D-6999/2010 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...
Karar Dilini Çevir:
D-6999/2010 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...
Abtei lung IV
D-6999/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Irak,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
26. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6999/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger
E._______ Ethnie aus der Provinz F._______, am 18. September 2006
in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er sei von 2000 bis 2004 bei einer Sondereinheit der
G._______ als H._______ und anschliessend als I._______ bei der
J._______ unter anderem als K._______ tätig gewesen,
dass er auch Waffen ins Haus seines Vorgesetzten transportiert habe,
welcher mit diesen Handel betrieben habe,
dass sein Vorgesetzter deswegen verhaftet, kurze Zeit später aber aus
der Haft entlassen worden sei und seinen Posten wieder übernommen
habe,
dass er (der Beschwerdeführer) in eine andere Einheit versetzt worden
sei,
dass man ihn dort habe degradieren wollen, weshalb er zirka im März
2006 den Dienst quittiert habe,
dass er am 20. Juni 2006 aufgrund des Verdachts, in den Waffenhan-
del seines ehemaligen Vorgesetzten involviert gewesen zu sein, ver-
haftet worden sei,
dass ihm am 1. Juli 2006 die Flucht gelungen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 18. September 2006 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 18. Februar 2008 gegen den mit Entscheid vom 22. Januar
2008 verfügten Wegweisungsvollzug Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
19. Februar 2010 abwies (D-1026/2008),
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März
2010 eine neue Frist bis 31. März 2010 zum Verlassen der Schweiz
ansetzte,
dass gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden der Be-
schwerdeführer seit dem 8. März 2010 als verschwunden galt,
dass er am 1. Juli 2010 in Zürich verhaftet und in Ausschaffungshaft
genommen wurde, aus welcher er am 16. August 2010 entlassen wur-
de,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 beim BFM ein Wiederer-
wägungsgesuch einreichte, worin er unter Berufung auf einen Haftbe-
fehl vom 3. August 2006 unter anderem beantragte, es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass das BFM dieses Gesuch am 21. Juli 2010 mit der Begründung an
das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, in der Eingabe würden
keine Gründe aufgeführt, welche im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit Schreiben vom
4. August 2010 mitteilte, bei der Eingabe vom 9. Juli 2010 handle es
sich um ein Wiedererwägungsgesuch in der Variante des Gesuchs um
Widerruf einer unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit (unter Hinweis auf Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203), weshalb es Sache des BFM sei,
über das Gesuch zu befinden,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2010 – eröffnet am
29. August 2010 – das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2010 ab-
wies, die Verfügung vom 22. Januar 2008 als rechtskräftig und voll-
streckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom
26. August 2010 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge
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Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die An-
weisung an das L._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme,
den Vollzug während der Behandlung der Beschwerde auszusetzen,
beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräf-
tigen Entscheides abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mit-
hin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers abwies und zur Begründung im angefochtenen Entscheid an-
führte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 22. Januar 2008 beseitigen könnten,
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dass das vorgebrachte Beweismittel nicht erheblich im Sinne von
Art. 66 Abs. Bst. a VwVG sei,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit Verfügung des
BFM vom 22. Januar 2008 als unglaubhaft qualifiziert worden seien
und sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, wobei das BFM im We-
sentlichen ausgeführt habe, die Vorbringen seien widersprüchlich, re-
alitätsfremd und zu wenig substanziiert ausgefallen,
dass das zu den Akten gereichte Dokument beweisen solle, er werde
in seinem Heimatland tatsächlich gesucht, indessen komme dem
Schreiben aufgrund des grossen Risikos, dass es sich dabei um ein
Gefälligkeitsschreiben oder eine Fälschung handle, kein genügender
Beweiswert zu,
dass das eingereichte Beweismittel die geltend gemachten Asylvor-
bringen nicht zu stützen vermöge, zumal diese mit Verfügung des BFM
vom 22. Januar 2008 aufgrund der vorgenannten Gründe als unglaub-
haft qualifiziert worden seien,
dass mit Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Januar 2008 be-
zeichnenderweise einzig der Wegweisungspunkt gerügt worden sei
und die Erwägungen des BFM im Asylpunkt unangefochten geblieben
seien,
dass in der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2010 keine Argu-
mente vorgebracht werden, welche an der Richtigkeit dieser Beurtei-
lung Zweifel aufkommen lassen,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Echtheit seines
im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismit-
tels - ein vom 3. August 2006 datierender Haftbefehl - festhält und an-
führt, das BFM wäre zumindest verpflichtet gewesen, die vorgehaltene
Fälschung des Dokumentes mittels der ihm zur Verfügung stehenden
internen Analysen zu belegen,
dass die Angaben auf dem Haftbefehl, wie beispielsweise sein Name,
Geburtsdatum, Wohnsitz und Beruf, mit seinen anlässlich der Befra-
gung gemachten Angaben übereinstimmen würden, was für die Echt-
heit des neuen Aktenstückes spreche,
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dass der Beschwerdeführer durch Einreichung eines vom 3. August
2006 datierenden Beweismittels darzulegen versucht, die unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des
BFM vom 22. Januar 2008 seien ursprünglich fehlerhaft gewesen,
dass bezüglich des eingereichten Beweismittels festzuhalten ist, dass
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – gefälschte oder
von der zuständigen Stelle mit gewünschtem Inhalt versehene – Doku-
mente im Nordirak leicht käuflich erworben werden können und die
Zweifel an der Echtheit des Dokuments insofern bestärkt werden, als
anhand des {.......} worden ist,
dass gleichzeitig nicht konkret aufgezeigt wird, inwiefern es dem Be-
schwerdeführer aus nicht von ihm selber zu verantwortenden Gründen
nicht möglich gewesen sei, das vorerwähnte Beweismittel bereits im
Verlauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise
mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2008 vorzu-
legen,
dass nämlich der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen den Ent-
scheid des BFM vom 22. Januar 2008 lediglich den Wegweisungsvoll -
zug anfocht, womit Ziffer 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft)
sowie Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass er zwar auf die Schwierigkeiten der Beschaffung und Weiterlei-
tung des Dokumentes hinweist, indessen in zeitlicher Hinsicht keine
Angaben macht und nicht einmal angibt, wann er erstmals vom gegen
ihn ergangenen Haftbefehl vernommen habe,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschaffung
des Dokuments einige Zeit in Anspruch genommen habe, da er den
Haftbefehl über seinen Cousin habe beschaffen müssen, weil im Nord-
irak nur Männer Kontakt mit den Behörden hätten, als unbeholfener
Erklärungsversuch zu qualifizieren ist, zumal das eingereichte Doku-
ment am 3. August 2006 ausgestellt worden sein soll, d.h. vor mehr als
vier Jahren,
dass, auch wenn das Dokument Angaben betreffend den Beschwerde-
führer enthält, die dieser übereinstimmend im ordentlichen Asylverfah-
ren machte, dies nicht bedeutet, dass dieses Beweismittel echt ist,
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dass es dem Beschwerdeführer weder gelingt, die Zweifel an der Echt-
heit des eingereichten Dokuments auszuräumen, noch dessen späte
Einreichung plausibel und nachvollziehbar zu erklären,
dass indessen – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt –
die Frage der Echtheit des Dokuments in casu offen gelassen werden
kann, weil es selbst bei Echtheit nicht geeignet ist, in Bezug auf die als
unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Einschätzung zu führen,
dass das BFM – entgegen der diesbezüglichen Rüge in der Beschwer-
de – nicht verpflichtet war, das eingereichte Beweismittel einer weiter-
gehenden Prüfung auf dessen Echtheit zu unterziehen, und in casu
eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 VwVG zu verneinen ist,
dass nach dem Gesagten das eingereichte Beweismittel – unabhängig
dessen Echtheit – nicht geeignet ist, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
der Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 zu belegen,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in
Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17
E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 108 ff.),
dass es abgesehen von der verspäteten Einbringung ins Verfahren
dem Beweismittel und Tatsachenvorbringen auch an der Vorbedingung
der Erheblichkeit nach dem Verständnis von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG fehlt,
dass nämlich den Vorbringen des Beschwerdeführers, der wegen ver-
muteter Beteiligung an einem Waffenhandel verhaftet worden sein soll,
nicht zu entnehmen ist, die Untersuchungsmassnahmen der Behörden
würden sich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gegen ihn richten,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen wiedererwä-
gungsrechtlich (beziehungsweise revisionsrechtlich) relevanten Sach-
verhalt darzutun vermag,
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dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde – soweit sie den Wegweisungs-
vollzug betreffen – verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechts -
kraft der ursprünglichen Verfügung in Anbetracht der vorherigen Erwä-
gungen keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun ver-
mag,
dass es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Ent-
scheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbei-
zuführen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
9. Juli 2010 zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezie-
hungsweise auf Anweisung des L._______, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorläufig
auszusetzen, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägung als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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