D-6063/2010 - Abteilung IV - Asylwiderruf - Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010
Karar Dilini Çevir:
D-6063/2010 - Abteilung IV - Asylwiderruf - Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV
D-6063/2010

U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien

A._______, geboren (...) ,
Kosovo,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des
Asyls; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N_______.


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Sachverhalt:
A.
A.a. Der aus B._______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer albani-
scher Ethnie ersuchte am 5. April 1989 in der Schweiz um Asyl, welches
ihm mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. Sep-
tember 1993 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wur-
de.
A.b. Mit Schreiben vom 5. November 2001 und vom 6. Dezember 2002
wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFF zu seiner Heimreise nach
Kosovo im August 2001 jeweils das rechtliche Gehör gewährt. Das BFF
hielt fest, es beabsichtige, dem Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlings-
eigenschaft abzuerkennen und das gewährte Asyl zu widerrufen. Der Be-
schwerdeführer reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 17. De-
zember 2002 zu den Akten.
A.c. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1
FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm in der Schweiz ge-
währte Asyl widerrufen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
16. März 2003 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 13. April 2004 gutgeheissen und die
Verfügung des BFF vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Die ARK begrün-
dete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt seien und sich auch keine anderen
Aberkennungsgründe ergäben, womit die Voraussetzungen für den Asyl-
widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt seien. Das BFF
habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht aber-
kannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl zu Unrecht widerrufen.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass sich die Situation in seinem Heimatland in den letzten
Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr jener entspreche, die
seinerzeit seine Flucht verursacht beziehungsweise zur Gewährung von
Asyl in der Schweiz geführt habe. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1–6 FK widerrufen. Art. 1
C Ziff. 5 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen
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falle, "wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen". Diese Vorausset-
zungen erachtete das BFM beim Beschwerdeführer als gegeben und es
setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.
B.b. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2010 seine
Stellungnahme zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am 2. August 2010 – wurde
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbin-
dung mit Art. 1 C Ziff. 5 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das
ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
D.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzuse-
hen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. September 2010 wurde
der Eingang der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2010 bestätigt und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 19. Oktober 2010 eingeladen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober
2010 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 respektive vom 25. November 2010
wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
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Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 29. No-
vember 2010.
I.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 eröffnete der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer, das C._______ habe dem Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom (...) seinen heimatlichen Reisepass, der am (...) durch
die Behörden von Kosovo in D._______ ausgestellt worden sei, zukom-
men lassen. Gemäss den im Reisepass befindlichen Stempelungen dürf-
te er sich im Jahre (...) unter zwei Malen ([...]) in Kosovo aufgehalten ha-
ben. Bei dieser Sachlage behalte sich das Bundesverwaltungsgericht vor,
sein Verfahren im Lichte von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu prüfen, zumal er durch
die Ausstellung eines Reisepasses und die Reise in seinen Heimatstaat
wiederholt mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten sein dürfte
und daher starke Indizien bestünden, dass die frühere Verfolgungssituati-
on oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr existiere. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Feststel-
lungen bis zum 15. April 2014 schriftlich zu äussern.
J.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer seine Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. In seiner Replik vom 27. November 2010 beantragte der Beschwer-
deführer, es seien ihm sämtliche Unterlagen, die sich beim BFM befinden
würden, zuzustellen. Das BFM edierte dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 9. Dezember 2010 die angeforderten Unterlagen, weshalb sich
das Begehren als gegenstandslos erweist.
2.
Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem
Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 24 Rz. 1.54; MA-
DELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 28. Juli
2010 gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 FK im Wesentlichen aus, seit der Flucht
des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland hätten sich die Verhält-
nisse in Kosovo grundlegend verändert, so dass die Situation nicht mehr
jener entspreche, die die Flucht verursacht und zur Asylgewährung in der
Schweiz geführt habe. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2010 gehe
der Beschwerdeführer offensichtlich davon aus, dass er mit dem Asylwi-
derruf seine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verliere. Diesbezüg-
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lich sei auf das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des BFM
vom 13. Juli 2010 zu verweisen, worin ausdrücklich festgehalten worden
sei, dass der Asylwiderruf auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilli-
gung keinen Einfluss habe. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft würden nicht bedeuten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Schweiz verlassen müsse. Entgegen der in der Stellungnahme
geäusserten Ansicht habe seine Krankheit für den Entscheid des BFM
keine Rolle gespielt. Die dazu führenden Gründe seien einzig und allein
auf die veränderte Situation in seinem Heimatland zurückzuführen. Unter
den gegebenen Umständen werde das Asyl widerrufen und die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt. Ferner unterstehe der Beschwerdeführer
durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht mehr dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, weshalb der gestützt auf dieses Abkom-
men ausgestellte Reisepass eingezogen bleiben müsse.
3.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli
2010 und seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2010 geltend, er
lebe nun seit mehr als 21 Jahren in der Schweiz und habe noch nie ge-
gen die hiesigen Gesetze verstossen. Zudem sei er krank und erachte es
als diskriminierend, dass man ihm unter den dargelegten Umständen die
Niederlassungsbewilligung entziehen wolle. Der Entscheid des BFM
komme deswegen zu früh, weil im (...) in E._______ bei einem Attentat
drei Kollegen von ihm erschossen worden seien und er damals entdeckt
habe, wer der Attentäter gewesen sei; es sei jedoch angesichts der be-
stehenden Gerichtsstrukturen in Kosovo – diese seien noch zu wenig
stark ausgebildet respektive es bestehe die Möglichkeit der Korruption –
für ihn noch nicht möglich, vor dem Gericht eine Aussage zu machen,
weil dies im jetzigen Zeitpunkt Probleme für seine Familie zur Folge ha-
ben könne. Er sei nach dem Krieg in Kosovo gewesen, wo man ihm zwei
Mal erfolglos nach dem Leben getrachtet habe. In (...) Jahren möchte er
die ihm bekannten Personen in Kosovo vor Gericht bringen.
3.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen die
Kriterien an, die das BFM zur Annahme einer grundlegend veränderten
Situation in Kosovo geführt hätten. Den Akten seien keine Hinweise auf
ein beim Beschwerdeführer bestehendes Langzeittrauma zu entnehmen,
welches allenfalls zur Annahme von zwingenden Gründen im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK führen könnte. Ihm sei es zum heutigen Zeit-
punkt durchaus zuzumuten, mit staatlichen Vertretern seines Heimatlan-
des – und sei es nur mit der Vertretung in der Schweiz – in Kontakt zu tre-
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ten, zumal den Akten und seinen eigenen Angaben entnommen werden
könne, dass er nach dem Krieg bereits mindestens einmal in sein Heimat-
land zurückgereist sei und sich dort während (...) Wochen aufgehalten
habe.
3.4. In seiner Replik vom 29. November 2010 brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, nach der Rückkehr in seine Heimat am Ende
des Krieges habe er ursprünglich nicht mehr in die Schweiz zurückkehren
wollen, da er lange genug von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt
gewesen sei. Diese würden aktuell illegal an einem anderen Ort in Koso-
vo leben. Er verwies erneut auf das bereits in der Rechtsmitteleingabe
erwähnte Attentat, seine Kenntnis von Personen, die darin verwickelt sei-
en, die Möglichkeit respektive die Absicht, diese Personen eines Tages
entweder in Kosovo vor Gericht zu bringen oder dann vor dem Europäi-
schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg anzuklagen, und die Probleme,
die eine solche Anklageerhebung sowohl für ihn als auch für seine Fami-
lie zur Folge haben könnte, weshalb er den schweizerischen Asylbehör-
den diesbezüglich keine weiteren Informationen geben wolle.
3.5. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2014 zur Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 führte der Beschwerdeführer
als Grund für den Passbesitz an, er habe keine illegalen Handlungen ge-
gen die Schweizer Behörden begehen wollen, weshalb er seinen Reise-
pass beim Grenzübergang gezeigt und die Grenze nicht illegal passiert
habe. Da seine Frau und die Söhne in Kosovo lebten, müsse er diese im
Rahmen seiner Möglichkeiten mindestens einmal jährlich besuchen und
auch sonst unterstützen. Im Übrigen verwies er darauf, dass er nicht mit
den Justizbehörden Kosovos, sondern mit anderen Personen, welche im
ehemaligen Jugoslawien gearbeitet hätten, Probleme habe. Zudem seien
seine Bemühungen, Schweizer Bürger zu werden oder seine Familie in
die Schweiz nachfolgen zu lassen, gescheitert, und auch seine Renten-
leistungen seien gekürzt worden. Er wisse nicht, wie es nun weitergehen
werde und ob er die Schweiz verlassen müsse.
4.
4.1. Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1–6 FK) knüp-
fen teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1–4), teilweise be-
ruhen sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden
Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des
Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der
Überlegung, dass (subsidiärer) internationaler Schutz nicht mehr gewährt
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werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich ist (vgl. UNO-Hochkommissa-
riat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR
Österreich 2003, Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungs-
gründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwenden sind.
Gemäss UNHCR dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zu-
rücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-
Handbuch, a.a.O., Rz 116). Die Zurückhaltung bei der Aberkennung einer
einmal zuerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht auf der Überlegung,
dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufent-
haltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und
ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. zum Ganzen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 8 S. 61 f.).
4.2. Das Bundesamt stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 5 FK. Indessen ist angesichts der am
17. Februar 2008 ausgerufenen Unabhängigkeit von Kosovo und der Tat-
sache, dass Kosovo gestützt auf die Verfassung und das kosovarische
Gesetz über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008
den Erwerb der Staatsangehörigkeit regelt, zu prüfen, ob der Widerrufs-
grund von Art. 1 C Ziff. 3 FK erfüllt ist (Motivsubstitution; vgl. oben E. 2).
Gemäss dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter die Be-
stimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie eine neue
Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimat-
staates geniesst.
Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrich-
ters vom 31. März 2014 mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsge-
richt vorbehalte, sein Verfahren im Lichte von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu prüfen
(Person stellt sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzt). Da ihm in diesem Zusammenhang das rechtli-
che Gehör zum Umstand des freiwilligen Erwerbs der kosovarischen
Staatsangehörigkeit respektive zum Faktum, dass das Bundesverwal-
tungsgericht davon Kenntnis erhielt und seinem Urteil zugrunde legen
werde, gewährt wurde, jedoch bei der Frage der richtigen Rechtsanwen-
dung kein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht, ist vorliegend dem
Beschwerdeführer keine erneute Möglichkeit zur Einreichung einer weite-
ren Stellungnahme einzuräumen.
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5.
Die Bestimmung von Art. 1C Ziff. 3 FK sieht vor, dass die Rechtsstellung
als Flüchtling endet, wenn dieser eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt
und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben
hat, geniesst. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7201/2006 vom
7. September 2010 E. 4.6 wurde zum Anwendungsbereich dieser Be-
stimmung festgehalten, dass gemäss Entstehungsgeschichte der UNO-
Flüchtlingskonvention die Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 3 FK für
den Fall konzipiert worden sei, dass ein Flüchtling aus eigener Initiative
eine neue Staatsangehörigkeit eines Drittstaates – nicht des Verfolger-
oder Heimatstaates – erwerbe. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe
nicht darin, einem Flüchtling die Staatsangehörigkeit des Herkunfts- oder
Verfolgerstaates gegen seinen Willen aufzudrängen. Vielmehr habe man
eine Entlastung der Aufnahmestaaten von Flüchtlingen beabsichtigt,
wenn letztere mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates
dort tatsächlich Schutz erhielten. Art. 1 C Ziff. 3 FK solle demnach nur in
denjenigen Fällen zur Beendigung des Flüchtlingsstatus führen, in wel-
chen der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit auch tatsächlich den
Schutz des betreffenden Staates mit sich bringe. Die neu erworbene
Staatsangehörigkeit (so durch Einbürgerung durch den Aufnahme- bzw.
Wohnsitzstaat oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaa-
tes) müsse nach internationalem Recht wirksam sein, und die betroffene
Person muss die Fähigkeit und den Willen haben, den Schutz des Staa-
tes ihrer neuen Nationalität in Anspruch zu nehmen.
In casu würde der Beschwerdeführer mit der kosovarischen Staatsange-
hörigkeit die Nationalität des Teilnachfolgestaates (Kosovo) auf einem
Teilgebiet des vormaligen Verfolgerstaates (Serbien) erwerben, was eine
Konstellation darstellt, für welche – wie vorstehend ausgeführt – Art. 1 C
Ziff. 3 FK ursprünglich nicht konzipiert war. Ist der neue Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Flüchtling (allenfalls ex lege) erwirbt, der Nach-
folgestaat seines Herkunftsstaates, muss sorgfältig geprüft werden, ob
der Flüchtling dort Schutz wird geniessen können, um zu vermeiden,
dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Verfolgung im Nach-
folgestaat führt (Urteil D-7201/2006 E. 4.6, m.w.H.). Die ARK hat in
EMARK 1998 Nr. 15 in Änderung der Rechtsprechung entschieden, die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer neu erworbenen
Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1 C Ziff. 3 FK setze keinen freiwilligen
Erwerb voraus, wenn dem Flüchtling im Rahmen einer Staatennachfolge
und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht von einem neu
gebildeten Staat kraft Gesetz und ohne Mitwirkung der betroffenen Per-
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son dessen Staatsangehörigkeit verliehen wird (EMARK 1998 Nr. 15 E. 8
und 9a S. 123 ff.). Vorliegend ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
einerseits die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates von Ex-Jugo-
slawien (Kosovo) erhalten hat und andererseits deswegen den Schutz
dieses Staates geniesst.
6.
6.1. Hinsichtlich der Feststellung, ob der Beschwerdeführer die Staatsan-
gehörigkeit von Kosovo besitzt, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten
wird ersichtlich, dass am (...) an der (...) Grenze der Pass und die Identi-
tätskarte des Beschwerdeführers von den damaligen jugoslawischen Be-
hörden beschlagnahmt wurden (vgl. act. A7/18 S. 3) und sich dieser bis
zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahre 1989 bei denselben erfolglos
um die Ausstellung einer neuen Identitätskarte bemühte (vgl. act. A34/17
S. 9 ff.). Er legte eine – teilweise beschädigte – am (...) von der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Identitätskarte ins
Recht, deren Echtheit jedoch aufgrund des Prüfungsberichts (Name der
Prüfstelle und Zeitpunkt der Prüfung) als zweifelhaft erscheint, weil der
Verdacht einer Bildauswechslung besteht. Aufgrund der von ihm einge-
reichten Dokumente, so insbesondere im Zusammenhang mit seinen
Bemühungen um den Erhalt einer Identitätskarte, den Gerichtsakten so-
wie weiteren Unterlagen wie dem Militärdienstbüchlein und dem Ehe-
schein, welche von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass er die jugoslawische
Staatsangehörigkeit besass. Die Vorinstanz hat denn auch im Asylverfah-
ren keine Zweifel an der Identität und der erwähnten Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers geäussert. Dieser erfüllt ohnehin die Vorausset-
zungen zum Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit gemäss
Art. 13 des oben in Ziffer 4.2 erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetzes
unter dem Titel der "Einbürgerung von Angehörigen der kosovarischen
Diaspora". Diesbezüglich genügen eine Erklärung gegenüber den koso-
varischen Behörden und der Nachweis, in der heutigen Republik Kosovo
geboren zu sein und dort familiäre respektive wirtschaftliche Verbindun-
gen zu haben, was den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in
seiner Replik vom 10. November 2010 zufolge der Fall sein soll. Gestützt
wird diese Schlussfolgerung augenfällig durch den Umstand, dass ihm
am (...) durch (Name der Behörde) in D._______ ein bis am (...) gültiger
Reisepass ausgestellt wurde, der ihn als Staatsangehörigen der Republik
Kosovo ausweist.
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Seite 11
6.2. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausstellung
und die Verwendung seines Reisepasses den Schutz Kosovos geniesst.
Diesbezüglich sind die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK entwickelten Kriterien
bezüglich – ausser demjenigen der Freiwilligkeit – in analoger Weise he-
ranzuziehen. So stellt die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat-
staates zwecks Passbeschaffung einen Tatbestand dar, der grundsätzlich
als "Unterschutzstellung" bezeichnet werden kann (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.3.2; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen
Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und
erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, den
Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen,
es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen
(vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese
Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zu-
rückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu
nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Ent-
scheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumen-
tes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR-Handbuch,
a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die
tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Be-
anspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Bean-
tragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.).
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am (...)
vom (Name Behörde) in D._______ einen heimatlichen Reisepass aus-
stellen liess. Ausserdem ist aufgrund der entsprechenden Stempelungs-
vermerke in seinem kosovarischen Reisepass erwiesen, dass er im (...)
und im (...) die Grenzkontrolle von Kosovo – offensichtlich unbehelligt –
durchlief, was darauf schliessen lässt, dass er im Sinne von Art. 1 Bst. C
Ziff. 3 FK den Schutz seines Heimatlandes geniesst, zumal vorliegend
auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Heimat-
land gefährdet ist. So bestehen aufgrund der Tatsache, dass er problem-
los in Kosovo einreisen, sich dort wiederholt für einige Zeit aufhalten (um
seine in Kosovo lebende Familie zu besuchen und zu unterstützen) und
in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, objekti-
ve Anhaltspunkte dafür, dass er in Kosovo nicht (mehr) gefährdet bezie-
hungsweise effektiv geschützt war. Ferner ergibt sich auch aus den Aus-
führungen auf der letzten Seite des dem Beschwerdeführer ausgestellten
kosovarischen Reisepasses, dass er als Staatsangehöriger von Kosovo
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den Schutz dieses Staates geniesst, zumal dort vermerkt ist, dass sich
Staatsangehörige von Kosovo während Auslandaufenthalten für Unter-
stützung, rechtlichen Beistand und andere Art von Schutz an die diploma-
tische oder konsularische Vertretung von Kosovo wenden können.
6.3. Der Beschwerdeführer hat demnach die Staatsangehörigkeit Koso-
vos – eines Nachfolgestaates von Ex-Jugoslawien – erworben und ge-
niesst den damit verbundenen Schutz gemäss Art. 1 C Ziff. 3 FK.
6.4. An dieser Einschätzung ändert auch der in der Rechtsmitteleingabe
gemachte Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach er die Perso-
nen, welche im Jahre (...) in E._______ drei seiner Kollegen erschossen
hätten, zu identifizieren vermöge, jene denn auch in Kosovo vor Gericht
bringen wolle, dies aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtige,
da die zuständigen Polizei- und Gerichtsinstanzen noch von Korruption
durchzogen und mit Personen besetzt sein könnten, welche bereits unter
dem früheren Regime dort gearbeitet hätten, weshalb der angefochtene
Entscheid des BFM für ihn zu früh ergangen sei. Die somit im Zusam-
menhang mit dem mittlerweile über (...) Jahre zurückliegenden Vorfall,
den der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einmal ins Jahr (...)
setzt (vgl. act. A7/18 S. 6a), um diesen in seiner Beschwerdeschrift ins
Jahr (...) zu legen, geäusserte Befürchtung, in seiner potenziellen Eigen-
schaft als Zeuge einer Gefährdung ausgesetzt zu werden, vermag im
heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung seiner Person zu begründen und
steht demzufolge auch einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht entgegen. Zunächst ist in Ermangelung konkreter Angaben nicht er-
sichtlich, ob ein entsprechendes Strafverfahren, das aufgrund des Ortes
der Tatbegehung in naheliegender Weise in F._______ durchzuführen
wäre, jemals angehoben oder bereits zu Ende geführt wurde. Jedenfalls
dürften sich diesbezüglich wohl Verjährungsfragen stellen. Falls sich die
Täter in Kosovo befinden und die Behörden ihrer habhaft werden sollten,
wäre zwar eine Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Rechtshilfe
– vorbehältlich einer Verjährung – auch in Kosovo denkbar. In diesem Zu-
sammenhang bestehen einerseits in F._______ strafprozessuale Mass-
nahmen, um den Beschwerdeführer im Falle einer Zeugenaussage zu
schützen, wenn diese eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ei-
nen anderen schweren Nachteil für ihn bedeuten könnte. Doch selbst
wenn er in Kosovo – in einem heute noch nicht absehbaren Zeitpunkt –
jemals in den Zeugenstand treten sollte, wo ein wirksamer Zeugenschutz
derzeit noch mangelhaft umgesetzt ist, wäre eine eventuelle Gefährdung
zu verneinen, zumal es ihm offenstehen würde und unbenommen wäre,
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sich nach seinem allfälligen Erscheinen vor Gericht zurück in die Schweiz
zu begeben (vgl. auch Ziffer 6.5 unten). Ohnehin will der Beschwerdefüh-
rer erst nach erfolgreicher Bekämpfung der Korruption im Justizwesen in
seiner Heimat die Fehlbaren in Kosovo vor Gericht bringen. Angesichts
der Bemühungen, die bestehenden Mängel im Justizwesen und der
Rechtsstaatlichkeit in Kosovo zu beheben, dürften bis zu diesem gegen-
wärtig noch unbekannten Zeitpunkt auch griffige Massnahmen betreffend
den Zeugenschutz implementiert worden sein.
6.5. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen befürchtet,
dass ihm durch den angefochtenen Entscheid des BFM auch die Nieder-
lassungsbewilligung entzogen werden könnte und er allenfalls die
Schweiz verlassen müsste, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz in ihrem Entscheid hinzuweisen. In der Tat bleibt ein Asylwiderruf
und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Einfluss auf die
dem Beschwerdeführer bereits vor einiger Zeit erteilte Niederlassungs-
bewilligung, weshalb sich seine diesbezügliche Befürchtung als unbe-
gründet erweist. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass er den dip-
lomatischen Schutz Kosovos in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu
einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f). Es erübrigt sich, auf die weiteren auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Vorbringen (u.a. Korruption in Koso-
vo; schlechter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; Scheitern
seiner Bemühungen, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen und seine
Familie hierher kommen zu lassen) einzugehen, da sie an dieser Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
kosovarische Staatsangehörigkeit erworben hat und gestützt darauf den
Schutz des kosovarischen Staates geniesst. Somit sind sämtliche in
Art. 1 C Ziff. 3 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Vor-
aussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Somit kann offen bleiben, ob die
Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 5 FK erfüllt sind. Das BFM hat dem-
nach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Der Asylwider-
ruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass
der Beschwerdeführer nicht mehr der FK sowie dem Asylgesetz, sondern
dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG). Ausnahmsweise ist jedoch auf deren Erhebung zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE).


(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber


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