D-5753/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...
Karar Dilini Çevir:
D-5753/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-5753/2014


U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien

A._______, geboren (…),
Pakistan,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens C._______,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger –
laut eigenen Aussagen von (…) bis am (…) in B._______ aufhielt, am
gleichen Tag am Flughafen C._______ eintraf, wo er am 22. September
2014 um Asyl nachsuchte,
dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 AsylG (SR 142.31) den vom
Beschwerdeführer mitgeführten pakistanischen Reisepass, lautend auf
den Namen D._______, sicherstellte,
dass die Ausweisprüfung ergab, dass es sich um ein gefälschtes Doku-
ment (Inhaltsverfälschung) handelt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit
Verfügung vom 22. September 2014 vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbe-
reich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 25. September 2014 sowie der Anhörung vom 3. Oktober 2014 in
Bezug auf den verwendeten Reisepass ausführte, diesen von pakistani-
schen Kollegen in B._______ bekommen und für den gefälschten Reise-
pass (…) Euro und für den sich darin befindenden gefälschten Aufent-
haltstitel für B._______ (…) Euro bezahlt zu haben,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, arbeitslos zu sein und seine Familie in Pakistan unterstützen zu wol-
len, da seine betagten Eltern aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht
mehr arbeiten könnten und die Schwestern, denen er eine Ausbildung
ermöglichen wolle, noch zu klein seien,
dass er bei einer Rückkehr befürchte, durch die Polizei befragt, inhaftiert
und schlecht behandelt zu werden, da er illegal ausgereist sei, seine Fa-
milie dadurch Probleme bekommen könnte und kein Geld für einen An-
walt habe,
dass er im Übrigen Geld verdienen müsse, um das Lösegeld bei einer
möglichen Entführung seiner Schwestern bezahlen zu können,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Oktober 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Voll-
zug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe angegeben, ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen
ausgereist zu sein, dieses Vorbringen indessen nicht asylrelevant sei,
dass seinen Aussagen zufolge nichts darauf hinweise, die pakistanischen
Behörden seien über seine illegale Ausreise informiert, und vielmehr da-
von auszugehen sei, dass die Grenzbehörden Bescheid wüssten, wo-
nach zahlreiche pakistanische Landsleute mit dem Wegwerfen ihrer Aus-
weise versuchen würden, sich vor einer Wegweisung aus europäischen
Staaten zu schützen, weshalb solche Personen mit einem Laissez-Pas-
ser oder mit in Europa ausgestellten pakistanischen Pässen zwar kontrol-
liert, nicht aber gravierend verfolgt würden,
dass ferner die geltend gemachten Probleme bezüglich seiner Schwes-
tern als nicht asylrelevant einzustufen seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 8. Oktober
2014 mit einer Begründung in englischer Sprache gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventu-
ell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es
sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits
weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber
zu informieren,
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dass er mit einer weiteren Beschwerde gleichentags neben den bereits
mit Formularbeschwerde gestellten Anträgen zusätzlich beantragte, es
sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen,
dass zur Begründung in englischer Sprache im Wesentlichen ausgeführt
wurde, der Beschwerdeführer brauche Hilfe von der Schweiz, da er in
seinem Heimatland aufgrund politischer Umstände sowie wegen zielge-
richteter Tötungen und terroristischer Anschläge nicht sicher leben und
sich sozial nicht entfalten könne,
dass er dauernd befürchte, umgebracht zu werden, und als Ältester für
zehn Familienmitglieder sorgen müsse, da sein Vater (Angabe des ge-
sundheitlichen Problems) habe und seine Mutter alt sei,
dass seine Familie durch die neulich ergangenen Niederschläge und die
dadurch verursachten Überschwemmungen in Pakistan grosse Einbus-
sen erlitten habe,
dass er als politischer Flüchtling Asyl von der Schweiz benötige, um die
Bedürfnisse seiner Familie in seinem Heimatland decken zu können,
dass für weitere Ausführungen auf die Beschwerdeschriften in den Akten
verwiesen wird,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Begründung der Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Ansetzung ei-
ner Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Grün-
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den verzichtet werden kann, da über die in Englisch verfasste Beschwer-
debegründung ohne Weiteres befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Man-
gel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylbeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
dass aus den Akten denn auch nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer
hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder
Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten
Gründe zu verzeichnen gehabt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Ausei-
nandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und
nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass auf die befürchtete zielgerichtete oder zufällige Tötung nicht weiter
einzugehen ist, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren lediglich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus seinem Heimat-
land geltend machte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Menschenrechtslage in Pakistan zwar angespannt ist, jedoch
aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg
herrscht, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine kon-
krete Gefahr darstellen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass – sollte seine Heimatregion noch immer von den Folgen von Über-
schwemmungen betroffen sein – es ihm möglich und zumutbar ist, sich
an andere Orte in Pakistan zu begeben,
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dass er über Erfahrungen als E._______ verfügt und sich neben einem
Bruder in F._______ nach wie vor seine Eltern sowie fünf volljährige Ge-
schwister in Pakistan befinden (vgl. Protokoll BzP, S. 10),
dass – wie das BFM zu Recht erwogen hat – somit weder die allgemeine
Lage im Heimatstaat des jungen und – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführers, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG be-
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ziehungsweise Art. 110a AsylG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig


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