D-545/2009 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha - Flughafenverfahren
Karar Dilini Çevir:
D-545/2009 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha - Flughafenverfahren
Abtei lung IV
D-545/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren _______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 20. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-545/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Dezem-
ber 2008 von B._______ aus auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat
ausreiste und am gleichen Tag in C._______ ankam, wo er am 1.
Januar 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Januar 2009 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dau-
er des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des
Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Flugha-
fen C._______ vom 7. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom
13. Januar 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Herkunft und stam-
me ursprünglich aus D._______, doch lebe er seit dem Jahre 1993 mit
seiner Familie in B._______, wo er zusammen mit seinem Bruder ein
Lebensmittelgeschäft und ein Transportunternehmen geführt habe,
dass er vom Jahre 1998 an bis 2003 Alleininhaber der beiden Firmen
gewesen sei, allerdings sei das Lebensmittelgeschäft im Jahre 2003
Konkurs gegangen, und das Transportunternehmen mit einem Lastwa-
gen habe er noch bis ins Jahr 2006 weiterführen können,
dass er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr erwerbstätig gewesen und
von seiner Familie unterstützt worden sei,
dass sein wirtschaftlicher Niedergang in den Jahren 2001 - 2004 durch
Dritte verursacht worden sei, einerseits durch mehrmaligen Waren-
diebstahl in grossem Stil, mehrfachen Diebstahl seines Fahrzeugs und
Sachbeschädigungen an seinem Lastwagen,
dass er regelmässig Strafanzeige erstattet habe, wobei die Polizei die
Vorfälle untersucht habe und mehrmals zum Schluss gekommen sei,
er habe einen Versicherungsbetrug inszenieren wollen,
dass er daher den Eindruck habe, die Polizei selbst stecke hinter die-
sen Vorfällen und gehe gegen ihn vor, weil er Kurde sei, in der Öffent-
lichkeit gerne kurdische Musik höre und in seinen besseren Zeiten ei-
nen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe,
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dass er im Sommer 2002 vor dem Justizgebäude in E._______ einen
Richter beleidigt habe, in der Folge 24 Stunden auf dem Polizeiposten
festgehalten, dem Staatsanwalt vorgeführt und schliesslich auch
rechtskräftig verurteilt worden sei,
dass er auf Grund des Konkurses Geld geborgt habe, um ausstehende
Rechnungen bezahlen zu können, doch sehe er sich derzeit ausser-
stande, seinen Gläubiger, der ihm die Zahlungsfrist bis zum Februar
2009 erstreckt habe, innert Frist zu befriedigen, weshalb er den Hei-
matstaat am 31. Dezember 2008 verlassen habe, um der drohenden
Verhaftung zu entgehen,
dass er für die vorgetäuschte Ausreise nach F._______ seine echte
türkische Identitätskarte, danach einen gefälschten belgischen Reise-
pass vorgewiesen habe, um mit einem zweiten Flugticket das Flug-
zeug nach C._______ zu besteigen,
dass für den Inhalt der weiteren Vorbringen wie der eingereichten Be-
weismittel auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. Januar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe seine Vermutung, die Polizei habe ihn in den
Ruin getrieben, in keiner Weise nachvollziehbar darlegen und noch
weniger beweisen können, zumal er beispielsweise die von ihm in Aus-
sicht gestellten Beweismittel, nämlich die Bestätigungen für die Plün-
derungen seines Geschäfts sowie für die Fahrzeugdiebstähle, bislang
nicht eingereicht habe,
dass dementsprechend die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Polizei sei Urheberin dieser Ereignisse, nicht geglaubt werden könne,
dass ferner Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ausge-
fallen seien, zumal sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Er-
kenntnissen des BFM widersprächen,
dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers Zahlungsunfä-
higkeit grundsätzlich kein Haftgrund sei, eine Inhaftierung vielmehr
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eine strafrechtliche Verurteilung voraussetze, die er indessen nicht
habe belegen können, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geglaubt
werden könne, was im Übrigen auch für die geltend gemachte
Inhaftierung wegen Beleidigung des Richters in E._______ zutreffe,
dass demgegenüber Personen, welche in der Türkei tatsächlich ein
Gerichtsverfahren durchlaufen hätten beziehungsweise in Haft gewe-
sen seien, dies erfahrungsgemäss auch mittels schriftlichen Dokumen-
ten nachweisen könnten,
dass die Befürchtung, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ins Gefängnis
zu kommen, unbegründet sei,
dass es sich bei einer allfälligen Inhaftierung des Beschwerdeführers
um staatliche Massnahmen handeln könne, die rechtsstaatlich legiti-
men Zwecken dienten und somit keiner asylrelevanten Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes entsprächen,
dass es sich beim Vorbringen, er sei als Angehöriger der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie-
denster Art ausgesetzt gewesen, nicht um ernsthafte Nachteile im Sin-
ne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verun-
möglichten oder unzumutbar erschwerten,
dass sich im Übrigen die Situation der Kurden in der Türkei seit dem
Jahre 2001 merklich verbessert habe, rein kulturelle Betätigungen
etwa nicht mehr verfolgt würden, seit dem Frühjahr 2004 Kurse in Kur-
disch angeboten und seit Juni 2004 Sendungen in kurdischer Sprache
vom türkischen Fernsehen ausgestrahlt würden,
dass auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Belästigungen,
welche Jahre zurücklägen und die der Beschwerdeführer nicht belegen
könne, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche
weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Wei-
se treffen könnten,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen bis zu seinem Konkurs
während fünf beziehungsweise acht Jahren möglich gewesen sei, ei-
gene Unternehmungen zu führen und – wie er gesagt habe – einen lu-
xuriösen Lebensstil zu pflegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit türkischsprachiger, von Amtes wegen
auf Deutsch übersetzter Fax-Beschwerde vom 27. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden ihres Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe
an diesen zu unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall be-
reits erfolgter Datenweitergabe hierüber in einer separaten Verfügung
informiert zu werden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2009 per Faxkopien
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechen-
de Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteres-
ses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass es sich bei der angeblichen Verfolgungssituation um ein rein geis-
tiges Konstrukt des Beschwerdeführers handelt, zumal die wesentli-
chen objektiven Gefährdungsindizien, welche auch bei einem Dritten
in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden, in
casu vollständig fehlen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a
S. 9),
dass der Beschwerdeführer etwa geltend machte, er sei wegen Belei-
digung eines Richters in E._______ im Sommer 2002 verurteilt
worden, habe in der Folge eine Geldbusse bezahlt sowie eine
Haftstrafe abgesessen (A14/16 S. 7 und 8), weshalb er in der Lage
hätte sein müssen, die Verurteilung sowie die Haft durch
entsprechende Dokumente nachzuweisen,
dass er am 5. Oktober 2001 einen Fahrzeugdiebstahl zur Anzeige
brachte und protokollieren liess, er habe sein Fahrzeug vor einem La-
den geparkt, den Zündschlüssel stecken lassen und nach seiner Rück-
kehr den Diebstahl seines Fahrzeugs festgestellt,
dass sich weder aus dieser Deklaration des Beschwerdeführers im An-
zeigeprotokoll betreffend Fahrzeugdiebstahl noch aus den weiteren
von ihm eingereichten Beweismitteln ein Hinweis finden lässt, der auf
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eine Verwicklung der Polizei in irgendwelche Machenschaften gegen
den Beschwerdeführer schliessen liesse,
dass unter den gegebenen Umstand eher der Verdacht naheliegen
dürfte, es liege möglicherweise ein Versicherungsbetrug vor, weshalb
der beanstandete Anfangsverdacht der türkischen Polizei durchaus be-
gründet gewesen wäre,
dass die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei wegen Zah-
lungsunfähigkeit eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen, unbegründet ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer nach eigenen Angaben um einen
erfahrenen und grundsätzlich erfolgreichen Geschäftsmann handelt,
weshalb die Schilderung seiner wirklichkeitsfremden Vorgehensweise
nach dem Platzen eines Checks (A14/16 S. 7 ff.) den Schluss zulässt,
er konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsäch-
liche Begebenheiten zurückgreifen,
dass er nämlich geltend machte, er habe (erst) in E._______ erfahren,
ein von ihm ausgestellter Check sei nicht honoriert worden, was ihn
dazu veranlasst habe, zum Justizgebäude zu gehen,
dass er ferner vorbrachte, es sei behauptet worden, der Check sei
nicht honoriert worden, obwohl das Gegenteil der Fall gewesen sei,
dass ihm angesichts verschiedener Vorhalte des Befragers einfiel, er
sei schon auf der Bank gewesen, und er habe bereits einen Bankaus-
zug gehabt,
dass er indessen aufgrund des Bankauszugs hätte wissen müssen, ob
der Check honoriert wurde oder nicht, weshalb er keinen Anlass hatte,
sich ins Justizgebäude zu begeben, um sich näher informieren zu las-
sen, dies umso weniger, als sich auch in der Türkei Justizbeamte übli-
cherweise nicht damit abgeben, beliebigen Passanten zu beliebigen
Zeiten zu irgendwelchen Fragen eine Auskunft zu erteilen, die sich wie
in casu schon aus der Lektüre eines Bankauszugs ergäbe,
dass man demgegenüber davon ausgehen darf, ein türkischer Ge-
schäftsmann würde zur Durchsetzung allfälliger subjektiver Rechte ei-
nigermassen zweckmässig vorgehen,
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dass sich angesichts der wirklichkeitsfremden Vorbringen des Be-
schwerdeführers der Eindruck erhärtet, der Beschwerdeführer habe
die erforderlichen, wesentlichen Beweismittel nicht beibringen können,
weil sie nicht existieren, und er die geltend gemachte
Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, um seinem Asylgesuch
Nachdruck zu verleihen,
dass die strafrechtliche Verfolgung von Konkursdelikten im Übrigen
rechtsstaatlich legitim wäre,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf
beschränkt, den Sachverhalt zu rekapitulieren, weshalb es sich an die-
ser Stelle erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im
Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat ge-
genstandslos werden,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Tele-
fax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren _______, Türkei
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2009
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-545/2009 (N _______), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
Seite 13