D-5614/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Aug...
Karar Dilini Çevir:
D-5614/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Aug...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-5614/2014


U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien

A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M.,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2014 / N (…).


D-5614/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Äthiopien),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September
2012. Am 28. November desselben Jahres sei er illegal in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ wurde er am 10. Dezember 2012 im
Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und
vom BFM in Bern am 14. Mai 2014 im Rahmen der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs Folgen-
des geltend: In Äthiopien habe er eine Ausbildung mit Abschluss "Bache-
lor in (…)" gemacht. Darauf habe er im Jahr 2009 sein Studium in
D._______ fortgesetzt, wo er im Dezember 2011 einen "Master in (…)"
absolviert habe. Nachdem er im April beziehungsweise August 2012 (je
nach Angabe) nach Äthiopien zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass
er der regierenden Partei "Ethiopian People's Revolutionary Democratic
Front (EPRDF)" beitreten müsse, um Aussicht auf eine Arbeitsstelle zu
erhalten. Eine Anstellung als Dozent an der Universität (…) sei ihm trotz
abgeschlossenem Prüfungsverfahren wegen fehlender Parteizugehörig-
keit und Korruption vorenthalten worden. Auch als er sich für weitere Stel-
len beworben habe, habe es stets geheissen, er müsse der Partei beitre-
ten.
Nachdem der ehemalige Präsident Meles Zenawi verstorben sei, habe
sich die Situation im Land verschlechtert. Die Muslime, die in B._______
lebten, würden von der Regierung unterdrückt. Die Regierung würde von
den Muslimen in B._______ verlangen, an von ihr organisierten Kundge-
bungen teilzunehmen, um Regimetreue zu bekennen. Er selbst sei als
Muslim unter Androhung einer Gefängnisstrafe regelmässig zur Teilnah-
me vorgeladen worden und man habe ihn aufgefordert, weitere Muslime
hierfür zu mobilisieren. Stets habe er sich zuhause versteckt. Einzig sein
Vater habe an den Versammlungen teilgenommen.
Freunde, die ebenfalls im Ausland studiert gehabt hätten, hätten sich bei
seiner Rückkehr nach Äthiopien bereits in Haft befunden. Ein Freund, der
für das Verteidigungsministerium tätig gewesen sei, sei nicht der Partei
beigetreten beziehungsweise habe die Stelle wechseln wollen (je nach
Angabe). Deshalb sei ihm eine Spritze verabreicht worden, worauf er den
D-5614/2014
Seite 3
Verstand verloren habe. Wenn man einmal Mitglied der Partei sei, gebe
es keine Möglichkeit mehr, davon wegzukommen.
Aus all diesen Gründen habe ihm sein Vater geraten, nach D._______ zu
gehen und dort zu promovieren. Ihm sei jedoch von Seiten der Behörden
und der Bank verwehrt worden, das Geld für die Anmeldegebühren in
Dollar zu überweisen. Für eine solche Überweisung hätte er eine Karte
vorweisen müssen, die ihn als Mitglied der Partei ausgewiesen hätte.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er, ins Gefängnis gehen zu
müssen oder eine Spritze, die psychische Probleme verursache, verab-
reicht zu bekommen.
Als Beweismittel reichte er diverse Unterlagen zur Ausbildung und zu
Bewerbungen ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2014 – eröffnet am 2. September 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
aus der Schweiz. Auf die Begründung der Vorinstanz wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. In materieller Hinsicht
wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl in
der Schweiz zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges
der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und in der Folge sei der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wur-
de beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf Beschwerdeebene wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt:
Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistungen; zwei Internetartikel.

D-5614/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
D-5614/2014
Seite 5
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Begründung stützt
sich in der Hauptsache auf die hiernach aufgezählten Überlegungen: Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Benachteiligung – wegen erfolglo-
ser Bewerbungen in gewissen beruflichen Bereichen als Folge fehlender
Parteizugehörigkeit – sei nicht von jener Intensität, die ihn im Sinne von
Art. 3 AsylG zum Verlassen von Äthiopien zwingen würde. Ihm würde, wie
zahlreichen anderen Personen in vergleichbarer Lage in Äthiopien, ande-
re berufliche Bereiche offen stehen, in denen die Parteizugehörigkeit nicht
von der vorgebrachten Notwendigkeit sei. Zudem sei das Vorbringen, er
sei von der Regierung zur Beteiligung an Versammlungen sowie zur Mo-
bilisierung für dieselben aufgefordert worden, zweifelhaft. Ohne zwingen-
den Grund habe er erst bei der Anhörung erwähnt, dass er zu solchem
Tun angehalten worden sei. Das angegebene Vorgehen der Regierung
würde ausserdem der allgemeinen Erfahrung widersprechen, zumal aus
der Aktenlage kein politisches Engagement des Beschwerdeführers er-
kennbar sei. Schliesslich sei das Erlebte insgesamt zu wenig substanzi-
iert dargestellt worden, als dass es geglaubt werden könne.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz seien die von ihm in Äthiopien erlebten
Nachteile intensiv genug, um asylrelevant zu sein. Die Menschenrechtssi-
D-5614/2014
Seite 6
tuation in Äthiopien habe sich in den letzten Jahren bekanntermassen
verschlechtert. Ein menschenwürdiges Leben werde durch staatliche
Massnahmen erschwert bis verunmöglicht. Grundrechte wie die Mei-
nungsäusserungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit würden mit Füs-
sen getreten. Oppositionsanhänger würden willkürlich verhaftet und ohne
Anklageschrift und ohne Kontakt zur Aussenwelt in Gefangenschaft
gehalten. Dabei würden sie gefoltert oder anderen Misshandlungen aus-
gesetzt. Viele würden hingerichtet. Im Speziellen zwinge die Regierung
die religiöse Minderheit der Muslime, bestimmten Glaubensrichtungen zu
folgen. Diejenigen Muslime, die für ihre Religionsfreiheit kämpften, wür-
den erschossen oder in Haft genommen. Die Verfolgung sei eine gezielte,
systematische und damit asylrelevant.
Der Beschwerdeführer weise ein Gefährdungsprofil auf, weil er sein Stu-
dium (…) mit Auszeichnung abgeschlossen habe und der religiösen Min-
derheit der Muslime angehöre. Die Behörden hätten ihn gezielt unter
Druck gesetzt. Er sei unter Androhung einer Gefängnisstrafe zur Teilnah-
me an den für Muslime organisierten Versammlungen aufgeboten wor-
den. Weil er den Befehlen der Regierung keine Folge geleistet habe, ha-
be er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Bei einer allfälligen Rückkehr
in sein Heimatland werde er mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sein.
6.
6.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Beschwer-
deschrift setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung
nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt
sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwägung.
6.2 Wie schon das BFM zu Recht festgestellt hat, vermag die – wegen
fehlender Parteizugehörigkeit – erfolglos gebliebene Stellensuche keinen
asylrelevanten Tatbestand zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer stehen
zahlreiche berufliche Tätigkeiten offen, die nicht an die Parteizugehörig-
keit gebunden sind, weshalb ihm im Heimatland ein menschenwürdiges
Leben nicht verunmöglicht wird. Nach Prüfung der Akten ist kein politi-
sches Engagement des Beschwerdeführers erkennbar. Dies widerspie-
gelt sich in seinem Wissensstand. So machte er geltend, die politische
Lage in Äthiopien habe sich für Angehörige des muslimischen Glaubens
nach dem Tod des Präsidenten Meles Zenawi stark verschlechtert. Doch
war er während der Anhörung nicht im Stande, auf Nachfrage den Zeit-
raum dessen Todes zu präzisieren. Zudem sind seine Aussagen bezüg-
D-5614/2014
Seite 7
lich der von ihm geltend gemachten Benachteiligungen hinsichtlich der
entsprechenden Zeitangaben widersprüchlich. Anlässlich der BzP gab er
noch zu Protokoll, er sei im August 2012 nach Äthiopien zurückgekehrt.
Während der Anhörung brachte er indessen vor, bereits im April 2012 zu-
rückgekehrt und in der Zeit von April bis August 2012 in persönlicher Hin-
sicht den staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Es gilt
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle und
damit seine Ausführungen zu den Asylgründen mit der Unterschrift ge-
nehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen
muss. Die Vorinstanz erachtete demnach das Vorbringen, er sei aufgrund
seiner religiösen Zugehörigkeit und seines Widerstandes von der Regie-
rung gezielt verfolgt worden, zutreffend als unglaubhaft. An dieser Beur-
teilung vermögen auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Inter-
netartikel nichts zu ändern. Sie beziehen sich lediglich auf die Darstellung
der allgemeinen politischen Lage der Muslime in Äthiopien.
Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5614/2014
Seite 8
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
D-5614/2014
Seite 9
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Die Lage für die muslimische Minderheit in Äthiopien ist zwar ange-
spannt. Jedoch ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszuge-
hen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende muslimischen
Glaubens generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Gemäss
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grund-
sätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom
9. September 2014 S. 9).
In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür fin-
den, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würde. Der Beschwerdeführer lebte, ausser während sei-
ner Studienzeit in D._______, in B._______, wo auch (…) und (…) wohn-
haft sind. (…) gehört ein Supermarkt. Es ist deshalb anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches und
soziales Beziehungsnetz sowie ökonomischen Rückhalt verfügt. Die An-
sicht der Vorinstanz, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im
Bedarfsfalle auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen kann,
ist zu bestätigen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
D-5614/2014
Seite 10
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Da die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, fehlt es an
einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)

D-5614/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek


Versand: