D-5864/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-5864/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-5864/2012


U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien

A._______,
geboren am (…),
B._______, geboren am (…), sowie
C._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige singha-
lesischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, ihr Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am 24. April 2012 verliessen und zunächst via Qa-
tar mit einem Schengen-Visum nach Italien gelangten,
dass sie von dort herkommend am 14. Juni 2012 in die Schweiz einreis-
ten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______
um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 28. Juni sowie am 3. Juli 2012 summarisch befragt wur-
den, wobei ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Italien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe im Septem-
ber/Oktober 2011 aus Gefälligkeit gegenüber seinem Manager in seinem
Geschäftslokal drei tamilische Mädchen beherbergt,
dass die Mädchen am 13. Oktober 2011, als er mit ihnen im Wagen un-
terwegs gewesen sei, bei einem Armee-Checkpoint festgenommen wor-
den seien, worauf er Anzeige erstattet habe,
dass die Mädchen zwei Tage später von unbekannten Männern zurück-
gebracht worden seien, welche ihm unter Drohungen nahegelegt hätten,
über die Angelegenheit Stillschweigen zu bewahren,
dass er seine Anzeige daraufhin habe zurückziehen wollen, in der Folge
jedoch wegen illegaler Beherbergung der tamilischen Mädchen selber
zwei Tage von der Polizei festgenommen worden und anschliessend dem
Gericht vorgeführt worden sei,
dass er auf Kaution freigelassen worden sei, mit der Auflage, die Mäd-
chen dem Gericht zu übergeben,
dass er am 19. Oktober 2011 von den unbekannten Männern über Nacht
mitgenommen und misshandelt worden sei,
dass die tamilischen Mädchen nicht mehr auffindbar gewesen seien und
er daher die Auflage des Gerichts nicht habe erfüllen können,
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dass in der Nacht vom 5. März 2012 die unbekannten Männer in sein
Haus eingedrungen seien und ihm gedroht hätten, wenn er vor Gericht
etwas erzähle, würden sie seine Frau mitnehmen und vergewaltigen,
dass die Männer versucht hätten, seine Frau sexuell zu belästigen, er
dies jedoch verhindert habe und die Männer schliesslich wieder gegan-
gen seien,
dass seine Frau daraufhin ohnmächtig geworden sei und er sie in der
Folge ins Spital habe bringen müssen,
dass er daraufhin allen Gerichtsterminen ferngeblieben sei, weshalb am
18. April 2012 schliesslich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten psychischen Ver-
fassung nicht persönlich zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Überstellung nach Italien vorbrachten, sie hätten von An-
fang an in die Schweiz reisen wollen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens ihre Reisepässe sowie mehrere Unterlagen betreffend die Gesuchs-
gründe sowie die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin zu
den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton E._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 25. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Beschwerdeführenden seien mit gültigen Schengen-Visa, aus-
gestellt von der italienischen Botschaft in Colombo, legal nach Italien ein-
gereist,
dass gestützt auf diesen Sachverhalt ein Dublin-Verfahren eingeleitet
worden sei, die italienischen Behörden jedoch innerhalb der Frist keine
Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten,
dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkom-
men für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig sei,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Schweiz ihr ei-
gentliches Reiseziel gewesen sei, unbeachtlich sei,
dass bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerin (psychische Probleme) und des Kindes (Wachstums-
verzögerung) ferner davon ausgegangen werden könne, die Beschwerde-
führenden würden in Italien die notwendigen medizinischen Behandlun-
gen erhalten,
dass ein Selbsteintritt der Schweiz demnach nicht angezeigt sei,
dass die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am
25. April 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Asylgesuche ein-
zutreten,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein psychiatrischer
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Fachbericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein-
zuholen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren,
dass der Beschwerde namentlich mehrere ärztliche Berichte betreffend
die Beschwerdeführerin beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, die Vorinstanz habe
die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe und ihrer psychi-
schen Befindlichkeit ungenügend befragt, was eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs darstelle und zu einer Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen müsse,
dass diese Rüge indessen unbegründet erscheint,
dass die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vornehmlich
der Klärung der Identität dient, wobei die Asylsuchenden in der Regel
auch summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt
werden (vgl. dazu Art. 26 Abs. 2 AsylG),
dass die ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG erst später erfolgt, sofern nicht ausnahmsweise dar-
auf verzichtet werden kann,
dass im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG durchgeführt wurde und in diesen Fällen keine Anhörung
nach Art. 29 und 30 AsylG stattfindet, sondern den Asylsuchenden ledig-
lich das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführerin denn auch zur Durchführung des Dublin-
Verfahrens und der mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung
des Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie somit Ge-
legenheit hatte, allfällige Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien
vorzubringen (vgl. A6 S. 8),
dass hingegen die Gesuchsgründe im Rahmen des Dublin-Verfahrens
grundsätzlich nicht erheblich sind, da es dabei lediglich um die Klärung
der Frage geht, welcher Dublin-Staat für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig ist,
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dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich zu ihren
Gesuchsgründen befragt wurde, im vorliegenden Fall demnach keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass das BFM die Beschwerdeführenden sodann aufforderte, innert Frist
ärztliche Berichte betreffend die anlässlich der Befragungen geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und des
Kindes einzureichen (vgl. A12),
dass die Beschwerdeführenden daraufhin lediglich Unterlagen zum Ge-
sundheitszustand des Kindes einreichten,
dass bei dieser Sachlage festzustellen ist, dass die Beschwerdeführen-
den durchaus Gelegenheit hatten, die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin darzulegen und zu dokumentieren, weshalb auch in
diesem Punkt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge vor der Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten haben,
dass sie mit von der italienischen Botschaft in Colombo am 12. April 2012
ausgestellten Schengen-Visa nach Italien eingereist waren (vgl. die ab-
gegebenen Reisepässe),
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden
zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
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Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 24. August 2012 gestützt
auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden
ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen
liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu Recht
annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme der Beschwerdeführen-
den stillschweigend zu,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde indessen vorgebracht wird, im vorliegenden Fall
sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt,
dass dabei auf Art. 3 Abs. 2 sowie auf Art. 15 Dublin-II-VO verwiesen
wird,
dass zur Begründung die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
geschildert werden und geltend gemacht wird, eine Überstellung nach Ita-
lien würde die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aus-
setzen,
dass die in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klau-
sel grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die asylsu-
chende Person in dem für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen
Staat aufhält,
dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen
der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausfüh-
rungen),
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dass sich die Beschwerdeführenden zurzeit offensichtlich nicht in Italien,
sondern in der Schweiz aufhalten, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO bereits
deshalb nicht zur Anwendung gelangt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten ärztlichen Be-
richten des Ambulatoriums F._______ vom 11. Oktober und 8. November
2012 unter einer Angststörung leidet und zudem ein Verdacht auf soziale
Phobie und posttraumatische Belastungsstörung vorliegt,
dass sie seit dem 17. August 2012 in der Schweiz in Behandlung ist (Ge-
sprächstherapie, Antidepressiva),
dass in Italien die für die Weiterbehandlung der psychischen Probleme
der Beschwerdeführerin notwendigen medizinischen Institutionen und
Medikamente klarerweise vorhanden sind und asylsuchende Personen
dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben,
dass der Beschwerdeführerin in Italien dieselben Leistungen der Ge-
sundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen Staatsange-
hörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme behandelt wer-
den können,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen zwar ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen kann, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadi-
um und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass eine solche Ausnahmesituation im Falle der Beschwerdeführerin je-
doch offensichtlich nicht vorliegt, da sie den eingereichten Arztberichten
zufolge nicht an lebensgefährlichen (psychischen oder physischen)
Krankheiten leidet,
dass das BFM an dieser Stelle jedoch dazu anzuhalten ist, der gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen,
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dass in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer fühle sich in Italien nicht sicher und habe das Gefühl, er sei dort
von Singhalesen bespitzelt worden,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Sicherheitsbedenken
an die italienischen Behörden wenden kann,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist,
dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen ist, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der medizinischen Probleme
der Beschwerdeführerin ausreichend erstellt war, weshalb darauf verzich-
tet werden konnte, den in der Beschwerde beantragten medizinischen
Fachbericht einzuholen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung als gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut


Versand: