D-5539/2015 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-5539/2015 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung IV
D-5539/2015/mel


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Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…),
Irak,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 11. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer an
die schweizerische Vertretung in B._______ (China) und ersuchte um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b In der Eingabe machte der in C._______ (China) lebende Beschwer-
deführer geltend, irakischer Staatsbürger zu sein. Die Situation in seinem
Heimatland sei sehr angespannt. Für ihn sei die Zugehörigkeit zu religiö-
sen Glaubensgemeinschaften Privatsache. Es sei aber sehr gefährlich,
sich als unabhängige Person gegen die vorherrschende Glaubensrichtung
zu äussern. Seine Hoffnung auf eine Öffnung des Landes nach 2003 habe
sich zerschlagen. Als Akademiker ohne Verankerung in relevanten Grup-
pierungen müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. Ein Leben in Frieden
sei nicht möglich. Seit August 2006 habe er sich studienhalber in China
aufgehalten. In der Hoffnung, die Situation habe sich im Heimatland ver-
bessert, sei er im November 2010 für 20 Tage in den Irak zurückgekehrt.
Die Lage sei aber nach wie vor katastrophal gewesen. Die Aufenthaltsbe-
dingungen in China seien indes auch nicht gut. Er wünsche sich ein fried-
liches Leben in der Schweiz.
B.
B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Auslandvertretung
in D._______ zu einer Befragung für den (…) eingeladen.
B.b Dabei brachte er vor, aus der irakischen Provinz E._______ zu stam-
men. Als Konfessionsloser mit vormals muslimischer Glaubenszugehörig-
keit sei er im Irak den im Schreiben vom 11. August 2011 erwähnten
Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Politisch habe er sich nicht betätigt.
Mittlerweile habe er in China geheiratet. Die beiden Kinder hätten weder
die chinesische noch die irakische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2013 sei er
erneut in den Irak zurückgekehrt. Aufgrund der nach wie vor prekären Be-
dingungen sei eine dortige Wohnsitznahme aber ausgeschlossen. Aber
auch die Aufenthaltsbedingungen in China seien nicht gut. Es sei ihm trotz
des akademischen Grades nicht erlaubt zu arbeiten. Er leide unter finanzi-
ellen Engpässen und unterrichte heimlich zu hause. Seine Frau arbeite bei
einer Versicherung. Er habe zwecks Verbesserungen wiederholt, aber er-
folglos bei chinesischen Behörden vorgesprochen. Er leide auch unter Ein-
schränkungen seiner Bewegungsfreiheit in China. Im Falle einer Rückkehr
in den Irak befürchte er, Folterungen zu erleiden.
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B.c Für die bei der Befragung eingereichten Beweismittel vgl. die Auflis-
tung gemäss A 8/1.
C.
Gleichentags übermittelte die Auslandvertretung dem SEM die vorinstanz-
lichen Akten.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 – eröffnet am 15. August 2015 – verwei-
gerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, den Akten könne nicht ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrele-
vanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich,
inwiefern er im Falle einer Rückkehr asylrelevant gefährdet wäre. Der
blosse Umstand, wonach er kein gläubiger Moslem mehr sei, vermöge
keine Verfolgungsfurcht zu begründen. Zudem habe er angegeben, wäh-
rend des Krieges zu keiner der Konfliktparteien oder den Milizen Kontakte
gehabt zu haben. Ausserdem sei er nach 2006 zweimal in den Irak zurück-
gekehrt. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass er bei einer erneuten Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Entsprechend
müsse praxisgemäss nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens
in China und die allfällige Beziehungsnähe zur Schweiz eingegangen wer-
den.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei
der Auslandsvertretung sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewäh-
rung. In der Rechtsschrift legte er im Sinne der bisherigen Argumente er-
neut dar, im Irak relevant gefährdet zu sein. Ferner brachte er vor, für den
weiteren Aufenthalt in China benötige er einen gültigen irakischen Reise-
pass. Dessen anstehende Verlängerung sei ihm von der irakischen Bot-
schaft aber verweigert worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 5 das neue
Recht. Die Absätze 2 – 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung.
2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar
2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar,
die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht
der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen
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werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlä-
gigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9
BV, vereinbar ist (vgl. E. 4.3).
2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zu den Ge-
suchsgründen durchgeführt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3).
Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG
somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante Gefährdung droht.
5.2 Weder den verschiedenen Aussagen noch den weiteren Akten sind
glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Irak einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ihm eine
solche – beispielsweise auch aufgrund objektiver Nachfluchtgründe – im Falle
der Rückkehr drohen würde. So macht er kein politisches Engagement vor Ort
geltend. Seine Furcht, wegen der geistigen Haltung beziehungsweise der Dis-
tanzierung vom Islam in den Fokus gewisser Gruppierungen zu geraten, er-
scheint zwar als nachvollziehbar. Dass er sich vor der Ausreise oder anlässlich
der beiden Aufenthalte nach der Wohnsitzverlegung nach China mit einer sol-
chen Gefährdung konkret auseinandersetzen musste, kann seinen Aussagen
indes nicht schlüssig entnommen werden. Vielmehr verweist er auf die allge-
mein auch religiös angespannte Situation vor Ort, ohne dabei zu verdeutli-
chen, ob beziehungsweise wie er davon konkret betroffen gewesen sei bezie-
hungsweise aktuell wäre. Das SEM weist im Übrigen zu Recht darauf hin,
dass die beiden Aufenthalte im Irak nach der Wohnsitznahme in China eben-
falls gegen eine asylrelevante Gefährdung sprechen. Die Ausführungen in der
Beschwerde stellen weitgehend eine Wiederholung bisheriger Vorbringen dar.
Soweit er neu geltend macht, die irakische Botschaft weigere sich, ihm den im
Januar 2016 ablaufenden Pass zu verlängern beziehungsweise einen neuen
auszustellen, ist zum einen festzuhalten, dass er bis zu diesem Zeitpunkt of-
fenbar noch einen gültigen Pass hat. Ausserdem hat er die Möglichkeit, sich
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bei der vorgesetzten irakischen Behörde zu beschweren, sollte die Botschaft
seinen Begehren wegen der Dokumente in rechtswidriger Weise nicht ent-
sprechen. Ein asylrelevanter Aspekt ist mithin auch in diesem Punkt nicht er-
sichtlich.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine asylrele-
vante Verfolgung im Irak glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich im Sinne
der vorinstanzlichen Erwägungen eine Prüfung der weiteren Voraussetzun-
gen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslands-
verfahren. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung ei-
nes Asylverfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden vom
SEM zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und (…).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber


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