D-6817/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Okt...
Karar Dilini Çevir:
D-6817/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Okt...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-6817/2014/kos



Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien

A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 von sei-
nem Wohnort B._______ in Syrien illegal in die Türkei reiste, von dort über
C._______ mit dem Flugzeug am 26. September 2013 im Transitbereich
des Flughafens Zürich ankam, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 die Einreise in die
Schweiz bewilligt wurde,
dass er anlässlich der von der Flughafenpolizei Zürich durchgeführten Be-
fragung zur Person (BzP) vom 26. September 2013 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen durch das damals zuständige BFM vom 16. Mai 2014
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe Angst vor dem Militärdienst, zu dem er aufgeboten worden sei,
dass er anlässlich einer Demonstration im März 2013 an seinem Wohnort
verhaftet worden sei,
dass er ausserdem als Kurde Angst vor der Al-Nusra-Front und dem ISIS
gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen am 9. Oktober
2014 das Aufgebot zur militärischen Aufhebung zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
24. Oktober 2014 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die be-
schriebene Angst sei als allgemeine Furcht zu bezeichnen, den Vorbringen
käme demnach keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu,
dass es dem Beschwerdeführer ferner nicht gelungen sei, eine Verfolgung
glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG),
dass er nicht habe nachweisen können, als diensttauglich erklärt und ein-
berufen worden zu sein und der eingereichten Kopie des Aufgebots zum
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Militärdienst keine Beweiskraft zukomme, da solche Dokumente sehr leicht
käuflich erwerbbar seien, weshalb sie keinen Beweiswert hätten,
dass darüber hinaus seine Ausführungen zur Haft jeglicher Logik wider-
sprächen und es seinem Vorbringen überdies auch an Substanz fehle,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
21. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm
Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass er in formeller Hinsicht zudem beantragte, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen sowie mit seinem Rechtsvertreter ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. De-
zember 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich
abwies und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, einen
Kostenvorschuss zu leisten,

und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM bzw. BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erho-
bene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung der Beschwerde einzig
auf das eingereichte Beweismittel – dem Aufgebot zur militärischen Aushe-
bung – Bezug genommen wird,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 (nach der Anhörung) nicht
eine Kopie sondern das Original des militärischen Aufgebots eingereicht
habe,
dass sich die angefochtene Verfügung als widersprüchlich oder zumindest
unklar erweise, wenn man gemäss Sachverhaltszusammenfassung der
angefochtenen Verfügung davon ausgehen könne, dass das Original im
Recht liege,
dass es sich bei diesem fraglichen Dokument um ein Kernstück des Asyl-
gesuchs handle,
dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt
worden sei, wenn aus der Verfügung und den Akten nicht klar sei, ob der
Beschwerdeführer nur eine Kopie oder eben tatsächlich das Original des
Aufgebots eingereicht habe,
dass das BFM bzw. SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt
habe, indem diesem Beweisstück ohne weitere Begründung Beweiswert
und Beweiskraft abgesprochen werde,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten, substanziellen und überzeu-
genden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nennen konnte,
dass er sein Asylgesuch hauptsächlich mit der allgemeinen Angst vor den
Islamisten begründete und auch zu Protokoll gab, er habe nichts mit der
ISIS zu tun gehabt (A18/11, F43 ff.),
dass er ferner nicht überzeugend darzulegen vermag, dass er als dienst-
tauglich erklärt und einbezogen worden sei (A18/11 F21 ff.),
dass begründete Zweifel an der Echtheit des eingereichten Aufgebotes
zum Militärdienst bestehen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass
in Syrien behördlicherseits ein Originalstempel der aufbietenden Behörde
angebracht worden sein müsste,
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dass somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kein Original eines
militärischen Aufgebots eingereicht wurde,
dass somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass überdies die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Widersprü-
che in den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die als offensicht-
lich nicht detailliert und ausweichend zu qualifizierenden Antworten des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Demonstration und der Verhaftung im
März 2013 nicht zu beanstanden sind,
dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären vermag,
weshalb und aus welchen Motiven er an der Demonstration festgenommen
worden sei (A18/11, F27),
dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte in der Lage sein müssen,
diese angebliche freiheitseinschneidende Erfahrung detailliert zu beschrei-
ben, was ihm nicht gelungen ist (A18/11, F55 ff.),
dass es sich zusammenfassend beim eingereichten Beweisstück mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handeln dürfte, was an-
gesichts der nicht überzeugenden und widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers mit der Aktenlage ohne weiteres in Übereinstimmung
zu bringen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und diese
durch den am 16. Dezember 2014 einbezahlte Kostenvorschuss gedeckt
sind.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler


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