D-5686/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-5686/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l







Abteilung IV
D-5686/2013/was


U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren (…),
Lettland,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Lettland – am
2. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 12. September 2013 summarisch befragt und am 26. Sep-
tember 2013 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sie dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen angab, ab 1964 und
bis zu ihrer Ausreise aus Lettland habe sie stets in B._______ gelebt (ei-
ne Ortschaft an der Ostsee, westlich von Riga gelegen), wo sie von 1972
bis 1974 verheiratet gewesen sei und wo sie im Verlauf der Zeit verschie-
dene Arbeitsstellen innegehabt habe,
dass sie ab März 2005 noch für ein Jahr Unfall-Geld bezogen habe, da-
nach pensioniert worden sei und seither eine 80%-Pension erhalte,
dass ihre Tochter seit rund sieben Jahren in C._______ [weit entfernt von
Lettland] lebe, womit sie in der Heimat ausser einigen Cousinen keine An-
gehörigen mehr habe,
dass sie zum Grund für ihr Gesuch im Wesentlichen vorbrachte, sie wer-
de seit Jahren von den anderen Bewohnern ihres Mietshauses belästigt
und erniedrigt, wobei sie namentlich 2005 von einem der Nachbarn – ei-
nem Schwarzbrenner, welcher früher Polizist gewesen sei – mit Gas oder
anderen chemischen Substanzen aus seiner im Haus befindlichen illega-
len Brennerei vergiftet worden sei,
dass ihr die Polizei bei ihren Problemen mit diesem Mann nicht geholfen
habe, sondern 2005 von der Polizei vielmehr versucht worden sei, sie in
die Psychiatrie einzuweisen,
dass seit dieser Zeit immer wieder versucht werde, sie als psychisch
krank abzustempeln, um sie in die Psychiatrie zu stecken,
dass sie nach ihrer Einweisung in die Psychiatrie von 2005 mit Hilfe einer
Menschenrechtsorganisation ein Gerichtsverfahren gegen die Polizei ge-
führt habe, bis ihr 2011 eine Entschädigung zugesprochen worden sei,
dass danach aber alles noch viel schlimmer geworden sei, da ihre Nach-
barn von da an – mutmasslich auf Betreiben der Polizei – immer wieder
aufs Neue versucht hätten, sie mit Gas zu vergiften, und die Nachbarn sie
auch bestohlen und von der Heizung abgeschnitten hätten,
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dass ihr ein Wechsel des Wohnortes nicht geholfen habe, da sie auch am
neuen Wohnort von der Polizei ausfindig gemacht und überwacht worden
sei, respektive ein Wechsel ihres Wohnortes nicht zustande gekommen
sei, da sie keine andere Wohnung gefunden habe,
dass schliesslich auch noch ein Strafverfahren gegen sie am Laufen sei,
wegen angeblicher Irreführung der Behörden, wobei sie befürchte, vom
Staatsanwalt werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ge-
gen sie angeordnet, um sie endgültig in die Psychiatrie einzuweisen,
dass sie ihre Heimat vor diesem Hintergrund am 28. August 2013 verlas-
sen habe um in der Schweiz Schutz zu finden,
dass für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen und namentlich für die von
der Beschwerdeführerin vorgelegte, umfangreiche Beweismittelsammlung
– beinhaltend soweit ersichtlich mannigfache Briefwechsel mit verschie-
densten lettischen Behörden und Institutionen (Polizei, Ministerpräsident,
Präsident und Menschenrechtsorganisationen) sowie einige medizinische
Unterlagen – auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug nach Lettland anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, gemäss Beschluss
des Bundesrates handle es sich bei Lettland um einen verfolgungssiche-
ren Staat und mit ihren Vorbringen gelinge es der Beschwerdeführerin
nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, wobei das
Bundesamt namentlich dafürhielt, es seien keine nachvollziehbaren
Gründe ersichtlich, weshalb von Seiten der lettischen Behörden versucht
worden sein sollte, die Beschwerdeführerin zu vergiften,
dass das Bundesamt gleichzeitig darauf hinwies, gemäss den vorgeleg-
ten Beweismitteln verfüge die Beschwerdeführerin in der Heimat über
anwaltlichen Beistand und seien die von ihr behaupteten Probleme schon
von den verschiedensten lettischen Institutionen geprüft worden, weshalb
insgesamt davon auszugehen sei, ihre Vorbringen würden – bar eines ob-
jektiven Hintergrundes – alleine auf ihrer subjektiven Wahrnehmung be-
ruhen, womit die Vorbringen insgesamt haltlos seien,
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dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Lett-
land als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 9. Oktober
2013 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchs-
vorbringen festhielt und ergänzend anmerkte, sie könne auch nicht zu ih-
rer Tochter nach C._______ gehen, da der Tochter das Geld für ihren Un-
terhalt fehle,
dass die vorinstanzlichen Akten im Original am 15. Oktober 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat Lettland – damals noch kein EU-Mitglied, aber bereits
EU-Beitrittskandidat – mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe coun-
try" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, zusammen mit
allen damaligen EU- und EFTA-Staaten und weiteren EU-Beitrittskandi-
daten, da alle diese Staaten eine enge Wertegemeinschaft bilden und
etablierte, gefestigte europäische Demokratien seien, in welchen nach
Feststellung des Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass dieser Beschluss seit 2003 in Kraft steht, womit die Grundvoraus-
setzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzu-
treten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung
zu entnehmen, da die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall
widerlegt werden kann,
dass im Falle von Entscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG bei der Prüfung,
ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbeg-
riff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von
Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem reduzierten
Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzu-
treten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht
bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit
Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – das Vorliegen von
rechtserheblichen Hinweisen auf Verfolgung verneint,
dass dieser Schluss aufgrund der Akten zu bestätigen ist, da sich den
Vorbringen der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung lediglich
Hinweise auf ein rein subjektiv gefärbtes Verfolgungsgefühl entnehmen
lassen, jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgungssituation,
dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zwar davon
auszugehen ist, sie fühle sich zum heutigen Zeitpunkt – nach tatsächli-
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chen oder allenfalls auch bloss vermeintlichen Nachstellungen von Seiten
ihrer Nachbarn – in ihrer Existenz konkret bedroht, indem sie nach einer
daraus folgenden Auseinandersetzung mit der Polizei offenbar die Mög-
lichkeit einer behördlichen Einweisung in eine psychiatrische Institution,
alleine zwecks völliger Entrechtung ihrer Person, nicht mehr ausschliesst,
dass indes alleine das erkennbare subjektive Gefühl des Verfolgtseins als
Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht genügt,
dass es zur Annahme eines Hinweises auf Verfolgung vielmehr Tatsachen
und Ereignisse bedarf, welche auch bei einer objektivierten Betrach-
tungsweise zumindest im Ansatz als eine gezielt gegen die asylsuchende
Person gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen wären (welcher zu-
dem eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde zu liegen hätte),
dass ein solcher Hinweis auf Verfolgung aufgrund der Akten jedoch nicht
ersichtlich ist, sondern – wie erwähnt – lediglich ein rein subjektiv gefärb-
tes Verfolgungsgefühl, wie auch der offenkundige Wunsch der Beschwer-
deführerin, sich der offenbar als bedrohlich empfundenen Situation in der
Heimat durch eine Asylgesuchseinreichung in der Schweiz zu entziehen,
was indes als nicht rechtserheblich zu erkennen ist,
dass sich im Resultat den Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch un-
ter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen
Beweismasses – keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ent-
nehmen lassen,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem
es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch
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bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist
(vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009
vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.),
dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um eine Staatsangehörige von Lettland und damit um eine
Bürgerin der Europäischen Union handelt, weshalb sie nach den Bestim-
mungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt (vorbehältlich der für letti-
sche Staatsangehörige derzeit noch zahlenmässig beschränkten Verfüg-
barkeit entsprechender Bewilligungen),
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der
im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält,
sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylge-
suches in die Schweiz eingereist ist,
dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz zu bestätigen ist,
dass demnach zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige
Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungs-
vollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführerin jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG)
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
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völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da aufgrund der Ak-
ten weder Anlass zur Annahme einer konkreten Verfolgungssituation be-
steht noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da we-
der die allgemeine Lage in Lettland noch die individuellen Umstände der
Beschwerdeführerin – eine Frau aus der Region von Riga, welche in Lett-
land schon seit mehreren Jahren eine Altersrente beziehen kann – gegen
eine Rückkehr in die Heimat sprechen,
dass alleine der erkennbare Wunsch, sich der offenbar als bedrohlich
empfundenen Situation in der Heimat durch ein Asylersuchen in der
Schweiz zu entziehen, als nicht rechtserheblich zu erkennen ist,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da einer Rückkehr nach Lettland nichts entgegen steht,
dass nach dem Gesagten die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer


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