D-6308/2013 - Abteilung IV - Visum aus humanitären Gründen (Asyl) - Schengen-Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Ver...
Karar Dilini Çevir:
D-6308/2013 - Abteilung IV - Visum aus humanitären Gründen (Asyl) - Schengen-Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Ver...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-6308/2013


U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / (…).


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Sachverhalt:
A.
A.a Am 11. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizeri-
sche Botschaft in Kairo (nachfolgend Botschaft) um Ausstellung eines
Schengen-Visums aus humanitären Gründen.
A.b Im Rahmen einer Befragung durch die Botschaft vom 13. Februar
2013 begründete er die Gesuchstellung damit, dass er im Juni 2012 von
Eritrea aus in den Sudan entführt worden sei. Man habe ihn schwer ge-
schlagen und in den Sinai (Ägypten) verbracht. Die Entführer hätten eine
Lösegeldforderung gestellt. Am 14. November 2012 sei er freigelassen
worden. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er hänge in Ägypten
von der Unterstützung durch Landsleute ab. Er halte sich legal in Ägypten
auf, das UNHCR habe ihm eine "Asylum Seeker Registration Card" aus-
gestellt. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da die heimatlichen
Behörden in seine Entführung verwickelt gewesen seien. In der Schweiz
lebe seine Cousine B._______.
A.c Die Botschaft wies das Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Vi-
sums am 24. Februar 2013 – der Entscheid wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 28. Februar 2013 eröffnet – ab.
B.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin beim BFM am
21. März 2013 Einsprache gegen die Verweigerung eines humanitären Vi-
sums erheben. Für die Begründung der Einsprache und die beigelegten
Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 – eröffnet am 9. Oktober 2013 – wies
das BFM die Einsprache vom 21. März 2013 ab. Die Verfahrenskosten
von Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. November 2013
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei der Einsprache vom
21. März 2013 stattzugeben und das BFM bzw. die zuständige Schweizer
Botschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum aus
humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
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Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei
(vgl. S. 5 derselben).
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfü-
gung vom 22. November 2013 gut und verzichtete demgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehm-
lassung an das BFM.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2013
zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 12. Dezember 2013 übermittelte die Rechtsvertreterin ihre Kostenno-
te vom 29. Mai 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügun-
gen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines eritreischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und
Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ih-
re fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehöri-
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ge nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag nach Konsultation
des BFM abgewiesen habe, da die fristgerechte Wiederausreise des Be-
schwerdeführers nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert
erachtet worden sei, zumal um einen dauerhaften Schutz in der Schweiz
nachgesucht worden sei. Es lägen auch keine humanitären Gründe vor,
die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lies-
sen. Die wäre nur dann der Fall, wenn bei einer Person offensichtlich da-
von ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat
an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig
mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situ-
ation unmittelbarer Gefährdung der Fall sein. Befinde sich die Person in
einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, es bestehe keine
Gefährdung mehr.
Der Beschwerdeführer halte sich in einem Drittstaat auf und habe als vom
UNHCR anerkannter Flüchtling Zugang zu von verschiedenen Hilfsorga-
nisationen bereitgestellten medizinischen Einrichtungen. Seine Lebens-
bedingungen seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler
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anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen, nicht
solch gravierender Art, als dass ein behördliches Eingreifen unumgäng-
lich sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung
des beantragten Visums nicht und die Botschaft habe dessen Ausstellung
zu Recht verweigert.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Einschätzung der Situa-
tion des Beschwerdeführers durch das BFM werde als falsch erachtet.
Sie widerspreche Länderberichten von Nichtregierungsorganisationen,
die sich mit den konkreten Lebensbedingungen von den zirka
500'000 Asylsuchenden und Flüchtlingen in Ägyptern auseinandergesetzt
hätten. Ägypten verfüge über keine Asylgesetzgebung und habe kein Sy-
stem zur Abklärung des Flüchtlingsstatus. Deshalb übernehme das
UNHCR alle Aktivitäten bezüglich Registrierung, Dokumentation und Asyl-
gewährung. Vor allem afrikanische Flüchtlinge würden aufgrund ihrer
Hautfarbe diskriminiert. Der Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheits-
versorgung sei limitiert. Da es keine Flüchtlingslager gebe, schafften es
die Migranten nicht einmal, ein Dach über dem Kopf zu bekommen. Die
aus Syrien geflohenen Menschen verschärften die instabile Lage zusätz-
lich. Irregulären Migranten drohe die Inhaftierung und Rückschaffung ins
Heimatland. Die vom UNHCR geleistete finanzielle Hilfe habe eingestellt
werden müssen. Die Flüchtlinge würden in die Hände von Schlepperban-
den getrieben. Der Beschwerdeführer sei von dieser Situation härter be-
troffen als andere Flüchtlinge. Seine körperliche Integrität sei nach wie
vor bedroht, da seine aus der Geiselhaft davongetragenen körperlichen
und seelischen Wunden nicht angemessen versorgt worden seien. Dies
mache ihn in besonderem Mass schutzbedürftig und erfordere ein Ein-
greifen der Schweizer Behörden. Amnesty International habe die ägypti-
schen Behörden aufgefordert, die Entführungsopfer, die in den Sinai ge-
bracht würden, zu schützen und zu unterstützen.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
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1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012
betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der In-
ternetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013
vom 30. September 2013 E. 4.3).
5.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer vom UNHCR Kairo registriert wurde; ein entsprechender Ausweis
wurde ihm Ende 2012 ausgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich der Auffassung des BFM, für den legal in Ägypten lebenden
Beschwerdeführer bestehe dort keine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung an Leib und Leben, an. Er lebt seit November 2012 in
Ägypten und hat nicht geltend gemacht, konkrete Probleme mit den ägyp-
tischen Behörden gehabt zu haben, weshalb auch nicht von einer ernst-
haften und konkreten Gefahr einer Abschiebung nach Eritrea ausgegan-
gen werden kann. Angesichts der allgemeinen Lage, in der sich Flüchtlin-
ge in Ägypten befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass er sich in einer
schwierigen Lage befindet, von der indessen ein grosser Teil der sich in
diesem Land aufhaltenden Flüchtlinge betroffen ist. Seinen Aussagen ge-
mäss wurde er von eritreischen Freunden unterstützt und es ist davon
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auszugehen, dass er auch von seinen im Ausland lebenden Verwandten
bei Bedarf finanzielle Zuwendungen erhalten kann. Den Akten ist ebenso
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von seinen Ent-
führern freigelassen wurde, vom IOM Kairo die notwendige medizinische
Hilfe erhielt. Für die heute noch benötigte weitere medizinische Betreu-
ung kann er sich zum Beispiel an eines der vier von der Caritas in Kairo
betriebenen Gesundheitszentren wenden, die dafür besorgt sind, die me-
dizinische Grundversorgung unentgeltlich sicherzustellen. Bei Bedarf wür-
de er von dort an spezialisierte Ärzte oder Kliniken weiterverwiesen. Für
in diesem Zusammenhang entstehende Kosten kann er sich an das
UNHCR oder seine im Ausland lebenden Verwandten wenden. Ange-
sichts des vorstehend Gesagten hat das BFM berechtigterweise befun-
den, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht un-
umgänglich. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Arti-
kel und Berichte über Entführungen afrikanischer Migranten und Löse-
gelderpressungen durch im Sinai operierende Beduinen nichts.
5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
7.
7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihm mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen
keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht.

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Bot-
schaft in Kairo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler


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