jahre
2013 zu verneinen ist und der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht
zumindest glaubhaft machen konnte, kann ausgeschlossen werden, dass
er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
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syrischen Behörden geraten ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu
rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu
befürchten. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu
werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt. Wie aus den gesamten Erwägungen hervorgeht, hat sich der
Sachverhalt als genügend erstellt für einen reformatorischen Entscheid er-
wiesen, weshalb der Antrag, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 29. Oktober
2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich sodann wei-
tere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbe-
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sondere braucht auf die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammen-
hang mit der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht eingegan-
gen zu werden (vgl. E. 5.6).
Ergänzend ist anzuführen, dass sich aus den angestellten Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt
angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 erhobene Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde am 29. Dezember 2014 geleistet.
Das Gesuch vom 23. Dezember 2014 um teilweise Wiedererwägung der
erwähnten Zwischenverfügung betreffend unentgeltliche Prozessführung
ist somit gegenstandslos geworden. Die Kosten des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.


(Dispositiv nächste Seite)
D-7010/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber


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