D-6271/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Okt...
Karar Dilini Çevir:
D-6271/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Okt...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-6271/2012


U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien

A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 / N (…).


D-6271/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 7. oder
8. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am 8. Juli 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde
er am 13. Juli 2007 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am
21. Januar 2008 in C._______ angehört (Anhörung).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei schiitischen Glaubens und stamme aus D._______, wo er bis
zu seiner Ausreise gelebt habe. Ab dem Jahre 1989 sei er bei den
Basidsch-e Mostaz'afin (paramilitärische Miliz des Iran, Anm. BVGer;
nachfolgend: Basij) gewesen, wo er in der Administration gearbeitet habe
und für Propaganda und Publikationen zuständig gewesen sei. Als man
ihn für eine Grundausbildung bei den Quds-Truppen habe rekrutieren
wollen, wo er für Auslandoperationen und terroristische Aktivitäten hätte
vorbereitet werden sollen, habe er sich zur Flucht aus dem Iran ent-
schlossen, um dieser Zwangsrekrutierung zu entgehen, zumal er keine
Möglichkeit gehabt habe, den Dienst zu kündigen. Hätte er sich nicht zur
Flucht entschlossen und sich geweigert, die Grundausbildung bei den
Quds-Truppen zu absolvieren, hätte man ihn als Befehlsverweigerer er-
schossen. Den Entschluss zur Ausreise habe er auch deswegen gefasst,
da er seine Tätigkeit für die Basij, welche für die Niederschlagung jegli-
cher Aufstände und unerlaubter Demonstrationen sowie für die Unterdrü-
ckung der Regimegegner zuständig sei, nicht mehr mit seinem Gewissen
habe vereinbaren können. Am 20. Mai 2007 habe er sein Heimatland ver-
lassen und sei mit einem Auto nach Istanbul gereist, wo er sich zirka ei-
nen Monat aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich nach Griechen-
land begeben, von wo er nach ungefähr zwei Wochen per LkW in die
Schweiz gelangt sei. Nachdem er den Iran verlassen habe, sei ihm von
seiner Familie telefonisch mitgeteilt worden, dass nach seiner Ausreise
ein Kommandant des Etelaat (iranischer Geheimdienst) zu seinem Vater
gekommen sei, um nach seinem Aufenthaltsort zu fragen. Sein Vater ha-
be geantwortet, dass er nicht wisse, wo sein Sohn sei, worauf der Kom-
mandant den Laden seines Vaters geschlossen habe. Für den detaillier-
ten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befra-
gungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
nen iranischen Führerausweis, die Kopie einer iranischen Identitätskarte
D-6271/2012
Seite 3
(Shenasnahmeh), zwei Fotos in Kopie, ein Inserat zur Rekrutierung von
Märtyrern, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Basij (in Kopie) sowie ei-
nen Mitgliederausweis der Basij (in Kopie) zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

B.b Das vom BFM an den Beschwerdeführer versandte Kuvert mit der
Verfügung vom 10. Juni 2008 sowie weiteren Unterlagen ging am 23. Juni
2008 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" beim Bundesamt wieder ein. Da-
bei wurde auf dem Kuvert – wohl von der zuständigen Poststelle – ein
Vermerk "E._______" anstelle des in der Adresse aufgeführten Bestim-
mungsortes (F._______) angebracht.
B.c Mit Eingabe vom 7. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
10. Juni 2008 erheben. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die
Verfügung des BFM sei ihm bis anhin nicht korrekt eröffnet worden, er
habe lediglich die erste und die letzte Seite der vorinstanzlichen Verfü-
gung erhalten. Aus diesem Grund könne derzeit noch keine Begründung
in der Sache eingereicht werden.
B.d Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 13. August 2008 – unter Beilage der Verfügung des Bundes-
amtes sowie weiterer vorinstanzlicher Akten – mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde ihm eine Frist
von drei Tagen (ab Eröffnung) angesetzt, um eine Beschwerdeverbesse-
rung nachzureichen.
B.e Am 21. August 2008 ging die Beschwerdeverbesserung vom 18. Au-
gust 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher
der Beschwerdeführer unter anderem subjektive Nachfluchtgründe zufol-
ge exilpolitischer Betätigung geltend machte. Diesbezüglich brachte er
insbesondere vor, er habe sich im Dezember 2007 der Demokratischen
Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) angeschlossen und seither an mehre-
ren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Zudem
habe er verschiedene regimekritische Artikel auf seiner Internetseite pub-
liziert.
D-6271/2012
Seite 4
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem drei angeblich
von ihm verfasste fremdsprachige Internetbeiträge, mehrere Flugblätter
sowie diverse Fotos in Kopie zu den Akten.
B.f Die Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeverbesserung wurden
der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt. Mit seiner Vernehmlassung
vom 10. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Be-
schwerde.
B.g Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. Oktober 2008 an sei-
nen bisherigen Anträgen fest.
B.h Mit Urteil D-5130/2008 vom 28. November 2008 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom
10. Juni 2008 auf und wies die Vorinstanz an, im Sinne der Erwägungen
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der
Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Stützung der vorgebrach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe eine Ringmappe mit zahlreichen bildli-
chen und textlichen Beweismitteln zu den Akten gereicht. In der Hauptsa-
che handle es sich um auf dem Internet veröffentlichtes Bildmaterial zur
Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundge-
bungen. Angesichts der dergestalt begründeten und dokumentierten Ein-
gabe falle die Möglichkeit, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid
stehen zu lassen, ausser Betracht. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien vielmehr in einem erstinstanzlichen, materiellen Verfahren zu
prüfen. Für die weitere Begründung des Urteils ist auf die Akten zu ver-
weisen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 an das BFM liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, er habe diverse Artikel ver-
fasst, welche teilweise delikate Informationen enthielten, welche er nur
dank seiner früheren Tätigkeit als Revolutionswächter kenne. Diese Arti-
kel habe er hauptsächlich auf seinem Internet-Blog veröffentlicht. Ein Arti-
kel sei im Juni 2008 in der Zeitschrift Kanoun publiziert worden. Zudem
habe er in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen und Protest-
kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen. Anlässlich
der Berichterstattung über die heftigen Proteste von Exiliranern gegen die
Wahl von Präsident Ahmadinedschad im Iran seien auf diversen interna-
tionalen Internetplattformen Videos veröffentlicht worden, welche ihn zeig-
D-6271/2012
Seite 5
ten. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um eine Anhörung, um
seine politischen Aktivitäten erläutern zu können.
Als Beweismittel reichte er die folgenden Dokumente zu den Akten: Einen
angeblich von ihm in der Zeitschrift Kanoun verfassten fremdsprachigen
Artikel, eine Liste der angeblich von ihm auf seinem Internet-Blog veröf-
fentlichten Artikel, mehrere Flugblätter, diverse Fotos in Kopie sowie Aus-
drucke von im Internet publizierte Fotos.
D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei aus seiner Einheit bei der
Basij desertiert, weil sich diese Organisation zusehends in eine gewalttä-
tige Richtung entwickelt habe, mit welcher er nicht einverstanden gewe-
sen sei. Wegen seiner Desertion habe er Angst vor Verfolgung durch das
iranische Regime und sei deshalb geflüchtet. Zuerst sei festzustellen,
dass man in Bezug auf die Basij nicht von Desertion sprechen könne, da
die Mitgliedschaft in der Basij-Miliz auf Freiwilligkeit beruhe. Mitglieder
würden zahlreiche Vorteile und Privilegien geniessen. Daher wollten viele
junge Iraner den Basij beitreten und müssten sich in einem Auswahlver-
fahren durchsetzen. Ein Austritt verlaufe normalerweise unproblematisch.
Wenn das Basij-Mitglied seinen Dienstausweis nicht selbständig erneue-
re, werde es automatisch von einem aktiven zu einem passiven Mitglied,
was faktisch einem Austritt gleichkomme. Der Beschwerdeführer habe
mehrere Beweismittel eingereicht, die seine Mitgliedschaft bei den Basij
belegen sollen. Die Bestätigung seiner Basij-Mitgliedschaft, die nur in Fo-
tokopie eingereicht worden sei und daher nur einen geringen Beweiswert
habe, beziehe sich auf den Zeitraum zwischen 1988 bis 1990, ebenso
wie die beiden eingereichten Fotografien. Mit diesen Dokumenten lasse
sich nicht belegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise im Mai 2007 ein Mitglied der Basij gewesen sei. Auch die Fotokopie
seiner Basij-Dienstkarte lasse keinen Schluss darüber zu, wie lange er für
diese Organisation tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ver-
mutlich bewusst darauf verzichtet, auch eine Kopie der Rückseite dieses
Dokumentes einzureichen, auf der man die Aktualität der Karte hätte
überprüfen können. Da der Beschwerdeführer keine aktuelleren Beweis-
D-6271/2012
Seite 6
mittel zu seinem Fall eingereicht habe, liege die Vermutung nahe, dass er
zum Zeitpunkt seiner Ausreise gar kein aktives Mitglied der Basij mehr
gewesen sei, sondern nach einiger Zeit ein passives Mitglied dieser Ju-
gendmiliz geworden sei. Diese Vermutung werde durch widersprüchliche
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen jüngsten Aufgaben für die
Basij bekräftigt. Ausserdem habe er sich in den Schilderungen seiner Tä-
tigkeiten widersprochen. Vor diesem Hintergrund verwundere es daher
kaum, dass die Schilderungen der sogenannten Desertion und der dar-
aus resultierenden Verfolgung völlig unsubstanziiert und realitätsfremd
geblieben seien. In den Befragungen habe der Beschwerdeführer keine
Hinweise darauf gegeben, dass er bereits vor seiner Flucht versucht hät-
te, sich aus dem Dienst bei den Basij zurückzuziehen. Man müsse jedoch
erwarten, dass ein Mitglied einer freiwilligen Organisation sich zuerst um
einen ganz normalen Austritt bemühe, bevor es in letzter Konsequenz die
Flucht ins Ausland in Betracht ziehe. Dies treffe insbesondere auf den
Beschwerdeführer zu, der gemäss eigenen Angaben keiner konkreten
Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, sondern die Arbeit der Basij auf-
grund seines Gesinnungswandels einfach nicht mehr habe unterstützen
wollen. Er wolle aber mit niemandem über seinen Austritt gesprochen ha-
ben, nicht einmal mit seiner Familie, sondern gebe an, Teheran am Tag
seiner Desertion von den Basij fluchtartig verlassen zu haben. Dies wi-
derspreche erfahrungsgemäss der Logik des Handelns. Eine so über-
stürzte Flucht setze in aller Regel eine konkrete Gefährdung voraus. Es
sei nicht glaubhaft, dass ein Gesuchsteller die sofortige Ausreise als erste
und einzige Lösung für den Ausstieg aus einer Organisation sehe, die auf
Freiwilligkeit beruhe und deren Mitgliedschaft als ein Privileg gelte.
In der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausserdem erstmals geltend
gemacht, er sei aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung für die Quds-
Truppen geflüchtet, welche für terroristische Aktionen im Ausland verant-
wortlich seien. In der Kurzbefragung habe er noch ganz klar seinen eige-
nen Gesinnungswandel als Austritts- und Fluchtgrund genannt. In der An-
hörung, die rund ein halbes Jahr später stattgefunden habe, sei vom Be-
schwerdeführer dann erstmals geltend gemacht worden, dass sein Basij-
Vorgesetzter ihn für die Quds-Truppen habe rekrutieren wollen. Um sich
dieser drohenden Zwangsrekrutierung zu entziehen, habe er sein Heimat-
land verlassen. Da er dies ohne ersichtlichen Grund anlässlich der Kurz-
befragung nicht vorgebracht habe, sei dieses Vorbringen als nachge-
schoben und daher von vornherein als unglaubhaft zu werten. Die einge-
reichte Kopie eines Zeitungsinserates, in dem Märtyrer angeworben wür-
den, vermöge in diesem Zusammenhang keinerlei Beweiswert zu entwi-
D-6271/2012
Seite 7
ckeln. Er sei in seinen Schilderungen betreffend die bevorstehende Rek-
rutierung zudem äusserst vage geblieben. Mit diesen erheblichen Wider-
sprüchen und Ungereimtheiten gelinge es ihm somit nicht, eine asylrele-
vante Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens
erstmals geltend gemacht, er betätige sich seit Dezember 2007 in der
Schweiz exilpolitisch und sei deshalb bei einer Rückkehr in den Iran ge-
fährdet. Er habe vorgebracht, hier in der Schweiz Mitglied der DVF zu
sein. Die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung vermöge jedoch
nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten
keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden
von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt
darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers
eingeleitet hätten. Er führe aus, in der Schweiz an zahlreichen Demonst-
rationen und Kundgebungen teilgenommen zu haben und einen eigenen
Internet-Blog zu führen, was er mit Fotografien, Internetausdrucken und
Flugblättern dokumentiere. Ausserdem sei er auf einigen Videos zu er-
kennen, welche auf internationalen Internetplattformen veröffentlicht wor-
den seien. Zwar sei notorisch, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten. Die
iranischen Behörden hätten aber nur Interesse an der namentlichen Iden-
tifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypi-
scher und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche
den Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln
kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete
Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten
seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der
Schweiz und hebe sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpoli-
tisch tätigen Iranern ab. Seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behör-
den davon überhaupt Kenntnis erlangen – seien aufgrund der gesamten
Umstände somit nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenti-
al, welches zu einer Gefahr für das Regime werde könnte, erscheinen zu
lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei jedenfalls insgesamt betrachtet
nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be-
wirken. Nach dem Gesagten und dem klar erstellten Sachverhalt erübrige
D-6271/2012
Seite 8
sich eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht als asylrelevant zu
werten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung ver-
wiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 30. November 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nach-
stehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Das Bundes-
amt sei anzuweisen, den Beschwerdeführer betreffend die vorliegenden
Fluchtgründe ergänzend anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt
festzustellen und den Fall neu zu beurteilen.
2. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, allenfalls die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen.
3. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5. Es sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unent-
geltlichen Rechtsbeistand zu stellen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente
zu den Akten (Beilagen 4 - 22): Einen Bericht des Beschwerdeführers
über seine Aktivitäten im Iran, eine fremdsprachige Bescheinigung bezüg-
lich Gefängnisaufenthalt (in Kopie), einen Printscreenausdruck des Inter-
net-Blogs des Beschwerdeführers, Printscreenausdrucke der Facebook-
Seite des Beschwerdeführers, Ausdrucke mehrerer vom Beschwerdefüh-
rer auf seinem Internet-Blog veröffentlichte Beiträge, zwei Fotos (in Ko-
pie), ein Youtube-Videoausdruck, zwei Zeitungsartikel über den Be-
schwerdeführer, ein Gesuch um Bewilligung einer politischen Veranstal-
tung (in Kopie), zwei Flugblätter, eine DVD, ein Filmprotokoll, eine Petiti-
D-6271/2012
Seite 9
on betreffend den Beschwerdeführer, mehrere Dokumentationen sowie
mehrere Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben (in Kopie).

F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ein auf den 25. Januar 2013 datiertes Parteigutach-
ten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel: "Iran: Aus-
stieg aus der Basij" zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
D-6271/2012
Seite 10
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt feh-
lerhaft festgestellt, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer er-
gänzend anzuhören. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hin-
weisen).

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
4.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör ver-
letzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft fest-
gestellt, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer ergänzend
anzuhören, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist,
die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere
abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an
sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
D-6271/2012
Seite 11
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz konnte die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaub-
haft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen, da seine Aussa-
gen bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe in wesentlichen
Punkten widersprüchlich respektive realitätsfremd sind (vgl. dazu nach-
folgend E. 7.1) und das Bundesamt angesichts der dem Beschwerdefüh-
rer zukommenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) davon ausgehen
durfte, dass dieser sein exilpolitisches Wirken im Zeitraum zwischen der
Eingabe vom 21. Juni 2010, in der er seine exilpolitischen Tätigkeiten dar-
legte, und dem Entscheid vom 30. Oktober 2012 nicht massgeblich aus-
geweitet hatte, ansonsten er das Bundesamt darüber informiert hätte.
Daher hat das BFM zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung darauf
verzichtet, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören. Nach dem Ge-
sagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt
beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festge-
stellt habe, unbegründet. Folglich ist das Begehren des Beschwerdefüh-
rers, wonach die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen sei, ihn betreffend die vorliegenden Fluchtgründe
ergänzend anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen
sowie den Fall neu zu beurteilen, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6271/2012
Seite 12
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend
macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründe-
ten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüch-
tlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber
vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Seine
Behauptung anlässlich der Anhörung sowie in der Rechtsmittelschrift,
wonach es bei der Kurzbefragung zu Verständigungsproblemen gekom-
men sei, da der Dolmetscher ein Afghane gewesen sei, der einen ande-
ren Dialekt gesprochen habe, findet im Kurzbefragungsprotokoll keine
Stütze. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass es zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher Verständigungsprobleme gegeben
hätte. Überdies lässt sich dem Kurzbefragungsprotokoll entnehmen, dass
der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstanden hat (Akten BFM
A 1/9, S. 2, 7). Das Vorbringen in Bezug auf Verständigungsprobleme
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anlässlich der
Kurzbefragung ist daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers
zu werten, um seine widersprüchlichen und ungereimten Aussagen zu
rechtfertigen.

D-6271/2012
Seite 13
6.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011
E. 5.1; EMARK 1993 Nr. 3). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhö-
rung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest an-
satzweise erwähnt werden.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeitraum bis zu
seiner Ausreise aus dem Heimatland beziehen, den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, da
seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen
sind. So gab er im vorinstanzlichen Verfahren auf die Frage, was er für
die Basij gemacht habe, zu Protokoll, er habe für sie Propaganda betrie-
ben, an den Demonstrationen gefilmt und Plakate hergestellt. Zudem ha-
be er für diese Organisation Aufgaben in der Administration übernommen,
insbesondere habe er Besucherkarten ausgefüllt (A 1/9 S. 5; A 30/16
S. 6). In der Rechtsmittelschrift brachte der Beschwerdeführer hingegen
vor, er habe für die Basij in der Administration gearbeitet und bewaffnet
Autos kontrollieren müssen. Zudem habe er die Familie von Revolutions-
führer Khomeini beschützt und andere Bewachungsaufgaben übernom-
men. Überdies sei er für die Basij jahrelang als Spion tätig gewesen und
habe für die Organisation auch als Koranlehrer gearbeitet (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 10 ff.). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, der
Beschwerdeführer sei stark traumatisiert, vermag diese unterschiedlichen
Vorbringen nicht zu erklären, zumal die geltend gemachte Traumatisie-
rung in keiner Weise belegt, sondern lediglich behauptet wird, und es sich
bei den (teilweise) erst in der Rechtsmittelschrift erwähnten Tätigkeiten
nicht um nebensächliche Aufgaben handelt. Im Weiteren machte er an-
lässlich der Kurzbefragung geltend, er sei für seine Tätigkeit bei den Basij
ab und zu bezahlt worden (A 1/9 S. 5), während er bei der Anhörung vor-
brachte, er habe anfangs 150'000 Tuman monatlich verdient und zuletzt
250'000 Tuman (A 30/16 S. 8). Sein Einwand anlässlich der Anhörung,
D-6271/2012
Seite 14
wonach er schon bei der Kurzbefragung gesagt habe, er habe ein monat-
liches Gehalt bekommen, ist aktenwidrig.

Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich
des Grundes, weshalb er die Basij beziehungsweise den Iran verlassen
habe. Anlässlich der Kurzbefragung und zu Beginn der Anhörung machte
er diesbezüglich noch geltend, er habe die Organisation respektive den
Iran verlassen, da er seine Tätigkeit für die Basij nicht mehr mit seinem
Gewissen habe vereinbaren können (A 1/9 S. 5, A 30/16 S. 6). Im Verlau-
fe der Anhörung gab er dann zu Protokoll, er habe sich deshalb zur Aus-
reise aus dem Iran entschlossen, da man ihn für eine Grundausbildung
bei den Quds-Truppen habe rekrutieren wollen, wo er für Auslandoperati-
onen und terroristische Aktivitäten hätte vorbereitet werden sollen
(A 30/16 S. 6). Diese Begründung für die Ausreise ist – abgesehen da-
von, dass sie der ersten Erklärung widerspricht – als nachgeschoben und
daher unglaubhaft zu beurteilen, da der Beschwerdeführer sie anlässlich
der Kurzbefragung noch mit keinem Wort erwähnte, was nicht nachvoll-
ziehbar ist, soll sie doch gemäss den Aussagen in der Anhörung der
Hauptgrund für den Entschluss zum Verlassen des Heimatlandes gewe-
sen sein. Für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Zwangsrekrutierung
spricht überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung die Frage, ob etwas bestimmtes vorgefallen sei, weshalb
er das Land am 24. Juni 2007 verlassen habe, ausdrücklich verneinte
(A 1/9 S. 5).
Als realitätsfremd erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er aus dem Iran geflohen sei, ohne sich vorher um einen Austritt
aus der Basij-Miliz zu bemühen (A 30/16 S. 9). Es ist davon auszugehen,
dass er zumindest versucht hätte, die Basij auf legalem Weg zu verlas-
sen, bevor er eine Flucht ins Ausland in Betracht gezogen hätte, hätten
sich die Ereignisse tatsächlich wie behauptet zugetragen, zumal der Be-
schwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise in irgendeiner
Weise von den iranischen Behörden bedroht worden zu sein. Seine Be-
hauptung, wonach er aufgrund seiner langjährigen und intensiven Mit-
gliedschaft keine Chance gehabt habe, seinen Dienst bei den Basij zu
kündigen, ist nicht glaubhaft, da diese Organisation über Millionen von
Mitgliedern verfügt und sich aus Freiwilligen rekrutiert (vgl.
).
Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien
einer Mitgliedschaftsbestätigung sowie eines Mitgliederausweises der
D-6271/2012
Seite 15
Basij eingereicht. Aus diesen Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2007 Mit-
glied der Basij war, da sich die Mitgliedschaftsbestätigung lediglich auf
den Zeitraum zwischen 1988 und 1990 bezieht. Auch aus dem Mitglie-
derausweis der Basij lässt sich nicht entnehmen, wie lange der Be-
schwerdeführer für die Organisation tätig gewesen ist, da er es unterlas-
sen hat, auch eine Kopie der Rückseite dieses Dokuments einzureichen.
Deshalb sowie aufgrund seiner widersprüchlichen, realitätsfremden und
unglaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr Mitglied der Basij war.
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich
um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch die Be-
hauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach sein Vater
aufgrund seiner Ausreise Nachteile durch die iranischen Behörden zu
gewärtigen gehabt habe, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt
wird, ebenso wenig der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht
über seine Aktivitäten im Iran.
7.2 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht
vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vor-
fluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr in sein Heimatland be-
fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.

8.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
D-6271/2012
Seite 16
8.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seinem Aufenthalt in der
Schweiz exilpolitisch aktiv. Er publiziere aktiv und regelmässig seine Kritik
am iranischen Regime auf seiner eigenen Website und exponiere sich als
politischer Aktivist. Zudem engagiere er sich ausserordentlich, in politi-
scher sowie gesellschaftskritischer Weise seine Lebensgeschichte zum
Ausdruck zu bringen. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeiten sei er in
hohem Grade gefährdet. Eine Rückkehr in den Iran sei undenkbar. In ei-
nem am 1. Februar 2011 publizierten Urteil sei das Upper Tribunal des
Vereinigten Königreichs zum Schluss gekommen, dass die iranischen
Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundge-
bungen zu identifizieren suchten. Dies gelte generell für alle Demonstrati-
onsteilnehmer, auch wenn sie aus opportunistischen Gründen aktiv wür-
den. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 habe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass sich die Situation im Iran für
die Opposition seit März 2010 verschlimmert habe, wobei in Bezug auf
exilpolitische Aktivitäten auf die Existenz einer "Cyber Unit" zur Überwa-
chung von regimekritischen Äusserungen im Internet hingewiesen werde.
Oppositionelle würden bei ihrer Rückkehr gezielt befragt, wobei auch von
Bedeutung sei, ob jemand den Iran illegal verlassen habe.
8.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit De-
zember 2007 Mitglied der DVF ist. Er hat seinen Angaben und den einge-
reichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen Demonstra-
tionen und Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilge-
nommen, bei denen er teilweise auch (mehr oder weniger) erkennbar fo-
tografiert und gefilmt wurde. Einige dieser anlässlich der Demonstratio-
nen und Protestkundgebungen geschossenen Fotos beziehungsweise
aufgenommenen Filme wurden ins Internet gestellt. Überdies wurden
zwei Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer veröffentlicht und es
wurde für ihn eine Petition eingereicht. Zudem hat er in einem Dokumen-
tarfilm über iranische Flüchtlinge in der Schweiz mitgespielt und im No-
vember 2012 in der Stadt G._______ eine kleine Kundgebung zur politi-
schen Lage im Iran organisiert. Ausserdem lässt sich aus den Akten ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer auf seinem eigenen Internet-Blog
sowie auf seiner Facebook-Seite zahlreiche insbesondere in persischer
Sprache verfasste regimekritische Texte veröffentlichte. Im Weiteren hat
er an mehreren Theaterprojekten mitgewirkt.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung
davon aus, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die
D-6271/2012
Seite 17
exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesu-
che oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst nach die-
sem Zeitpunkt einsetzt, die Behörden durchaus in der Lage sind, zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu ma-
chen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitä-
ten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus
unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gast-
land nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren. Vor
diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und nied-
rig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funkti-
onen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Deshalb unterlie-
gen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionel-
len Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mit-
wirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreu-
en und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen ver-
teilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbe-
hörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch expo-
nierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran
wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.).
8.6 Der Beschwerdeführer fällt nach Prüfung der Beweisunterlagen nicht
in die Kategorie von Personen die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktio-
nen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenom-
men werden: Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seinen Einga-
ben im Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer
der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Ka-
derstelle innehat. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an zahlrei-
chen Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei
er fotografiert und teilweise offenbar auch gefilmt wurde. Diese Aufnah-
men wurden teilweise mit Namensnennung und Herkunftsangaben ins In-
ternet gestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer in einem Dokumentar-
film über iranische Flüchtlinge in der Schweiz mitgespielt. Ungeachtet
dessen erscheint es insgesamt dennoch nicht als überwiegend wahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Foto-
D-6271/2012
Seite 18
und Videomaterials identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine
für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick
auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit kann er nicht als aus-
serordentlich engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert wer-
den. Daran ändert nichts, dass zwei Zeitungsartikel über ihn veröffentlicht
wurden, und er auf seinem Internet-Blog sowie auf seiner Facebook-Seite
zahlreiche, insbesondere in persischer Sprache verfasste, teilweise re-
gimekritische Texte veröffentlichte, da ihm das nicht das Profil eines ge-
wichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleiht. Auch die Tatsa-
che, dass er Mitglied der DVF ist, lässt ihn nicht als besonders exponier-
ten exilpolitischen Aktivisten erscheinen, da er für diese Vereinigung nicht
ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Ebenso wenig,
dass er im November 2012 in der Stadt G._______ eine kleine Kundge-
bung zur politischen Lage im Iran organisiert hat. Der Umstand, dass sein
Internet-Blog im Iran gesperrt ist, bedeutet nicht automatisch, dass der
Blog vom iranischen Regime überwacht wird, wie das in der Rechtsmit-
telschrift geltend gemacht wird, zumal es sich auch nur um eine generelle
Sperrung der ganzen Website handeln kann. Selbst für den Fall des Be-
kanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hät-
te dieser bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimat-
lichen Behörden zu gewärtigen, zumal davon auszugehen ist, dass es
sich bei den von ihm geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich um
ein Konstrukt handelt (vgl. vorstehend E. 7.1), was die Gefahr, aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran
verfolgt zu werden, erheblich vermindert. An dieser Einschätzung ändert
auch nichts, dass der Beschwerdeführer vor Jahren während kurzer Zeit
inhaftiert gewesen sei, konnte er doch seither bis zur Ausreise offenbar
unbehelligt im Iran leben und nicht glaubhaft machen, zum Zeitpunkt des
Verlassens des Irans begründete Furcht vor Verfolgung gehabt zu haben.
Somit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger
nicht, und aus den in der Beschwerde wiedergegebenen, von ihrem je-
weiligen Kontext isolierten Auszügen aus Urteilen des EGMR und eines
britischen Gerichts lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Schluss-
folgerungen ziehen, die als solche auf andere – namentlich auch das vor-
liegende – Verfahren übertragen werden könnten. Soweit der Beschwer-
deführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er habe über seine Website
eine Morddrohung erhalten, ist festzustellen, dass diese Aussage in kei-
ner Weise belegt wird. Bezüglich des eingereichten Parteigutachtens der
D-6271/2012
Seite 19
SFH vom 25. Januar 2013 ist schliesslich festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
zumal davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Iran schon längere Zeit nicht mehr Mitglied der Basij war (vgl.
vornstehend E. 7.1), weshalb er nicht mehr gefährdet sein dürfte, auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bestraft zu werden, als andere
iranische Asylsuchende. Abgesehen davon liegen gemäss dem einge-
reichten Parteigutachten der SFH keine gesicherten Erkenntnisse dar-
über vor, ob sich die Gefährdung eines ehemaligen Mitglieds der Basij
von anderen exilpolitisch aktiven iranischen Asylsuchenden unterschei-
det. Ergänzend anzufügen bleibt, dass es bei der Frage, ob eine Person
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die (objektive) Gefährdung,
sondern vor allem darum geht, ob sie persönlich begründete Furcht vor
einer künftigen Verfolgung hat (EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese
(subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung ist dem Beschwerdeführer in-
des nicht abzunehmen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass
er vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht politisch tätig war (vgl. A 1/9
S.6). Es ist vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer im Iran keiner politischen Verfolgung ausgesetzt
war, nicht glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf
einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung ba-
sieren. Er vermag nicht das Bild einer Person zu vermitteln, die getrieben
von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung im Gastland regimekri-
tisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Be-
schwerdeführer versuche mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten den Be-
hörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten
Person zu erwecken. Da er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war
noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbe-
scholtener Bürger in den Iran hätte zurückkehren können, lassen sich
seine in der Schweiz "plötzlich" einsetzenden exilpolitischen Tätigkeiten
nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich
bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Ein solches Verhalten im
Gastland bildet jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer
selber nicht ernsthaft damit rechnet, er könnte tatsächlich Gefahr laufen,
im Falle der Rückkehr in die Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten – selbst wenn die iranischen Behörden davon Notiz nehmen sollten –
ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch
aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran sowie der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
D-6271/2012
Seite 20
folgung in seinem Heimatland befürchten muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4
S. 367).
8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen im
Iran keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen.
9.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
D-6271/2012
Seite 21
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
D-6271/2012
Seite 22
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).

11.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
11.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus dem Iran
zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder sowie seiner Schwester in
D._______. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sein Vater
sowie seine beiden Geschwister nach wie vor in dieser Stadt leben. Zu-
dem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in D._______ über
zahlreiche Freunde und Bekannte verfügt, da er sich von Geburt bis zu
seiner Ausreise dort aufgehalten hat. Es ist deshalb zu schliessen, dass
er bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, wel-
ches ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum
sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies verfügt der Be-
schwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung als
(…) (A 1/9 S. 2), weshalb damit zu rechnen ist, er könne sich in seiner
Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
D-6271/2012
Seite 23
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer sei durch die Erlebnisse im Iran stark traumatisiert, ist festzuhalten,
dass er es trotz Zumutbarkeit – befindet er sich doch schon seit Juli 2007
in der Schweiz – und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) bis heute unterlassen hat, diese behaupteten gesundheitlichen
Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Daher ist davon
auszugehen, dass er unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Prob-
lemen leidet, weshalb seiner Rückkehr in den Iran keine medizinischen
Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische Grund-
versorgung im Iran gewährleistet. Bei dieser Sachlage braucht die in der
Beschwerde in Aussicht gestellte Einreichung von Belegen für die vorge-
brachte Traumatisierung nicht abgewartet zu werden (antizipierte Be-
weiswürdigung).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
11.5
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
13.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

D-6271/2012
Seite 24
13.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich un-
terlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage
von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwer-
deführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorlie-
gend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zu-
dem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
13.3 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aus-
schlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren,
welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8
E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesent-
lichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besonde-
re Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)

D-6271/2012
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi


Versand: