D-6253/2007 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-6253/2007 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-6253/2007
sch/zue/but
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, unbekannte Herkunft,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6253/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
angeblichen Heimatstaat Simbabwe im Mai 2007 verlassen habe und
am 9. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 20. Juli 2007 die Erstbefragung im _______ stattfand,
dass für den Inhalt des Befragungsprotokolls auf die Akten zu
verweisen ist,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 8. August 2007 mit dem
Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte und aufgrund dessen
am 11. August 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) über
ihn erstellte,
dass dem Beschwedeführer am 20. August 2007 zum Ergebnis dieser
Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2007 – eröffnet am
folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer angegebene Herkunft Simbabwe sei gestützt auf
die Sprachanalyse des LINGUA-Gutachters ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria
stamme und das westafrikanische Englisch spreche,
dass sein Englisch überdies Merkmale aufweise, welche
charakteristisch für Nigeria seien,
dass er ausserdem die Stammessprache nicht beherrsche und nicht in
der Lage gewesen sei, Angaben über seine behauptete
Herkunftsregion sowie über die Politik zu machen,
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dass er beispielsweise den Familiennamen des Oppositionsführers
falsch angegeben und nicht gewusst habe, in welcher Provinz sich
sein Herkunftsort _______ befinde,
dass er auch keine Quartiernamen von _______ habe nennen können
und ihm weder der Text noch der Inhalt der Nationalhymne bekannt
seien,
dass seine dazu abgegebenen Erklärungen als Schutzbehauptungen
aufzufassen seien,
dass der Gutachter aus diesen Gründen zum Schluss gekommen sei,
eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Simbabwe könne
ausgeschlossen werden,
dass somit feststehe, er sei nicht in Simbabwe sozialisiert worden,
weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe jeglicher Grundlage
entbehrten,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen
des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht,
weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2007
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, er sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, es
sei ihm unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, im Sinne
eine vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde
anzuweisen, jeden Kontakt mit dem Heimatland und jeden
Datentransfer zu unterlassen, eventuell sei er andernfalls in einer
separaten Entscheidung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 S. 240 f. E. 2.1.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition
zukommt,
dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass ausserdem der Antrag, es sie die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, als gegenstandslos zu betrachten ist, zumal die
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Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2007 die
aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel
feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen,
Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und
Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer
Sprachanalyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer
angegebene Herkunft Simbabwe könne klarerweise ausgeschlossen
werden und er sei vielmehr in Westafrika – sehr wahrscheinlich in
Nigeria – sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49
BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit
und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten
Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34
S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
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dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten
LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert
zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden
Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 8. August
2007 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer
entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus Simbabwe
stammen kann und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die
Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass er mit Sicherheit aus Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit
aus Nigeria stamme,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in
seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten
vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken
in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen
Besonderheiten - der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit
eindeutigem nigerianischen Einschlag, welches in Simbabwe nicht
gesprochen wird - offensichtlich nicht zu erklären vermögen,
dass seine Einwände, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung,
habe sich die meiste Zeit bei seiner Familie aufgehalten und dort
sowie im Laden nur Englisch gesprochen, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass insbesondere die erste Aussage im Widerspruch steht zu seiner
Angabe, er habe die Schule während 10 bis 12 Jahren besucht (Akte
A1/23 S. 2 und 3),
dass der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte – keine zutreffenden geografischen Angaben über seine
angebliche Herkunft zu Protokoll zu geben vermochte,
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dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen auch seine
Angaben über die Banknoten von Simbabwe unzutreffend ausgefallen
sind,
dass im Weiteren angesichts des eindeutigen Ergebnisses der
LINGUA-Analyse darauf verzichtet werden kann, dem
Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung von
Beweismitteln, die seine simbabwische Nationalität belegen sollten,
einzuräumen,
dass er im Übrigen bereits anlässlich seiner Asylgesuchseinreichung
im _______ durch das BFM zur Beschaffung von Identitätspapieren
aufgefordert wurde (vgl. A1/22 S. 6 f.), ohne dass er seither konkrete
entsprechende Bemühungen dargetan hätte,
dass zudem sein in der Beschwerdeschrift vorgebrachtes Versprechen,
er werde das Original seiner Identitätskarte nachreichen, mit seiner
Aussage, er habe diese etwa Mittel Mai 2007 verloren (Akte A1/22 S.
5), nicht zu vereinbaren ist,
dass daher das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers
abzulehnen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender
Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1991 (ANAG, SR 142.20)
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art.
7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen, weshalb sich auch das Gesuch, die
zuständige Behörde habe jeden Kontakt mit dem Heimatland und
jeden Datentransfer zu unterlassen, als obsolet erweist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten
Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der
festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und
somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen
darzustellen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine
Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen,
weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist
gegenstandslos.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N _______, per Telefax)
- _______ (per Telefax)
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Hans Schürch Eva Zürcher
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