D-6631/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Karar Dilini Çevir:
D-6631/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Abtei lung IV
D-6631/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6631/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 16. Juli 2009 von Lagos aus in einem Schiff verlassen habe und
drei Wochen später beziehungsweise am 14. August 2009 in
A._______ angekommen sei, von wo aus er am 16. August 2009 im
Zug in die Schweiz gefahren sei und gleichentags ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 7. September
2009 sowie der direkten Anhörung vom 7. Oktober 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger aus C._______ in D._______ State,
wo er seit seiner Geburt bis am 20. beziehungsweise am 25. Juli 2009
mit seinem Vater und seiner Schwester gelebt habe,
dass er sich zwischen dem Jahr 2003 und April 2008 für die People's
Democratic Party (PDP) engagiert habe, indem er sich mit Wahlbetrug
und Bekämpfung des Gegners beschäftigt habe,
dass er auf diese Weise einer Person zur Macht verholfen habe,
welche ihn jedoch nach der Machtübernahme allein gelassen habe,
dass er sich aus diesem Grund am 20. Juli 2008 an der Entführung
des Vaters des Staatssekretärs des D._______ States beteiligt habe,
um auf diese Weise mit der Erpressung einer Lösegeldsumme zu Geld
zu kommen,
dass nach der Entführung einer der Entführer Anzeige bei der Polizei
erstattet habe, worauf die Polizei sechs der Entführer habe
festnehmen und inhaftieren können,
dass sich der Beschwerdeführer einer Festnahme habe entziehen
können, weil er von den Festnahmen erfahren habe und nach
E._______ in F._______ State geflohen sei,
dass sein Übername in den Medien erschienen sei mit der Meldung, er
werde behördlich gesucht,
dass er somit überall in Nigeria nicht mehr sicher sei und sich deshalb
zur Flucht in die Schweiz entschlossen habe,
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dass er nie einen Reisepass und eine Identitätskarte besessen habe
beziehungsweise sich nicht erinnern könne, wo sich seine
Identitätskarte befinde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 14. Oktober 2009 – eröffnet am 16. Oktober 2009 –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlo-
sigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, stereotyp und
insbesondere widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten
Wahlbetrügereien detailliert zu beschreiben und auch nicht habe
angeben können, wann oder wie er diese begangen habe,
dass er hinsichtlich der vorgebrachten Entführung den dazu gestellten
Fragen ausgewichen sei und diesbezüglich an die Mitwirkungspflicht
habe erinnert werden müssen,
dass ihm nicht bekannt sei, wann die Entführung hätte stattgefunden
haben sollen,
dass er einmal ausgesagt habe, er habe seinen Wohnort am 25. Juli
2008 verlassen, während dies gemäss der zweiten Version unmittelbar
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nach der am 20. Juli 2008 stattgefundenen Entführung gewesen sein
soll,
dass er die Festnahme der Mitbeteiligten einmal auf den 24. Juli 2008
und das zweite Mal auf den 25. Juli 2008 festgelegt habe,
dass er auch unterschiedlich dargelegt habe, wie er von der
Festnahme der Mitbeteiligten erfahren habe, so nämlich nach der
ersten Variante von einem Kollegen und nach der zweiten Variante aus
den Medien,
dass die Medien gestützt auf die Erstbefragung im Juni 2009 über ihn
berichtet haben sollen, was er indessen in der Anhörung nicht mehr
erwähnt habe,
dass er sogar bestritten habe, dies je gesagt zu haben,
dass er demgegenüber erst anlässlich der Anhörung vorgebracht
habe, das Militär und die Polizei seien ständig in der Nähe seines
Hauses gewesen,
dass er dies nicht von Anfang an erwähnt habe, weil ihm dazu keine
Frage gestellt worden sei,
dass angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit weitere
Ungereimtheiten offen bleiben könnten,
dass unter diesen Umständen die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten,
dass zudem der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
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dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2009
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde mit
der nachfolgend aufgeführten Einschränkung einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
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dass er dazu einerseits geltend machte, er habe keinen Reisepass
und keine Identitätskarte besessen, während er andererseits nicht
wissen will, wo sich seine Identitätskarte befinde, was bereits
widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ist,
dass er ausserdem ohne jegliche Identitätspapiere in die Schweiz
gereist und nie einer Grenzkontrolle unterzogen worden sein will, was
mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, zumal die Reise aus Nigeria
in die Schweiz, welche durch mehrere Länder führt, an deren Grenzen
strenge Kontrollen stattfinden, ohne jegliche Identitätspapiere nicht zu
hinterlegen ist,
dass er zudem im Widerspruch dazu vorbrachte, sein Schlepper habe
für ihn ein Identitätsdokument gehabt, mit welchem er gereist sei,
dass er ferner seinen Reiseweg oberflächlich, detailarm und
substanzlos darstellte,
dass ihm nicht einmal der Name des Schiffes, mit welchem er von
Lagos nach A._______ gefahren sein will, oder dessen Flagge
bekannt ist,
dass seine gesamte Reise in die Schweiz von einem Freund bezahlt
worden sein soll, was indessen ebenfalls fern jeglicher Realität und
somit unglaubhaft ist,
dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt über die
Organisation seiner Reise in die Schweiz und über die Reise selber
substanzlos, realitätsfremd und konstruiert ausgefallen sind, was die
Unglaub-haftigkeit seiner Angaben über die fehlenden Identitäts- und
Reise-papiere untermauert,
dass er zudem – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte –
keine Bemühungen zur Papierbeschaffung nachwies oder glaubhaft
darlegte,
dass der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden
Einreichung von Identitätsdokumenten vollumfänglich zuzustimmen ist,
wonach keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass sich der Beschwedeführer in zahlreiche widersprüchliche
Angaben verstrickte,
dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen wird,
dass demgegenüber die Erklärungen des Beschwerdeführers im
Rahmen der Konfrontation mit den widersprüchlichen Angaben nicht
zu überzeugen vermögen,
dass das BFM auch zutreffend feststellte, die Aussagen des
Beschwerdeführers entbehrten der Substanz und könnten auch aus
diesem Grund nicht geglaubt werden,
dass sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden
durch das Anhörungsprotokoll zieht, was an den meist einzeiligen
Antworten auf den ersten Blick erkennbar ist,
dass der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend feststellte – den ihm gestellten Fragen immer wieder
auswich, indem er unpassende Antworten zu Protokoll gab, worauf ihn
die befragende Person mehrmals an die Mitwirkungspflicht erinnern
musste,
dass somit auch aus seinem Verhalten anlässlich der Anhörung auf die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen ist,
dass in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation beispielsweise
das fehlende Wissen des Beschwerdeführers über den Politiker, für
welchen er angeblich die Wahlmachenschaften ausgeführt haben will,
auffällt,
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dass er zudem einerseits ausführte, er habe seit Jahren an den
Wahlbetrügereien teilgenommen, um gleich im Anschluss zu Protokoll
zu geben, er habe insgesamt zwei Mal mitgemacht, was sich
miteinander nicht in Einklang bringen lässt,
dass er auch nicht im Detail angeben konnte, wie er und die andern
die Entführung vorbereitet haben und im Einzelnen vorgegangen sein
wollen,
dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der
Fluchtgründe von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert
worden sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
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unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer infolge seiner unglaubhaften Aussagen keine
Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebun-
dene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der Ausreise
seinen Lebensunterhalt mit Wahlbetrügereien und einer Entführung
verdient, was ihm indessen nicht geglaubt werden kann, wie die
vorstehenden Erwägungen zeigen,
dass somit bezüglich der Existenzsicherung glaubhafte Aussagen
fehlen,
dass die Asylbehörden indessen nicht verpflichtet sind, allfällige
Wegweisungshindernisse gestützt auf hypothetische Annahmen zu
prüfen, wenn diesbezüglich glaubhafte Angaben fehlen, weil der den
Behörden auferlegte Untersuchungsgrundsatz dort seine Grenzen
findet, wo die betroffene Person ihrer Pflicht zur Mitwirkung
nachzukommen hätte, was der Beschwerdeführer jedoch infolge der
Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren einerseits und
andererseits aufgrund seiner insgesamt unglaubhaften Aussagen nicht
erfüllte,
dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
habe eine andere als die von ihm angegebene berufliche Tätigkeit
ausgeführt und sich vor seiner Reise in die Schweiz seine Existenz
sichern können,
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dass es ihm unter den gegebenen Umständen möglich und zuzumuten
ist, sich in Nigeria eine legale Existenzsicherung aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, seine Eltern seien
gestorben, dies indessen aufgrund seiner insgesamt unglaubhaften
Aussagen zu bezweifeln ist und er keine entsprechenden Beweismittel
zu den Akten reichte,
dass deshalb auch das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes –
allenfalls im weiteren Sinn – anzunehmen ist,
dass insgesamt nicht angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr in sein Heimatland in
eines existenzielle Notlage,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ________ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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