D-6575/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl
Karar Dilini Çevir:
D-6575/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl
Abtei lung IV
D-6575/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Bangladesh,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6575/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 6. Juli 2008 und gelangte per Flugzeug nach Italien,
von wo aus er auf dem Landweg am 2. August 2008 in die Schweiz
einreiste. Am 4. August 2008 reichte er ein Asylgesuch ein. Am
28. August 2008 wurde er im A.________ befragt und am 10.
September 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen direkt angehört. Mit
Verfügung vom 15. September 2008 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger aus
Bangladesch, gehöre der Ethnie der Bengali an und habe seit seiner
Geburt bis am 2. Juni 2008 in C._______ gelebt, wo er auch
herkomme. Zwischen dem 2. Juni 2008 und dem Tag seiner Ausreise
habe er sich bei seiner Tante in D._______ aufgehalten. Er habe sich
in der Gruppie-rung Mukti Juddha Prajanmo Command (MJPC) in
C._______-Nord politisch engagiert und sei deren lokaler
Generalsekretär gewesen. Die Gruppierung trete dafür ein, dass
Kriegsverbrechen des Unabhängigkeitskampfes gerichtlich verfolgt
würden. Der Beschwerdeführer habe Demonstrationen durchgeführt,
Werbung für die Sache der MJPC gemacht und Quartierkomitees
gegründet. Die Gegner der MJPC könnten die Unabhängigkeit
Bangladeschs noch immer nicht akzeptieren. Anlässlich einer
Teamsitzung der Gruppierung seien der Beschwerdeführer und weitere
Teilnehmer von unbekannten bewaffneten Leuten angegriffen und
verletzt worden. Auf Bitten seiner Eltern habe er daraufhin die
Parteiarbeit während einem Jahr ruhen lassen. In der Nacht nach der
Parteiversammlung vom 27. April 2008, an welcher auch Gäste
teilgenommen hätten, sei der Beschwerdeführer telefonisch mit dem
Tod bedroht worden, was er am folgenden Tag bei der Polizei zur
Anzeige gebracht habe. Deswegen sei er am 5. Mai 2008 erneut
telefonisch bedroht worden. Anlässlich eines Besuches seines Bruders
im Studentenheim am 29. Mai 2008 habe sich in der Nacht ein
Tötungsdelikt ereignet, worauf am 31. Mai 2008 eine Anzeige erstattet
worden sei, auf welcher der Name des Beschwerde-führers nicht
enthalten gewesen sei. Am folgenden Tag indessen habe man seinen
Namen ebenfalls aufgeführt, obwohl er mit dem Tötungsdelikt nichts
zu tun gehabt habe. Am gleichen Tag habe sich die Polizei bei seinem
Bruder nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er seinen Wohnort
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verlassen und sich über Nacht versteckt. Am folgenden Tag, am 2. Juni
2008, sei er von der Polizei an seinem Wohnort gesucht worden,
weshalb er noch am gleichen Tag nach Gazipur gereist sei.
Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines Nationalitätenausweises zu
den Akten. Das Original habe er an seinem Wohnort zurückgelassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen
insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Es entspreche dem legitimen Anspruch des banglade-
schischen Staates, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen,
weshalb das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, gegen ihn
aufgrund einer Falschanzeige eingeleitete Strafverfahren für sich allein
keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
politischen Einstellung und wegen seiner Aktivitäten nicht mit einem
korrekten Verfahren rechnen könne, da auch unter dem Notstands-
regime eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe allein
wegen der politischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht erkennbar sei. Vielmehr seien im Kampf
gegen die Korruption und im Justizsystem Fortschritte erzielt worden,
weshalb nun auch untere Gerichtsinstanzen in Bangladesch
unabhängig geworden seien. Unter diesen Umständen sei es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit Hilfe eines Anwaltes und den
ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Wehr zu setzen und seine
Unschuld zu beweisen. Zudem habe er keine Beweismittel angeboten
und keine rechtstauglichen Identitätsausweise eingereicht, weshalb
Abklärungen nicht möglich seien. Gegen die von ihm ferner geltend
gemachten telefonischen Bedrohungen könne sich der Beschwerde-
führer zur Wehr setzen, indem er sich – wie gemäss seinen Angaben
bereits getan – an die zuständigen staatlichen Organe wende, welche
ihrer Schutzpflicht nachkämen. Zudem stehe es ihm offen, den lokal
bedingten Übergriffen mit der Verlegung des Wohnsitzes in einen
andern Landesteil auszuweichen. In D._______ sei er beispielsweise
nicht behelligt worden. Somit sei er auf die Schutzgewährung durch
die Schweiz nicht angewiesen. Schliesslich hätten die Ereignisse im
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Jahr 2006 nicht zur Ausreise geführt, weshalb sie nicht als kausal für
die Ausreise und somit nicht als asylrelevant zu betrachten seien. Den
Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2008
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl
zu gewähren und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur
Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Argumentation
der Vorinstanz angesichts der in Bangladesch herrschenden Korrup-
tion, Bestechung und des Amtsmissbrauchs nicht geteilt werden
könne. Es sei fraglich ob die auf dem Papier festgehaltene Trennung
von Exekutive und Judikative in Bangladesch auch tatsächlich
angewendet werde. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer über
seinen Bruder beschafften und nun nachgereichten Beweismittel
müsse vom Gegenteil ausgegangen werden. Die Jamaat-e-Islam
verfüge über enorme Macht und Einfluss auf die Behörden und die
Regierung. Der Beschwerdeführer könne im Fall einer Festnahme
nicht mit einem fairen Verfahren rechnen und es drohe ihm sogar die
Ermordung während der Haft. Zudem sei es fraglich, ob die Behörden,
welche den Beschwerdeführer mittels falscher Anschuldigungen und
Anklagen schwer belasteten, ihn gegen Übergriffe durch Dritte
schützen würden. Anlässlich der geltend gemachten Schussverletzung
des Beschwerdeführers im Jahr 2006 durch Angehörige der Jamaat-e-
Islam habe die Polizei keine Untersuchung eingeleitet oder jemanden
festgenommen und zur Rechenschaft gezogen. Angesichts der in
Bangladesch herrschenden Verhältnisse – dem Ausnahmezustand in
ländlichen Gebieten und der schleppenden Justizreform – seien
Grundfreiheiten massiv eingeschränkt worden und durch die Sicher-
heitskräfte ausgeübte Menschenrechtsverletzungen straffrei geblieben.
Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer als führender Aktivist der MJPC und der „freedem
(recte: freedom) fighters“ von der Jamaat-e-Islam mit falschen
Anschuldigungen bei der Polizei aus dem Weg geräumt werden solle.
Bangladesch sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor
Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Es drohe ihm deshalb eine
unrechtmässige, unverhältnismässige und grausame Strafe. Er werde
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landesweit gesucht. Zudem habe er keine Unterkunft, kein
Beziehungsnetz und keine Arbeit.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 10. Okto-
ber 2008, Mailkopien, die Kopie eines First Information Reports vom
30. Mai 2008, die Kopie eines Order Sheets vom 1. Juni 2008, mehrere
Kopien der Internetversion des Daily Star (vom 1. Juni 2008, vom 3.
Oktober 2008, vom 13. Oktober 2008 und vom 15. Oktober 2008), die
Kopie eines Ezahar unbekannten Datums, eine Bestätigung der
Organisation Muktijuddha Projanma Command vom 23. November
2007 in Kopie mit englischer Übersetzung in Kopie, die Kopie einer
Bestätigung über die Verletzung seines Vaters vom 13. September
2000, eine behördliche Bestätigung über seinen Vater als Teilnehmer
am Krieg vom 11. Juni 2005 in Kopie mit englischer Übersetzung in
Kopie und eine Bestätigung über seinen Vater als Kriegsverletzter vom
24. Juni 1999 in Kopie mit englischer Übersetzung in Kopie.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Anwaltes nach Art. 65 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen
verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert
angesetzter Frist seinen Nationalitätenausweis im Original und Kopien
der in der Beschwerdeschrift erwähnten Mails vom 14. bis am
16. Oktober 2008 nachzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass
im Fall eines fehlenden Originalausweises die eingereichten Beweis-
mittel nicht seiner Person zugeordnet werden könnten. Zudem wurde
er aufgefordert, innert Frist die beigelegten englischsprachigen
Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen.
E.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzungen der Beweismittel zu den Akten und erklärte, für die
Richtigkeit der Übersetzungen stehe er ein. Weder die Kopien der
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Mails noch der Nationalitätenausweise oder ein anderes Identitäts-
dokument wurden nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen
und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer ein
Ezahar, einen FIR und ein Order Sheet im Original, eine Bestätigung
der Partei über seine Wahl als Generalsekretär sowie Fotos und einen
Briefumschlag, eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen Unbe-
kannt bei der Polizei, eine Anerkennung seines Vaters als
Freiheitskämpfer und einen Briefumschlag samt Übersetzungen zu
den Akten. Er machte geltend, er habe diese Beweismittel nicht früher
erhalten und somit nicht vorher einreichen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab
auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der
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angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vor-
instanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wur-
de bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 dargelegt,
dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu
qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der
Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvol-
lzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage
hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so
dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.1 Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Beschwerdeführer kein
rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Ziff. c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) eingereicht. Damit können sämtliche, von ihm
im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel nicht seiner
Person zugeordnet werden, wie in der Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2008 bereits feststellt wurde.
5.2 Sofern die Beweismittel nur als Kopien zu den Akten gegeben
wurden, kann deren Echtheit nicht überprüft werden, weshalb sie
einen verminderten Beweiswert aufweisen und nicht tauglich sind,
einen aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt
zu belegen. Zudem sind amtliche Dokumente aus Bangladesch leicht
käuflich erwerbbar und vermögen auch aus diesem Grund nur das zu
beweisen, was aus andern Gründen als glaubhaft zu erachten ist.
Schliesslich ist vorliegend nochmals festzuhalten, dass die –
nachträglich als Originale eingereichten Beweismittel – mangels
Vorliegen eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers nicht dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Zudem ergeben sich,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hinsichtlich der
eingereichten Beweismittel verschiedene Ungereimtheiten, weshalb an
der Echtheit der Beweismittel Zweifel auch aus diesem Grund
angebracht sind beziehungsweise von deren missbräuchlichen
Verwendung auszugehen ist.
5.2.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008
festgehalten wurde, enthält das als „Ezahar“ bezeichnete Dokument
kein Datum, womit es zeitlich nicht eingeordnet werden kann. Da es
sich um eine Eingabe an die Behörden Bangladeschs handelt, müsste
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im Fall der Echtheit des Dokuments zumindest das Datum des
Eingangs vermerkt sein. An der Echtheit des Beweismittels ist deshalb
– trotz angebrachter Echtheitsbestätigung – schon aus diesem Grund
zu zweifeln. Darüber hinaus bestätigt die englische Version des
Dokuments inhaltlich einen Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer
nicht vorgebracht wurde: Gemäss dem Dokument wurden drei Männer
namens E._______ und F._______ sowie die Sicherheitsangestellten
namens G._______ und Z._______ verdächtigt. Der Beschwerdeführer
gab zwar an, er heisse Z._______; indessen kann seinen Aussagen
nicht entnommen werden, er sei Sicherheitsangestellter gewesen. Der
Inhalt des Dokuments lässt sich somit in einem wesentlichen Punkt
nicht mit seinen Aussagen vereinbaren, weshalb das Dokument nicht
als authentisch betrachtet werden kann. Diese inhaltlichen
Divergenzen lassen darauf schliessen, dass das Beweismittel
konstruiert wurde. Gestützt auf diese Erkenntniss kann das Dokument
nicht als echt gelten.
5.2.2 Da sich das Dokument mit der Überschrift „Order Scheet“ auf
das unter 6.2.1 erwähnte Dokument „Ezahar“ bezieht, welches
offensichtlich als gefälscht zu betrachten ist, kann auch dieses
Dokument nicht echt sein. An dieser Einschätzung vermag auch die
nachträgliche Einreichung des Originals dieses Dokuments nichts zu
ändern. Seltsam ist auch, dass auf dem Order Sheet ein Ezahar Nr. 67
vom 31. Mai 2008 erwähnt wird, während das vom Beschwerdefürher
eingereichte Dokument mit dieser Bezeichnung weder ein Datum noch
eine Nummer aufweist. Die beiden eingereichten Beweismittel – das
Ezahar und der Order Sheet – sind somit nicht miteinander kompati-
bel, was ebenfalls auf eine Konstruktion von Dokumenten hinweist.
Bezeichnenderweise war die ursprünglich als Kopie eingereichte
Version des Order Sheet ein zweiseitiges Dokument, während das
Original nur noch aus einer Seite besteht. Auch diese Ungereimtheiten
lassen auf gefälschte Dokumente schliessen. An dieser Einschätzung
vermag ein nachträglich eingereichtes Dokument im Original infolge
der leichten käuflichen Erwerbbarkeit nichts zu ändern.
5.2.3 Ferner reichte der Beschwerdeführer einen First Information
Report (FIR) vom 30. Mai 2008 zu den Akten. In der Beschwerdeschrift
wurde dazu geltend gemacht, der Name des Beschwerdeführers sei
auf diesem FIR noch nicht enthalten. Erst auf der darauf folgenden
Anklageschrift sei er namentlich erwähnt (Beschwerdeschrift S. 3). In
den Befragungen machte er geltend, am 31. Mai 2008 sei Anzeige
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erstattet worden, wobei sein Name noch nicht eingetragen gewesen
sei. Erst am 1. Juni 2008 habe man seinen Namen nachgetragen (Akte
A1/9 S. 4 und Akte A7/12 S. 4). Der zunächst vom Beschwerdeführer
als Kopie eingereichte FIR enthielt denn seinen Namen auch nicht,
wobei aus der Kopie ersichtlich ist, dass am unteren Rand etwas
fehlte. Der mit Eingabe vom 19. Januar 2009 nachgereichte FIR
indessen enthielt den Namen des Beschwerdeführers, was mit seinen
Aussagen nicht vereinbart werden kann. Auch das Datum des FIR –
nämlich der 30. Mai 2008 – ist mit seinen Angaben nicht übereinstim-
mend, da gemäss seinen Vorbringen erstmals am 31. Mai 2008 eine
Anzeige erstattet worden sein soll. Somit stimmen die Aussagen des
Beschwerdeführers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in
der Beschwerdeschrift nicht mit dem nachträglich eingereichten FIR
überein, womit auch bei diesem Dokument von einer Konstruktion
ausgegangen werden muss.
5.2.4 Infolge der zahlreichen, aus den zu den Akten gegeben
Beweismitteln ersichtlichen Unstimmigkeiten sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei von Anhängern der Jamaat-e-Islam zu
Unrecht der Tötung eines Studenten beschuldigt worden und werde
nun in seinem Heimatland wegen eines ihm zu Unrecht angelasteten
Tötungsdeliktes gesucht, nicht belegt. Vielmehr ist aufgrund der
Unvereinbarkeiten von gefälschten oder erschlichenen Beweismittel
auszugehen. Die Beweismittel „Ezahar“, „Order Sheet“ und „First
Information Report“ werden deshalb gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, er
werde in seinem Heimatland wegen einer zu Unrecht erfolgten
Anschuldigung behördlich gesucht und habe deswegen mit einem
Gerichtsverfahren zu rechnen.
5.3 Im Übrigen ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach eine
allfällige Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer als
rechtsstaatlich legitime Handlung des Staates Bangladesch zu
betrachten ist, zuzustimmen, wobei aufgrund der unglaubhaften
Angaben ohnehin zu bezweifeln ist, dass er in ein solches verwickelt
ist. Die im Beschwerdeverfahren mit Hilfe von kopierten Beweismitteln
geltend gemachte Korruption in Bangladesch vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits beziehen sich die
diesbezüglichen Beweismittel nicht auf den Beschwerdeführer persön-
lich und sind somit nicht geeignet, in seinem Fall eine drohende
asylrelevante oder menschenrechtswidrige Behandlung glaubhaft
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darzustellen; andererseits hat sich gestützt auf die obenstehenden
Erwägungen gezeigt, dass die geltend gemachte drohende Strafverfol-
gung nicht geglaubt werden kann.
5.4 Gegen allfällige Bedrohungen durch Drittpersonen kann sich der
Beschwerdeführer mit Hilfe der staatlichen Organe zur Wehr setzen,
wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte. Der Beschwerdeführer hat
gemäss Aktenlage eine Strafanzeige gegen die Bedroher eingereicht,
womit erkennbar ist, dass die Bevölkerung Bangladeschs Zugang zur
Strafverfolgungsbehörde hat, was für das Vorhandensein eines
Gerichtsverfahrens spricht. Sein Einwand, beim Vorfall im Jahr 2006
habe keine Untersuchung stattgefunden, was auf das mit Mängeln
behaftete Justizsystem in Bangladesch zurückzuführen sei, kann in
dieser pauschalen Aussage nicht gehört werden, zumal er keine
entsprechenden Beweismittel einreichte und an seinen Ausführungen
zu zweifeln ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
5.5 Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem
andern Ort innerhalb seines Heimatlandes niederzulassen, um
allfälligen weiteren Bedrohungen durch Drittpersonen auszuweichen.
Sein Einwand, er werde überall in Bangladesch gesucht, ist weder
überzeugend noch belegt. Vielmehr spricht sein Aufenthalt in
D._______, wo er sich gemäss Aktenlage während einiger Zeit
aufgehalten habe und wo ihm nichts passiert sei, ebenso gegen eine
landesweite Verfolgung wie die unglaubhaften Angaben über die zu
Unrecht erfolgten Anschuldigungen.
5.6 An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 19. Januar
2009 nachgereichten Beweismittel insgesamt nichts zu ändern,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
5.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen vermögen nach dem Gesagten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es
ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die
missbräuchlich verwendeten Beweismittel werden – sofern sie im
Original vorliegen – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Seite 11
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, in Bangladesch
herrsche Korruption und er müsse bei seiner Rückkehr Verfolgung
wegen zu Unrecht erhobener Strafverfahren befürchten. Weder mit den
allgemeinen Ausführungen noch mit den Vorbringen hinsichtlich der
angeblich zu Unrecht erfolgten Verfolgung – welche sich als
unglaubhaft herausgestellt hat – vermag er indessen das Bestehen
eines „real risk“ glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Bangladesch eine Gefahr droht, welche den
Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liesse. Eine asylrele-
vante Kollektivverfolgung von Sympathisanten oder Mitgliedern der
MJPC ist nicht feststellbar, so dass sich aus einer allfälligen
Mitgliedschaft in dieser Gruppierung keine individuelle Gefährdung
ableiten lässt. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft im
Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen, jedoch
herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von einer Situation
unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Januar 2007
durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte
Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit eher zu
einer Verbesserung geführt. Nach den Wahlen vom 29. Dezember
2008 ist überdies damit zu rechnen, dass in Bangladesch der
Ausnahmezustand aufgehoben wird und im Land eine Rückkehr zur
Demokratie zu erwarten ist. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten
Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage
im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht mithin nicht.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht
darzutun, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkre-
ten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
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Situation geraten würde. Der junge, ledige Beschwerdeführer, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat bis zu
seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2008 in Bangladesch gelebt. Er
ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch verfügt
er im Heimatland über ein Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben
leben die Eltern und mehrere Geschwister in C._______ und eine
Tante in D._______. Gestützt auf seine Aussagen führte der
Beschwerdeführer vor der Ausreise ein Lebensmittelgeschäft, spricht
bengalisch und wenig englisch und hat das C._______ College
abgeschlossen, womit er über eine genügende Bildung und
Berufserfahrung verfügt, um sich bei der Rückkehr in sein Heimatland
eine neue Existenz aufbauen zu können. Insgesamt kann somit davon
ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wird
integrieren können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
22. Dezember 2008 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 22. Dezember 2008 bezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die als Originale eingereichten Beweismittel (Ezahar, FIR und Order
Sheet) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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