D-6166/2010 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Jul...
Karar Dilini Çevir:
D-6166/2010 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Jul...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung IV
D-6166/2010/sed


U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…) 2009 auf dem Luftweg und gelangte (…) am 30. März 2009 in die
Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 2. April 2009
führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 20.
April 2009 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ – legte dar, sich
in seinem Heimatland nicht politisch betätigt zu haben. Von 2004 bis 2006
habe er in C._______ auf Baustellen seines Onkels gearbeitet. Im März
2006 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee im Rahmen einer
Razzia im Dorf verhaftet und nach D._______ gebracht worden. Dort ha-
be man ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche sei er unter der
Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht wieder freigekommen. Er habe
diese unter prekären Bedingungen befolgt, bis sie ihm am 14. Januar
2007 erlassen worden sei. Am selben Datum hätten aber zwei zivil ge-
kleidete CID-Beamte (mutmasslich) versucht, ihn bei D._______ zu töten.
Er habe sich dem befürchteten Zugriff entziehen können und sei mit dem
Bus nach E._______ zu einem Bekannten gefahren. Ausserdem sei im
Januar 2007 einer seiner Freunde getötet worden. Er habe sich mit Hilfe
des Onkels ein Clearance-Zertifikat beschafft und sei im März 2007 via
F._______ nach G._______ weitergereist. Von dort aus habe er sich im
Sommer 2007 nach H._______ begeben. Er sei in der Stadt offiziell re-
gistriert gewesen. Zusammen mit seiner Mutter habe er in einem gemie-
teten Zimmer gewohnt. Am 5. März 2008 sei er zuhause festgenommen
und in I._______ auf einem Polizeiposten für vier Monate inhaftiert wor-
den. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilassung vorerst nicht be-
wirken können. Gegen Bestechung sei er im Juli 2008 freigekommen.
Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am 12. Oktober 2008
erneut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach
J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschul-
digt, die Bombe gelegt zu haben. Am 15. Januar 2009 habe er mit Hilfe
eines Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Aus-
reise in H._______ versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lan-
ka befürchte er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch
sein Bruder stehe unter Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen
Pass.
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A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in
Kopie und einen Geburtsschein zu den Akten.
A.d. Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel. Es handelte sich dabei um eine Haftbestätigung, die Kopie des
Reisepasses und Schulunterlagen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 – eröffnet am 30. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete
die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 30. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessua-
ler Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses.
C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für
seine Bedürftigkeit, einen fremdsprachigen Auszug aus dem Wahlregister
in Sri Lanka (inklusive englischsprachige Übersetzung) sowie eine nota-
riell beglaubigte eidesstattliche Erklärung seines Bruders zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 27. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Vorbringen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers verneint. Seine Aussagen seien logisch nicht nachvollziehbar.
Es sei nicht einzusehen, weshalb ihn die Sicherheitskräfte wiederholt für
lange Zeit inhaftiert und ihm nach dem Leben getrachtet hätten, obwohl
er mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe. Zudem würde eine Person,
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die wirklich gesucht werde, auch gegen Geld keine Clearance bekom-
men. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass man ihn in I._______ ohne
Befragung vier Monate lang festgehalten habe. Nicht einzusehen sei fer-
ner, weshalb man nach der Explosion nur ihn verhaftet habe, obwohl da-
für zahlreiche Personen in der Umgebung in Frage gekommen wären.
Unrealistisch mute an, dass eine Person ohne ersichtlichen Grund 20 Mal
befragt werde. Auch die angeblichen Fluchtumstände aus der zweiten
Haft in H._______ seien nicht nachvollziehbar. Im Weiteren würde eine
aus der Haft geflohene Person nicht das Risiko auf sich nehmen, mit dem
eigenen Pass kontrolliert auszureisen, da sie mit der Verhaftung am
Flughafen rechnen müsste. Zudem habe er die Entlassung aus der ersten
Haft in H._______ und die zuvor erfolgte Festnahme in zeitlicher Hinsicht
widersprüchlich dargelegt. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm
in einem Raum gewesen seien, habe er unterschiedlich zu Protokoll ge-
geben. Nicht übereinstimmend habe er sich ferner zur Person, welche
Geld für die Haftentlassung geleistet habe (Mutter beziehungsweise On-
kel), geäussert. Schliesslich habe er bei der Summarbefragung angege-
ben, keine Kopie des Reisepasses gemacht zu haben. In der Folge habe
er gleichwohl eine Kopie des Dokuments eingereicht. Ausserdem müss-
ten seine Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden. Die Angaben
zum Verlauf der Inhaftierungen wirkten stereotyp und klischeehaft. Auch
die Schilderung der beteiligten Personen und der Fragen der Soldaten er-
weckten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Zudem sei er kaum
in der Lage gewesen, Angaben zu Gesprächen mit dem Anwalt oder zu
den genauen Umständen der Freilassung nach der ersten Haft zu ma-
chen. Gemäss eingereichter Haftbestätigung sei er zwar am 5. März 2008
festgenommen worden. Solche Dokumente seien indes leicht käuflich zu
erwerben. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb er eine Bestätigung für
die Inhaftierung, nicht aber eine solche für die Entlassung beigebracht
habe.
4.2. In der Rekurseingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Akten geltend, das BFM habe sich mit seinen individuellen Vorbringen
und der speziellen Situation vor Ort nicht genügend auseinandergesetzt.
Es habe keine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht gemacht, ob-
wohl eine solche auch ohne bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen
asylbegründend sein könne. Somit liege eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor. Das BFM sei auf die Tatsache, dass er in C._______
gearbeitet habe, in keiner Weise eingegangen. Die Einschätzung, es sei
nicht nachvollziehbar, dass er ohne Bezüge zu den LTTE gleichwohl
dreimal Inhaftierungen erlitten habe, leuchte schon insofern nicht ein, als
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es den Behörden im Rahmen dieser Massnahmen eben gerade darum
gegangen sei, allfällige Bezüge zu den LTTE zu erhellen. Die Haft im Nor-
den sei wegen allfälliger Kooperation mit den LTTE in C._______ erfolgt.
In H._______ sei er zuerst von der Polizei und später von der STP fest-
genommen worden. Die Polizei habe ihn als aus dem Norden stammen-
den Tamilen generell der LTTE-Nähe verdächtigt. Die zweite Festnahme
sei wegen der zufälligen Nähe zu einer Bombenexplosion angeordnet
worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er im Übrigen
nicht ausgesagt, als Einziger festgenommen worden zu sein. Auch die
angebliche Substanzlosigkeit der Vorbringen bestehe nicht; vielmehr ha-
be er wiederholt Aussagen gemacht, die allen sogenannten Reali-
tätskriterien genügen würden. Seine schlimmen Erlebnisse hätten in der
Sachverhaltsdarstellung und in den Erwägungen des angefochtenen Ent-
scheids keinen Eingang gefunden. Auch die vom BFM monierten Wider-
sprüche in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht
wesentlicher Natur. Die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der
Festnahme bei und der Entlassung aus der ersten Haft in H._______ be-
ruhten auf einem Versprecher beziehungsweise mutmasslich auf einem
Übersetzungsfehler. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in ei-
nem Raum gewesen seien, habe er entgegen der diesbezüglichen vor-
instanzlichen Erwägung nicht unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Letzt-
lich sei auch die Angabe über die Bezahlung des Lösegeldes nicht wi-
dersprüchlich. Der Onkel habe die Geldsumme beschafft und der Mutter
zur Aushändigung übergeben.
4.3. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem eingereichten
Auszug aus dem Wählerregister könnten keine Hinweise auf eine Verfol-
gung des Beschwerdeführers entnommen werden. Das Bestätigungs-
schreiben seines Bruders sei als Gefälligkeitsdokument zu werten.
4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM gehe
leichtfertig und vorschnell von der fehlenden Beweistauglichkeit der ein-
gereichten Haftbestätigung aus. Diese Beweiswürdigung sei willkürlich,
zumal es ohne weiteres möglich wäre, die Echtheit der Haftbestätigung
über die Schweizer Botschaft in H._______ überprüfen zu lassen.
5.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den
vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat gemäss
Sachverhalt und Erwägungen der Herkunft des Beschwerdeführers und
seinem Aufenthalt in H._______ verbunden mit den dafür jeweils geltend
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gemachten Verfolgungsvorbringen hinreichend Rechnung getragen und
die Glaubhaftigkeit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfol-
gung in ausführlichen Erwägungen verneint. Dass es dabei spezifische
Verfolgungsmuster vor Ort oder seine persönliche Situation nicht adäquat
berücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerde-
vorbringen nicht hervor. Auch die Würdigung der eingereichten Haftbestä-
tigung ist insofern nicht zu beanstanden, als sie gemäss nachfolgenden
Ausführungen ohnehin keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung
zu belegen vermag. Die beantragte Überprüfung des Dokuments vor Ort
erübrigt sich schon aus diesem Grund. Nach dem Gesagten liegt weder
eine unzureichende Feststellung oder falsche Würdigung des entscheid-
relevanten Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht
seitens der Vorinstanz vor.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen
vielmehr zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der feh-
lenden Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungs-
furcht im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
6.1. Vorab drängt sich indes eine gewisse Differenzierung der Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers auf. So macht er geltend, im
März 2006 von Soldaten der srilankischen Armee im Rahmen einer Raz-
zia im Dorf verhaftet worden zu sein. Dies erscheint aufgrund der damals
angespannten Lage nicht als ausgeschlossen. Auch allfällige behördliche
Behelligungen in H._______ wie vorübergehende Festnahmen sind nicht
zum Vornherein unglaubhaft, zumal er gewisse Elemente von Festnah-
men nicht ohne Realkennzeichen schilderte. Hingegen kann nicht ge-
glaubt werden, dass er im vorgebrachten Sinne einer gezielten und inten-
siven Verfolgung im Ausmass der angeblichen jeweiligen Haftdauer be-
ziehungsweise durch ihm nach dem Leben trachtende CID-Beamte im
Norden ausgesetzt war.
6.1.1. So hat er die angebliche und gegen ihn gerichtete Tötungsabsicht
der beiden CID-Beamten in D._______ wiederholt ausgesprochen stereo-
typ geschildert (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 15 und 35 ff.). Seine Be-
fürchtungen vermögen so nicht den Eindruck einer realen Gefahr zu ver-
mitteln. Anzufügen ist, dass im eingereichten Schreiben seines Bruders
vom 17. August 2010 festgehalten wird, er sei nach der Entlassung aus
D._______ einer täglichen Meldepflicht unterworfen gewesen. Diese ha-
be nach ungefähr einem Monat geendet. Er selbst gab indes an, im März
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2006 festgenommen worden zu sein und nach der Entlassung eine Wo-
che später einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden zu haben. Sie
sei ihm im Januar 2007 erlassen worden (A 1/14 S. 8 f; A 8/20 Antwort
15). Aufgrund dieser widersprüchlichen Darlegungen wird die Un-
glaubhaftigkeit des angeblich Erlebten bestätigt. Dies umso mehr, als es
ihm im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gelungen sein soll, für die
anschliessende Fahrt nach G._______ einen Passierschein zu beschaf-
fen und er eine Kontrolle während der Reise ohne Behelligungen über-
standen habe (A 8/20 Antworten 46 ff.).
6.1.2. Nach der ersten Festnahme in H._______ sei er während vier Mo-
naten gar nicht respektive lediglich einmal befragt worden (A 1/14 S. 8 f.;
A 8/20 Antwort 72). Dies wirkt in der Tat realitätsfremd. Den Zeitpunkt der
besagten Festnahme vermochte er gemäss den zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen nicht übereinstimmend anzugeben. Die diesbezügli-
chen Erklärungsversuche in der Beschwerde wirken mangels Stichhaltig-
keit nicht überzeugend; auch Anhaltspunkte für Übersetzungsprobleme
bestehen nicht (A 8/20 S. 2 unten). Zudem wirkt der angebliche viermona-
tige Aufenthalt im Gewahrsam der Behörden trotz teilweise etwas detail-
lierteren Schilderungen überwiegend realitätsfremd, da er sich wiederholt
stereotyp äusserte (A 8/20 Antworten 59 ff.). Die eingereichte Bestätigung
der srilankischen Behörden belegt im Falle ihrer Echtheit lediglich eine er-
folgte Inhaftierung, welche gemäss obenstehenden Erwägungen nicht
ausgeschlossen werden kann; eine viermonatige Haft unter den geltend
gemachten Umständen kann das Dokument indes offensichtlich nicht un-
termauern.
6.1.3. Auch die zweite geltend gemachte Haft in H._______ wirkt in Be-
rücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft. Seine Schilderungen muten wiederholt konstruiert an und kön-
nen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Realkennzei-
chen, welche die vorgebrachten Misshandlungen als tatsächlich erfolgt
erscheinen lassen würden, fehlen weitestgehend (A 8/20 Antworten 96
ff.). Zudem ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich,
weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet gegen den Beschwerdefüh-
rer, welcher keinerlei politische Aktivitäten und namentlich keine solchen
für die LTTE erwähnte, wiederholt und in der geschilderten Intensität hät-
ten vorgehen sollen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt,
dass er die Flucht aus dem angeblich mehrwöchigen Gewahrsam wie-
derum ausgesprochen stereotyp darlegte (A 1/9 S. 8 f.; A 8/20 Antworten
152 f. und 165). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er sich nach
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der angeblichen Flucht aus dem Polizeigewahrsam offenbar wieder in der
bisherigen Wohnung zusammen mit seiner Mutter und mithin dem angeb-
lichen Festnahmeort der ersten Verhaftung aufhielt, was erneut gegen ei-
ne drohende zielgerichtete Verfolgung spricht (A 1/14 S. 2 f.; A 8/20 Ant-
worten 154 f.; S. 2 der Replik vom 27. September 2010). Das Beschwer-
devorbringen, dabei habe es sich um eine andere als die bisherige Woh-
nung gehandelt, lässt sich mit den erwähnten Protokollstellen kaum ver-
einbaren.
6.2. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, Sri Lanka mit seinem ei-
genen Pass, welcher im August 2007 in H._______ verlängert worden
sei, legal und kontrolliert verlassen zu haben (A 1/14 S. 6 und 10; A 8/20
Antwort 11). Auch in diesem Lichte besehen bestand demnach keine asyl-
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Aus-
reise. Das bereits erwähnte Schreiben seines Bruders vom 17. August
2010, in welchem auch weitere Verfolgungen thematisiert werden, ist als
Gefälligkeitsdokument offensichtlich nicht geeignet, diese zu untermau-
ern.
7.
7.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage
im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27.
Oktober 2011).
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf noch aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es
laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefan-
gen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai
Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Ver-
änderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-
Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche
tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die
sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer
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und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die sol-
che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber
mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung
der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).
7.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften An-
haltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-
lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde
oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste.
Er vermochte nicht glaubhaft zu machen, relevanten Behelligungen sei-
tens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelli-
gungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situ-
ation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach
der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern
nicht auf der Hand, als der blosse Aufenthalt in der Schweiz noch kein ei-
gentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Dies umso weniger, als
der Beschwerdeführer nie geltend machte, vor der Ausreise für die LTTE
aktiv gewesen zu sein.
8.
8.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfol-
gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerde-
führer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Grün-
den verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen wer-
den, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weite-
re, vom BFM erwähnte und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte
Ungereimtheiten in den Aussagen näher einzugehen, weil diese am Er-
gebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
8.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abge-
wiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
9.
9.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
10.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
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zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in
Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
10.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen ange-
wendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels per-
sönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
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allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
10.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach K.______ sei angesichts der – damals herr-
schenden – Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit
einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch
nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Grün-
de, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges spre-
chen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise rund zwei
Jahre in H._______ gelebt und sei behördlich angemeldet gewesen. Zu-
dem habe er eine gute Ausbildung und nicht geltend gemacht, in
H._______ unter existenziellen Problemen gelitten zu haben. Vielmehr
habe ihn ein Onkel namhaft finanziell unterstützt. In der Vernehmlassung
erwähnte das BFM eine weiter verbesserte Situation vor Ort.
10.3.3. In der Rekurseingabe und in der Replik verwies der Beschwerde-
führer auf die prekäre Situation für Tamilen auch in H._______. Die Lage
habe sich nach dem offiziellen Kriegsende gemäss verschiedenen Publi-
kationen wenig verändert. Das BFM gebe seine Quellen für die an-
gebliche Verbesserung nicht preis. Überdies verfüge er über kein soziales
Netz im Süden des Landes und spreche nicht Singhalesisch. Seine Mut-
ter sei wieder ins Dorf zurückgekehrt, was sich auch aus dem ein-
gereichten Auszug aus dem Wahlregister ergebe. Entgegen der Behaup-
tung des BFM habe er durchaus Probleme in H._______ gehabt.
10.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemei-
nen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Si-
cherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Fol-
gende festgehalten:

Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des
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bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszu-
gehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs-
prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt.
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den
Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmen-
den Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolg-
te Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung
spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird
ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und
Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang
von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom
27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen).
10.3.5. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erschiene der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach B._______ unter zu
prüfenden Umständen wieder als allfällig zumutbar. Abgesehen davon
verfügt der Beschwerdeführer aber in H._______ über die Möglichkeit,
sich dort wieder niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere
Zeit dort gelebt hat und behördlich angemeldet war. Entgegen den Be-
schwerdevorbringen vermochte er seine dortigen Probleme in der geltend
gemachten Form nicht glaubhaft zu machen. Es mag im Sinne der Be-
schwerdevorbringen und dem eingereichten Beweismittel zwar zutreffen,
dass seine Mutter nach M._______ zurückgekehrt ist. Ein erneuter (vorü-
bergehender) Aufenthalt ihrerseits in H._______ erscheint aber – so auch
in Würdigung einer gewissen Finanzkraft des Onkels des Beschwerde-
führers – in keiner Weise als ausgeschlossen, sollte dies der Beschwer-
deführer für unabdingbar erachten. Abgesehen davon legte er dar, auch
sein Onkel sei (offenbar seinetwegen) nach H._______ gereist (A 8/20
Antwort 76). Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer bei der Wohnsitz-
nahme in H._______ nach wie vor auf die Unterstützung von Angehö-
rigen zählen dürfen. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung im Bau-
gewerbe und eine gute Schulbildung (A 1/14 S. 2 ff.). Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4. Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
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10.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).


(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber


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