D-6574/2015 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Revision; Asyl und Wegweisung
Karar Dilini Çevir:
D-6574/2015 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Revision; Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung IV
D-6574/2015
brl



Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Partei

A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
Gesuchsteller,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern


Gegenstand

Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014
vom 4. August 2015 / N (…).



D-6574/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November
2013 und reiste am 25. November 2013 in die Schweiz ein, wo er am sel-
ben Datum um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er im Wesentli-
chen geltend, von unbekannten Personen gesucht worden zu sein, wes-
halb er sich auf Anraten seines Bruders B._______ zur Ausreise entschlos-
sen habe.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das BFM (heute SEM) fest,
der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylge-
such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen
seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Eine dagegen
am 19. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-7437/2015 vom 4. August 2015 vollumfänglich ab.
C.
C.a Mit einer als „Wiedererwägungsgesuch resp. Mehrfachgesuch“ be-
zeichneten Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. Oktober 2015 beantragte
der Gesuchsteller beim SEM, die Verfügung vom 20. November 2014 sei
in den Dispositivziffern 1 bis 3 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
C.b Zur Begründung machte er geltend, im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens vorgebracht zu haben, an seinem Arbeitsort – einem Gemischtwa-
renladen – Ende 2012 gesucht worden zu sein. Aufgrund dieser Sachlage
habe ihn sein Bruder B._______ (alias C._______) dazu angehalten, sich
bis zur erforderlichen Flucht aus dem Heimatland versteckt zu halten. Der
Bruder sei im Jahr 2010 gezwungen worden, für die Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP) zu kandidieren. Bei diesen politischen Aktivitäten
habe er (der Gesuchsteller) ihn unterstützt. Im Sommer/Herbst 2014 sei
B._______ verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er habe
ausreisen müssen. Er habe diese Informationen im Oktober 2014 beim bis
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dahin letzten Telefonat mit ihm erfahren. Danach sei der Kontakt abgebro-
chen. Über den Aufenthaltsort seines älteren Bruders D._______ habe er
seit Jahren keine Kenntnis gehabt. Am 5. September 2015 sei er von
B._______ telefonisch kontaktiert worden. Er habe ihm mitgeteilt, dass er
in E._______ und D._______ seit bereits acht Jahren in F._______ lebe.
Letzterer werde gemäss einer Fahndungsliste vom 21. März 2014 durch
die srilankischen Sicherheitskräfte gesucht. D._______ habe sich in
F._______ exilpolitisch betätigt und gleichzeitig Geld für die Folgen des
Tsunami gesammelt. Die Sicherheitskräfte würden ihm indes unterstellen,
er habe das Geld für die Unterstützung und Finanzierung der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschafft. Ferner habe er von B._______ er-
fahren, dass dieser wegen seiner Kandidatur für die EPDP und der Fahn-
dung nach D._______ im Juli 2014 polizeilich festgenommen, für fünf bis
sechs Tage eingesperrt, verhört und misshandelt worden sei. Danach habe
er sich freigekauft und die eigene Flucht vorbereitet. Er sei indes nach un-
gefähr zwei Monaten mit einem weissen Van entführt und durch Unbe-
kannte erneut verhört und misshandelt worden. Durch Schmiergeld sei er
wieder freigekommen. Im Oktober 2014 sei er von Sri Lanka nach
E._______ geflohen und habe dort am
(…) 2015 Asyl erhalten. D._______ sei seit längerem niederlassungsbe-
rechtigt in F._______. Die Asylrelevanz der Vorbringen (des Gesuchstel-
lers) erhärteten sich aufgrund der neuen Informationen. Diese seien ihm
im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen und als neu und
erheblich zu qualifizieren. Dass B._______ wegen seiner Tätigkeiten für
die EPDP und einer Reflexverfolgung aufgrund des Engagements von
D._______ in F._______ 2014 in Sri Lanka verfolgt worden sei und in der
Folge in E._______ Asyl erhalten habe, verändere die Bewertungsgrund-
lage seiner eigenen Vorbringen. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten
auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Heimatland ausge-
gangen werden.
C.c Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Gesuch-
stellers, zwei Kopien einer Fahndungsliste sowie Dokumente der beiden
Brüder bei.
D.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 übermittelte das SEM die Eingabe
samt Beweismitteln dem Gericht zur Prüfung unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten.
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E.
Am 15. Oktober 2015 veranlasste das Gericht einen provisorischen Voll-
zugsstopp.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Eingabe vom 5. Oktober 2015 werde als Revisionsgesuch entge-
gengenommen, und setzte den Vollzug aus. Das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
G.
Am 1. Dezember 2015 reichte der Gesuchsteller eine weitere Kopie einer
Fahndungsliste ein. Darin werde sein Bruder D._______ erneut aufgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungs-
weise SEM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern
2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur
Anwendung (Art. 47 VGG).
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1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeent-
scheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der angerufene
Revisionsgrund (Art. 121 – 123) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67
Abs. 3 VwVG).
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Revisionseingabe
den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen
und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) geltend. Es
ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hinreichen-
den Begründung auszugehen.
2.2 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen
an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG)
und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeur-
teils vom 4. August 2015 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen
Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzu-
treten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist.
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, nachträglich entscheidende Tatsachen
und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu
können (vgl. dazu vorstehend Bst. D). Zusammenfassend macht er gel-
tend, aufgrund der nachträglich erfahrenen und durch Beweismittel beleg-
ten Sachverhaltsumstände habe sich die Bewertungsgrundlage seiner
eigenen Vorbringen entscheidend verändert. Es müsse gestützt auf die
neuen Fakten auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Hei-
matland ausgegangen werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
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nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisi-
onsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
4.2 Die vom Gesuchsteller nachgereichte Kopie einer Fahndungsliste da-
tiert vom 20. November 2015 kann im Revisionsverfahren daher nicht be-
rücksichtigt werden (vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.).
4.3 Zuvor reichte der Gesuchsteller aber zwei Fahndungslisten vom
21. März 2014 ein. Diese haben im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentli-
chen Verfahrens (4. August 2015) bereits bestanden und sind damit revisi-
onsrechtlich relevant.
4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisi-
onsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Be-
weismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder
die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbe-
standsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu
einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tat-
sachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307).
4.4.1 Prozessgegenstand des früheren – mit dem Urteil vom 4. August
2015 rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens bildete die Frage, ob
dem Gesuchsteller im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Dies wurde verneint, weil es ihm nicht gelungen sei, seine Befürchtungen
hinreichend zu substanzieren. Seine Aussage, möglicherweise Opfer einer
Reflexverfolgung zu sein, wurde im Beschwerdeurteil als blosse Mutmas-
sung qualifiziert (vgl. E. 5.3.1).
4.4.2 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 sind in erster Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet,
deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt ist. In diese "Stop-List" aufgenommen werden insbesondere Perso-
nen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche
Anordnung enthält, und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafver-
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fahren eröffnet wurde. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen ent-
sprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor
einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und ihre
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen (vgl. insb. E. 8.5.2).
4.4.3 Die beiden erwähnten Ausdrucke der Fahndungsliste sind somit im
Sinne einer veränderten Tatbestandsermittlung grundsätzlich geeignet,
eine entsprechende Gefährdung des Bruders D._______ des Gesuchstel-
lers im Falle seiner Rückkehr als neue Tatsache zu belegen, und führen
nicht bloss zu einer Würdigung bereits bekannter Fallumstände, und zwar
umso weniger, da er ja bisher eine allfällige Gefährdung wegen der Aktivi-
täten von B._______ und nicht von D._______ ins Feld führte. Auf den
eingereichten Ausdrucken findet sich ein Internetlink (…), der offenbar auf
die Homepage (…) führt. Unter (…) kommt man sodann auf die Liste von
gesuchten Personen, deren Ausdruck im vorliegenden Verfahren einge-
reicht wurde und auf der der Bruder D._______ figuriert. Dies weist klar
darauf hin, dass der Bruder D._______ tatsächlich im Fokus der Behörden
steht. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu D._______ ist im or-
dentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Als naher Angehöriger
einer behördlich gesuchten Person könnten ihm mithin ebenfalls relevante
Sanktionen drohen. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung,
die vagen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende Reflexverfolgung
schliessen, lässt sich mithin aufgrund des sich verändert darstellenden
Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr
sind die erwähnten Beweismittel nach dem Gesagten grundsätzlich geeig-
net, eine relevante Gefährdung des Gesuchstellers im Heimatstaat im
Sinne einer Reflexverfolgung bereits bei der Einreise am Flughafen als
neue Tatsache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren ange-
nommene unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen. In-
wieweit die ferner geltend gemachte Behelligung von B._______ im Jahre
2014 und das ihm in E._______ offenbar gewährte Asyl revisionsrechtlich
zu beurteilen sind, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, da sich die Ge-
fährdung des Gesuchstellers bereits aufgrund der geltend gemachten Si-
tuation von D._______ neu darstellt.
4.5 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf
die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage ge-
wesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Der Ge-
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suchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, seit längerer Zeit kei-
nen Kontakt zu D._______ gehabt zu haben. Er habe angenommen, dass
dieser verschollen sei. Erst beim Telefonat mit B._______ vom 5. Septem-
ber 2015 habe er von dessen Aktivitäten verbunden mit behördlicher
Fichierung erfahren. Es stellt sich demnach die Frage, ob vom Gesuchstel-
ler hätte verlangt werden können, bereits im ordentlichen Verfahren eine
(indirekte) Kontaktaufnahme zu D._______ aufzunehmen, um die eigene
Situation betreffend allfälliger Gefährdung zu verdeutlichen. Aufgrund der
Fallumstände erschien dies aber auch in Berücksichtigung seiner Mitwir-
kungspflicht nicht als geboten, da er über dessen Schicksal gemäss eige-
nen Angaben keinerlei Kenntnisse hatte und bei der Anhörung darlegte,
seit drei Jahren nichts mehr von ihm gehört zu haben (vgl. A 19/9 Antworten
7 f.). Die neu eingereichten Beweismittel und die neue Tatsache können
daher nicht als verspätet geltend gemacht qualifiziert werden.
4.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Gesuchsteller
am 5. Oktober 2015 im Revisionsverfahren eingereichten Fahndungslisten
als revisionsrechtlich erheblich und neu zu erachten sind. Aufgrund dieser
Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014 vom 4. August 2015 aufzuhe-
ben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen
(vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
5.2 Dem Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwen-
digen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.– (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bun-
desverwaltungsgericht auszurichten.

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(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014 vom 4. August
2015 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wie-
der aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1500.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber


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