D-5548/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Sep...
Karar Dilini Çevir:
D-5548/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Sep...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung IV
D-5548/2012/sma


U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien

A.______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2012 / N (…).


D-5548/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am (…) Juni 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27. Juni
2010 in die Schweiz, wo er am 29. Juni 2010 um Asyl nachsuchte. Am
5. Juli 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung
fand am 6. August 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, aus B.______zu stammen,
kurdischer Ethnie zu sein und seit 1990 in C.______ behördlich regist-
rierten Wohnsitz gehabt zu haben. Er habe sich aber auch in anderen
Städten aufgehalten. Als er 18jährig geworden sei, hätten die Behörden
ein polizeiliches Verfahren gegen ihn eröffnet. Er habe immer wieder ei-
nen seiner Brüder im Gefängnis besucht und 1994 fünfzehn beziehungs-
weise zwanzig Tage selber in Haft verbracht. Er sei an zahlreichen Pro-
testveranstaltungen und Anlässen zugunsten von Inhaftierten in Er-
scheinung getreten. Wegen der Brüder sei er unter polizeilichem Druck
gestanden. Zwei der Brüder – D._______. und E._______ – hielten sich
jetzt als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz auf. Zwei weitere Brüder
seien im Jahr 2004 im Herkunftsort vergiftet worden; ein anderer Bruder
sei als TKP/ML-Kämpfer in den 80er-Jahren im Gefecht gefallen. Er habe
sich im Verein Demokratische Volksföderation (DHF) und dessen Kultur-
organisation betätigt und sei oftmals festgenommen und misshandelt
worden. Man habe ihn beschuldigt, Mitglied der maoistisch-kommunisti-
schen Partei (MKP) zu sein. Im Juni 2005 seien zahlreiche Personen –
darunter drei seiner Freunde – umgebracht worden. Die Polizei habe
wiederholt vorgesprochen und das Haus beobachtet. Aus diesem Grund
habe er sich fortan nicht mehr zuhause aufgehalten. Letztmals sei er An-
fang Mai 2008 festgenommen worden. Im Jahr 2009 seien weitere Ver-
haftungsaktionen der Behörden erfolgt; sein Anwalt habe ihn über eine
diesbezügliche Gefährdung informiert. Im September 2009 habe er die
Türkei mit dem Ziel Schweiz verlassen, sei aber in Griechenland festge-
nommen worden. Die dortigen Behörden hätten ihn während fünf Mona-
ten inhaftiert und zum Verlassen des Landes aufgefordert. Wegen der be-
fürchteten Ausschaffung durch die Behörden in die Türkei sei er im Feb-
ruar 2010 aus eigenem Antrieb und bei einem illegalen Grenzübergang
ins Heimatland zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien unter anderem
zwei ihm bekannte Mitglieder der DHF verhaftet worden. Er selber sei
nach wie vor im Fokus der Behörden gestanden, wobei es sich dabei in-
des nicht um eine explizite Suche gehandelt habe. Gegen seine Freunde
D-5548/2012
Seite 3
seien aber Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation
eingeleitet worden. In Anbetracht dieser Situation sei er ein zweites Mal
ausser Landes geflohen. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte er
ernsthafte Nachteile.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben des türki-
schen Rechtsanwalts F.______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Am 23. August 2010 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Rekurs ein. Als Beweismittel gab er eine Erklärung und
Ausweisdokumente der in der Schweiz lebenden Brüder in Kopie zu den
Akten.
D.
Mit Urteil vom 22. Februar 2012 hiess das Gericht die Beschwerde im
Sinne seiner Erwägungen gut. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Neu-
beurteilung überwiesen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 21. September 2012 – eröffnet am 24. September
2012 – wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
E.b Zur Begründung legte das BFM dar, der Beschwerdeführer habe un-
glaubhafte Aussagen gemacht. So sei er bei der Summarbefragung nicht
in der Lage gewesen, den Namen des Präsidenten der von ihm häufig
frequentierten Kulturgruppe zu nennen. Bei der Summarbefragung habe
er sich bezüglich der Leitung der Gruppe und dem Schicksal einer Füh-
rungsperson in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Hinzu kämen realitäts-
fremde Darlegungen im Hinblick auf die angeblich gegen seine Person
gerichtete Verfolgung. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er
durch einen Anwalt gewarnt worden sei, zumal dieser gemäss seinen
Aussagen von ihm kein Mandat gehabt habe. Dessen Schreiben sei in
der eingereichten Form kaum beweistauglich. Ausserdem würden in die-
sem Schreiben die geltend gemachten und häufigen Festnahmen nicht
D-5548/2012
Seite 4
erwähnt. Im Weiteren falle auf, dass er keine amtlichen Dokumente für
die vorgebrachte Verfolgungssituation eingereicht habe.
E.c Ferner würden die Vorbringen des Beschwerdeführers bei angenom-
mener Glaubhaftigkeit mangels Verfolgungsintensität den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht genügen. Er mache geltend, nach der Flucht
der beiden Brüder in die Schweiz einem gewissen behördlichen Druck
ausgesetzt gewesen zu sein. Dieser Druck im Sinne einer Reflexverfol-
gung habe aber kein asylrelevantes Ausmass angenommen. Er sei zwar
von 1994 bis 2008 achtzehn beziehungsweise neunzehnmal festgenom-
men worden und es hätten Hausdurchsuchungen am Ort, wo er mit dem
einen in die Schweiz geflüchteten Bruder gelebt habe, stattgefunden.
Demgegenüber habe er aber in seinem Heimatland arbeiten und während
langer Zeit in einem Verein aktiv sein können. Zudem habe er den Militär-
dienst absolvieren können, nachdem seine Brüder die Türkei bereits ver-
lassen hätten. Jedenfalls könne nicht von einem unerträglichen psychi-
schen Druck ausgegangen werden; es bestünden auch keine konkreten
Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
E.d Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zu-
lässig, zumutbar und möglich.
F.
F.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom
24. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. Ferner ersuchte er um die Einvernahme von Zeugen, den Bei-
zug von weiteren Akten und um zusätzliche Abklärungen (vor Ort).
F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM
habe seinen Entscheid auf einen zu ungenau ermittelten Sachverhalt ge-
stützt. Die von der Vorinstanz festgehaltenen Widersprüche in den Vor-
bringen basierten auf der Tatsache, dass er bei der Anhörung nicht ge-
wagt habe, Unsicherheiten der Erinnerung als solche zu erkennen zu ge-
ben beziehungsweise aufgrund eines Verdrängungsmechanismus in der
Tat nicht in der Lage gewesen sei, sich an das Vorgefallene noch genau
zu erinnern. Er sei in einem Umfeld extremer staatlicher Unterdrückung
und politischen Widerstands aufgewachsen. Vier seiner Brüder seien
D-5548/2012
Seite 5
schon in den frühen 80er-Jahren für die maoistische TKP/ML aktiv gewe-
sen. Der älteste von ihnen habe eine Führungsposition bekleidet und sei
1982 während der Haft schwer gefoltert worden. Ein anderer habe sich
der Guerilla angeschlossen und sei 1983 getötet worden. Die ganze Fa-
milie sei zu einer solidarischen Einheit des revolutionären Widerstands
gegen den Staat geworden und habe unter behördlicher Unterdrückung
gelitten. Der Bruder E.______ sei Mitglied der TKP/ML geworden und
kontinuierlich in der Parteihierarchie aufgestiegen. Sämtliche Brüder hät-
ten sich für Belange dieser Gruppierung eingesetzt. Es sei zu Verhaftun-
gen verbunden mit Folterungen gekommen. Er selber sei seit 1991 als
Mitläufer in Erscheinung getreten und habe an Demonstrationen teilge-
nommen. Später sei er bei Kurierdiensten für die TKP/ML eingesetzt wor-
den. In der Folge habe er einen Laden geführt, welcher als Drehscheibe
für die Deponierung und Übergabe von Kuriersendungen genutzt worden
sei. Im Oktober 1994 sei er festgenommen, für 14 Tage inhaftiert und ge-
foltert worden. Mangels Beweisen für die ihm angelastete Mitgliedschaft
bei der TKP/ML sei in der Folge ein Freispruch ergangen. Der ebenfalls
verhaftete Bruder E.______ sei 1995 zu einer langjährigen Haftstrafe
verurteilt worden. Er habe E.______ oftmals im Gefängnis besucht. Dabei
sei es zu Kontakten mit Kadermitgliedern der TKP/ML gekommen. Er ha-
be wiederum Kurierdienste geleistet. Nach dem Militärdienst habe er aktiv
am politischen Kampf gegen die Isolationshaft teilgenommen. Der inhaf-
tierte E.______ sei in einen Hungerstreik getreten. Wegen der prekären
gesundheitlichen Lage sei er vorübergehend aus der Haft entlassen wor-
den. Er – der Beschwerdeführer – habe aber eine Garantie dafür leisten
müssen, dass er seinen Bruder zwecks Verbüssung der Reststrafe nach
der gesundheitlichen Erholung wieder den Behörden übergebe. E.______
sei indes im Juli 2002 in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe.
Auch sein Bruder D.______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden. In der Türkei sei dieser wegen Mitgliedschaft und Aktivitäten für
die TKP/ML inhaftiert gewesen. Da er entgegen der geleisteten Garantie
E.______ nicht den Behörden wieder übergeben habe, sei er immer wie-
der auf den Posten gebracht und zu dessen Aufenthaltsort befragt wor-
den. Nachdem die Polizei herausgefunden habe, dass sich dieser im Aus-
land aufhalte, sei er in diesem Zusammenhang zwar in Ruhe gelassen
worden. Die Polizei habe ihn aber weiterhin beschattet, mitgenommen,
psychisch unter Druck gesetzt und zu seinen politischen Tätigkeiten be-
fragt. Ein unter seinem Namen registriertes Restaurant der Partei sei im
Rahmen einer behördlichen Razzia verwüstet worden. Man habe ihn ver-
dächtigt, die Parteiaktivitäten des geflohenen E.______ weiterzuführen.
Er habe nach wie vor gelegentliche Hilfeleistungen für die Partei erbracht
D-5548/2012
Seite 6
und sei namentlich Anfang 2008 unter erheblichem behördlichem Druck
gestanden. Die Polizei habe nach ihm gesucht, weshalb er untergetaucht
und schliesslich ebenfalls in die Schweiz geflohen sei. Sein türkischer
Vertrauensanwalt F.______ habe ihm zuvor mitgeteilt, er werde seitens
der Staatsanwaltschaft nicht offiziell gesucht; die Antiterrorpolizeikräfte
würden ihn aber immer als Terroristen qualifizieren und mit allen Mitteln
verfolgen.
F.c Die Vorinstanz laste dem Beschwerdeführer an, sich widersprüchlich
geäussert zu haben. Seine Angaben zur Führung der DHF seien indes
auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen; dass er
sich bei der Schilderung des Schicksals einer Führungsperson in Unge-
reimtheiten verstrickt habe, liege an seiner bereits erwähnten Schwie-
rigkeit, aufgrund der traumatischen Ereignisse sich an alles Vorgefallene
zu erinnern. Die vom BFM geäusserten Zweifel am Beweiswert der Aus-
sagen des Anwalts F.______ könnten durch dessen Befragung im Rah-
men einer Botschaftsabklärung beseitigt werden. Seine Tätigkeiten als
Kurier für die TKP/ML und später die MKP habe er bisher bewusst ver-
schwiegen. Er habe befürchtet, durch Bekanntgabe dieser Sachverhalts-
elemente von den Asylbehörden als Terrorist abqualifiziert zu werden. Es
sei ihm jedenfalls gelungen, die Verfolgungssituation detailliert, substanzi-
iert und mithin glaubhaft zu schildern. Diese Einschätzung werde auch
durch die Akten von E.______ und eines weiteren Zeugen bestätigt. Ent-
sprechend sei er nicht nur wegen seiner besonders engen und jahr-
zehntelangen familiären Verbindung zur TKP/ML, der ausserordentlichen
Exponierung seiner Brüder und seines langjährigen Kampfes für die poli-
tischen Gefangenen, sondern hauptsächlich wegen seiner Kuriertätigkeit
für die Partei gefährdet. Er habe dabei nicht realisiert, dass er mit deren
Führungspersönlichkeiten in Kontakt getreten sei. Er sei zu diesen Diens-
ten genötigt worden und habe sich ihnen nicht entziehen können, ansons-
ten er der Partei und seinen militanten Brüdern als Verräter erschienen
wäre. Erst nach der Schwächung der Partei habe er sich ab Sommer
2007 weiterer Inanspruchnahme entziehen können. Im Rahmen der be-
hördlichen Erfolge gegen die Bewegung seien mit ihm verbundene Mit-
glieder festgenommen worden, was das Wissen der Sicherheitskräfte um
seine eigenen Tatbeiträge vergrössert habe. Im Jahre 2010 habe er sich
dank des Aufenthalts in Griechenland dem Zugriff der türkischen Behör-
den entziehen können. In die Türkei sei er nur mangels einer Alternative
zurückgekehrt und habe sich bis zur Flucht in die Schweiz versteckt
gehalten. Hier habe er erfahren, dass sich die Behörden wiederholt bei ei-
nem in der Türkei verbliebenen Bruder nach ihm erkundigt hätten. Im Fal-
D-5548/2012
Seite 7
le einer Rückschaffung würde er mangels Reisepapieren schon bei der
Einreise am Flughafen einer sicherheitspolizeilichen Erstkontrolle unter-
zogen. Es sei davon auszugehen, dass zumindest auf geheimpolizeilicher
Ebene Zuführungsbegehren gestellt würden. Bei solchen Prozeduren, die
oft mehrere Tage und Wochen dauerten, bestehe auch aktuell noch ein
erhebliches Risiko von Folter, und zwar insbesondere gegenüber Perso-
nen, die aus polizeilicher Sicht als Terroristen gälten. Sobald er sich in
den Händen der Antiterror-Polizei befinde, habe er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit mit sofortiger Verhaftung zu rechnen. Ein
Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung und eine
entsprechende Verurteilung seien realistisch. Dabei riskiere er, auch für
Sachverhalte, mit denen er objektiv gesehen nichts zu tun habe, verant-
wortlich gemacht zu werden.
F.d Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer begründete Furcht,
im Falle der Wiedereinreise aus den genannten Gründen ernsthafte
Nachteile zu erleiden.
F.e Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung ge-
gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
F.f Der Eingabe lagen ein Zeugenbericht von E.______ vom 17. Oktober
2012, eine weitere Zeugenbestätigung vom 19. Oktober 2012 und ein
Zeitungsartikel bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob
einen Kostenvorschuss. Dieser wurde am 1. November 2012 geleistet.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2012 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Bestätigungsschreiben
seien als Gefälligkeitsdokumente zu qualifizieren und der Zeitungsartikel
betreffe nicht die individuelle Situation des Beschwerdeführers.
I.
I.a Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Rep-
lik vom 20. Dezember 2012 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die bei-
den Bestätigungsschreiben seien differenziert und präzise; überdies seien
die Betroffenen bereit, als Zeugen auszusagen. Der Zeitungsartikel be-
schreibe die willkürliche Verurteilung zu einer lebenslänglichen Gefäng-
D-5548/2012
Seite 8
nisstrafe eines seiner Bekannten aus der Partei und belege die Willkür,
welche auch ihm in einem Gerichtsverfahren in der Türkei drohen würde.
I.b Der Eingabe lagen ein Fax-Schreiben von F.______ vom 18. Dezem-
ber 2012, eine Zeugenbestätigung, ein länderspezifischer Bericht, ein
Zeitungsartikel und zwei Downloads aus der Homepage der Föderation
der Vereine für Demokratische Rechte (DHDF) samt Übersetzungen bei.
Gemäss seinem Schreiben biete F.______ an, der Schweizer Vertretung
vor Ort nähere Auskünfte zur Gefährdung des Beschwerdeführers zu ma-
chen. Eine entsprechende Botschaftsabklärung sei durchzuführen. In der
ferner übermittelten Bestätigung von Angehörigen und Bekannten werde
darauf hingewiesen, dass sich die Sicherheitskräfte vor Ort immer wieder
nach dem Beschwerdeführer und seinen in die Schweiz geflohenen Brü-
dern erkundigten. Obwohl sie die Aufenthaltsorte genannt hätten, würden
die drängenden Nachfragen ständig fortgesetzt. Der Zeitungsartikel hand-
le von einer konzentrierten Aktion der Sicherheitskräfte vom November
2012, in deren Verlauf zahlreiche Festnahmen von Angehörigen der DHF
und deren Jugendorganisation erfolgt seien. Darunter befinde sich auch
eine vom Beschwerdeführer mit Namen erwähnte Person. Deren Vater,
welcher in die Schweiz geflohen sei, biete sich als Zeuge für diese Sach-
verhaltselemente an.
J.
Am 20. Februar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht ein
weiteres Schreiben von F.______, angeblich das Original des mit Eingabe
vom 20. Dezember 2012 eingereichten Fax-Schreibens vom 18. Dezem-
ber 2012, samt Briefumschlag. Auf der Rückseite des Schreibens sei das
Zeichen der Anwaltskammer C.______ abgedruckt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-5548/2012
Seite 9
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
D-5548/2012
Seite 10
entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
D-5548/2012
Seite 11
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus einer Fa-
milie stammt, in der verschiedene Mitglieder politisch aktiv waren und aus
diesem Grund auch Verfolgung ausgesetzt waren. In diesem Zusammen-
hang ist jedoch auch festzustellen, dass ein beträchtlicher Teil der Familie
insbesondere drei seiner Brüdern sich nach wie vor in der Türkei aufhal-
ten und dort keinen ernsthaften Behelligungen ausgesetzt zu sein schei-
nen. Im Folgenden ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Profils oder aufgrund der bisherigen Er-
eignisse im Zeitpunkt der Ausreise Verfolgung ausgesetzt war oder be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hatte.
4.2 Unbestritten scheint, dass der Beschwerdeführer insbesondere in den
90er Jahren wegen seiner Brüder beträchtlichem behördlichen Druck
ausgesetzt war. So sei er im Oktober 1994 verhaftet, für 14 Tage inhaftiert
und gefoltert worden. Mangels Beweisen für die ihm angelastete Mitglied-
schaft bei der TKP/ML sei in der Folge ein Freispruch ergangen. Später
habe er den Militärdienst absolviert. Dieser sehr weit zurückliegende Vor-
fall kann offensichtlich nicht als kausal für die 2010 erfolgte Ausreise in
die Schweiz angesehen werden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch
ein, nur einmal der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden zu sein
(A 14/12 Antwort 54; vgl. auch S. 5 der Beschwerde). Dass er namentlich
kurz nach der Flucht seiner Brüder in den Jahren 2001 und 2002 erneu-
ten Behelligungen ausgesetzt gewesen sein könnte, ist ebenfalls nach-
vollziehbar; auch deren Ausmass erscheint aber aufgrund der Aktenlage
nicht als verfolgungsintensiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Danach verblieb
der Beschwerdeführer jedenfalls noch jahrelang in der Türkei, und es ge-
lingt ihm nicht, für diesen Zeitraum intensive Übergriffe substanziiert zu
schildern und auch zu seinem politischen Engagement vermag er nur
recht vage Aussagen zu machen. So gab er an, nicht explizit gesucht
worden zu sein (A 14/12 Antwort 66; vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Auf
Rekursebene bringt er ausserdem vor, nachdem die Polizei herausgefun-
den habe, dass sich der eine geflohene Bruder im Ausland aufhalte, sei
er in diesem Zusammenhang in Ruhe gelassen worden. Dies lässt wie-
derum darauf schliessen, dass er nicht gezielt im Fokus der Behörden
stand. Als Ausreisegrund gibt er an, dass Freunde von ihm verhaftet und
in ein Verfahren verwickelt worden seien. Daraus alleine jedoch eine be-
D-5548/2012
Seite 12
gründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten, vermag angesichts des be-
scheidenen politischen Profils des Beschwerdeführers kaum zu überzeu-
gen. Daran ändern auch die politischen Verbindungen seiner Brüder, die
ja bereits seit Jahren nicht mehr im Lande lebten, nichts.
4.3
4.3.1 Vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streit-
gegenstandes Noven geltend gemacht werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justiz-
verfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht
gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhalts-
umstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwer-
deentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Ak-
tenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich so-
mit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und
Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismit-
teln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694).
4.3.2 Erstmals auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer gel-
tend, er werde hauptsächlich wegen seiner Kuriertätigkeit für die Partei
gefährdet. Er habe dabei nicht realisiert, dass er mit deren Führungsper-
sönlichkeiten in Kontakt getreten sei. Er sei zu diesen Diensten genötigt
worden und habe sich ihnen nicht entziehen können, ansonsten er der
Partei und seinen militanten Brüdern als Verräter erschienen wäre. Erst
nach der Schwächung der Partei habe er sich ab Sommer 2007 weiterer
Inanspruchnahme entziehen können. Eine solche nachträgliche Gel-
tendmachung von ausreiserelevanten Vorfällen beeinträchtigt indes deren
Glaubhaftigkeit im Allgemeinen erheblich. Der Beschwerdeführer wurde
bei der Anhörung auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam
gemacht und bekräftigte, die Fluchtgründe abschliessend genannt zu ha-
ben. Dass dies gemäss Beschwerdevorbringen nun nicht der Wahrheit
entsprechen soll, ist kaum nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, die angeblichen Kuriertätigkeiten genü-
D-5548/2012
Seite 13
gend zu substanziieren. Vielmehr macht der entsprechend geltend ge-
machte Sachverhalt den Eindruck einer konstruierten Geschichte, um den
Fluchtgründen mehr Gewicht zu verleihen. Die Verletzung der Mitwir-
kungspflicht wiegt damit schwer und es gelingt dem Beschwerdeführer
nicht, die neuen Fluchtgründe beziehungsweise eine bestehende Verfol-
gungsgefahr genügend überzeugend darzulegen. Auch die Behauptung,
er habe seine Tätigkeiten als Kurier für die TKP/ML und später die MKP
bisher bewusst verschwiegen, da er befürchtet habe, durch Bekanntgabe
dieser Sachverhaltselemente von den Asylbehörden als Terrorist qualifi-
ziert zu werden, erscheinen als stereotype Vorbringen. Sie vermögen
auch insofern nicht zu überzeugen, als das Übermitteln von Nachrichten
als Kurier kaum als derart verwerflich bezeichnet werden kann und zu-
dem die Brüder des Beschwerdeführers bereits als Flüchtlinge anerkannt
wurden und ihre entsprechenden Kenntnisse dem Beschwerdeführer
vermittelt haben dürften. Weitere Abklärungen der Asylbehörden erschei-
nen mithin wiederum nicht als geboten beziehungsweise erforderlich (vgl.
Art. 33 Abs. 1 VwVG).
4.4 Das eingereichte Bestätigungsschreiben durch einen Anwalt vermag
angesichts der bisherigen Erwägungen eine asylrechtliche relevante Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu
machen, zumal die Situation der Familie nur sehr allgemein dargestellt
wird. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die
Verfolgungssituation des Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen. Von
den beantragten weiteren Abklärungen wie namentlich Zeugenbefragun-
gen und Botschaftskontakten kann vor dem Hintergrund dieser Ausfüh-
rungen abgesehen werden, zumal sich auch daraus nichts ergeben dürf-
te, das die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers unter den gege-
benen Umständen als glaubhaft erscheinen lassen könnte (vgl. Art. 33
Abs. 1 VwVG). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die heimatli-
chen Behörden aufgrund seines familiären Hintergrundes zum Zeitpunkt
seiner Ausreise ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hatten.
4.5 Vor diesem Hintergrund ist auch eine begründete Furcht vor künftiger
Reflexverfolgung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführers in die
Türkei zu verneinen. Wohl ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Türkei von den dortigen Behörden über allfällige
politische Aktivitäten seiner beiden in der Schweiz weilenden und als
Flüchtlinge anerkannten Brüder befragt werden könnte. Angesichts der
Tatsache, dass die beiden Brüder die Türkei mittlerweile vor 11 bezie-
hungsweise 12 Jahren verlassen haben, gegen den Beschwerdeführer
D-5548/2012
Seite 14
selbst nichts vorliegt, und auch nicht geltend gemacht wird, die Brüder
seien in gewichtigem Masse exilpolitisch tätig, muss die Gefahr, im Falle
einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte behördliche Anstände wegen sei-
ner beiden Brüder gewärtigen zu müssen, als gering bezeichnet werden.
4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhal-
tigkeit nichts zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-5548/2012
Seite 15
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5548/2012
Seite 16
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl.
BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).
6.5.2 Der Beschwerdeführer war während langer Zeit in C.______ ge-
meldet, wo er über diverse soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er habe
als Koch gearbeitet und auch Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Behand-
lungsbedürftige Krankheiten sind den Akten keine zu entnehmen. Es ist
entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in
die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-5548/2012
Seite 17
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.– be-
stimmt und mit dem in gleicher Höhe am 1. November 2012 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5548/2012
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 1. November 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber


Versand: