D-572/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Janu...
Karar Dilini Çevir:
D-572/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Janu...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-572/2013


U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien

A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (…).


D-572/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Perser mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 28. März
2009 und gelangte am 24. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am 26. Mai
2009 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 12. Juni
2009 gab er an, er sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er
daktyloskopisch erfasst worden sei. Nach einem einmonatigen Aufenthalt
in Athen sei er über Italien in die Schweiz gelangt. Er habe seine Heimat
aus politischen Gründen verlassen. Er sei im Besitz von CDs gewesen,
auf denen verbotene Bücher gespeichert gewesen seien. Als er am
24. März 2009 auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei er von Basid-
schis einer Leibesvisitation unterzogen worden. Sie hätten zwei verbote-
ne Schriften (die "Satanischen Verse" und ein Schreiben der Schriftstelle-
rin Elaheh Dalfak) entdeckt, die er auf sich getragen habe, und hätten ihn
zur Wache mitgenommen. Durch Intervention des stellvertretenden Bür-
germeisters – einem Verwandten seiner Familie – sei er nach 20 Minuten
freigekommen. Hätten die Basidschis gewusst, um welche Schriften es
sich gehandelt habe, hätten sie ihn nicht freigelassen. Nach der Scharia
sei er ein Ketzer, den der Tod erwarte. Am Tag seiner Freilassung seien
die Basidschis bei ihnen zu Hause gewesen und hätten das Haus durch-
sucht. Sie hätten nichts gefunden, da er seine Sachen im Haus, das sich
in ihrem Schrebergarten befinde, aufbewahre. Er akzeptiere die iranische
Regierung nicht und habe weder an Wahlen teilgenommen noch Militär-
dienst geleistet.
A.c Am 12. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinem
Griechenlandaufenthalt befragt. Er gab an, sich den griechischen Behör-
den gegenüber unter einer anderen Identität ausgegeben zu haben. Er
habe in Griechenland kein Asylgesuch gestellt und die Behörden hätten
ihn des Landes verwiesen. Das BFM gewährte ihm das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
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nach Griechenland weg. Er wurde aufgefordert, die Schweiz sofort zu
verlassen.
B.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember
2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Be-
schwerde gegen diese Verfügung erheben.
B.c Das BFM hob seine Verfügung vom 9. Dezember 2009 mit Verfügung
vom 22. Februar 2011 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder
auf.
B.d Mit Abschreibungsentscheid vom 4. März 2011 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als durch Wiedererwägung
gegenstandslos geworden ab.
C.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 11. April 2011 zu seinen Asyl-
gründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein Elternhaus
am 24. März 2009 verlassen. Seine Eltern seien alte Leute und über sei-
ne Fluchtgründe nicht informiert, seine Geschwister hingegen wüssten
Bescheid. An jenem Tag sei er nach Hause unterwegs gewesen und habe
einen CD-Ausdruck von verbotenen Schriften bei sich gehabt. An einem
Check-Point sei er von Beamten durchsucht wurden, die möglicherweise
vermutet hätten, er trage Drogen auf sich. Er habe gesagt, er habe eine
Studienarbeit dabei. Nachdem einer der Beamten die Papiere überflogen
habe, habe er die Dokumente seinem Vorgesetzten gebracht. Es habe
ein kurzes Wortgefecht zwischen ihm und den Beamten gegeben. Kurz
bevor er auf den Stützpunkt der Basidschis mitgenommen worden sei, sei
er von einem vorbeikommenden Freund der Familie angesprochen wor-
den. Er habe diesem gesagt, man habe ihm sein Buch weggenommen.
Auf dem Stützpunkt habe er zirka eine Stunde warten müssen. Der Direk-
tor des Stützpunkts habe ihm gesagt, er könne gehen, müsse sich aber
am folgenden Tag wieder dort melden. Der stellvertretende Bürgermeister
von B._______ habe sich für seine Freilassung eingesetzt. Er habe sich
davor gefürchtet, nach Hause zu gehen. Ein Freund habe ihn abgeholt
und mit zu sich genommen; bei Morgendämmerung sei er zu einem an-
deren Freund gefahren. Am Nachmittag dieses Tages habe er von seinem
Bruder telefonisch erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei. Da
habe er gewusst, dass er den Iran verlassen müsse. Er wisse nicht, ob
die Leute einen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt hätten, aber sie hätten
nach ihm gesucht, weil er sich nicht auf dem Posten gemeldet habe.
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Nach weiteren Asylgründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er ha-
be im Iran keinen Militärdienst geleistet und werde als Deserteur betrach-
tet. Er sei zwei Monate vor den Präsidentschaftswahlen mit brisanten
Schriften erwischt worden. Man habe ihm vorgeworfen, Deserteur und
Agent ausländischer Mächte zu sein. Man habe ihm auch vorgehalten, er
wolle die Wahlen von Ahmadinedschad sabotieren. Er habe im Iran keine
bestimmten politischen Aktivitäten gehabt, er sei nur Regimegegner ge-
wesen. Zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten gab der Beschwerde-
führer verschiedene Beweismittel ab (act. A36/16 S. 2, act. A9/1 Ziffn. 3-
14).
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2013 – eröffnet am 8. Ja-
nuar 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2013 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Andernfalls sei er vorläufig aufzuneh-
men. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Schreiben der C._______
vom 12. Dezember 2012 und eine Bestätigung Sozialhilfebezug vom 10.
Januar 2013 bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfü-
gung vom 8. Februar 2013 gut. Demzufolge wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten wurden zur Vernehmlas-
sung an das BFM übermittelt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer vom Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2013 zur Kennt-
nis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer bei der Kurzbefragung gesagt habe, er sei am Abend des
24. März 2009 von den Basidschis rund 20 Minuten festgehalten und be-
dingungslos freigelassen worden, währenddem er bei der Anhörung an-
gegeben habe, er habe auf der Wache über eine Stunde warten müssen
und sei aufgefordert worden, sich am folgenden Tag auf dem Polizeipos-
ten zu melden. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, die Behörden hät-
ten seine Wohnung bereits am Abend des 24. März 2009 durchsucht,
während er bei der Anhörung gesagt habe, die Hausdurchsuchung habe
am 25. März 2009 stattgefunden. Er habe weder zur Hausdurchsuchung
noch zu den nachfolgenden Ereignissen konkrete Angaben machen kön-
nen und angegeben, seine Familie nie danach gefragt zu haben. Dies sei
nicht glaubhaft. Bei der Kurzbefragung habe er nicht erwähnt, dass er in
seinem Heimatland als Deserteur gesucht werde. Zudem habe er ange-
geben, er habe bis zu den Vorkommnissen im März 2009 bei seiner Fa-
milie gelebt und sei immer wieder mit den Behörden in Kontakt gekom-
men. Wäre er tatsächlich als Deserteur gesucht worden, wäre dies kaum
über eine solche Zeitspanne hinweg und trotz regelmässiger Interaktion
mit den staatlichen Behörden möglich gewesen.
4.1.2 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz könnten keine konkrete Gefährdung seiner Person im Falle einer
Rückkehr in den Iran begründen, zumal keine Anhaltspunkte für die An-
nahme bestünden, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemach-
ten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei davon
auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, das
ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vorliegend sei die Anhörung
zu den Asylgründen 685 Tage nach der Asylgesuchstellung erfolgt. Die in
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Seite 7
Art. 29 Abs. 1 AsylG genannte Frist sei somit um über das 30-fache über-
schritten worden. Ein grosser zeitlicher Abstand zwischen den Befragun-
gen ziehe Schwierigkeiten im Erinnern von Details nach sich, weshalb die
Vorinstanz eine grosse Toleranz hätte walten lassen müssen. Sie habe
sich aber in der Entscheidbegründung spitzfindig verhalten. Der Be-
schwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, er habe (auf der Wache)
zirka eine Stunde und nicht, wie von der Vorinstanz zitiert, "über eine
Stunde" warten müssen. Für die Klärung der Asylgründe sei es nicht
wichtig, ob er 20 Minuten oder zirka eine Stunde habe warten müssen.
Die Erklärung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sei im Entscheid
nicht erwähnt worden. Dieser Punkt sei zu Unrecht gegen ihn verwendet
worden. Er habe bei der Kurzbefragung nicht ausgesagt, er sei ohne Be-
dingungen freigelassen worden, und habe den vermeintlichen Wider-
spruch geklärt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem
sie ihm das rechtliche Gehör gewähre, seine plausiblen Aussagen im
Entscheid aber unerwähnt lasse. Hinsichtlich der Aussagen zum Zeit-
punkt der Hausdurchsuchung habe die Vorinstanz ungenau zitiert. Im Iran
beginne der Tag bei Sonnenuntergang. Er habe gesagt, er sei am Abend
des 24. März 2009 auf den Stützpunkt mitgenommen worden. Somit sei
er auch an diesem Abend nach Sonnenuntergang freigelassen worden.
Der Tag der Freilassung habe bis zum Sonnenuntergang des 25. März
2009 gedauert, weshalb er sich nicht widersprochen habe. Auch hier ha-
be sich die Vorinstanz nicht mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gemachten Erklärungen auseinandergesetzt und damit das rechtliche
Gehör verletzt. Er habe bei der Kurzbefragung gesagt, keinen Militär-
dienst geleistet zu haben, und auch bei der Anhörung nicht behauptet,
wegen Desertion gesucht zu werden. Die Vorinstanz habe einen unrichti-
gen Sachverhalt wiedergegeben, weshalb ihre diesbezüglichen Folge-
rungen ins Leere zielten. Im Iran werde die Wehrpflicht nicht durchwegs
durchgesetzt; wer sich aber nicht zum Militärdienst melde, habe mit
Nachteilen zu rechnen. So könne man keinen Pass und keine Stelle bei
der Verwaltung erhalten. Er habe bei der Anhörung ausgeführt, man wer-
de bei Zwischenfällen von den Behörden beschuldigt, keinen Dienst ge-
leistet zu haben. Der Verdacht, Agent ausländischer Mächte zu sein, sei
dann naheliegend. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass die "Deserti-
on" nicht Grund für seine Flucht gewesen sei, diese sich aber strafver-
schärfend auswirken würde. Die gleiche Wirkung habe die Tatsache, dass
er nie an Wahlen teilgenommen habe. Die Hausdurchsuchung und die
nachfolgenden Ereignisse habe er nicht selbst erlebt, weshalb die Kritik
der Vorinstanz ins Leere ziele. Solche Themen würden nicht telefonisch
besprochen, da im Iran Auslandgespräche regelmässig abgehört würden.
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Seite 8
Ein Ansprechen dieser Ereignisse würde die zurückgebliebenen Famili-
enmitglieder gefährden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei er
auch als Organisator von Demonstrationen und Standaktionen in der
Schweiz tätig gewesen. Er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt,
womit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt seien. Da die von ihm erwähnte Fatwa immer noch in Kraft
sei, drohe ihm im Iran die Todesstrafe. Da dort eine hohe Zahl von To-
desurteilen vollstreckt werde, sei die Gefahr, hingerichtet zu werden, rea-
listisch. Durch den Besitz der geächteten Bücher gelte er als Feind des
Islams. Das Hinauszögern des Militärdienstes und die Nichtteilnahme an
Wahlen liessen ihn zusätzlich als Feind des Staats erscheinen, womit
sich die Gefahr für ihn erhöhe.
5.
Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, das BFM habe die
in Art. 29 Abs. 1 AsylG genannte Frist, innerhalb welcher der Beschwer-
deführer hätte angehört werden sollen, bei weitem überschritten, ist fest-
zuhalten, dass es sich um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhal-
tung keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verfügung hat. Dem Umstand,
dass die vertiefende Anhörung des Beschwerdeführers jedoch erst über
zwei Jahre, nachdem er seine Heimat verlassen hatte, durchgeführt wur-
de, ist bei der Würdigung seiner Aussagen gebührend Rechnung zu tra-
gen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
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des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der in der Verfügung aufgezeigten Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Bei der
Kurzbefragung gab er an, er habe 20 Minuten auf der Wache verbracht
(act. A1/13 S. 5), wogegen er bei der Anhörung geltend machte, er habe
auf dem Stützpunkt zirka eine Stunde warten müssen (act. A36/16 S. 5).
Abgesehen davon, dass in der Beschwerde berechtigterweise darauf hin-
gewiesen wird, er habe entgegen den Ausführungen des BFM nicht ge-
sagt, er habe über eine Stunde lang auf der Wache warten müssen, ist
diese zeitliche Angabe, die er über zwei Jahre nach dem geltend ge-
machten Vorfall machte, zwar als Unstimmigkeit zu werten, aber nicht
überzubewerten. Insoweit das BFM einen Widerspruch erkennt, weil er
bei der Kurzbefragung angegeben habe, er sei ohne Bedingungen freige-
lassen worden, ist in Übereinstimmung mit dem in der Beschwerde ver-
tretenen Standpunkt festzuhalten, dass er keine entsprechende Aussage
machte und auch nicht gefragt wurde, ob ihm bei der Freilassung Aufla-
gen gemacht worden seien. Bei der Kurzbefragung sagte er aus, sie (die
Behörden) seien am Tag seiner Freilassung einmal bei ihnen zu Hause
gewesen, um ihn zu suchen (act. A1/13 S. 6). Bei der Anhörung gab er
an, er habe am Nachmittag des der Mitnahme folgenden Tages erfahren,
dass ihr Haus durchsucht worden sei. Auf Nachfrage bestätigte er, er ha-
be am Nachmittag des 25. März 2009 davon erfahren. Auf erneute Nach-
frage, wann genau die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, sagte er,
man habe ihm den Zeitpunkt nicht genannt und er habe nicht danach ge-
fragt; sein Bruder habe ihm telefonisch davon berichtet (act. A36/16 S. 5).
Auf weitere Nachfragen, was sein Bruder ihm am Telefon über die Haus-
durchsuchung gesagt habe, wies der Beschwerdeführer darauf hin, die-
ser Vorfall liege zwei Jahre zurück (act. A36/16 S. 6). Entgegen den Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung sagte der Beschwerdeführer
bei der Anhörung somit nie, die Hausdurchsuchung habe am 25. März
2009 stattgefunden. Er sagte lediglich, er habe an jenem Tag davon er-
fahren. Aus seiner Aussage bei der Anhörung, die Hausdurchsuchung sei
erfolgt, weil man ihn gesucht habe, da er sich nicht auf dem Posten ge-
meldet habe, könnte zwar geschlossen werden, dass die Hausdurchsu-
chung frühestens am Morgen des 25. März 2009 stattgefunden hätte, aus
den Aussagen des Beschwerdeführers ist indessen zu schliessen, dass
dies lediglich eine von ihm geäusserte Vermutung war, die nicht auf einer
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Seite 10
konkreten Zeitangabe beruhte, die er von seinem Bruder erhalten hatte
(vgl. act. A36/16 S. 6).
6.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen aus
anderen Gründen nicht zu überzeugen. So machte er geltend, er habe
die CD, auf der verbotene Schriften abgespeichert gewesen seien, auf
dem Schwarzmarkt erworben (act. A36/16 S. 12). Gemäss seinen Aussa-
gen habe es sich um sehr gefährliches Material gehandelt, das er nicht zu
Hause habe aufbewahren wollen (act. A36/16 S. 11 f.). Trotzdem will er in
seinem Büro die auf der CD gespeicherten Schriften ausgedruckt und
diese in die Gartenlaube gebracht haben, von wo aus er diese bzw. Teile
davon wieder zu seinem Wohnhaus bzw. Büro getragen haben will, um
sie dort zu lesen (act. A36/16 S. 8). Ihm war bewusst, dass die Basidschis
an beliebigen Punkten mobile Checkpoints aufstellten und Kontrollen
durchführten (act. A36/16 S. 8), weshalb seine Schilderung, er habe die
inkriminierten Schriften, die er in der Gartenlaube aufbewahrt habe, re-
gelmässig in seine Wohnung bzw. sein danebengelegenes Büro geholt,
um sie dort zu lesen, nicht nachvollziehbar ist. Wenn der Beschwerdefüh-
rer es schon als riskant erachtete, das Material zu Hause aufzubewahren
– diese Einschätzung ist durchaus realistisch –, müsste es ihm als eben-
so riskant erschienen sein, dieses immer wieder auf sich zu tragen. Seine
Versicherung, er habe nie damit gerechnet, an besagtem Abend in eine
Kontrolle zu geraten (act. A36/16 S. 8), vermag nicht zu überzeugen,
denn es war ihm ja bewusst, dass eine solche Kontrolle nicht vorherseh-
bar war und zu einem beliebigen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort
durchgeführt werden konnte. Auch seine Aussage, er habe diese Literatur
binden und als Bücher aufbewahren wollen (act. A36/16 S. 11), weil er
immer wieder darin habe lesen wollen, steht im Widerspruch zu seinem
Risikobewusstsein und den getroffenen Vorsichtsmassnahmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet es somit in Übereinstimmung mit dem
BFM als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den
Iran aus den von ihm geltend gemachten Gründen verliess.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in seiner Heimat kei-
nen Militärdienst geleistet (act. A1/13 S. 7, A36/16 S. 10). Bei der Anhö-
rung führte er aus, er hätte vor zehn Jahren Militärdienst leisten sollen,
habe es aber nicht getan. Er werde als Deserteur betrachtet. Das BFM
stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat nicht als Deserteur ge-
sucht worden sein, da er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt
habe und immer wieder in Kontakt mit den Behörden gekommen sei. In
D-572/2013
Seite 11
der Beschwerde wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer wohl nicht als Deserteur gelte, aber wegen des nicht ge-
leisteten Militärdienstes Nachteile in Kauf nehmen müsse. Aus seinen
Aussagen ergebe sich, dass er davon ausgehe, die Tatsache, dass er
keinen Militärdienst geleistet habe, werde sich strafverschärfend auswir-
ken.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2
7.2.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers, ist nicht zu entnehmen,
dass er wegen der Nichtleistung des Militärdienstes und der Nichtteil-
nahme an den Wahlen vor seiner Ausreise aus dem Iran Probleme ge-
habt hätte. So finden sich keine Hinweise dafür, dass er von den Behör-
den gesucht oder dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden
wäre. Er gab an, er hätte den Militärdienst zehn Jahre vor seiner Ausreise
aus dem Iran leisten müssen, hatte aber bis zu seiner Ausreise keinerlei
Schwierigkeiten, weil er es nicht tat. Aufgrund dieser Ausgangslage ist
nicht davon auszugehen ist, er werde diesbezüglich nach seiner Rück-
kehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
7.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt eine allfällige Strafe we-
gen Refraktion oder Desertion grundsätzlich ohnehin keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchset-
zung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu
verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann,
wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer hö-
heren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer
werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für
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Seite 12
das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich
relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Dienstverweigerung
wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Der Be-
schwerdeführer weist weder ein eigenes dominantes politisches Profil im
flüchtlingsrechtlich relevanten Umfang auf, noch gehört er zu einer Ethnie
oder einer religiösen Minderheit, deren Mitglieder Gefahr laufen, straf-
rechtlich schlechter behandelt zu werden im Sinne eines "Polit-Malus". Es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus
anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als
andere Dienstverweigerer bestraft würde. Es läge somit in dieser Hinsicht
keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor, selbst wenn gegen
ihn mittlerweile ein Strafverfahren eingeleitet worden sein sollte.
7.3 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Ver-
folgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpoliti-
sche Engagement, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
9. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund ist ab-
solut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nach-
fluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
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on [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
9.1
9.1.1 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in
ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Fol-
ge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Straf-
rechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste
pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere
diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen,
zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung
sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheinen seit den Unruhen im
Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu
haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Be-
hörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen
grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen
Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausrei-
se/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder
exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behör-
den, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
9.1.2 Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfas-
sung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und
gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner er-
scheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter-
liegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositio-
nellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen,
Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen
und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exil-
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behörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die
Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren
Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen
Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie
die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wir-
kung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von
Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.).
9.2 Mit den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfah-
ren vorgebrachten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten erreicht
der Beschwerdeführer keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen
werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam ge-
worden sind bzw. darüber hinaus in ihm eine Person erkennen, die das
politische System gefährden könnte. Die "Socialist Party of Iran" (SPI)
bestätigt in einem Schreiben vom Oktober 2010 die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers und führt aus, er sei von den Sicherheitskräften der
islamischen Regierung registriert worden. Da diesbezüglich weder kon-
krete Angaben gemacht noch Belege beigebracht werden und auch nicht
nachvollziehbar ist, wie der Unterzeichnete davon Kenntnis haben könn-
te, ist das Schreiben in dieser Hinsicht als Gefälligkeitszeugnis einzustu-
fen. Durch die dokumentierten Tätigkeiten scheint keine ausserordentli-
che Präsenz des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit erfolgt zu sein.
Gemäss seinen Angaben (act. A36/16 S. 2) und den eingereichten Unter-
lagen (Flugblätter, Fotografien; vgl. act. A9/1 Ziffn. 3-9) hat der Be-
schwerdeführer an diversen Standaktionen und Kundgebungen teilge-
nommen. Er vermittelt indes als Teilnehmer dieser Aktionen nicht das Bild
einer aus der Masse der anderen Aktivisten herausgehobenen Person,
die eine Tatkraft entwickelt hätte oder in Zukunft über eine solche verfü-
gen könnte, die für das iranische Regime zur Gefahr werden könnte.
Daran ändern die von den Demonstrationsteilnehmern mitgeführten Pla-
kate und verteilten Flugblätter nichts. Der Beschwerdeführer weist darauf
hin, er habe bei der Vorinstanz eine an ihn adressierte Bewilligung der
Stadtpolizei D._______ vom November 2010 eingereicht, und legte der
Beschwerde ein Schreiben der C._______ vom Dezember 2012 bei, in
dem ihm mitgeteilt wird, dass sein Gesuch zur Durchführung einer Veran-
staltung abgelehnt worden sei. Auch damit bestehen keine überzeugen-
den und glaubhaften Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden tat-
sächlich auf ihn aufmerksam geworden wären und er Verfolgungshand-
lungen der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Der Beschwerdefüh-
rer ist mit dem Einreichen von Gesuchen für die Durchführung von
Standaktionen zwar gegenüber den schweizerischen Bewilligungsbehör-
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den aufgetreten; es ist indessen nicht davon auszugehen, dass dieser
Umstand den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Mit
Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit kann er nicht als
besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden.
9.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht erfüllt.
10.
Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, ist gemäss dem vorstehend Gesagten zu bestätigen.
Sein Asylgesuch wurde daher zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
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gemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb eine Rückkehr in dieses Land praxisgemäss
generell als zumutbar erachtet wird.
12.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargetan, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. Diesen
Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entge-
gen gehalten, so dass es sich erübrigt, erneut auf die für eine Rückkehr
des Beschwerdeführers individuell begünstigenden Faktoren nochmals
einzugehen.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Februar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Christoph Basler


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