D-5990/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Okt...
Karar Dilini Çevir:
D-5990/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Okt...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-5990/2012/was


U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / (…).


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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Sri Lanka am 21. Mai 2009 und gelangte via Katar und Italien am
16. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 17. Juni 2009 um Asyl
nachsuchte. Am 19. Juni 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und zu seinen Ausrei-
segründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 9. Juli 2009 führte das
BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen
durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz). Dort sei er geboren und elf
Jahre zur Schule gegangen. Von 2003 bis November 2008 sei er Mitglied
des Studentenvereins der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bzw.
nach seinem Schulabschluss im Jahr 2004 Mitglied des örtlichen Biblio-
thekvereins gewesen. In diesen Vereinen habe er verschiedene Tätigkei-
ten für die LTTE ausgeführt, beispielsweise hätten sie im Jahr 2005 ge-
gen ein Armeecamp demonstriert, das in der Nähe eines Hindu-Tempels
in C._______ stationiert sei. Eine andere Demonstration habe gegen die
Entführung von Leuten stattgefunden. Ausserdem habe er bei der Aus-
richtung von Feiern wie z.B. Pongutamil mitgeholfen und auch an ande-
ren Veranstaltungen teilgenommen. Von den LTTE sei er zu einem Trai-
ning gezwungen worden, das vom 15. März 2005 bis am 1. April 2005
stattgefunden habe. Am 22. August 2006 sei er bei einer Razzia in
C._______ von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen und 37
Tage lang festgehalten worden. Dabei hätten sie ihm vorgeworfen, Mit-
glied der LTTE zu sein. Er habe aber nicht zugegeben, Mitglied des Stu-
dentenvereins zu sein. Ein Gerichtsverfahren gegen ihn habe nicht statt-
gefunden. Am 29. September 2006 sei er freigelassen worden, weil ein
Eelam People’s Democratic Party (EPDP) Mann, der vom Präsidenten
des Bibliothekvereins bestochen worden sei, sich für seine Freilassung
eingesetzt habe. Er habe die Auflage erhalten, die Bewegung nicht (wei-
ter) zu unterstützen. Danach habe er in der Öffentlichkeit auch nie mehr
etwas für die LTTE gemacht, nur heimlich einige Sachen. Der Beschwer-
deführer erklärte weiter, er habe in C._______ in einem Lebensmittella-
den gearbeitet. Am 27. Februar 2008 sei ein Mitarbeiter entführt und am
24. (bzw. 11.) Oktober 2008 sei ein weiterer Mitarbeiter umgebracht wor-
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den. Der Entführte sei Sekretär des Bibliothekvereins und der Getötete
sei Mitglied des Studentenvereins gewesen. Auch andere Dorfbewohner
seien erschossen worden. Aus Angst, dass ihm ebenfalls etwas zustos-
sen könnte, habe er C._______ am 2. November 2008 verlassen und sei
nach E._______ gegangen, wo er bei einem Freund seines Vaters gelebt
habe. Um dorthin gehen zu können, habe er im Armeecamp einen Pas-
sierschein beantragen müssen. Diesen habe er nur erhalten, weil er an-
gegeben habe, er würde zu einer Hochzeit nach F._______ gehen und im
folgenden Monat zurückkehren. Ab dem 7. Februar 2009 sei er von der
Armee mehrmals zu Hause bei seinen Eltern gesucht worden. Weshalb
genau sie ihn gesucht hätten, wisse er nicht. Da die Armee ihn zuhause
nicht vorgefunden habe, hätten sie seinen Vater vorgeladen und befragt.
Dieser sei dann aufgefordert worden, täglich zur Unterschrift zu erschei-
nen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, auch in E._______
gesucht zu werden, sei er am 18. Mai 2009 nach F._______ gegangen
und am 21. Mai 2009 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist.
C.
Anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2009 reichte der Beschwerdefüh-
rer seine Identitätskarte (Nr. […], ausgestellt am […] in F._______) zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Den Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 17. November 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 sei aufzuheben,
sein Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen, subeventualiter sei bei Wegfall der Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung im Sinne von Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Okto-
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ber 2012 in jedem Fall die vorläufige Aufnahme bis zum Abschluss des
Verfahrens zu bewilligen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte
der Beschwerdeführer Kopien von zwei fremdsprachigen Todesanzeigen
vom 20. Januar 2008 und vom 4. November 2008, die Kopie eines eng-
lischsprachigen Schreibens vom 6. November 2012, Auszüge zweier Be-
richte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Situation
in Sri Lanka, zwei Berichte aus dem Internet zur Entführung von Studen-
ten in Jaffna vom 28. Oktober 2008 und vom 26. April 2011, zwei Kurs-
bestätigungen des Kantons G._______ aus den Jahren 2011 und 2012
sowie ein Zwischenzeugnis eines Reinigungspraktikums vom
12. November 2012 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 bestätigte der Instruktionsrichter
den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdefüh-
rer auf, bis zum 17. Dezember 2012 eine Übersetzung der fremdsprachi-
gen Beweismittel einzureichen, andernfalls aufgrund der anderen Akten
entschieden werde. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf,
zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 17. Dezember
2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen.
H.
Am 11. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Kantons G._______ vom
5. Dezember 2012 ein und beantragte, es sei auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– zu verzichten. Gleichzeitig beantragte er
sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021).
I.
Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht eine Übersetzung der beiden Todesanzeigen, das Origi-
nal des Schreibens vom 6. November 2012 sowie ein Arztzeugnis bezüg-
lich seines Vaters ein.
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Seite 5
J.
Am 21. Dezember 2012 verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise verzichtet und
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde und stellte der Vorinstanz die
Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu.
K.
Am 10. Januar 2013 liess sich das BFM zur Beschwerde vom 17. No-
vember 2012 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 zur
Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
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Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung auf
Seite 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Oktober 2012 ist festzu-
halten, dass das BFM sich auf die wesentlichen Elemente der Vorbringen
beschränken kann und nicht gehalten ist auch asylrechtlich irrelevante
Erwähnungen einzeln aufzulisten. Eine Überprüfung der Akten ergibt,
dass die wesentlichen Elemente berücksichtigt wurden und somit der
Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung unzutreffend ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte am 18. Oktober 2012 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
stand. Zur Begründung führte es aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis
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sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Früher erlittene Verfol-
gung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beein-
trächtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauern
würden oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestün-
den. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen
Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des
Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künf-
tig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen werde.
4.1.2 Das BFM führte aus, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht
habe, im August 2006 im Rahmen einer Razzia von der Sri Lanka Artillery
(SLA) festgenommen, befragt, geschlagen und nach 37 Tagen durch Be-
stechung auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Das BFM erwägte, dass
dieses Ereignis allzu weit zurück liege, als dass es noch asylrelevant wä-
re. Zudem sei der Beschwerdeführer, wenn auch durch Bestechung, nach
einem Monat freigelassen worden.
4.1.3 Das BFM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe angege-
ben, dass ein Mitarbeiter im Jahr 2008 entführt und ein anderer im selben
Jahr getötet worden sei. Diese seien ebenso wie der Beschwerdeführer
Mitglieder der Bibliothek gewesen. Deswegen sei er nach E._______ ge-
flüchtet, um sich zu verstecken. Im Februar 2009 sei er zu Hause bei sei-
nen Eltern vier- bis sechsmal von der SLA gesucht worden. Hierzu führte
das BFM aus, dass sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert
habe. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wie-
der unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven
Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien
stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe
Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri
Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder
LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und
eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes
geflüchtet seien. Die vorgebrachten Hausbesuche der sri-lankischen Be-
hörden im Februar 2009 müssten unter dem oben dargelegten Aspekt
gesehen werden und seien somit rechtsstaatlich legitime Massnahmen.
Solche Massnahmen zielten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-
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Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Dem sei anzufügen,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum
heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch ver-
dächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zu-
folge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Zudem habe er als
Mitglied des Studentenvereins keine exponierte Rolle innegehabt.
4.1.4 Das BFM führte weiter aus, dass die Angst vor Verfolgung nach der
erwähnten Entführung und Tötung von Mitarbeitern im Jahr 2008 hinsicht-
lich der damaligen Situation des Bürgerkriegs gut nachvollzogen werden
könne. Doch könne alleine wegen der Gemeinsamkeit der Mitgliedschaft
beim Studentenverein nicht geschlossen werden, dass den Beschwerde-
führer dasselbe Schicksal ereilen würde wie die beiden Mitarbeiter. So sei
auch nichts über deren politischen Tätigkeiten oder über die Tatumstände
bekannt.
4.1.5 Das BFM hielt zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerde-
führer aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht vor künftigen asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden
fürchten müsse. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2
4.2.1 Auf Rechtsmittelebene wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Er brachte vor,
von 2003 bis 2008 Mitglied im örtlichen Studentenverein gewesen zu
sein, auch nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit im Dezember
2004. Ab dann sei er auch Mitglied beim Bibliotheksverein gewesen. Die
LTTE habe Einfluss auf die beiden Vereine gehabt. Mit dem Studenten-
verein habe er gegen die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen
Sicherheitskräfte und gegen die Diskriminierung der tamilischen Schüle-
rinnen gekämpft. Wegen seiner Aktivitäten sei er in seinem Dorf sehr be-
kannt gewesen. Am 6. Juni 2006 sei in seinem Heimatort das Fest Pon-
gutamil von den LTTE und von den Studenten gefeiert worden. Dabei hät-
ten sie verlangt, dass die Militärgewalt gegen die Bevölkerung aufhöre.
Danach sei er von anonymen Anrufern bedroht worden. Am 22. August
2006 sei er zusammen mit einigen Freunden von der SLA verhaftet und
gefoltert worden. Am 29. September 2006 sei er freigelassen worden. Der
SLA habe er nicht verraten, dass er von den LTTE rekrutiert worden sei
und vom 15. März 2005 bis 1. April 2005 zwangsweise ein Training habe
absolvieren müssen. Nach dieser oberflächlichen Ausbildung habe er
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nach Hause gehen dürfen. Es sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er der
Spionageeinheit H._______ zugeteilt worden und die für ihn zuständige
Person bei der LTTE I._______ sei. Nach seiner Freilassung aus der Haft
Ende September 2006 habe er mit seinem Vater in einem Laden gearbei-
tet. Während dieser Zeit habe er engen Kontakt zu LTTE-Mitgliedern ge-
habt. So hätten ihn sein Cousin J._______ und andere Freunde und Ver-
wandte, die Mitglieder der LTTE seien, besucht, und er habe ihnen heim-
lich Unterkunft und Transport gewährt. In dieser Zeit seien einige Freun-
de, die LTTE-Mitglieder gewesen seien, von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften entführt und getötet worden. Er habe Informationen über die
Anwesenheit der SLA und durch diese begangene Menschenrechtsver-
letzungen gesammelt. Diese Angaben habe er I._______ geliefert. Am
27. Februar 2008 sei ein Mitglied des Bibliothekvereins (Herr K._______)
entführt worden. Am 24. Oktober 2008 sei ein anderes Mitglied
(L._______) erschossen worden. Am 28. Oktober 2008 sei sein Cousin
J._______ vom Militär ermordet worden. Sein Vater habe ihn informiert,
dass auch er gesucht werde. Er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zu-
stosse. Deshalb sei er nach E._______ geflüchtet.
4.2.2 Weiter führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass
am 6. April 2011 Herr L._______, ebenfalls ein Mitglied des Bibliothekver-
eins, seinen Vater informiert habe, dass er von der Geheimdienstpolizei
verhört und über die Personen, die mit den LTTE zusammengearbeitet
hätten, verhört worden sei. Sie hätten ihn auch über den Beschwerdefüh-
rer ausgefragt. Er habe ihnen aber gesagt, dass er im Ausland sei. Am
26. April 2011 sei Herr L._______ von der Geheimpolizei entführt worden.
Auch sein Vater sei im April 2011 und im März 2012 von der Geheim-
dienstpolizei verhört und über ihn befragt worden. Er sei in Sri Lanka also
noch immer gefährdet. Im Übrigen sei sein Vater durch die wachsende
Angst krank geworden und habe einen Herzanfall erlitten.

4.2.3 Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass sein Cousin
M._______ LTTE-Kämpfer und Mitglied der politischen Abteilung der
LTTE gewesen und von der SLA getötet worden sei. Ein anderer Cousin
(N._______) sei Kampfausbildner beim O._______ Regiment und in
D._______ sowie P._______ sehr bekannt gewesen. Während des Pon-
gutamil-Festes sei er mit dem Beschwerdeführer in C._______ gewesen.
M._______ sei im September 2009 von der SLA ermordet worden. Herr
Q._______, der mit ihm zusammen im Studentenverein gewesen sei, sei
im November 2009 vom Militär entführt worden und bis heute spurlos
verschwunden.
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Seite 10

4.3
4.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Fra-
ge nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/
Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme (Verhaf-
tung und Verdächtigung wegen Unterstützung der LTTE im Au-
gust/September 2006) sind praxisgemäss vor dem Hintergrund der wäh-
rend des Bürgerkriegs herrschenden allgemeinen Situation zu betrachten.
Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und der
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Seite 11
LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden war, kam es im Sommer
2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konflikts. In die-
sen Kontext (verstärkte Kontrollen etc.) passt auch, dass der Beschwer-
deführer im August 2006 anlässlich einer Razzia verhaftet wurde. Wie ein
Grossteil der tamilischen Bevölkerung aus der Region wurde in dieser
Zeit verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Deswegen wurde er fest-
genommen und mehrmals zu einer Verbindung zu den LTTE befragt.
Nach 37 Tagen Haft wurde er freigelassen mit der Auflage, die LTTE in
Zukunft nicht (mehr) zu unterstützen. Aus der Haftdauer ergeben sich
keine Hinweise, dass dem Strafverfahren gegen ihn eine Verfolgungsab-
sicht im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde lag. Die Dauer der verbüssten
Untersuchungshaft von 37 Tagen bewegte sich im üblichen Strafrahmen.
4.3.4 Im Mai 2009 ist der Bürgerkrieg mit der Niederlage der LTTE zu En-
de gegangen. Das Land befindet sich seither wieder unter Regierungs-
kontrolle, und es ist zu keinen terroristischen Anschlägen der LTTE oder
ihnen nahestehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Ver-
besserung der allgemeinen Lage sehen sich gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die gewissen Risikogruppen
angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risi-
kogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nicht-
regierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeu-
ge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb
der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individu-
ellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen
vermögen.
4.3.5 Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein,
dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende
des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam (oder dazu verdächtigt
wurde), kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der Struktu-
ren, welche die LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten
aufbauten, davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Be-
völkerung entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines
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Seite 12
konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonde-
res Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5).
4.3.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein
asylrelevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die sri-
lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte
der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Orga-
nisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat
darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Er war gemäss
eigenen Angaben nicht Mitglied der LTTE und verfügt auch sonst nicht
über ein politisches Profil. Der Beschwerdeführer war weder im Studen-
tenverein noch im Bibliotheksverein besonders aktiv noch hatte er eine
exponierte Stellung inne. So gab er selber an, lediglich an zwei Demons-
trationen teilgenommen und bei der Ausrichtung von Feierlichkeiten ge-
holfen zu haben (vgl. Akten BFM A1/11 S. 5 und A8/13 S. 4 f.). Im August
2006 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia wegen Ver-
dachts auf Mitgliedschaft bei den LTTE festgenommen. Die sri-lankischen
Behörden liessen den Beschwerdeführer nach 37 Tagen Haft frei, da sie
ihm keine Verbindung zu den LTTE nachweisen konnten und sie ihn of-
fenbar nicht für eine Gefährdung der Sicherheit des Staates hielten. Er
selber gab auch nicht an, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er soll le-
diglich im März 2005 zwei Wochen unter Zwang an einem Training teilge-
nommen haben, habe allerdings danach nach Hause gehen können. Den
sri-lankischen Behörden habe er auch nicht gesagt, dass er Mitglied des
Studentenvereins gewesen sei (vgl. A1/11, S. 6). Wären die sri-lankischen
Behörden überzeugt gewesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um
eine Person handle, die in namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen
sei oder sonst ernsthaft im Verdacht stehe, eine Gefahr für die Sicherheit
des Staates darzustellen, wäre er nach seiner Verhaftung im Jahr 2006
kaum freigelassen worden.
4.3.7 Auf Rechtsmittelebene brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
nach dem Training bei den LTTE im März 2005 informiert worden, dass er
der Spionageeinheit H._______ zugeteilt worden und die für ihn zustän-
dige Person bei der LTTE I._______ sei. Nach seiner Freilassung aus der
Haft Ende September 2006 habe er mit seinem Vater in einem Lebens-
mittelgeschäft gearbeitet. Während dieser Zeit habe er engen Kontakt zu
LTTE-Mitgliedern gehabt. So hätten ihn sein Cousin J._______ und ande-
re Freunde und Verwandte, die Mitglieder der LTTE seien, besucht, und
er habe ihnen heimlich Unterkunft und Transport gewährt. In dieser Zeit
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Seite 13
seien einige Freunde, die LTTE-Mitglieder gewesen seien, von den sri-
lankischen Sicherheitskräften entführt und getötet worden. Er habe Infor-
mationen über die Anwesenheit der SLA und durch diese begangene
Menschenrechtsverletzungen gesammelt und diese Angaben an
I._______ geliefert. Diese Vorbringen sind als nachgeschoben zu qualifi-
zieren, da sie offensichtlich dazu dienen sollen, den Sachverhalt nach-
träglich anzupassen und eine Gefährdung im Heimatstaat als wahr-
scheinlicher darzustellen.
4.3.8 Der Beschwerdeführer gab weiter an, seinen Heimatort am 2. No-
vember 2008 verlassen zu haben, weil im Februar 2008 und im Oktober
2008 zwei Mitarbeiter entführt bzw. getötet worden seien, und er Angst
gehabt habe, dass ihn dasselbe Schicksal treffen könnte. Er habe bis am
1. November 2008 weiter im Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Um weg-
gehen zu können, habe er im Armeecamp einen Passierschein geholt
und diesen erhalten, da er zu dem Zeitpunkt keine Probleme gehabt habe
(vgl. A8/13 S. 8). Es bestanden zum Zeitpunkt seines Weggangs aus
C._______ also keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihm etwas ähnli-
ches zustossen würde wie seinen Arbeitskollegen, zumal keine Hinter-
grundinformationen zum politischen Engagement der beiden Opfer vor-
liegen. Der Beschwerdeführer verliess Anfang November 2008 seinen
Heimatort Richtung E._______. Er gab sodann an, im Februar 2009 sei
er bei seinen Eltern vier bis fünf Mal von der SLA gesucht worden zu sein
(vgl. A1/11 S. 6 f.). Er erklärte jedoch, selber nicht zu wissen warum. Auf-
grund der Angaben des Beschwerdeführers liegt die Vermutung nahe,
dass die Behörden wegen des abgelaufenen Passierscheins bei seinen
Eltern nach ihm gefragt haben.
4.3.9 Den Akten lassen sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den
sri-lankischen Behörden als politisch oppositionell wahrgenommen re-
spektive als namhafter LTTE-Anhänger gesucht würde. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht ist. Diese Einschätzung vermag
auch nicht von der auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Erklärung, sein
Vater sei im April 2011 und im März 2012 von den Sicherheitskräften ver-
hört und über ihn befragt worden, umgestossen zu werden. Dieses Vor-
bringen ist einerseits in keiner Weise belegt und andererseits im Zusam-
menhang mit den obenstehenden Erwägungen nicht als glaubhaft zu er-
achten.
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Seite 14
4.3.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten. Die eingereichten Beweismittel sind dabei nicht geeignet, zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Es kann darauf
verzichtet werden, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift
einzugehen. Im Übrigen kann auch darauf verzichtet werden, auf die in
den Vorbringen des Beschwerdeführers enthaltenen Unglaubhaftigkeits-
elemente einzugehen. Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz zu
Recht abgewiesen.
4.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1
5.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 16
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka
vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer
Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes
aufgrund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet
hatte (vgl. BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch ver-
nichtend geschlagen, von ihnen geht heute keine Verfolgung mehr aus.
Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich
des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nord-
provinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch de-
finiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Fakto-
ren.
5.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszu-
gehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort C._______ im Distrikt
D._______ (Nordprovinz). Dort leben noch immer seine Eltern und vier
Schwestern (vgl. A1/11 S. 3). Er verfügt somit in seiner Heimat über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat die Möglichkeit, wieder bei seiner
Familie Unterkunft zu finden, die ihm im Übrigen auch bei seiner Wieder-
eingliederung behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer ist elf Jahre zur
Schule gegangen (bis O-Level). Von September 2006 bis Anfang Novem-
ber 2008 hat er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und besitzt
demnach Berufserfahrung (vgl. A1/11 S. 2). In der Schweiz hat er ausser-
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dem ein mehrmonatiges Reinigungspraktikum und verschiedene
Deutschkurse absolviert und damit weitere Berufserfahrung und Sprach-
kenntnisse sammeln können. In Anbetracht dieser Sachlage kann davon
ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland
gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich sorgen zu können.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzun-
gen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in
seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung er-
möglichen. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Am 11. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Kantons G._______ vom
5. Dezember 2012 ein und beantragte, es sei auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 verfügte der In-
struktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie-
dererwägungsweise verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Das vorliegende Beschwerdebegehren war zum Zeitpunkt der Beschwer-
deeinreichung nicht als aussichtlos zu bezeichnen. Gemäss Bestätigung
vom 5. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Den Akten sind keine
Hinweise zu entnehmen, dass sich das bis heute geändert hätte. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher
gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Corinne Krüger


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