D-5430/2012 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-5430/2012 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-5430/2012
law/joc


U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien

A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
(…) ,
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung und Asyl (Asylgesuch aus dem Ausland)
beziehungsweise Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N (…).


D-5430/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 gelangte der Ehemann der Be-
schwerdeführerin, B._______, ein durch die Schweiz anerkannter Flücht-
ling aus Eritrea, an das BFM und beantragte darin namens der Be-
schwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in das Asyl ihres Ehemannes ein-
zubeziehen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr in Anwen-
dung von Art. 20 Abs. 2 AsylG zur Abklärung des Sachverhaltes die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl zu gewähren und es seien
ihr die nötigen Reisepapiere auszustellen.
A.b Zur Begründung des Gesuches vom 3. Mai 2012 führte der Ehemann
hauptsächlich aus, er habe seit seiner Kindheit in C._______(Eritrea),
dem Geburtsort der Beschwerdeführerin gewohnt. Sie seien dort als
Nachbarskinder zusammen aufgewachsen. Als er geflohen sei, sei die
Beschwerdeführerin vierzehn Jahre alt gewesen. Sie habe damals die
Schule besucht. Ihr habe im letzten Schuljahr 2011 gedroht, ins Militär-
training nach Sawa geschickt zu werden. Von Freundinnen habe sie er-
fahren, dass diese dort wie Sklavinnen behandelt worden und sexuellen
Belästigungen der Vorgesetzten ausgesetzt gewesen seien. Um der Rek-
rutierung zu entgehen, habe sie sich zunächst bei Verwandten in Eritrea
versteckt. Dann sei sie in den Sudan geflohen. Dort habe sie sich zu-
nächst im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten. Die Lebensbedingun-
gen im Lager seien derart schlecht gewesen, dass sie sich nach zwei
Monaten nach Khartoum begeben habe. Seit sie im Sudan weile, habe
sie wieder mit ihm Kontakt gehabt. Sie hätten sich entschieden, zu heira-
ten. Am 7. Januar 2012 habe die Hochzeit in Khartoum stattgefunden.
Nach seiner Abreise befinde sich seine Ehefrau nun wieder alleine in
Khartoum. Sie gerate öfters in Bedrängnis und fürchte sich vor einer De-
portation nach Eritrea, einem Staat, in dem die Einhaltung der Wehrpflicht
mit exzessiver Gewalt erzwungen werde. Im Sudan sei die Lage für erit-
reische Asylsuchende und Migranten prekär. Seine Ehefrau habe im Su-
dan keine Angehörigen. Sie sei völlig auf sich allein gestellt und befinde
sich in einer Notlage. Daher und aufgrund ihrer starken Beziehungsnähe
zur Schweiz sei ein Verbleib im Sudan oder die Rückkehr in ihr Heimat-
land unzumutbar.
A.c Dem Schreiben vom 3. Mai 2012 lag eine englischsprachige E-Mail
der Beschwerdeführerin vom 19. März 2012 an ihren Ehemann bei. In
D-5430/2012
Seite 3
diesem führte sie aus, gemäss neuer politischer Strategie von Eritrea
müssten alle Schüler das letzte Schuljahr in Sawa verbringen und dabei
gleichzeitig ein militärisches Training absolvieren. Ein solches hätte ihr in
ihrem letzten akademischen Schuljahr 2011/2012 gedroht. Wie viele ihrer
Kolleginnen und Kollegen wäre sie damit Folter, Missbrauch, Sklaverei
und Gewalt ausgesetzt gewesen. Deshalb sei sie am 28. Mai 2011 von ih-
rem Geburts- und Wohnort C._______zur ihren Verwandten nach
E._______ gereist. Diese hätten sie fast zweieinhalb Monate lang bei sich
versteckt. Am 4. August 2011, nach einer regenreichen Zeit, hätten ihr ih-
re Verwandten einen bezahlten Führer zwecks Ausreise in den Sudan
besorgt. Nach einem dreitägigen nächtlichen Marsch seien sie in
F._______ (Sudan), beim Sicherheitsbüro angekommen. Von dort sei sie
am 7. August 2011 ins Flüchtlingslager von D._______ gebracht worden,
wo sie sich fast zwei Monate aufgehalten habe. In diesem Lager hätten
selbst die grundlegenden Güter für den täglichen Bedarf gefehlt. Auch sei
die Sicherheit nicht gewährleistet gewesen und es gebe Menschenhänd-
ler, die Flüchtlinge gegen Geld entführen oder Organhandel betreiben
würden. Sie habe deshalb das Lager am 23. Oktober 2011 verlassen und
sich nach Khartoum begeben. Leider seien ihre Erwartungen nicht erfüllt
worden. Sie könne sich in Khartoum nicht frei bewegen, um zu arbeiten.
Dies sei Flüchtlingen nicht erlaubt. Die Polizei führe zudem willkürliche
Razzien bei Flüchtlingen durch. Zum Glück habe sie am 7. Januar 2012
B._______ geheiratet. Nach der Heirat sei er in die Schweiz zurückge-
kehrt. Sie sei nun ohne männlichen Schutz und daher verängstigt. Auch
fürchte sie sich vor einer Deportation nach Eritrea, da oftmals Flüchtlinge
entführt und eritreische Staatsangehörige ausgewiesen würden. Sie er-
suche daher, ihrem geliebten Ehemann in die Schweiz folgen zu können.
A.d Nebst dieser E-Mail wurde dem Gesuch vom 3. Mai 2012 eine Hei-
ratsurkunde im Original, ausgestellt am 17. Januar 2012, eine eritreische
Identitätskarte in Kopie, ausgestellt am 26. Januar 2011, eine Kopie eines
Flüchtlingsausweises und eine auf den Ehemann ausgestellte Bevoll-
mächtigung vom 17. März 2012, zu den Akten gereicht.
B.
Am 13. August 2012 fragte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim
BFM nach dem Verfahrensstand nach. Seine Ehefrau sei erst (…) Jahre
alt und lebe alleine in Khartoum. Sie werde jede Nacht von einem Nach-
barn bedrängt, der an die Türe ihres Zimmers klopfe und versuche, diese
zu öffnen. Sie könne deswegen ihr Zimmer tagsüber nicht alleine verlas-
sen, sondern müsse sich einer Frauengruppe anschliessen, um einkau-
D-5430/2012
Seite 4
fen zu gehen. Als eritreischer Flüchtling verfüge sie über keine Möglich-
keit sich zur Wehr zu setzen. Sie lebe in permanenter Angst und er ma-
che sich grosse Sorgen.
C.
Mittels Schreiben vom 15. August 2012 an den Ehemann teilte das BFM
der Beschwerdeführerin mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheits-
technischen, strukturellen, organisatorischen und Kapazitätsgründen
nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleich-
zeitig wurde sie mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, zu ihrer
Person und den Gründen für ihr Asylgesuch Stellung zu nehmen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 31. August 2012 nahm der Ehemann unter Hinweis
auf eine Kopie eines beigelegten englischsprachigen Schreibens der Be-
schwerdeführerin in deren Namen Stellung zum Fragenkatalog des BFM.
Nebst Angaben zur Person wurde darin in Ergänzung zu den bisherigen
Vorbringen dargelegt, der Termin für das Einrücken der elften Klasse der
Beschwerdeführerin nach Sawa sei für den 2. August 2011 vorgesehen
gewesen. Alle Schüler der elften Klasse ihres Wohnortes hätten dort für
ein Jahr das Militärtraining besuchen müssen. Sie habe ihren Wohnort mit
einem Bus am 28. Mai 2011 verlassen und sei zunächst nach G._______
und von dort nach E._______ gereist. Bei den Polizeikontrollen habe sie
keine Probleme gehabt, da sie eine Studentenkarte besessen und wahr-
heitsgemäss angegeben habe, ihr Tante in E._______ zu besuchen. Die
Regenzeit und starke Fluten hätten ihre Weiterreise verunmöglicht. Am
4. August 2011 habe sie mit Hilfe eines Schleppers Eritrea durch den
Fluss Tekeze verlassen. Bei ihrer Einreise in den Sudan habe sie ihre
Identitätskarte dabei gehabt. Ihre Studentenkarte sei nur ein Jahr gültig
gewesen, weshalb sie diese nicht auf sich getragen habe. Sie lebe der-
zeit in einem gemieteten Zimmer in Khartoum. Jeden Monat überweise er
der Beschwerdeführerin Fr. 200.– bis 250.–. Damit bezahle sie die Miete
und das Essen. Anderweitige Unterstützung erhalte sie nicht. Sie habe
keine Verwandte im Sudan. Ausser einer Freundin, die sie ab und zu se-
he, habe sie auch keine Bekannte. Im Flüchtlingslager D._______ sei sie
persönlich nicht in eine Gefahrensituation geraten, die Lage sei ihr aber
aufgrund von Berichten anderer Lagerbewohner bekannt gewesen. Sie
sei am 23. Oktober 2011 nach Khartoum geflüchtet. Als allein lebende
Frau sei sie dort Belästigungen ausgesetzt. Sie werde von der Polizei be-
droht. Es würden regelmässig Kontrollen stattfinden, im Rahmen derer
Eritreer in Gewahrsam genommen und gegen Geldzahlung wieder freige-
D-5430/2012
Seite 5
lassen oder umgehend deportiert würden. Auch zivile Sicherheitskräfte
würden solche Ausweisungen vornehmen.
D.b Diese Ausführungen bestätigte die Beschwerdeführerin – wie er-
wähnt – in einem englischsprachigen, undatierten Schreiben. Nebst die-
sem Schreiben wurden ein Geburtszertifikat und eine Zivilstandbeschei-
nigung, beide ausgestellt durch die Gemeinde Asmara, Eritrea, am
2. März 2012, zu den Akten gereicht.
E.
Mit an den Ehemann der Beschwerdeführerin adressierter Verfügung vom
14. September 2012 verweigerte das BFM dieser die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch vom 3. Mai 2012 ab.
Zur Begründung führte es aus, es sei darauf zu schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden habe. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe
allerdings der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen.
Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr
zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritrei-
sche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die Lage vor Ort
sei für diese, so auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach. Dennoch
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR re-
gistriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich in
diesem aufzuhalten und würden dort die nötige Versorgung erhalten. Sie
würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfü-
gen. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so könne sich die Be-
schwerdeführerin beim UNHCR um Schutz bemühen. Die Befürchtung,
nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei gering. Das UNHCR
registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager
melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea
zurückgeschafft werden könnte, lägen nicht vor. Sie verfüge über kein
geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung nach Eritrea objektiv
begründen könne. Sie könne auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich
faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den
D-5430/2012
Seite 6
Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder erwerben könne,
könne sie sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan mel-
den. Das UNHCR habe den Sudan an seine Verpflichtungen aus der von
ihm unterzeichneten Flüchtlingskonvention erinnert. Angesichts ihres bald
einjährigen Aufenthalts in Khartoum sei davon auszugehen, dass die
Hürden für eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar seien, auch
wenn sie angeblich Belästigungen durch Männer ausgesetzt sei und sich
unsicher fühle. Bei diesen Vorbringen handle es sich um pauschale Be-
hauptungen, die in keiner Weise belegt worden seien. Im Sudan lebe eine
grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute unter-
stütze. Eine Beurteilung im Rahmen einer Familienzusammenführung ge-
stützt auf Art. 51 AslyG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Familien-
zusammenführung ziele darauf ab, die durch die Flucht getrennten Fami-
lienmitglieder wieder zu vereinen und nicht neue Familiengemeinschaften
zu gründen. Nach geltendem Recht und Rechtsprechung werde einer
Person Familienasyl gewährt, wenn der oder die Angehörige in der
Schweiz gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt worden und die
Familiengemeinschaft gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht ge-
trennt worden sei. Zwingende Voraussetzung sei, dass schon vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt bestanden
habe und die Absicht bestehe, sich in der Schweiz wieder zu vereinigen.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, am 7. Januar 2012 in Khartoum
geheiratet zu haben. Vor der Flucht ihres Ehemannes habe sie nicht mit
diesem in einem gemeinsamen Haushalt in Eritrea zusammen gelebt. Die
Einreisebewilligung könne somit nicht erteilt werden. Es stehe dem Ehe-
mann jedoch frei, bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Familien-
zusammenführung einzureichen.
F.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beschwerde-
führerin handle es sich um eine im Sudan allein lebende Frau, die dort
über keine Familienangehörige oder Verwandte verfüge und von der Un-
terstützung ihres in der Schweiz lebenden Ehemannes lebe. Als Asylbe-
D-5430/2012
Seite 7
werberin stehe ihr im Sudan kein freies Aufenthaltsrecht zu. Sie sei der
reellen Gefahr (sexueller) Gewalt ausgesetzt. Aufgrund ihrer Religionszu-
gehörigkeit habe sie mit Übergriffen zu rechnen. Eine Rückkehr ins
Flüchtlingscamp sei nicht zumutbar, da sie dort ebenfalls von sexueller
Gewalt und religiösen Übergriffen bedroht wäre. Mit dem Sudan verbinde
sie keine kulturelle oder sprachliche Nähe. Spätestens seit Veröffentli-
chung der Berichte der SFH vom 3. Mai 2011 (Entführungen im Sudan)
und vom 16. Juni 2011 (Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz)
sei bekannt, dass der Aufenthalt für Flüchtlinge im Sudan, die wie die Be-
schwerdeführerin, einer verletzlichen Personengruppe angehören wür-
den, äusserst prekär sei. Diese seien besonders betroffen von jeglicher
Art von Gewalt. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer existenziel-
len Notlage. Ihr Ehemann wohne als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz. Daher hätte das BFM eine Abwägung zwischen der Zumutbar-
keit der Zufluchtnahme im Drittstaat Sudan und der Beziehungsnähe zur
Schweiz als zentrales Element erfolgen müssen. Das BFM habe keine
solche Abwägung vorgenommen. Es habe das ihm zustehende Ermes-
sen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachte nach ständiger Praxis den weiteren
Verbleib für Frauen – mit oder ohne Kinder – in einem Drittstaat, die dort
über keine Familienangehörige oder weitere Verwandte verfügten und
deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem
Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben
würden, als unzumutbar, sofern eine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz vorliege und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte
bestünden.
G.
Mit Verfügung vom 8. November 2012 verzichtete der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und lud das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
H.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. November 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beziehungsnähe zu ihrem in der
Schweiz lebenden Ehemann sei im Rahmen der Familienzusammenfüh-
rung erläutert worden. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG sei in
einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und jene zu ande-
ren Staaten zu prüfen. Durch ihren in der Schweiz wohnhaften Ehegatten
verfüge sie zwar über einen Anknüpfungspunkt. Dieser sei aber nicht
derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne der
D-5430/2012
Seite 8
erwähnten Norm dazu führe, dass gerade die Schweiz den erforderlichen
Schutz zu gewähren habe. Alleine die Anwesenheit der Schweiz bedeute
noch keine enge Bindung. Die Ehe sei zudem erst im Januar 2012 ge-
schlossen worden. Der Ehemann sei bereits seit 2007 in der Schweiz.
Die Beziehung habe den Akten zufolge vor dessen Ausreise aus Eritrea
noch nicht bestanden. Der Anknüpfungspunkt zur Schweiz vermöge da-
her die weiteren in der Verfügung des BFM dargelegten Feststellungen zu
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht umzustossen.
I.
Mit Replik vom 6. Dezember 2012 wurde dem entgegengehalten, dass
die Bindung einer Asylsuchenden wohl in keiner Weise enger sein könne,
als durch ihren Ehegatten, der sich in der Schweiz aufhalte. Entscheidend
sei, dass die Eheleute mit der Eheschliessung den Willen bekundet hät-
ten, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und zu führen. Dieser Wille al-
lein sei zu respektieren. Eine andere Sichtweise würde zu verschiedenen
Standards des Instituts der Ehe führen, wäre daher willkürlich und würde
gegen die Rechtsgleichheit verstossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
D-5430/2012
Seite 9
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
2.
2.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Stel-
lung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönli-
ches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuch-
stellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, stellt ein vertretungs-
weise eingereichtes Asylgesuch einen Mangel dar, der nur behoben wer-
den kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung
oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder – im Falle des
berechtigten Verzichts auf eine Befragung – zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3).
2.2 Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 beantragte der in der Schweiz wohn-
hafte Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Namen um Gewährung
von Asyl respektive um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durch-
führung des Asylverfahrens. Dem Gesuch vom 3. Mai 2012 lag eine Voll-
macht bei, auf dem die Beschwerdeführerin als Vollmachtgeberin aufge-
führt ist (vgl. act. B1/10 S. 10). Eine solche Vertretung ist an sich nicht zu-
lässig, selbst wenn es sich dabei, wie vorliegend geltend gemacht, um
Ehegatten handelt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.1). Nach Einreichung des
schriftlichen Gesuches erfolgte keine mündliche Anhörung der Beschwer-
deführerin durch eine Schweizerische Vertretung im Sudan, sondern die
Beschwerdeführerin wurde zur Beantwortung eines Fragenkatalogs durch
das BFM aufgefordert (vgl. act. B4/3 S. 2). Eine solche Vorgehensweise
des BFM erscheint angesichts der von ihm aufgezeigten sicherheitstech-
nischen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei der Botschaft
im Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Die Beantwor-
tung des Fragenkatalogs erfolgte einerseits durch den Ehemann der Be-
schwerdeführerin (vgl. act. B6/8 S. 1 f.). Seiner Stellungnahme war aber
auch ein englischsprachiges und von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnetes Schreiben beigelegt, worin sie die von ihrem Ehemann er-
wähnten Asylgründe bestätigte sowie dazu ergänzende Ausführungen zu
den vom BFM aufgeworfenen Fragen machte (vgl. act. B6/8 S. 6). Dieses
Schreiben und damit die darin enthaltene Unterschrift liegen zwar nur in
Kopie vor. Die darin enthaltene Signatur stimmt jedoch mit jener Original-
D-5430/2012
Seite 10
unterschrift auf der Heiratsurkunde überein. Es ist daher von einem per-
sönlichen Antrag der Beschwerdeführerin gegenüber dem BFM auszuge-
hen. Sie hat somit am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Zu-
dem ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht-
ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
D-5430/2012
Seite 11
4.3 Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei dem
Aufgebot für das letzte Schuljahr und dem damit verbundenen militäri-
schen Training in Sawa nicht gefolgt. Das BFM hält in der angefochtenen
Verfügung ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen fest, die Aus-
führungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Erit-
rea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessen-
den Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch
die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Asyl-
gründe, sich im Alter von (…) Jahren dem Aufgebot für das Einrücken in
die bevorstehende militärische Ausbildung für Schülerinnen und Schüler
der obersten Klasse der High School entzogen zu haben, erscheint prima
facie als glaubhaft. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die eritrei-
schen Behörden dies als Dienstverweigerung erachten und ihr deshalb
eine – aus politisch motivierten Gründen – unverhältnismässig hohe Stra-
fe drohen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Bei einer Rückkehr nach Erit-
rea bestünde daher die Möglichkeit, dass sie ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnte und ihr daher in der
Folge in Anwendung von Art. 2 AsylG Asyl zu gewähren wäre. Vorausge-
setzt ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihr daher die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Anders
verhält es sich hingegen mit der – insbesondere auf Beschwerdeebene –
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea. Eine solche, sogenann-
te Republikflucht kann von Vornherein nicht zur Gewährung von Asyl,
sondern gestützt auf Art. 54 AsylG einzig zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft führen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Ein Tatbestand,
der gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Einreise
in die Schweiz berechtigten kann, da es nicht der gesetzlichen Logik ent-
spricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerken-
nung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE D-
3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 7, BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 für den
Fall der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG).
D-5430/2012
Seite 12
4.5 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.6 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss-
grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG legt das BFM in Ziffer 4 seiner Verfü-
gung unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische
Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit des Verbleibs in die-
sem Drittstaat ausgegangen werden könne. Das BFM unterlässt es je-
doch in den anschliessenden Erwägungen, die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen. Es be-
schränkt sich darauf, festzuhalten, dass vom UNHCR registrierte eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo
sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden.
Indem das BFM in der angefochtenen Verfügung das Abwägungskriteri-
um der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz ausser
Acht lässt, hat es – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt – das ihm zu-
stehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungs-
pflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt.
4.7 Allerdings kann dieser Mangel als geheilt erachtet werden. Denn in
seiner Vernehmlassung vom 20. November 2012 hat das BFM eine sol-
che Abwägung nachgeholt und festgehalten, obwohl die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann über einen Anknüp-
fungspunkt in der Schweiz verfüge, erscheine dieser nicht derart gewich-
tig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG dazu führe, dass es gerade die Schweiz sei, die den erfor-
derlichen Schutz gewähren solle. Der Beschwerdeführerin wurde zudem
mit Verfügung vom 21. November 2012 die Gelegenheit zur Replik erteilt
D-5430/2012
Seite 13
und von dieser hat sie mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 Gebrauch
gemacht. Ausserdem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über diesel-
be Kognition wie das BFM.
4.8 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in
welchen Frauen sich – mit oder ohne Kinder – in einem Drittstaat (meist
in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige
oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur
in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönli-
chen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren
Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das
BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese – in der Regel in
Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist – über eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem ande-
ren Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. BVGE
D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2, Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 8.1).
4.9 Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat – dem Sudan –
auf. Angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen
Flüchtlinge lässt sich zwar keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen
grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Vorliegend ist je-
doch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinste-
hende Frau im Sudan aufhält. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszu-
gehen, dass sie dort weitgehend auf sich selbst gestellt ist, zumal sich of-
fensichtlich keine nahen Familienangehörigen oder weitere Verwandte
von ihr im Sudan aufhalten und es ihr dort unter diesen schwierigen Be-
dingungen offenbar nur aufgrund der Geldüberweisungen durch ihren in
der Schweiz lebenden Ehemann gelingt, zu überleben. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass sie mit dem Sudan eine besondere kulturelle
oder sprachliche Nähe verbindet. Der einzige Bezugspunkt zu diesem
Staat bildet demnach ihr kurzfristiger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager
sowie ihr anschliessender Aufenthalt in Khartoum, einer Stadt, in der sie
isoliert und illegal lebt. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert
zwar auch zur Schweiz nicht, doch lebt hier ihr Ehemann seit (…) als an-
erkannter Flüchtling. Auch wenn die Beziehung zu diesem noch relativ
jung erscheint, verfügt die Beschwerdeführerin damit über einen gewich-
tigen Bezugspunkt zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der
Schweiz sind zudem nicht geringer als in einem sudanesischen Flücht-
lingslager. Der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan erweist sich
daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne
D-5430/2012
Seite 14
von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügte über eine
Beziehungsnähe zu anderen Staaten und/oder über die Möglichkeit, in
einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen. Der von ihr benötigte
Schutz vor Verfolgung ist im Lichte der besonderen Gesamtumstände des
Falles daher durch die Schweiz zu gewähren.
4.10 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG. Aufgrund dieser
Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob vorliegend die Anforde-
rung an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt wären.
5.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 aufzuheben. Das
BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und
nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde vom 17. Oktober
2012 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird damit gegenstandslos.
6.2
Der Beschwerdeführerin ist als obsiegende Partei zu Lasten der Vorin-
stanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig
ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)

D-5430/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 900.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg


Versand: