D-602/2017 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ...
Karar Dilini Çevir:
D-602/2017 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-602/2017



Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gerard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
Syrien eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2014 verliess und im Septem-
ber 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 16. September 2015 um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom
9. August 2016 im Wesentlichen geltend machte, er habe in Syrien immer
in B._______ gelebt, wo er im Jahr (…) die Schule abgeschlossen habe,
dass er sich anschliessend an der Universität habe immatrikulieren wollen,
wozu es nicht mehr gekommen sei, weil er mit seiner Familie in die Türkei
gereist sei,
dass er von Istanbul aus nach Syrien habe zurückkehren wollen, um sich
zu immatrikulieren, seine Familie jedoch von einem an ihn gerichteten mi-
litärischen Aufgebot erfahren habe, weshalb sie ihn nicht habe nach Syrien
gehen lassen,
dass sich seine in Syrien verbliebenen Onkel erkundigt hätten, ob er dort
studieren könne, und während dieser Zeit das militärische Aufgebot aus-
gestellt worden sei,
dass er sich beim Aushebungsamt hätte melden und sich ein Dienstbüch-
lein hätte ausstellen lassen müssen,
dass man gebüsst werde, wenn man nicht beim Amt erscheine,
dass er mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe,
dass er einmal habe Brot einkaufen wollen und in seiner Nähe ein Schuss
abgegeben worden sei – es habe vor der Bäckerei ein Chaos geherrscht
und die Polizei habe Ordnung schaffen wollen, wobei ein Polizist in die Luft
geschossen habe –, weshalb er nun an einem Gehörschaden leide,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte, in den Militärdienst
geschickt oder festgenommen und inhaftiert zu werden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine syrische Identitätskarte, ein
Maturitätszeugnis, ein Aufgebot zur militärischen Aushebung und zwei Be-
richte über durchgeführte Hörtests einreichte,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. Januar 2017 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee
als diensttauglich erklärt worden sei,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig gewesen sei und
noch kein Aufgebot zur Aushebung erhalten habe,
dass er vom beim SEM eingereichten Aufgebot von Verwandten erfahren
habe, während er sich schon in der Türkei aufgehalten habe,
dass eine Rekrutierung durch die syrische Armee vor seiner Ausreise aus-
geschlossen werden könne, weshalb er den Dienst nicht verweigert habe,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers feststehe, dass er bis
zu seiner Ausreise nicht mit den syrischen Militärbehörden in Kontakt ge-
treten sei,
dass der Umstand, wonach er sich vor einer zukünftigen Einberufung
fürchte, keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen
vermöge, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
27. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnen-
den Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer auf-
forderte, bis zum 16. Februar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass am 6. Februar 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– geleistet
wurde,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend machte, er
habe Syrien aufgrund mangelnder Perspektiven verlassen, während sei-
nes Aufenthalts in der Türkei indessen erwogen, in seine Heimat zurück-
zukehren, um sich dort an der Universität zu immatrikulieren und ein Stu-
dium zu beginnen,
dass somit anzunehmen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sy-
rien weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche zu be-
fürchten gehabt,
dass vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist, wenn
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
hatte, zur Verfolgung führen,
das den auf diese Art von Verfolgung bedrohten Personen die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren ist,
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dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei von der Türkei aus doch
nicht nach Syrien zurückgekehrt, weil er von seinem Onkel erfahren habe,
dass dieser für ihn ein Aufgebot zur militärischen Aufhebung entgegenge-
nommen habe, und er sich davor gefürchtet habe, von den syrischen Be-
hörden bestraft und zum Militärdienst eingezogen zu werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf
hinwies, dass die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers, der gemäss
Aktenlage unter einer erheblichen Beeinträchtigung des Gehörs leidet,
noch nicht festgestellt wurde,
dass die Aushebung des Beschwerdeführers somit noch nicht abgeschlos-
sen sein kann, da Voraussetzung der Feststellung der Dienstpflicht eine
von einem akkreditierten Arzt durchgeführte medizinische Untersuchung ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1298/2016 vom 28. Septem-
ber 2016 E. 7.4.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
das Nichterscheinen zur militärischen Musterung sei nicht gleichzusetzen
mit einer Dienstverweigerung oder einer Desertion (vgl. Urteile des BVGer
E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, E-1298/2015 vom 28. Septem-
ber 2016 E. 7.4.2, D-1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 und
D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, D-3334/2014 vom 7. September
2015 E. 4.3, D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2),
dass – unbesehen der vorstehenden Erwägung – gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des
BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3),
dass diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext vom Bundesverwal-
tungsgericht dahingehend konkretisiert wurde, dass die Furcht vor politisch
motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime
als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird,
dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person
aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und
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als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu beja-
hen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung unmissverständlich klar-
stellte, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt, sondern
sich auf sein Studium und seine Zukunft konzentriert zu haben (act. A24/14
S. 8),
dass er sich in seiner Heimat weder religiös noch politisch betätigt habe
(act. A24/14 S. 9),
dass nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichter-
scheinens zur militärischen Aushebung durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine
politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass er gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die
Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt, woran auch die in der Be-
schwerde in einem Urteil vom September 2016 zitierte Auffassung des bay-
erischen Verwaltungsgerichts Würzburg nichts zu ändern vermag, da für
die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen die schweize-
rische Rechtsprechung massgebend ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass das SEM zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51
E. 5.4), weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit
des Vollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler


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