D-6737/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-6737/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-6737/2012


U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien

A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012 / N_______.


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger vom
Volksstamm der B._______, eigenen Angaben zufolge seine Heimat im
März 2008 verliess, nach C._______ flog und mit dem Boot von der
D._______ bis nach E._______ gelangte, wo er um Asyl nachsuchte und
sich während der darauffolgenden vier Jahre aufhielt,
dass er von E._______ nach F._______ geflogen und sodann mit dem
Zug in die Schweiz gefahren sei, wo er am 9. September 2012 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) G._______ vom 17. September 2012 sowie der direkten Anhö-
rung vom 29. November 2012 zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen vorbrachte, das Leben in Nigeria sei für ihn und seine Familie
hart gewesen, weil lediglich seine Mutter verdient habe und sie nicht ge-
nügend zu Essen gehabt hätten,
dass er sein Studium aufgrund finanzieller Schwierigkeiten abgebrochen
habe und sich schliesslich für die Ausreise entschieden habe,
dass das Leben in E._______ fürchterlich gewesen sei, weil er weder ei-
ne Arbeit noch eine Unterkunft noch genügend zu Essen gehabt habe
und drei Monate in Parks habe übernachten müssen,
dass er deshalb seinen Vater angerufen und um Geld gebeten habe, da-
mit er in die Schweiz weiterreisen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 – eröffnet am
20. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asyl-
gesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner
Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101),
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dass der Beschwerdeführer Nigeria aufgrund wirtschaftlicher Probleme
verlassen habe, und ausser der schwierigen ökonomischen Situation der
Familie nichts gegen eine allfällige Rückkehr spreche,
dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrete,
dass eine Rückkehr nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere weder die in Nigeria herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers sprächen, und ihr auch keine individuellen Gründe ent-
gegenstünden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesun-
den und arbeitswilligen Mann handle, welcher über eine abgeschlossene
Schulbildung (Sekundarstufe) verfüge und verschiedene kleine Arbeiten
verrichtet habe,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener und
handschriftlichen Ergänzungen versehener Eingabe vom
28. Dezember 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventu-
aliter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe of-
fenzulegen, ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im Wesent-
lichen anführte, er habe den wahren Grund für das Verlassen seiner Hei-
mat bis anhin aus Angst verschwiegen,
dass seine Familie ihm den Besuch der Universität nicht habe finanzieren
können, weshalb er einen Freund um Hilfe gebeten habe, welcher ihn
Mitgliedern der H._______ vorgestellt habe,
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dass er sich gezwungen gesehen habe, sich dieser Gruppe anzuschlies-
sen, da ihr auch Dozenten und bekannte Persönlichkeiten aus der nigeri-
anischen Gesellschaft angehört hätten, und sie ihn finanziell unterstützt
habe,
dass er sich der von der Gruppe ausgehenden Gefahr bis zum Tod seines
besten Freundes, welcher vor seinem Haus mit einer Pistole erschossen
worden sei, nicht bewusst gewesen sei,
dass er für den Tod seines Freundes verantwortlich gemacht und in der
Folge von der Gruppe attackiert worden sei,
dass er deshalb in sein Dorf zurückgekehrt sei und an einer anderen
Schule weiterstudiert habe, er jedoch auch dort nicht in Ruhe gelassen
worden sei, weshalb er den Rat seines Lehrers befolgt und Nigeria
schliesslich verlassen habe,
dass er für die Beerdigung seiner Mutter nach Nigeria habe zurückkehren
wollen, ihm allerdings geraten worden sei, dies nicht zu tun, da seine Ge-
schichte noch immer nicht in Vergessenheit geraten sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchten müsse,
zumal die Mitglieder dieser Gruppe hohe Ämter im nigerianischen Staat
bekleideten und viel Macht hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus
der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbe-
gehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK
2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des wei-
ten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen,
die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfol-
gungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind,
die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ih-
rem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz,
gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse
höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Natur-
katastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen lediglich wirtschaftliche
Probleme für die Begründung seines Asylgesuches geltend machte,
dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Ver-
folgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeig-
net sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass er jedoch in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbrachte, sein Le-
ben sei in Gefahr, da er von der H._______ in ganz Nigeria und Afrika
verfolgt werde,
dass diese Vorbringen unglaubhaft sind, zumal er sowohl im Rahmen der
Kurzbefragung vom 17. September 2012 als auch der Anhörung vom
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29. November 2012 auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde
und die Kenntnisnahme dieser Pflicht mit eigenhändiger Unterschrift be-
stätigte,
dass er die Gelegenheit, die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vor-
bringen bereits beim BFM geltend zu machen, ungenutzt liess, und aus
den Protokollen keine Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer
habe sie aus Angst oder aus anderen Gründen nicht erwähnt,
dass der Abbruch des Studiums bislang mit Geldsorgen begründet wurde
(vgl. act. A15/8 S. 3 F13), in der Rechtsmitteleingabe indessen die Vorfäl-
le mit besagter Gruppe als Grund vorgeschoben wurden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift daher als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu qualifizieren sind und die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen somit nicht zu entkräften vermögen, weshalb das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend
machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer soweit aktenkundig ge-
sund ist, die Sekundarschule abgeschlossen hat, bereits arbeitstätig war
und in Nigeria über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie bei-
spielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel
für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren ist und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).




(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey


Versand: